L 1 RJ 42/04

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 9 RJ 1311/02
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 RJ 42/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die am X.XXXXXXXXX 1926 in C. (K.)/Polen geborene Klägerin (geb. T.) lebt in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und ist seit 1954 deren Staatsangehörige. Sie ist Jüdin, Verfolgte des Nationalsozialismus iSd des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) und bezieht nach diesem Gesetz eine Rente für Schaden an Körper und Gesundheit. Durch Vergleiche vom 3. November 1955 und 29. Juni 1961 erhielt sie Haftentschädigung. Nach dem 2. Weltkrieg lebte sie in einem Camp für Displaced Persons in L./Lech, heiratete dort standesamtlich am XX.XXXXX 1947, wurde von Februar bis Mai 1949 im S. C. Hospital in Bad W. stationär behandelt und wanderte im Juli 1949 in die USA aus.

Am 25. Februar 2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung und legte eine Vollmacht für ihren prozessbevollmächtigten Rentenberater vom 2. Februar 2002 vor. Sie gab an, Beiträge zum amerikanischen Sozialversicherungssystem entrichtet zu haben und eine Rente in den USA zu erhalten.

Die Beklagte zog die Entschädigungsakten des Bayerischen Landesentschädigungsamtes bei und lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 7. August 2002 ab. Eine Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung sei nicht nachgewiesen (und auch nicht glaubhaft gemacht). Die im Entschädigungsverfahren für das Ghetto Chrzanow angegebenen Zeiten könnten nicht als Beitragszeiten anerkannt werden. Das Ghetto Chrzanow sei erst am 1. November 1941 eingerichtet worden, als sich die Klägerin bereits - seit Juli 1941 - im Konzentrationslager (KZL) Neusalz aufgehalten habe. Eine entgeltliche Beschäftigung in einem Ghetto habe daher nicht vorgelegen. Die Anrechnung von Ersatzzeiten iSd § 250 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) scheitere bereits an der fehlenden Versicherteneigenschaft.

Im Vorverfahren verfolgte die Klägerin den geltend gemachten Rentenanspruch unter Anrechnung u. a. einer Beitragszeit von Januar 1940 bis Juli 1941 weiter. Aus Martin Weinmanns Buch "Das nationalsozialistische Lagersystem" ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass das Ghetto in Chrzanow bereits früher existiert habe, weil es bereits ab März 1940 Erwähnung finde. Dort hätten sich große Fabrikationsstätten der Firma R1 und der Oberschlesischen Gummiwerke befunden. Ihre Angabe, im Ghetto Chrzanow als Maschinennäherin eingesetzt worden zu sein, sei daher glaubhaft.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch am 20. November 2002 aufgegebenen Widerspruchsbescheid vom 18. November 2002 zurück. Ihre Feststellung, dass das Ghetto Chrzanow erst ab dem 1. November 1941 errichtet worden sei, beruhe entgegen der Vermutung der Klägerin nicht auf dem Buch "Die nationalsozialistischen Lager" von Gudrun Schwarz. Auch das Karl-Ernst-Osthaus-Museum zum Forschungsauftrag "Deutschland ein Denkmal" (www.keom.de/denkmal/datenbank) und andere Quellen führten als Errichtungsdatum den 1. November 1941 an.

Hiergegen richtet sich die am 21. Dezember 2002 erhobene Klage, mit der der Prozessbevollmächtigte der Klägerin angegeben hat, eine schriftliche Prozessvollmacht in angemessener Frist nachzureichen.

Das Sozialgericht hat die Beteiligten zwecks Erlasses eines Gerichtsbescheids mit Schreiben vom 17. Juni 2003 angehört, nachdem es die Klägerin mit Schreiben vom 30. Januar und 28. April 2003 u. a. um Vorlage einer Prozessvollmacht im Original gebeten hatte. Die Klägerin hat am 30. Juni 2003 um stillschweigende Fristverlängerung bis zum 31. Oktober 2003 nachgesucht. Daraufhin hat das Sozialgericht den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Verfügung vom 14. Juli 2003 darauf hingewiesen, dass die Klage allein wegen der fehlenden Bevollmächtigung als unzulässig abgewiesen werden könne. Das Gericht setze hiermit eine letzte Frist zur Vorlage der fehlenden Vollmacht bis zum 20. August 2003. Nach erfolglosem Ablauf auch dieser Frist sei eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt.

