Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 253/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 1128/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Justizvollzugsanstalten fallen nicht unter den Einrichtungsbegriff des § 13 SGB XII, der auch im Rahmen des § 7 Abs. 4 SGB II entsprechend heranzuziehen ist.
Wird unter Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG eine Therapiemaßnahme in einer Rehabilitationseinrichtung durchgeführt, die prognostisch weniger als 26 Wochen dauert, darf die Zeit der vorangegangenen Inhaftierung nicht auf den Sechsmonatszeitraum des § 7 Abs. 4 SGB II angerechnet werden.
Wird unter Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG eine Therapiemaßnahme in einer Rehabilitationseinrichtung durchgeführt, die prognostisch weniger als 26 Wochen dauert, darf die Zeit der vorangegangenen Inhaftierung nicht auf den Sechsmonatszeitraum des § 7 Abs. 4 SGB II angerechnet werden.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2. wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 15. Februar 2006 geändert. Die Antragsgegnerin zu 2. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 24. Januar 2006 für die Dauer der stationären Behandlung in der Rehabilitationseinrichtung J. , längstens jedoch bis 6. Juni 2006, vorläufig Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin zu 2. hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt der Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Er ist - nach Verbüßung eines Teils seiner Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt S. (JVA) - unter Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) seit 21. Dezember 2005 in der Rehabilitationseinrichtung J. untergebracht; Hauptkostenträger ist die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV). Nach Rücknahme eines am 19. Januar 2006 gestellten Eilantrages hat der Antragsteller am 24. Januar 2006 erneut beim Sozialgericht Heilbronn (SG) einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel der Erlangung von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gestellt; zur Begründung hat er insbesondere geltend gemacht, dass sein Krankenversicherungsschutz derzeit nicht gewährleistet sei, nachdem Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich für Bezieher von Arbeitslosengeld II bestehe und er darüber hinaus während der stationären Behandlung nicht in den Genuss des Regelungen der §§ 56 bis 59 des Strafvollzugsgesetzes gelangen könne. Das SG hat die Antragsgegnerin zu 2. mit Beschluss vom 15. Februar 2006 vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit ab 19. Januar 2006 Arbeitslosengeld II zu bewilligen. Hiergegen richtet sich die am 28. Februar 2006 beim SG eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2. Gegen deren zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2006 hat der Antragsteller bereits am 21. Februar 2006 Klage zum SG erhoben (S 5 AS 633/06).
II.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet, im Wesentlichen jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG). Gemäß § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Abs. 1 und 2 a.a.O. schon vor Klageerhebung zulässig.
Vorliegend kommt, da es ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 265 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 37 ff.) und des Weiteren auf der Begründetheitsebene die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow u.a., VwGO, § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow u.a., a.a.O., Rdnrn. 12, 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; NVwZ 2005, a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - NDV-RD 2006, 13 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 62).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen in dem im Tenor ausgesprochenen Umfang vor. Insbesondere besteht auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an der begehrten Eilentscheidung (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 11. Januar 2006 - L 7 SO 4891/05 ER-B - m.w.N.); denn er hat, nachdem die Antragsgegnerin zu 2. den angefochtenen Beschluss des SG vom 15. Februar 2006 nicht ausgeführt hat, am 17. März 2006 und damit innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO beim SG die Vollziehung des - seinem Prozessbevollmächtigten am 17. Februar 2006 zugestellten - Beschlusses unter entsprechender Anwendung des § 201 SGG beantragt und damit von dem Vollsteckungstitel (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG) ausreichend Gebrauch gemacht (vgl. hierzu Bundesgerichtshof BGHZ 112, 356).
