Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 RA 733/98 W01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RA 69/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Rentenanpassungsbescheide ab 2003 sowie gegen den Bescheid vom 03. Februar 2005 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im Zusammenhang mit der Berechnung der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) die Berücksichtigung ihres tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens anstelle des auf monatlich 600,00 Mark begrenzten Einkommens für die Zeiten vor dem 01. März 1971.
Die 1925 geborene Klägerin legte ab Juli 1941 Versicherungszeiten im Wesentlichen im Beitrittsgebiet zurück. Ab 1961 war sie in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (System Nr. 4 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG -) einbezogen. Von April 1981 an entrichtete sie Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Ab dem 01. Juli 1985 bezog sie aus der Sozialpflichtversicherung sowie der Zusatzversicherung eine Altersrente. Der Gesamtanspruch aus allen DDR-Systemen belief sich im Juni 1990 auf 1.170,00 Mark der DDR. Aufgrund der Anpassungen nach der 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung betrug der Gesamtbetrag der Renten am 31. Dezember 1991 1.284,00 DM.
Mit Bescheid unbekannten Datums wertete die Beklagte diese Renten zum 01. Januar 1992 pauschal nach § 307b Abs. 5 SGB VI in der damals geltenden Fassung um, passte sie an und zahlte die Beitrittsgebietsrente als Regelaltersrente nach den Vorschriften des SGB VI in Höhe von nunmehr 1.371,83 DM weiter. Den hiergegen am 30. Dezember 1993 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 1997 als verspätet zurück.
Mit Bescheid vom 04. August 1995 stellte die Beklagte die Regelaltersrente der Klägerin ab dem 01. Juli 1990 neu fest, wobei sie unter Zugrundelegung der individuellen Versicherungsbiographie den nach den Vorschriften des SGB VI ermittelten Wert jeweils mit den gesetzlichen Vergleichswerten verglich und den monatlichen Wert des Rechts auf Altersrente jeweils nach dem höchsten Wert bestimmte. Die Altersrente belief sich nunmehr ab dem 01. Oktober 1995 auf 2.395,41 DM; für den Zeitraum vom 01. Juli 1990 bis zum 30. September 1995 errechnete sich ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 24.348,65 DM. Hiergegen wandte die Klägerin sich mit ihrem am 11. September 1995 bei der Beklagten eingegangenem Widerspruch. Nachdem die Beklagte sich im Verfahren L 1 An 50/96 vor dem Landessozialgericht Berlin vergleichsweise verpflichtet hatte, einen Widerspruch der Klägerin vom 02. Mai 1995 gegen einen Feststellungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers als Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 04. August 1995 anzusehen, wies sie den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 1997 zurück. Die Begrenzung der Arbeitsentgelte bzw. der Arbeitseinkommen auf die Beitragsbemessungsgrenze nach § 260 SGB VI sei zu Recht vorgenommen worden.
Gegen den ihr – nicht widerlegbar erst am 16. Januar 1998 zugegangenen - Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 13. Februar 1998 Klage erhoben und sich zunächst maßgeblich gegen die so genannte Systementscheidung gewendet. Im Laufe des – vorübergehend ruhenden – Verfahrens hat die Beklagte nach Rentenneufeststellungen mit Bescheiden vom 02. Februar 2000 und 14. September 2001 zuletzt mit Bescheid vom 15. April 2002 gestützt auf das 2. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) den monatlichen Wert des Rentenrechts der Klägerin neu festgesetzt. Hierbei hat sich unter anderem ergeben, dass erstmals ab dem 01. Juli 1992 der aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Vergleichsrentenberechnung ermittelte Wert die anderen Vergleichswerte überstieg, sodass die Beklagte nach ihm den monatlichen Wert des Rechts auf Altersrente ab jenem Zeitpunkt festgesetzt hat. Für die Zeit vom 01. Juli 1990 bis zum 31. Mai 2002 hat sie daraufhin eine Nachzahlung in Höhe von 32.521,75 EUR verfügt; den monatlichen Wert der Altersrente hat sie ab dem 01. Juni 2002 mit 1.735,14 EUR festgestellt. Im Rahmen der Ermittlung der Vergleichsrente hat sie für die Zeit vom 01. Januar 1965 bis zum 28. Februar 1971 das Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen höchstens bis zu 600,00 Mark monatlich berücksichtigt, für die Folgezeit die vom Zusatzversorgungsträger übermittelten unbegrenzten Entgelte. Die Klägerin hat hingegen gefordert, bei der Berechnung der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI auch für die Zeit bis zum 01. März 1971 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zu berücksichtigen und keine Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze der DDR in Höhe von 600,00 Mark vorzunehmen. § 307b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG sei verfassungswidrig