Nachdem die Klägerin die erbetene Prozessvollmacht nicht vorgelegt hatte, hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 13. April 2004 als unzulässig abgewiesen, weil sie ohne Prozessvollmacht erhoben worden sei. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Vollmacht vom 2. Februar 2002 reiche nicht aus. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Gerichtsbescheids vom 13. April 2004, der der Klägerin am 22. April 2004 zugestellt worden ist, Bezug genommen.

Der Prozessbevollmächtigte hat am 23. April 2004 die Prozessvollmacht der Klägerin vom 5. April 2004 eingereicht und gegen den Gerichtsbescheid vom 13. April 2004 am Montag, dem 24. Mai 2004, Berufung eingelegt.

Zur Begründung trägt die Klägerin vor, die Klage sei zulässig, weil sie die Vollmacht vom 5. April 2004 am 21. April 2004 an das Sozialgericht abgeschickt habe. Die Berufung sei auch begründet. Die Ghettoisierung der jüdischen Bevölkerung sei für das gesamte Gebiet Ostoberschlesiens nicht genügend aufgeklärt. Diese Aufklärung geschehe derzeit in einem Verfahren beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Unabhängig von dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Gesetz vom 20. Juni 2002, BGBl. I S 2074 – ZRBG - ) werde der Anspruch auch auf das Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) gestützt. Ihre Arbeit in Chrzanow (Maschinennäherin in der Uniformherstellung) sei in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt worden, das der Glaubhaftmachung nach der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) zugänglich sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 13. April 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 7. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Altersrente zu gewähren,

hilfsweise die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Prozessakten, der Verwaltungsakten der Beklagten und der Entschädigungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz ( SGG )). Sie ist aber unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 7. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2002 ist rechtmäßig. Der Klägerin steht Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu.

Das Rechtsmittel ist nicht schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin vor Zustellung des Gerichtsbescheids eine Prozessvollmacht für ihren Prozessbevollmächtigten nicht vorgelegt hat. Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts ist die Klage trotz dieses Umstandes zulässig. Denn sie ist nicht von einem vollmachtlosen Vertreter erhoben.

Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen und zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung einzureichen; sie kann auch zur Niederschrift des Gerichts erteilt werden. Bei Gerichtsbescheiden (§ 105 SGG) – wie hier - muss die Vollmacht bis unmittelbar vor Absendung der Entscheidung eingereicht sein (vgl. Keller/Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 73 Rdnr 13 mwN). Diese Voraussetzungen hat die Klägerin zwar nicht erfüllt, weil ihre Prozessvollmacht vom 5. April 2004 erst nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Sozialgericht eingegangen ist. Ungeachtet dessen hätte das Sozialgericht die Klage jedoch nicht als unzulässig abweisen dürfen.

Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die in den Verwaltungsakten befindliche Vollmacht vom 2. Februar 2002 geeignet war, dem Erfordernis des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG zu genügen (vgl. Keller/Leitherer, aaO, § 73 Rdnr 13a). Der Senat neigt zu dieser Annahme, weil die Klägerin mit ihr ihrem Prozessbevollmächtigten Vollmacht, "Anträge jeder Art zur Erlangung ihr zustehender Leistungen aus dem Bereich des SGB zu stellen, Rechtsmittel einzulegen und alle Prozesshandlungen vorzunehmen, insbesondere Vergleiche abzuschließen" erteilt hat. Die Begründung des Sozialgerichts, dass aus dieser Vollmacht nicht eindeutig der Wille der Klägerin hervorgehe, außer dem Rentenverfahren auch ein sozialgerichtliches Verfahren nach Erteilung des Widerspruchsbescheids zu führen, überzeugt den Senat nicht. Das gilt auch für die Begründung des Sozialgerichts, dass mit der Klage die Nachreichung einer schriftlichen Prozessvollmacht angekündigt worden sei. Diese Ankündigung spricht nicht gegen eine umfassende Vollmacht vom 2. Februar 2002.