Ferner ist ein Anordnungsanspruch zu bejahen; entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zu 2. steht dem Begehren des Antragstellers bereits bei summarischer Überprüfung die Regelung in § 7 Abs. 4 Halbs. 1 SGB II nicht entgegen. Gemäß der genannten Vorschrift erhält Leistungen nach diesem Buch nicht, wer für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist; mithin darf nach vorausschauender Betrachtungsweise - bei insoweit zu Maßnahmebeginn anzustellender Prognoseentscheidung (vgl. hierzu Peters in Estelmann, SGB II, § 7 Rdnr. 42; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 Rdnr. 35 (beide m.w.N.)) - die zeitliche Grenze von sechs Monaten nicht überschritten werden. Dies ist indes auch hier der Fall, denn die Abhängigkeitsbehandlung des Antragstellers in der Rehabilitationseinrichtung J. wird unter Berücksichtigung der Rehabilitationsprognose des Hauptkostenträgers der Maßnahme (DRV) voraussichtlich 24 Wochen (also keine sechs Monate) dauern. Nicht in Abrede gestellt hat die Antragsgegnerin zu 2., dass es sich bei der Rehabilitationseinrichtung um eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 Halbs. 1 SGB II handelt; insoweit erachtet auch der Senat im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens eine vertiefende Betrachtung nicht für geboten (vgl. im Übrigen zum Begriff der stationären Einrichtung im Sinne des § 100 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) BVerwGE 95, 149; zur funktional geprägten Auslegung des Begriffs des Aufenthalts in Einrichtungen BVerwGE 98, 132; zur Gleichsetzung des Aufenthalts in einer Einrichtung zur Suchttherapie gemäß §§ 35, 36 BtMG mit der Strafhaft im Rahmen des § 98 Abs. 4 SGB XII Schoch in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 98 Rdnr. 62; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 98 Rdnr. 90; Rabe in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 3. Auflage, § 98 Rdnr. 30; Hess. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Januar 1990 - 9 TG 2990/88 - (unveröffentlicht)). Jedenfalls dürfte die vorbezeichnete Maßnahme - selbst wenn die stationäre Hilfe nach § 7 Abs. 4 Halbs. 1 SGB II einschränkend im Sinne der Ziele des SGB II und hier insbesondere des § 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 a.a.O. auszulegen wäre (vgl. hierzu Brühl in LPK-SGB II, § 7 Rdnrn. 56 f.) - der Erhaltung oder zumindest Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers dienen, denn andernfalls hätte die DRV als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die stationäre Leistung nicht bewilligen dürfen (vgl. §§ 9, 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; vgl. im Übrigen zum Begriff der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II Blüggel in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 8 Rdnrn. 6 ff.).
Soweit die Antragsgegnerin zu 2. allerdings der Ansicht ist, dass sie wegen der vom Antragsteller in der Zeit vom 22. Juni bis 21. Dezember 2005 in der JVA S. verbüßten Freiheitsstrafe zur Leistung nicht verpflichtet sei, weil die Zeit der Strafhaft und der Teilnahme an der medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation zusammenzurechnen seien, vermag der Senat dem bei zusammenfassender Würdigung bereits deswegen nicht zu folgen, weil eine Justizvollzugsanstalt keine Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 Halbs. 1 SGB II darstellt (so auch Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. September 2005 - L 8 AS 196/05 ER - (www.sozialgerichtsbarkeit.de); LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. November 2005 - L 9 B 260/05 SO ER - (juris); Peters in Estelmann, a.a.O., Rdnr. 39; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. August 2005 - L 19 B 48/05 AS ER - (juris); Bayer. LSG, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - L 11 B 596/05 AS ER -(www.sozialgerichtsbarkeit.de); Spellbrink in Eicher/Spellbrink, a.a.O., Rdnr. 34; Luthe in Hauck/Noftz, a.a.O. § 13 Rdnr. 30).
Dabei kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dahingestellt bleiben, ob Strafvollzugsanstalten vom Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 4 SGB II nach dessen Normzweck schon deswegen erfasst sind, weil der Insasse, der aufgrund der Vollversorgung in der Einrichtung in seinem Tagesablauf räumlich und zeitlich weitgehend fremdbestimmt ist, Integrationsbemühungen zur Eingliederung in Arbeit nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung steht, ferner das Spektrum der Geldleistungen des SGB II, anders als das SGB XII, grundsätzlich nicht auf Bewohner von Einrichtungen zugeschnitten ist und zudem der Bedarf des Gefangenen in der Regel durch Sachleistungen der Justizvollzugsanstalt abgedeckt ist (so Schumacher in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 7 SGB II Rdnrn. 27 ff.); für diese Auffassung könnte freilich manches sprechen. Aber selbst wenn Strafgefangene grundsätzlich dem Regime des SGB II unterfielen, käme hier eine Zusammenrechnung der Zeiten in der JVA und in der Rehabilitationseinrichtung nicht in Betracht, wobei ebenfalls offen bleiben kann, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Zusammenrechnung überhaupt erfolgen dürfte (generell verneinend Peters in Estelmann, a.a.O., Rdnr. 41; ferner zur funktionalen Anbindung des Aufenthaltes an eine Einrichtung nochmals BVerwGE 98, 132). Denn mangels Legaldefinition des Begriffs der stationären Einrichtung im SGB II sind jedenfalls die Begriffsbestimmungen in § 13 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 2 SGB XII entsprechend heranzuziehen (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. März 2006 - L 13 AS 4377/05 ER-B - unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit, BT-Drucksache 15/1749 S. 31; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. September 2005 a.a.O.; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. November 2005 a.a.O.; Peters in Estelmann, a.a.O, § 7 Rdnr. 39; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 7 SGB II Rdnr. 77; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. August 2005 a.a.O.). Unter den Begriff der Einrichtung im Sinne des § 13 SGB XII fallen Justizvollzugsanstalten - worauf im Übrigen auch die Differenzierung zwischen beiden Organisationsformen in den Zuständigkeits- und Kostenerstattungsregelungen der §§ 98, 106, 109 SGB XII hindeutet - nach herrschender Meinung im Schrifttum sowie der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zum BSHG indessen nicht (vgl. Krahmer in LPK-SGB XII, a.a.O., § 13 Rdnr. 4; Fichtner in Fichtner/Wenzel, a.a.O., § 13 Rdnr. 29; Rabe in Fichtner/Wenzel, a.a.O., § 98 Rdnr. 30; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 13 Rdnr. 7, § 98 Rdnr. 27; BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1976 - V B 77.76 - FEVS 25, 187; BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 16; Niedersächs. Oberwaltungsgericht, Urteil vom 13. Mai 1992 - 4 L 149/90 - FEVS 43, 241).