und verletze Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die Vorschrift gelte für Bestandsrentner. Je älter diese aber seien, um so mehr Jahre des 20-Jahres-Zeitraumes unterlägen der Entgeltbegrenzung auf maximal 600,00 Mark pro Monat, um so geringer seien die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat und um so größer werde die Benachteiligung gegenüber den jüngeren Jahrgängen der Bestandsrentner. Die Regelung entspreche auch nicht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999. Dieses habe klar und unmissverständlich entschieden, dass es mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, dass bei der Neuberechnung der Renten nach § 307b SGB VI a.F. für versorgungsberechtigte Bestandsrentner die gesamte Versicherungszeit, für die sonstigen Bestandsrentner dagegen nur der letzte 20-Jahres-Zeitraum der versicherungspflichtigen Tätigkeit maßgeblich sei, und dass insoweit, also im Hinblick auf den Berechnungszeitraum, eine Verletzung des Grundgesetzes vorliege. In der Urteilsbegründung finde sich hingegen kein Hinweis darauf, dass im Rahmen dieser gesetzlichen Neuregelung in den Jahren vor dem 01. März 1971 das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt auf 600,00 Mark zu begrenzen sei.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 08. Oktober 2002 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Entgelte in der Zeit vor dem 01. März 1971 bei der Berechnung der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI habe. Nach § 307b Abs. 3 Nr. 3 Sätze 1 und 2 SGB VI ergäben sich die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat, wenn auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 und durch 12 geteilt würde. Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen für Zeiten vor dem 01. März 1971 seien bis höchstens 600,00 Mark für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen. In dieser Regelung sei weder eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung noch ein Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (Aktenzeichen 1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97) zu erkennen. Aus den Gründen des Urteils ergebe sich, dass das Bundesverfassungsgericht auf die bestehende Regelung des § 307a SGB VI für nicht zusatzversorgte Bestandsrentner Bezug genommen und eine Gleichstellung mit den Bestandsrentnern nach § 307a SGB VI habe erreichen wollen. Dass bei Anwendung der jetzigen Regelung jüngere Bestandsrentner in der Regel besser gestellt seien, weil sie keine oder weniger Entgelte im 20-Jahres-Zeitraum liegen hätten, die vor dem 01. März 1971 erzielt worden seien, sei bedingt durch die in der DDR bis zu diesem Zeitpunkt geltende besondere Beitragsbemessungsgrenze von 600,00 Mark und stelle insoweit keine durch eine gesetzgeberische Maßnahme des Bundesgesetzgebers eintretende Benachteiligung dar. Umgekehrt würde sich eine Regelung, wie sie die Klägerin begehrt, als Ungleichbehandlung gegenüber den Bestandsrentnern nach § 307a SGB VI auswirken, da bei diesem Personenkreis die vor März 1971 liegenden Entgelte in der Höhe berücksichtigt worden seien, wie sie in der DDR versicherbar gewesen seien. Auch das Bundessozialgericht (BSG) habe in seiner Entscheidung vom 03. August 1999 (B 4 RA 50/97 R, BSGE 84, 156) die vom Gesetzgeber – später – getroffene Regelung für rechtmäßig erachtet. Es habe dort ausgeführt, dass "einer Potenzierung der Vorteile bei früher Sonder- und Zusatzversorgten und ihrer sachgrundlosen Begünstigung gegenüber den in der DDR (nur) in der Sozialpflichtversicherung oder in der FZR versichert gewesenen Rentnern dadurch begegnet werden könne, dass – wie bei diesen – nur das gesetzlich als "versichert" anerkannte Arbeitsentgelt/-einkommen berücksichtigt werden dürfe."
Gegen dieses ihr am 27. November 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. Dezember 2002 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt und zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und vertieft. Ergänzend macht sie geltend, dass das Bundesverfassungsgericht entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinesfalls nur eine Gleichstellung mit den Bestandsrentnern nach § 307a SGB VI erreichen wollte. Eine Verbindung zu § 307a SGB VI habe es nur insoweit herstellen wollen, als nicht mehr das gesamte Versicherungsleben, sondern nur noch die letzten 20 Jahre desselben Berücksichtigung finden sollten. Nicht aber beziehe sich die geforderte Bindung auch auf einzelne Berechnungselemente. Weiter hätte das Bundesverfassungsgericht eine differenzierte Entscheidung treffen müssen, wenn es die geforderte Neuberechnung der Bestandsrenten der Versorgungsberechtigten bis zum 28. Februar 1971 nach § 307a SGB VI und ab dem 01. März 1971 nach der von ihm bis zum 30. Juni 2001 geforderten verfassungsgemäßen Regelung des § 307b Abs. 1 SGB VI hätten erreichen wollen.
Die Klägerin beantragt in ihrem Schriftsatz vom 25. April 2006 ausdrücklich,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheides vom 04. August 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 1997, der Rentenbescheide vom 02. Fe-bruar 2000, 14. September 2001, 15. April 2002 und 03. Februar 2005 sowie der ab Juli 2002 ergangenen Mitteilungen zur Anpassung der Leistung aus der Rentenversicherung zu verurteilen, für die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte/Monat zur Berechnung der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 für Leistungszeiträume vor dem 01. März 1971 das tatsächliche Arbeitseinkommen zu berücksichtigen anstatt des monatlich auf 600,00 Mark begrenzten Arbeitsentgeltes.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Die Intention des Gesetzes, sich bei der Berechnung der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI eng an die Berechnung anzulehnen, die nach § 307a Abs. 1 bis 3 SGB VI erfolgt ist, entspringe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999. Danach sei es mit Art. 3 Abs. 1 GG als unvereinbar angesehen worden, dass bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der DDR für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt werden, während für die sonstigen Bestandsrentner im Beitrittsgebiet nach § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein 20-Jahres-Zeitraum maßgeblich sei. Den gemäß § 307a Abs. 1 bis 3 SGB VI umgewerteten, nach dem Recht des Beitrittsgebiets berechneten Renten konnte bis zum 28. Februar 1971 jedoch nur ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt in Höhe von 600,00 Mark monatlich zugrunde liegen. Das Gebot, die vom AAÜG Betroffenen mit den sonstigen Bestandsrentnern des Beitrittsgebietes gleich behandeln zu müssen, spreche damit für die Berücksichtigung von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen für Zeiten vor dem 01. März 1971 bis zu höchstens 600,00 Mark für jeden Kalendermonat. Dabei könne es sich nur um das sozialversicherungspflichtige Entgelt und nicht um das AAÜG-Entgelt handeln. Denn vor dem 01. März 1971 habe keine Möglichkeit bestanden, ein oberhalb dieser Grenze liegendes Entgelt zu versichern. Erst ab dem 01. März 1971 habe für den Sozialversicherungspflichtigen diese Möglichkeit durch Einführung der FZR bestanden. Deshalb seien auch ab dem 01. März 1971 die oberhalb von 600,00 Mark liegenden AAÜG-Entgelte zu berücksichtigen. Damit sei die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Gleichbehandlung der Bestandsrentner aus der Sozialpflichtversicherung und der von § 307b SGB VI Betroffenen hinsichtlich der Anwartschaften aus dem 20-Jahres-Zeitraum gewährleistet. Soweit die Klägerin sich zwischenzeitlich auch gegen die Rentenanpassungsmitteilungen und den Bescheid vom 03. Februar 2005 wende, mit dem die ihr gewährte Rente im Hinblick auf eine Änderung des Beitrages zur Krankenversicherung neu berechnet worden sei, seien diese nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung der Klägerin entscheiden, obwohl diese in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).
Gegenstand des Verfahrens ist der Rentenbescheid der Beklagten vom 04. August 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 1997, dieser in der Fassung der Rentenbescheide vom 02. Februar 2000, 14. September 2001 und zuletzt 15. April 2002, der die vorangegangenen Rentenbescheide vollständig ersetzt hat. Nicht aber sind der von der Klägerin zuletzt ausdrücklich angefochtene Bescheid vom 03. Februar 2005 sowie die Rentenanpassungsbescheide ab Juli 2002 Gegenstand des Verfahrens geworden. Über den Rentenanpassungsbescheid zum Juli 2002, der vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils ergangen ist, hat das Sozialgericht Berlin mangels entsprechender Antragstellung der Klägerin nicht entschieden. Dieser Bescheid kann daher nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein. Denn die Berufung ist nach § 143 SGG nur statthaft gegen die Urteile der Sozialgerichte. Die Berufung der Klägerin scheitert mithin insoweit bereits aus formalen Gründen. Auch die späteren Rentenanpassungsbescheide sowie der Bescheid der Beklagten vom 03. Februar 2005, über die der Senat kraft Klage zu entscheiden hat, sind nicht Verfahrensgegenstand geworden. Letztgenannter Bescheid betrifft lediglich die Höhe des Abzugs für die Kranken- und Pflegeversicherung. Dies wirkt sich zwar auf den Auszahlungsbetrag der Rente aus; die Rentenhöhe als solche, die hier streitig ist, bleibt aber unberührt. Auch die Rentenanpassungsbescheide bilden jeweils selbständige Streitgegenstände. Diese Bescheide betreffen allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente (vgl. BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 8 Seite 47 m.w.N.). Es wird mithin nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente an sich, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Die Voraussetzungen des § 96 SGG, der regelt, wann ein Verwaltungsakt Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits wird, liegen mithin nicht vor. Auch sind die Bescheide nicht im Wege der Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG in das Verfahren einzubeziehen. Denn zwar hat die Klägerin den Inhalt der jeweiligen Bescheide mit ihrer Antragstellung beanstandet, die Beklagte hat sich hierauf jedoch nicht eingelassen und damit einer Klageänderung auch nicht zugestimmt (§ 99 Abs. 2 SGG). Eine entsprechende Klageänderung ist – angesichts der unterschiedlichen Regelungsgehalte – auch nicht sachdienlich. Bezüglich dieser Bescheide ist die Klage unzulässig.
Im Übrigen ist die Berufung zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet die Sach- und Rechtslage in seinem angefochtenen Urteil zutreffend. Der angefochtene Rentenbescheid der Beklagten in seiner letzten Fassung vom 15. April 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass für die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat zur Berechnung ihrer Regelaltersrente auf der Grundlage des letzten 20-Jahres-Zeitraums für Leistungszeiträume vor dem 01. März 1971 ihr gesamtes Einkommen anstelle des monatlich auf 600,00 Mark begrenzten Arbeitsentgeltes berücksichtigt wird.
Bei der Klägerin als ehemals zusatzversorgter Bestandsrentnerin bestimmt sich die Festsetzung des Wertes ihres Rechts auf Altersrente nach § 307b SGB VI. Nach dieser Vorschrift in der hier einschlägigen Fassung des 2. AAÜG-ÄndG ergibt sich für Bestandsrentner des Beitrittsgebiets der monatliche Wert des Rechts auf Rente aufgrund eines Vergleichs zwischen verschiedenen jeweils eigenständig festzusetzenden Geldwerten, von denen der höchste in dem jeweiligen Bezugsmonat maßgeblich ist.
Im vorliegenden Rechtsstreit ist allein von Bedeutung, ob die Beklagte einen höheren Wert für die Vergleichsrente, den schon bislang höchsten Rentenwert, zu Grunde zu legen hat. Der monatliche Wert dieser Rente bestimmt sich – ebenso wie der sonstiger SGB VI-Renten - nach der Rentenformel des § 64 SGB VI. Maßgeblich ist damit das Produkt aus Zugangsfaktor und Summe der Entgeltpunkte (= persönliche Entgeltpunkte), Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert. Lediglich die für den Wert der Vergleichsrente maßgeblichen Entgeltpunkte werden abweichend von den allgemeinen Regelungen nicht auf der Grundlage aller versicherten bzw. als versichert geltenden Verdienste errechnet. Stattdessen sind nach Maßgabe des § 307b Abs. 3 SGB VI besondere Entgeltpunkte (Ost) einzustellen. Sie ergeben sich, wenn die Anzahl der bei der Rentenberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit dem durchschnittlichen Entgeltpunkt pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird (§ 307b Abs. 3 Nr. 1 SGB VI). Der durchschnittliche Entgeltpunkt pro Monat ergibt sich dadurch, dass auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder -einkommen vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus der Anlage 12 und sodann durch zwölf geteilt wird (§ 307b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 SGB VI). Arbeitsentgelt oder -einkommen sind für Zeiten vor dem 01. März 1971 bis höchstens 600,00 Mark für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen (§ 307b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI).
Die Klägerin beanstandet nicht die Anzahl der von der Beklagten berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten, die mit dem festgestellten durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkt zu multiplizieren sind, um die Gesamt-Entgeltpunkte (Rangwert) festzustellen. Sie wendet sich auch nicht dagegen, dass die Beklagte als 20-jährigen Referenzzeitraum die Zeit vom 01. Januar 1965 bis zum 31. Dezember 1984 zu Grunde gelegt hat. Auch greift sie den den Wert feststellenden Verwaltungsakt nicht bezüglich der Höhe der Arbeitsentgelte an, die die Beklagte für die Zeit vom 01. März 1971 bis zum 31. Dezember 1984 eingestellt hat. Dies gilt auch für die Höhe der monatlichen Arbeitsentgelte. Die Klägerin beanstandet vielmehr – auch in Kenntnis des ihr übersandten Urteils des Bundessozialgerichts vom 31. März 2004 (B 4 RA 11/03 R, zitiert nach juris) - ausschließlich, dass die Beklagte in Anwendung des § 307b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI für die Zeit vom 01. Januar 1965 bis zum 28. Februar 1971 monatliche Arbeitsentgelte nur bis höchstens 600,00 Mark berücksichtigt hat. Dabei stellt sie jedoch nicht in Abrede, dass die Beklagte die einfach-gesetzliche Regelung in § 307b Absatz 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI zutreffend angewendet hat. Sie bezweifelt vielmehr allein die Verfassungsmäßigkeit des § 307b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI und hält es verfassungsrechtlich für geboten, auch für Zeiten vor dem 01. März 1971 die erzielten Verdienste in voller Höhe, d.h. auch soweit sie oberhalb der 600,00 Mark-Grenze liegen, einzustellen. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Bundessozialgericht hat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 11/03 R – ausführlich begründet, warum die in § 307b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI für Zeiten vor dem 01. März 1971 angeordnete Begrenzung der zu berücksichtigenden Arbeitsverdienste auf bis zu höchstens 600,00 Mark für jeden belegten Kalendermonat keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 hätten verschiedene, verfassungsrechtlich erlaubte, denkbare Lösungen zur Beseitigung der seinerzeit denkbaren benachteiligenden Ungleichbehandlung zur Auswahl gestanden. Soweit der Gesetzgeber im 2. AAÜG-ÄndG angeordnet habe, eine sich an § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI orientierende Vergleichsberechnung durchzuführen, sei dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber sei lediglich verpflichtet gewesen, für eine Gleichstellung, nicht aber für eine Besserstellung von ehemals zusatzversorgten Bestandsrentnern auf der Grundlage einer Berechnung nach dem umschriebenen 20-Jahres-Zeitraum zu sorgen. Dies sei durch Einfügung der Regelungen nicht nur in § 307b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 Satz 1 SGB VI, sondern auch in Satz 2 des Abs. 3 Nr. 3 erfolgt. Wenn weitergehend auch für die Zeit bis zum 28. Februar 1971 die Einstellung von Verdiensten oberhalb der 600,00 Mark-Grenze gefordert werde, werde eine wesentliche Besserstellung gegenüber Bestandsrentnern im Sinne des § 307a SGB VI begehrt. Eine solche Besserstellung sei mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten. Dieser Einschätzung schließt der Senat sich nach eigener Prüfung an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts Bezug. Schließlich sah er – anders als die Klägerin - auch keine Veranlassung, im Hinblick auf eine angeblich anhängige Verfassungsbeschwerde zu der hiesigen Rechtsfrage das Verfahren zum Ruhen zu bringen oder auszusetzen (§ 114 SGG). Die hier entscheidungserheblichen Fragen sind – wie ausgeführt - höchstrichterlich geklärt. Auch hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde gegen das oben wiedergegebene Urteil des Bundessozialgerichts nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Klägerin konnte daher mit ihrem Begehren keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im Zusammenhang mit der Berechnung der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) die Berücksichtigung ihres tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens anstelle des auf monatlich 600,00 Mark begrenzten Einkommens für die Zeiten vor dem 01. März 1971.