Ungeachtet der Frage, ob den Voraussetzungen des Wortlauts des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG, der den Nachweis der Vollmachtserteilung gegenüber dem Gericht verlangt, auch mit einer zu den Verwaltungsakten erteilten umfassenden Vollmacht entsprochen werden kann, durfte das Sozialgericht die Klage aber schon deshalb nicht als unzulässig abweisen, weil es (dem Prozessbevollmächtigten) der Klägerin keine ordnungsgemäße Frist zur Vorlage der Prozessvollmacht gesetzt hat. Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 SGG). Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (( ZPO ), § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Anordnungen, mit denen richterliche Fristen gesetzt werden, sind allerdings nur dann zuzustellen, wenn die Nichtbefolgung zu nicht unerheblichen Nachteilen führen kann (vgl. Keller, in: Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 63 Rdnr 3). Ein nicht unerheblicher Nachteil ist dann zu befürchten, wenn bei Nichtvorlage einer Prozessvollmacht bis zum Ablauf der gesetzten Frist die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Ein solcher Fall liegt hier vor. Eine Zustellung ist nicht erfolgt. Soweit das Sozialgericht im Gerichtsbescheid ausführt: "Eine letzte Frist zur Vorlage der Vollmacht bis zum 20. August 2003 wurde im gerichtlichen Schreiben vom 14. Juli 2003 gesetzt. Dieses Schreiben ist mit einem Empfangsbekenntnis versehen gewesen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 20. Juni 2003 erhalten und am 04. Juli 2003 zurückgesandt hat", entspricht dies nicht den Tatsachen. Die Verfügung vom 14. Juli 2003, mit der die Frist zum 20. August 2003 gesetzt wurde, kann der Klägerin nicht vor ihrem Erlass und folglich auch nicht mit der am 20. Juni 2003 erhaltenen Anhörung zum Gerichtsbescheid zugestellt worden sein. Dass der Prozessbevollmächtigte die erbetene Vollmacht weder bis zum Ablauf der von ihm selbst beantragten Fristverlängerung (31. Oktober 2003) noch anschließend bis zur Absendung des Gerichtsbescheids vorgelegt hat, lässt den Mangel der Zustellung nicht entfallen. Nach alledem fehlt es an einer ordnungsgemäß gesetzten Frist (vgl. auch § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Da die Rechtsprechung die Heilung durch Vollmachtserteilung mit rückwirkender Kraft auch in der Rechtsmittelinstanz zulässt, wenn die Vollmachtsurkunde – wie hier – schon vor Erlass der Entscheidung ausgestellt, in der Vorinstanz keine (ordnungsgemäße) Frist für die Einreichung der Vollmacht gesetzt oder trotz Fehlens der Vollmacht in der Sache entschieden wurde (vgl. Keller/Leitherer, aaO, § 73 Rdnr 18a mwN), ist die Klage wegen des Fehlens einer ordnungsgemäßen Fristsetzung zulässig.

Der Senat ist daher befugt, in der Sache selbst zu entscheiden. Er hält eine Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht gem. § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht für zweckdienlich. Die Berufung erweist sich als unbegründet, weil ein Rentenanspruch der Klägerin nicht gegeben ist.

Anspruch auf Regelaltersrente haben Versicherte, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 35 SGB VI). Die Klägerin hat zwar das 65. Lebensjahr vollendet, erfüllt aber nicht die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Sie hat zur deutschen Rentenversicherung keinen Beitrag entrichtet und ist deshalb nicht Versicherte iSd § 35 SGB VI. Ob die Klägerin in den USA Beitragszeiten zurückgelegt hat, kann offen bleiben. Denn die Anrechnung amerikanischer Versicherungszeiten auf die Wartezeit setzt nach Art. 7 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit vom 7. Januar 1976 (BGBl II S 1358) voraus, dass nach deutschen Rechtsvorschriften Versicherungszeiten zurückgelegt sind. Das ist nicht der Fall.

Nach § 51 Abs. 1 SGB VI werden auf die allgemeine Wartezeit Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. Auf die Wartezeit werden, wenn mindestens ein Beitrag rechtswirksam entrichtet worden ist, auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten angerechnet (§ 51 Abs. 4 SGB VI iVm § 250 SGB VI). Beitragszeiten sind u. a. Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Beitragszeiten sind u. a. ferner Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) gezahlt worden sind (§ 247 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Nach allen diesen Vorschriften liegt eine Beitragsentrichtung nicht vor.

Bundesgebietsbeiträge macht die Klägerin nicht geltend. Für deren Entrichtung besteht auch kein Anhalt. Nach den Reichsversicherungsgesetzen hat die Klägerin ebenfalls keinen Beitrag gezahlt. Zwar galt nach der Verordnung über die Einführung der Reichsversicherungsordnung in den der Provinz Schlesien eingegliederten, ehemals polnischen Gebieten vom 16. Januar 1940 (RGBl. S. 196) und nach der Verordnung über die Einführung der Reichsversicherung in den eingegliederten Ostgebieten vom 22. Dezember 1941 (RGBl S 777 – OGVO - ) im oberschlesischen Chrzanow/Krenau (Regierungsbezirk Kattowitz) nach seiner Wiedereingliederung in das Deutsche Reich ab 1. Januar 1940 die Reichsversicherungsordnung (RVO aF). Nach § 1226 Abs. 1 Nr. 1 RVO aF waren u. a. Arbeiter für den Fall der Invalidität und des Alters versichert. Voraussetzung der Versicherung war nach § 1226 Abs. 2 RVO aF, dass eine Beschäftigung gegen Entgelt vorlag. Dass die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1940 bis 30. Juni 1941 in Chrzanow gegen Entgelt (§ 160 RVO aF) beschäftigt war, ist hingegen weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Schriftsatz der Klägerin vom 20. Februar 2006 wird zwar das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses behauptet. Eine substantielle Begründung wird jedoch nicht geliefert. Die Entschädigungsakten enthalten weder einen Beleg für die Verrichtung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der Klägerin ab 1. Januar 1940 in Chrzanow noch einen Hinweis auf die Entrichtung von Beiträgen zur Landesversicherungsanstalt (LVA) Schlesien, deren Kartenlager vollständig vernichtet ist (vgl. Klein/Grintsch, Vorhandene Unterlagen bei den heutigen und früheren Rentenversicherungsträgern sowie bei anderen Stellen, Sonderdruck der Amtlichen Mitteilungen der LVA Rheinprovinz, Januar 1981, S. 36f). Im Gutachten des Dr. R. vom 1. Februar 1957 heißt es vielmehr, die Klägerin sei bis 1939 Schülerin gewesen und habe von 1940 bis Mai 1945 Zwangsarbeit im Ghetto und verschiedenen Konzentrationslagern (KZL Neusalz, Grünberg, Ravensbrück, Malchow, Birkenau), in denen sich die Klägerin nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts München im Urteil vom 21. Juli 1960 von Juli 1941 bis 3. Mai 1945 befunden hat, geleistet. Im Gutachten des Dr. B. vom 3. November 1967 steht, die Klägerin habe bei Ausbruch des Krieges die Schule verlassen und von 1940 bis 1941 im Ghetto Chrzanow Zwangsarbeit als Maschinennäherin (Uniformen) verrichten müssen. Im Gutachten des Dr. B1 vom 26. Oktober 1967 ist niedergelegt, die Klägerin habe zu ihrer Vorgeschichte angegeben, kurz nach Beginn der deutschen Besetzung zu schwerer Zwangsarbeit (Lasten schleppen, Nähen) herangezogen worden zu sein. In Anbetracht dieser Äußerungen – auch wenn sie allein auf Angaben der Klägerin beruhen – stellt der Senat zwar nicht in Abrede, dass die Klägerin vor Beginn ihrer Verbringung in das KZL Neusalz (Juli 1941) zu Arbeiten in Chrzanow eingesetzt worden sein kann. Dies ist gut möglich, zumal dem vom Bundessozialgericht (BSG) am 14. Juli 1999 entschiedenen Fall (B 13 RJ 61/98 R, SozR 3-5070 § 14 Nr. 2) ein Sachverhalt zugrunde lag, nach welchem eine jüdische Verfolgte ab 1940 im noch nicht geschlossenen jüdischen Wohnbezirk (Ghetto) in Krenau in einem "Schneidershop" als Näherin von Wehrmachtsuniformen tätig war. Jedoch findet sich nirgendwo ein Hinweis dafür, dass es sich bei den Tätigkeiten der Klägerin um ein freies Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat, für das ihr Entgelt gezahlt worden ist. Die Klägerin hat ihre Arbeit vielmehr unter dem 12. Februar 1967 selbst als unmenschliche und unwürdige Sklavenarbeit bezeichnet, zu der sie mit 14 Jahren gezwungen worden sei. Soweit sie in ihrer Erklärung vom 5. November 1965 angegeben hat, dass das Essen im Ghetto Chrzanow ungenügend, sehr oft verdorben und für den menschlichen Genuss, insbesondere für ein Kind ihres Alters, ungeeignet gewesen sei, kann daraus nicht auf ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis geschlossen werden. Denn eine Beschäftigung, für die als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wurde, war nach § 1227 RVO aF versicherungsfrei. Ist nach alledem bereits der Bezug eines Entgelts iSd § 160 RVO aF weder nachgewiesen noch glaubhaft, kann der Senat auch nicht unterstellen, dass die Entrichtung von Beiträgen aus Verfolgungsgründen unterblieben ist.