Nach allem ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Halbs. 1 SGB II vorliegend die sachliche und örtliche Zuständigkeit (vgl. hierzu § 36 SGB II) der Antragsgegnerin zu 2. nicht hindert. Diese wird nun den stationären Unterhaltsbedarf des Antragstellers zu ermitteln haben, wobei hier insbesondere unter Berücksichtigung eines angemessenen Abschlages von der Regelleistung (§ 20 Abs. 2 SGB II) an ein Taschengeld zu denken wäre (vgl. hierzu Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 25. Mai 2005 - S 3 AS 173/05 ER - (auszugsweise veröffentlicht in www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2005); ferner Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., § 5 Rdnr. 47, § 7 Rdnr. 58); aufgrund der Leistung von Arbeitslosengeld II besteht ferner Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Allerdings war der Zeitraum der einstweiligen Anordnung auf die Zeit vom 24. Januar 2006 (erneuter Antragseingang beim SG nach Rücknahme des ersten Antrags) bis zur Beendigung der stationären Behandlung in der Rehabiltationseinrichtung J. , längstens jedoch bis zum 6. Juni 2006 (d.s. 24 Wochen seit Maßnahmebeginn) zu begrenzen. Vorläufiger Rechtsschutz für zurückliegende Zeiträume vor Antragstellung kann nicht gewährt werden, weil Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O. (beide m.w.N.)).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 und 4 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat mit Blick auf das überwiegende Obsiegen des Antragstellers eine Kostenquotelung zu seinen Lasten bei den hier zu klärenden Fragen nicht für angemessen erachtet.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin zu 2. hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt der Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Er ist - nach Verbüßung eines Teils seiner Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt S. (JVA) - unter Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) seit 21. Dezember 2005 in der Rehabilitationseinrichtung J. untergebracht; Hauptkostenträger ist die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV). Nach Rücknahme eines am 19. Januar 2006 gestellten Eilantrages hat der Antragsteller am 24. Januar 2006 erneut beim Sozialgericht Heilbronn (SG) einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel der Erlangung von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gestellt; zur Begründung hat er insbesondere geltend gemacht, dass sein Krankenversicherungsschutz derzeit nicht gewährleistet sei, nachdem Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich für Bezieher von Arbeitslosengeld II bestehe und er darüber hinaus während der stationären Behandlung nicht in den Genuss des Regelungen der §§ 56 bis 59 des Strafvollzugsgesetzes gelangen könne. Das SG hat die Antragsgegnerin zu 2. mit Beschluss vom 15. Februar 2006 vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit ab 19. Januar 2006 Arbeitslosengeld II zu bewilligen. Hiergegen richtet sich die am 28. Februar 2006 beim SG eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2. Gegen deren zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2006 hat der Antragsteller bereits am 21. Februar 2006 Klage zum SG erhoben (S 5 AS 633/06).
II.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet, im Wesentlichen jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG). Gemäß § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Abs. 1 und 2 a.a.O. schon vor Klageerhebung zulässig.
Vorliegend kommt, da es ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 265 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 37 ff.) und des Weiteren auf der Begründetheitsebene die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow u.a., VwGO, § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow u.a., a.a.O., Rdnrn. 12, 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; NVwZ 2005, a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - NDV-RD 2006, 13 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 62).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen in dem im Tenor ausgesprochenen Umfang vor. Insbesondere besteht auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an der begehrten Eilentscheidung (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 11. Januar 2006 - L 7 SO 4891/05 ER-B - m.w.N.); denn er hat, nachdem die Antragsgegnerin zu 2. den angefochtenen Beschluss des SG vom 15. Februar 2006 nicht ausgeführt hat, am 17. März 2006 und damit innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO beim SG die Vollziehung des - seinem Prozessbevollmächtigten am 17. Februar 2006 zugestellten - Beschlusses unter entsprechender Anwendung des § 201 SGG beantragt und damit von dem Vollsteckungstitel (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG) ausreichend Gebrauch gemacht (vgl. hierzu Bundesgerichtshof BGHZ 112, 356).
Ferner ist ein Anordnungsanspruch zu bejahen; entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zu 2. steht dem Begehren des Antragstellers bereits bei summarischer Überprüfung die Regelung in § 7 Abs. 4 Halbs. 1 SGB II nicht entgegen. Gemäß der genannten Vorschrift erhält Leistungen nach diesem Buch nicht, wer für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist; mithin darf nach vorausschauender Betrachtungsweise - bei insoweit zu Maßnahmebeginn anzustellender Prognoseentscheidung (vgl. hierzu Peters in Estelmann, SGB II, § 7 Rdnr. 42; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 Rdnr. 35 (beide m.w.N.)) - die zeitliche Grenze von sechs Monaten nicht überschritten werden. Dies ist indes auch hier der Fall, denn die Abhängigkeitsbehandlung des Antragstellers in der Rehabilitationseinrichtung J. wird unter Berücksichtigung der Rehabilitationsprognose des Hauptkostenträgers der Maßnahme (DRV) voraussichtlich 24 Wochen (also keine sechs Monate) dauern. Nicht in Abrede gestellt hat die Antragsgegnerin zu 2., dass es sich bei der Rehabilitationseinrichtung um eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 Halbs. 1 SGB II handelt; insoweit erachtet auch der Senat im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens eine vertiefende Betrachtung nicht für geboten (vgl. im Übrigen zum Begriff der stationären Einrichtung im Sinne des § 100 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) BVerwGE 95, 149; zur funktional geprägten Auslegung des Begriffs des Aufenthalts in Einrichtungen BVerwGE 98, 132; zur Gleichsetzung des Aufenthalts in einer Einrichtung zur Suchttherapie gemäß §§ 35, 36 BtMG mit der Strafhaft im Rahmen des § 98 Abs. 4 SGB XII Schoch in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 98 Rdnr. 62; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 98 Rdnr. 90; Rabe in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 3. Auflage, § 98 Rdnr. 30; Hess. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Januar 1990 - 9 TG 2990/88 - (unveröffentlicht)). Jedenfalls dürfte die vorbezeichnete Maßnahme - selbst wenn die stationäre Hilfe nach § 7 Abs. 4 Halbs. 1 SGB II einschränkend im Sinne der Ziele des SGB II und hier insbesondere des § 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 a.a.O. auszulegen wäre (vgl. hierzu Brühl in LPK-SGB II, § 7 Rdnrn. 56 f.) - der Erhaltung oder zumindest Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers dienen, denn andernfalls hätte die DRV als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die stationäre Leistung nicht bewilligen dürfen (vgl. §§ 9, 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; vgl. im Übrigen zum Begriff der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II Blüggel in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 8 Rdnrn. 6 ff.).
Soweit die Antragsgegnerin zu 2. allerdings der Ansicht ist, dass sie wegen der vom Antragsteller in der Zeit vom 22. Juni bis 21. Dezember 2005 in der JVA S. verbüßten Freiheitsstrafe zur Leistung nicht verpflichtet sei, weil die Zeit der Strafhaft und der Teilnahme an der medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation zusammenzurechnen seien, vermag der Senat dem bei zusammenfassender Würdigung bereits deswegen nicht zu folgen, weil eine Justizvollzugsanstalt keine Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 Halbs. 1 SGB II darstellt (so auch Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. September 2005 - L 8 AS 196/05 ER - (www.sozialgerichtsbarkeit.de); LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. November 2005 - L 9 B 260/05 SO ER - (juris); Peters in Estelmann, a.a.O., Rdnr. 39; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. August 2005 - L 19 B 48/05 AS ER - (juris); Bayer. LSG, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - L 11 B 596/05 AS ER -(www.sozialgerichtsbarkeit.de); Spellbrink in Eicher/Spellbrink, a.a.O., Rdnr. 34; Luthe in Hauck/Noftz, a.a.O. § 13 Rdnr. 30).