Die 1925 geborene Klägerin legte ab Juli 1941 Versicherungszeiten im Wesentlichen im Beitrittsgebiet zurück. Ab 1961 war sie in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (System Nr. 4 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG -) einbezogen. Von April 1981 an entrichtete sie Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Ab dem 01. Juli 1985 bezog sie aus der Sozialpflichtversicherung sowie der Zusatzversicherung eine Altersrente. Der Gesamtanspruch aus allen DDR-Systemen belief sich im Juni 1990 auf 1.170,00 Mark der DDR. Aufgrund der Anpassungen nach der 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung betrug der Gesamtbetrag der Renten am 31. Dezember 1991 1.284,00 DM.
Mit Bescheid unbekannten Datums wertete die Beklagte diese Renten zum 01. Januar 1992 pauschal nach § 307b Abs. 5 SGB VI in der damals geltenden Fassung um, passte sie an und zahlte die Beitrittsgebietsrente als Regelaltersrente nach den Vorschriften des SGB VI in Höhe von nunmehr 1.371,83 DM weiter. Den hiergegen am 30. Dezember 1993 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 1997 als verspätet zurück.
Mit Bescheid vom 04. August 1995 stellte die Beklagte die Regelaltersrente der Klägerin ab dem 01. Juli 1990 neu fest, wobei sie unter Zugrundelegung der individuellen Versicherungsbiographie den nach den Vorschriften des SGB VI ermittelten Wert jeweils mit den gesetzlichen Vergleichswerten verglich und den monatlichen Wert des Rechts auf Altersrente jeweils nach dem höchsten Wert bestimmte. Die Altersrente belief sich nunmehr ab dem 01. Oktober 1995 auf 2.395,41 DM; für den Zeitraum vom 01. Juli 1990 bis zum 30. September 1995 errechnete sich ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 24.348,65 DM. Hiergegen wandte die Klägerin sich mit ihrem am 11. September 1995 bei der Beklagten eingegangenem Widerspruch. Nachdem die Beklagte sich im Verfahren L 1 An 50/96 vor dem Landessozialgericht Berlin vergleichsweise verpflichtet hatte, einen Widerspruch der Klägerin vom 02. Mai 1995 gegen einen Feststellungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers als Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 04. August 1995 anzusehen, wies sie den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 1997 zurück. Die Begrenzung der Arbeitsentgelte bzw. der Arbeitseinkommen auf die Beitragsbemessungsgrenze nach § 260 SGB VI sei zu Recht vorgenommen worden.
Gegen den ihr – nicht widerlegbar erst am 16. Januar 1998 zugegangenen - Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 13. Februar 1998 Klage erhoben und sich zunächst maßgeblich gegen die so genannte Systementscheidung gewendet. Im Laufe des – vorübergehend ruhenden – Verfahrens hat die Beklagte nach Rentenneufeststellungen mit Bescheiden vom 02. Februar 2000 und 14. September 2001 zuletzt mit Bescheid vom 15. April 2002 gestützt auf das 2. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) den monatlichen Wert des Rentenrechts der Klägerin neu festgesetzt. Hierbei hat sich unter anderem ergeben, dass erstmals ab dem 01. Juli 1992 der aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Vergleichsrentenberechnung ermittelte Wert die anderen Vergleichswerte überstieg, sodass die Beklagte nach ihm den monatlichen Wert des Rechts auf Altersrente ab jenem Zeitpunkt festgesetzt hat. Für die Zeit vom 01. Juli 1990 bis zum 31. Mai 2002 hat sie daraufhin eine Nachzahlung in Höhe von 32.521,75 EUR verfügt; den monatlichen Wert der Altersrente hat sie ab dem 01. Juni 2002 mit 1.735,14 EUR festgestellt. Im Rahmen der Ermittlung der Vergleichsrente hat sie für die Zeit vom 01. Januar 1965 bis zum 28. Februar 1971 das Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen höchstens bis zu 600,00 Mark monatlich berücksichtigt, für die Folgezeit die vom Zusatzversorgungsträger übermittelten unbegrenzten Entgelte. Die Klägerin hat hingegen gefordert, bei der Berechnung der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI auch für die Zeit bis zum 01. März 1971 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zu berücksichtigen und keine Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze der DDR in Höhe von 600,00 Mark vorzunehmen. § 307b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG sei verfassungswidrig und verletze Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die Vorschrift gelte für Bestandsrentner. Je älter diese aber seien, um so mehr Jahre des 20-Jahres-Zeitraumes unterlägen der Entgeltbegrenzung auf maximal 600,00 Mark pro Monat, um so geringer seien die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat und um so größer werde die Benachteiligung gegenüber den jüngeren Jahrgängen der Bestandsrentner. Die Regelung entspreche auch nicht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999. Dieses habe klar und unmissverständlich entschieden, dass es mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, dass bei der Neuberechnung der Renten nach § 307b SGB VI a.F. für versorgungsberechtigte Bestandsrentner die gesamte Versicherungszeit, für die sonstigen Bestandsrentner dagegen nur der letzte 20-Jahres-Zeitraum der versicherungspflichtigen Tätigkeit maßgeblich sei, und dass insoweit, also im Hinblick auf den Berechnungszeitraum, eine Verletzung des Grundgesetzes vorliege. In der Urteilsbegründung finde sich hingegen kein Hinweis darauf, dass im Rahmen dieser gesetzlichen Neuregelung in den Jahren vor dem 01. März 1971 das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt auf 600,00 Mark zu begrenzen sei.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 08. Oktober 2002 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Entgelte in der Zeit vor dem 01. März 1971 bei der Berechnung der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI habe. Nach § 307b Abs. 3 Nr. 3 Sätze 1 und 2 SGB VI ergäben sich die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat, wenn auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 und durch 12 geteilt würde. Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen für Zeiten vor dem 01. März 1971 seien bis höchstens 600,00 Mark für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen. In dieser Regelung sei weder eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung noch ein Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (Aktenzeichen 1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97) zu erkennen. Aus den Gründen des Urteils ergebe sich, dass das Bundesverfassungsgericht auf die bestehende Regelung des § 307a SGB VI für nicht zusatzversorgte Bestandsrentner Bezug genommen und eine Gleichstellung mit den Bestandsrentnern nach § 307a SGB VI habe erreichen wollen. Dass bei Anwendung der jetzigen Regelung jüngere Bestandsrentner in der Regel besser gestellt seien, weil sie keine oder weniger Entgelte im 20-Jahres-Zeitraum liegen hätten, die vor dem 01. März 1971 erzielt worden seien, sei bedingt durch die in der DDR bis zu diesem Zeitpunkt geltende besondere Beitragsbemessungsgrenze von 600,00 Mark und stelle insoweit keine durch eine gesetzgeberische Maßnahme des Bundesgesetzgebers eintretende Benachteiligung dar. Umgekehrt würde sich eine Regelung, wie sie die Klägerin begehrt, als Ungleichbehandlung gegenüber den Bestandsrentnern nach § 307a SGB VI auswirken, da bei diesem Personenkreis die vor März 1971 liegenden Entgelte in der Höhe berücksichtigt worden seien, wie sie in der DDR versicherbar gewesen seien. Auch das Bundessozialgericht (BSG) habe in seiner Entscheidung vom 03. August 1999 (B 4 RA 50/97 R, BSGE 84, 156) die vom Gesetzgeber – später – getroffene Regelung für rechtmäßig erachtet. Es habe dort ausgeführt, dass "einer Potenzierung der Vorteile bei früher Sonder- und Zusatzversorgten und ihrer sachgrundlosen Begünstigung gegenüber den in der DDR (nur) in der Sozialpflichtversicherung oder in der FZR versichert gewesenen Rentnern dadurch begegnet werden könne, dass – wie bei diesen – nur das gesetzlich als "versichert" anerkannte Arbeitsentgelt/-einkommen berücksichtigt werden dürfe."
Gegen dieses ihr am 27. November 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. Dezember 2002 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt und zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und vertieft. Ergänzend macht sie geltend, dass das Bundesverfassungsgericht entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinesfalls nur eine Gleichstellung mit den Bestandsrentnern nach § 307a SGB VI erreichen wollte. Eine Verbindung zu § 307a SGB VI habe es nur insoweit herstellen wollen, als nicht mehr das gesamte Versicherungsleben, sondern nur noch die letzten 20 Jahre desselben Berücksichtigung finden sollten. Nicht aber beziehe sich die geforderte Bindung auch auf einzelne Berechnungselemente. Weiter hätte das Bundesverfassungsgericht eine differenzierte Entscheidung treffen müssen, wenn es die geforderte Neuberechnung der Bestandsrenten der Versorgungsberechtigten bis zum 28. Februar 1971 nach § 307a SGB VI und ab dem 01. März 1971 nach der von ihm bis zum 30. Juni 2001 geforderten verfassungsgemäßen Regelung des § 307b Abs. 1 SGB VI hätten erreichen wollen.
Die Klägerin beantragt in ihrem Schriftsatz vom 25. April 2006 ausdrücklich,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheides vom 04. August 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 1997, der Rentenbescheide vom 02. Fe-bruar 2000, 14. September 2001, 15. April 2002 und 03. Februar 2005 sowie der ab Juli 2002 ergangenen Mitteilungen zur Anpassung der Leistung aus der Rentenversicherung zu verurteilen, für die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte/Monat zur Berechnung der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 für Leistungszeiträume vor dem 01. März 1971 das tatsächliche Arbeitseinkommen zu berücksichtigen anstatt des monatlich auf 600,00 Mark begrenzten Arbeitsentgeltes.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Die Intention des Gesetzes, sich bei der Berechnung der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI eng an die Berechnung anzulehnen, die nach § 307a Abs. 1 bis 3 SGB VI erfolgt ist, entspringe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999. Danach sei es mit Art. 3 Abs. 1 GG als unvereinbar angesehen worden, dass bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der DDR für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt werden, während für die sonstigen Bestandsrentner im Beitrittsgebiet nach § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein 20-Jahres-Zeitraum maßgeblich sei. Den gemäß § 307a Abs. 1 bis 3 SGB VI umgewerteten, nach dem Recht des Beitrittsgebiets berechneten Renten konnte bis zum 28. Februar 1971 jedoch nur ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt in Höhe von 600,00 Mark monatlich zugrunde liegen. Das Gebot, die vom AAÜG Betroffenen mit den sonstigen Bestandsrentnern des Beitrittsgebietes gleich behandeln zu müssen, spreche damit für die Berücksichtigung von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen für Zeiten vor dem 01. März 1971 bis zu höchstens 600,00 Mark für jeden Kalendermonat. Dabei könne es sich nur um das sozialversicherungspflichtige Entgelt und nicht um das AAÜG-Entgelt handeln. Denn vor dem 01. März 1971 habe keine Möglichkeit bestanden, ein oberhalb dieser Grenze liegendes Entgelt zu versichern. Erst ab dem 01. März 1971 habe für den Sozialversicherungspflichtigen diese Möglichkeit durch Einführung der FZR bestanden. Deshalb seien auch ab dem 01. März 1971 die oberhalb von 600,00 Mark liegenden AAÜG-Entgelte zu berücksichtigen. Damit sei die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Gleichbehandlung der Bestandsrentner aus der Sozialpflichtversicherung und der von § 307b SGB VI Betroffenen hinsichtlich der Anwartschaften aus dem 20-Jahres-Zeitraum gewährleistet. Soweit die Klägerin sich zwischenzeitlich auch gegen die Rentenanpassungsmitteilungen und den Bescheid vom 03. Februar 2005 wende, mit dem die ihr gewährte Rente im Hinblick auf eine Änderung des Beitrages zur Krankenversicherung neu berechnet worden sei, seien diese nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung der Klägerin entscheiden, obwohl diese in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).
Gegenstand des Verfahrens ist der Rentenbescheid der Beklagten vom 04. August 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 1997, dieser in der Fassung der Rentenbescheide vom 02. Februar 2000, 14. September 2001 und zuletzt 15. April 2002, der die vorangegangenen Rentenbescheide vollständig ersetzt hat. Nicht aber sind der von der Klägerin zuletzt ausdrücklich angefochtene Bescheid vom 03. Februar 2005 sowie die Rentenanpassungsbescheide ab Juli 2002 Gegenstand des Verfahrens geworden. Über den Rentenanpassungsbescheid zum Juli 2002, der vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils ergangen ist, hat das Sozialgericht Berlin mangels entsprechender Antragstellung der Klägerin nicht entschieden. Dieser Bescheid kann daher nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein. Denn die Berufung ist nach § 143 SGG nur statthaft gegen die Urteile der Sozialgerichte. Die Berufung der Klägerin scheitert mithin insoweit bereits aus formalen Gründen. Auch die späteren Rentenanpassungsbescheide sowie der Bescheid der Beklagten vom 03. Februar 2005, über die der Senat kraft Klage zu entscheiden hat, sind nicht Verfahrensgegenstand geworden. Letztgenannter Bescheid betrifft lediglich die Höhe des Abzugs für die Kranken- und Pflegeversicherung. Dies wirkt sich zwar auf den Auszahlungsbetrag der Rente aus; die Rentenhöhe als solche, die hier streitig ist, bleibt aber unberührt. Auch die Rentenanpassungsbescheide bilden jeweils selbständige Streitgegenstände. Diese Bescheide betreffen allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente (vgl. BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 8 Seite 47 m.w.N.). Es wird mithin nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente an sich, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Die Voraussetzungen des § 96 SGG, der regelt, wann ein Verwaltungsakt Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits wird, liegen mithin nicht vor. Auch sind die Bescheide nicht im Wege der Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG in das Verfahren einzubeziehen. Denn zwar hat die Klägerin den Inhalt der jeweiligen Bescheide mit ihrer Antragstellung beanstandet, die Beklagte hat sich hierauf jedoch nicht eingelassen und damit einer Klageänderung auch nicht zugestimmt (§ 99 Abs. 2 SGG). Eine entsprechende Klageänderung ist – angesichts der unterschiedlichen Regelungsgehalte – auch nicht sachdienlich. Bezüglich dieser Bescheide ist die Klage unzulässig.
Im Übrigen ist die Berufung zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet die Sach- und Rechtslage in seinem angefochtenen Urteil zutreffend. Der angefochtene Rentenbescheid der Beklagten in seiner letzten Fassung vom 15. April 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass für die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat zur Berechnung ihrer Regelaltersrente auf der Grundlage des letzten 20-Jahres-Zeitraums für Leistungszeiträume vor dem 01. März 1971 ihr gesamtes Einkommen anstelle des monatlich auf 600,00 Mark begrenzten Arbeitsentgeltes berücksichtigt wird.
Bei der Klägerin als ehemals zusatzversorgter Bestandsrentnerin bestimmt sich die Festsetzung des Wertes ihres Rechts auf Altersrente nach § 307b SGB VI. Nach dieser Vorschrift in der hier einschlägigen Fassung des 2. AAÜG-ÄndG ergibt sich für Bestandsrentner des Beitrittsgebiets der monatliche Wert des Rechts auf Rente aufgrund eines Vergleichs zwischen verschiedenen jeweils eigenständig festzusetzenden Geldwerten, von denen der höchste in dem jeweiligen Bezugsmonat maßgeblich ist.
