Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 58 AS 536/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 B 158/06 ER AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 5. April 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 19. April 2006 durch die Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 5. April 2006 eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 SGG).
Sie ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu dem die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung i. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG).
Der Antragstellerin steht nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch zur Seite, da davon auszugehen ist, dass ihre Bedürftigkeit unter Anrechnung des Einkommens und Vermögens ihres Ehemannes entfällt. Damit hat sie weder glaubhaft gemacht, dass ihr – im Sinne eines Anordnungsanspruchs – ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin zusteht noch dass ihr – im Sinne eines Anordnungsgrundes – ohne die begehrte Anordnung keine Mittel zur Verfügung stehen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Der Senat ist mit dem SG der Auffassung, dass von einer hinreichenden Leistungsfähigkeit des Ehemanns der Antragstellerin auszugehen ist.
Die Beschwerdebegründung gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung, da sich die Ausführungen im Wesentlichen auf eine Wiederholung der Schilderung der Familiensituation beschränken. Bezüglich des Vortrags, ihr Ehemann leiste Unterhaltszahlungen an Verwandte in der Türkei, kann auf die Darlegung der Rechtslage durch das Sozialgericht verwiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die am 19. April 2006 durch die Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 5. April 2006 eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 SGG).
Sie ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu dem die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung i. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG).
Der Antragstellerin steht nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch zur Seite, da davon auszugehen ist, dass ihre Bedürftigkeit unter Anrechnung des Einkommens und Vermögens ihres Ehemannes entfällt. Damit hat sie weder glaubhaft gemacht, dass ihr – im Sinne eines Anordnungsanspruchs – ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin zusteht noch dass ihr – im Sinne eines Anordnungsgrundes – ohne die begehrte Anordnung keine Mittel zur Verfügung stehen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Der Senat ist mit dem SG der Auffassung, dass von einer hinreichenden Leistungsfähigkeit des Ehemanns der Antragstellerin auszugehen ist.
Die Beschwerdebegründung gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung, da sich die Ausführungen im Wesentlichen auf eine Wiederholung der Schilderung der Familiensituation beschränken. Bezüglich des Vortrags, ihr Ehemann leiste Unterhaltszahlungen an Verwandte in der Türkei, kann auf die Darlegung der Rechtslage durch das Sozialgericht verwiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved