L 19 B 21/06 AS ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 213/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 B 21/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 16.03.2006 geändert.

Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig.

Insbesondere ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen, obwohl dem Antragsteller mit Beschluss des Sozialgerichts vom 22.12.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt und zwischenzeitlich eine Auszahlungsanordnung gefertigt worden ist. Denn im Hinblick auf das Aufhebungsverfahren nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 120 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) besteht ein rechtliches Interesse an einer Kostentragung der Antragsgegnerin in vollem Umfang und nicht nur in dem vom Sozialgericht auferlegten Bruchteil von 2/3.

Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 28.03.2006), ist auch begründet.

Die Kostenentscheidung erfolgt unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wobei insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels maßgeblich sind (Meyer-Ladewig, Keller/Leitherer, 8. Aufl., § 193 Rdz. 13 m.w.N.).

Zur Überzeugung des Senats durfte nach vorstehendem Maßstab nicht außer Acht gelassen werden, dass der Antragsteller zwar Miteigentümer (1/8) des Hausgrundstücks G. Straße in B. (Gesamtwohnfläche 305 m²) ist, er aber die Wohnung dort im 1. Obergeschoss, die eine Fläche von 109 m² aufweist, zusammen mit seinem Vater bewohnt. Nach dem Entmittlungsergebnis des von der Antragstellerin veranlassten Hausbesuchs am 22.09.2005 bewohnt der Antragsteller zwei je ca. 16 m² große Zimmer in dieser Wohnung. Küche und Bad teilt er sich mit seinem Vater.

Damit entspricht der von dem Antragsteller als Wohnung genutzte Anteil an der Gesamtwohnfläche in etwa seinem Anteil an der Erbengemeinschaft. Die Antragsgegnerin geht nunmehr mit ihrem Bescheid vom 19.12.2006 selbst davon aus, dass die Angemessenheitsprüfung nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) nur auf die vom Antragsteller tatsächlich genutzte Wohnfläche und damit nur den entsprechenden Teil des Gesamtgrundstücks abstellen darf.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Erbengemeinschaft ungeteilt besteht und eine Verwertbarkeit des Miterbenanteils des Antragstellers zumindest in absehbarer Zeit nicht gegeben ist. Schließlich ist aufgrund der konkreten baulichen Situation nicht erkennbar, wie der Miterbenanteil des Antragstellers ohne aufwendige Baumaßnahmen wirtschaftlich verwertbar sein könnte.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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