Im vorliegenden Rechtsstreit ist allein von Bedeutung, ob die Beklagte einen höheren Wert für die Vergleichsrente, den schon bislang höchsten Rentenwert, zu Grunde zu legen hat. Der monatliche Wert dieser Rente bestimmt sich – ebenso wie der sonstiger SGB VI-Renten - nach der Rentenformel des § 64 SGB VI. Maßgeblich ist damit das Produkt aus Zugangsfaktor und Summe der Entgeltpunkte (= persönliche Entgeltpunkte), Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert. Lediglich die für den Wert der Vergleichsrente maßgeblichen Entgeltpunkte werden abweichend von den allgemeinen Regelungen nicht auf der Grundlage aller versicherten bzw. als versichert geltenden Verdienste errechnet. Stattdessen sind nach Maßgabe des § 307b Abs. 3 SGB VI besondere Entgeltpunkte (Ost) einzustellen. Sie ergeben sich, wenn die Anzahl der bei der Rentenberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit dem durchschnittlichen Entgeltpunkt pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird (§ 307b Abs. 3 Nr. 1 SGB VI). Der durchschnittliche Entgeltpunkt pro Monat ergibt sich dadurch, dass auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder -einkommen vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus der Anlage 12 und sodann durch zwölf geteilt wird (§ 307b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 SGB VI). Arbeitsentgelt oder -einkommen sind für Zeiten vor dem 01. März 1971 bis höchstens 600,00 Mark für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen (§ 307b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI).
Die Klägerin beanstandet nicht die Anzahl der von der Beklagten berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten, die mit dem festgestellten durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkt zu multiplizieren sind, um die Gesamt-Entgeltpunkte (Rangwert) festzustellen. Sie wendet sich auch nicht dagegen, dass die Beklagte als 20-jährigen Referenzzeitraum die Zeit vom 01. Januar 1965 bis zum 31. Dezember 1984 zu Grunde gelegt hat. Auch greift sie den den Wert feststellenden Verwaltungsakt nicht bezüglich der Höhe der Arbeitsentgelte an, die die Beklagte für die Zeit vom 01. März 1971 bis zum 31. Dezember 1984 eingestellt hat. Dies gilt auch für die Höhe der monatlichen Arbeitsentgelte. Die Klägerin beanstandet vielmehr – auch in Kenntnis des ihr übersandten Urteils des Bundessozialgerichts vom 31. März 2004 (B 4 RA 11/03 R, zitiert nach juris) - ausschließlich, dass die Beklagte in Anwendung des § 307b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI für die Zeit vom 01. Januar 1965 bis zum 28. Februar 1971 monatliche Arbeitsentgelte nur bis höchstens 600,00 Mark berücksichtigt hat. Dabei stellt sie jedoch nicht in Abrede, dass die Beklagte die einfach-gesetzliche Regelung in § 307b Absatz 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI zutreffend angewendet hat. Sie bezweifelt vielmehr allein die Verfassungsmäßigkeit des § 307b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI und hält es verfassungsrechtlich für geboten, auch für Zeiten vor dem 01. März 1971 die erzielten Verdienste in voller Höhe, d.h. auch soweit sie oberhalb der 600,00 Mark-Grenze liegen, einzustellen. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Bundessozialgericht hat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 11/03 R – ausführlich begründet, warum die in § 307b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI für Zeiten vor dem 01. März 1971 angeordnete Begrenzung der zu berücksichtigenden Arbeitsverdienste auf bis zu höchstens 600,00 Mark für jeden belegten Kalendermonat keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 hätten verschiedene, verfassungsrechtlich erlaubte, denkbare Lösungen zur Beseitigung der seinerzeit denkbaren benachteiligenden Ungleichbehandlung zur Auswahl gestanden. Soweit der Gesetzgeber im 2. AAÜG-ÄndG angeordnet habe, eine sich an § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI orientierende Vergleichsberechnung durchzuführen, sei dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber sei lediglich verpflichtet gewesen, für eine Gleichstellung, nicht aber für eine Besserstellung von ehemals zusatzversorgten Bestandsrentnern auf der Grundlage einer Berechnung nach dem umschriebenen 20-Jahres-Zeitraum zu sorgen. Dies sei durch Einfügung der Regelungen nicht nur in § 307b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 Satz 1 SGB VI, sondern auch in Satz 2 des Abs. 3 Nr. 3 erfolgt. Wenn weitergehend auch für die Zeit bis zum 28. Februar 1971 die Einstellung von Verdiensten oberhalb der 600,00 Mark-Grenze gefordert werde, werde eine wesentliche Besserstellung gegenüber Bestandsrentnern im Sinne des § 307a SGB VI begehrt. Eine solche Besserstellung sei mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten. Dieser Einschätzung schließt der Senat sich nach eigener Prüfung an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts Bezug. Schließlich sah er – anders als die Klägerin - auch keine Veranlassung, im Hinblick auf eine angeblich anhängige Verfassungsbeschwerde zu der hiesigen Rechtsfrage das Verfahren zum Ruhen zu bringen oder auszusetzen (§ 114 SGG). Die hier entscheidungserheblichen Fragen sind – wie ausgeführt - höchstrichterlich geklärt. Auch hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde gegen das oben wiedergegebene Urteil des Bundessozialgerichts nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Klägerin konnte daher mit ihrem Begehren keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
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