Dabei kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dahingestellt bleiben, ob Strafvollzugsanstalten vom Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 4 SGB II nach dessen Normzweck schon deswegen erfasst sind, weil der Insasse, der aufgrund der Vollversorgung in der Einrichtung in seinem Tagesablauf räumlich und zeitlich weitgehend fremdbestimmt ist, Integrationsbemühungen zur Eingliederung in Arbeit nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung steht, ferner das Spektrum der Geldleistungen des SGB II, anders als das SGB XII, grundsätzlich nicht auf Bewohner von Einrichtungen zugeschnitten ist und zudem der Bedarf des Gefangenen in der Regel durch Sachleistungen der Justizvollzugsanstalt abgedeckt ist (so Schumacher in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 7 SGB II Rdnrn. 27 ff.); für diese Auffassung könnte freilich manches sprechen. Aber selbst wenn Strafgefangene grundsätzlich dem Regime des SGB II unterfielen, käme hier eine Zusammenrechnung der Zeiten in der JVA und in der Rehabilitationseinrichtung nicht in Betracht, wobei ebenfalls offen bleiben kann, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Zusammenrechnung überhaupt erfolgen dürfte (generell verneinend Peters in Estelmann, a.a.O., Rdnr. 41; ferner zur funktionalen Anbindung des Aufenthaltes an eine Einrichtung nochmals BVerwGE 98, 132). Denn mangels Legaldefinition des Begriffs der stationären Einrichtung im SGB II sind jedenfalls die Begriffsbestimmungen in § 13 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 2 SGB XII entsprechend heranzuziehen (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. März 2006 - L 13 AS 4377/05 ER-B - unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit, BT-Drucksache 15/1749 S. 31; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. September 2005 a.a.O.; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. November 2005 a.a.O.; Peters in Estelmann, a.a.O, § 7 Rdnr. 39; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 7 SGB II Rdnr. 77; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. August 2005 a.a.O.). Unter den Begriff der Einrichtung im Sinne des § 13 SGB XII fallen Justizvollzugsanstalten - worauf im Übrigen auch die Differenzierung zwischen beiden Organisationsformen in den Zuständigkeits- und Kostenerstattungsregelungen der §§ 98, 106, 109 SGB XII hindeutet - nach herrschender Meinung im Schrifttum sowie der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zum BSHG indessen nicht (vgl. Krahmer in LPK-SGB XII, a.a.O., § 13 Rdnr. 4; Fichtner in Fichtner/Wenzel, a.a.O., § 13 Rdnr. 29; Rabe in Fichtner/Wenzel, a.a.O., § 98 Rdnr. 30; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 13 Rdnr. 7, § 98 Rdnr. 27; BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1976 - V B 77.76 - FEVS 25, 187; BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 16; Niedersächs. Oberwaltungsgericht, Urteil vom 13. Mai 1992 - 4 L 149/90 - FEVS 43, 241).
Nach allem ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Halbs. 1 SGB II vorliegend die sachliche und örtliche Zuständigkeit (vgl. hierzu § 36 SGB II) der Antragsgegnerin zu 2. nicht hindert. Diese wird nun den stationären Unterhaltsbedarf des Antragstellers zu ermitteln haben, wobei hier insbesondere unter Berücksichtigung eines angemessenen Abschlages von der Regelleistung (§ 20 Abs. 2 SGB II) an ein Taschengeld zu denken wäre (vgl. hierzu Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 25. Mai 2005 - S 3 AS 173/05 ER - (auszugsweise veröffentlicht in www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2005); ferner Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., § 5 Rdnr. 47, § 7 Rdnr. 58); aufgrund der Leistung von Arbeitslosengeld II besteht ferner Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Allerdings war der Zeitraum der einstweiligen Anordnung auf die Zeit vom 24. Januar 2006 (erneuter Antragseingang beim SG nach Rücknahme des ersten Antrags) bis zur Beendigung der stationären Behandlung in der Rehabiltationseinrichtung J. , längstens jedoch bis zum 6. Juni 2006 (d.s. 24 Wochen seit Maßnahmebeginn) zu begrenzen. Vorläufiger Rechtsschutz für zurückliegende Zeiträume vor Antragstellung kann nicht gewährt werden, weil Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O. (beide m.w.N.)).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 und 4 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat mit Blick auf das überwiegende Obsiegen des Antragstellers eine Kostenquotelung zu seinen Lasten bei den hier zu klärenden Fragen nicht für angemessen erachtet.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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