Beitragszeiten zur polnischen Rentenversicherung vor dem 1. Januar 1940, die nach der OGVO auf die Reichsversicherung übergegangen sein könnten, hat die Klägerin, die keine Vertriebene iSd Bundesvertriebenengesetzes ist, Ende 1939 gerade dreizehn Jahre alt war und seit November 1939 den Judenstern tragen musste, nicht geltend gemacht. Sie hat zwar im Entschädigungsantrag vom 16. März 1950 als ihre letzte Tätigkeit vor der Verfolgung "Schneiderin" angegeben. Auch haben im Entschädigungsverfahren die Zeugen H. K1 und E. G. in einer von der Klägerin vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung vom 8. Juni 1953 bekundet, sie habe nach Beendigung der Schule den Schneiderberuf erlernt und bei S1 L1 in Chrzanow gearbeitet. Hierzu steht aber im Widerspruch, dass die Klägerin nach ihren Angaben vom 5. November 1965 bis 1938 die Schule besucht und bei Beginn der Verfolgung keinen Beruf ausgeübt hat. Auch nach weiteren eigenen, in den Entschädigungsakten enthaltenen Angaben war die Klägerin bis 1939 bzw. bis zum Beginn der Verfolgung Schülerin bzw. musste sie die Schule bei Ausbruch des Krieges verlassen. Der Senat vermag daher zu seiner Überzeugung nicht davon auszugehen, dass die Klägerin Beitragszeiten zur polnischen Rentenversicherung zurückgelegt hat.

Der geltend gemachte Rentenanspruch lässt sich auch nicht auf das ZRBG stützen. Auch in Ansehung dieses Gesetzes (in Kraft ab 1. Juli 1997, vgl. Art. 3 Abs. 2 ZRBG), nach welchem der Rentenantrag vom 25. Februar 2002 als am 18. Juni 1997 gestellt gilt (Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG), erfüllt die Klägerin die Wartezeit nicht.

Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG gilt dieses Gesetz für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn 1. die Beschäftigung a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und 2. das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Nach Art. 1 § 2 Abs. 1 ZRBG gelten für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto Beiträge als gezahlt, und zwar 1. für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebiet sowie 2. für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet (Ghetto-Beitragszeiten). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Der Senat hält das Datum 1. November 1941 für die Errichtung eines (geschlossenen) Ghettos für die jüdische Bevölkerung in Chrzanow für gesichert. Weiterer Ermittlungen hierzu bedarf es nicht. Denn es ist – wie bereits ausgeführt - nichts dafür ersichtlich, dass eine Beschäftigung der Klägerin in einem Ghetto – selbst wenn die Klägerin sich in einem solchen von Januar 1940 bis Juni 1941 aufgehalten haben sollte - aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist und gegen Entgelt ausgeübt wurde. Zwar sprächen die im Entschädigungsverfahren von der Klägerin gemachten Angaben, dass sie im Ghetto Chrzanow 1940/41 Zwangsarbeiten habe verrichten müssen (Maschinennäherin, Lastenschlepperin), nicht unter allen Umständen zwangsläufig schon gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG, sofern damit nur zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die verrichteten Arbeiten im Zusammenhang mit einem zwangsweisen Aufenthalt in einem Ghetto standen. Denn von einem zwangsweisen Aufenthalt im Ghetto geht das Gesetz selbst aus. Jedoch hat die Klägerin mit keinem Wort dargelegt, dass diese Arbeiten – obwohl von ihr als Zwangsarbeit bzw. Sklavenarbeit bezeichnet – dennoch aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen sind. Außerdem hat sie, wie ebenfalls schon ausgeführt, keine Angaben zu einem Entgelt gemacht, gegen das sie diese Tätigkeiten ausgeübt habe. Solche individuellen Angaben, die für ein Beschäftigungsverhältnis von Bedeutung sind, fehlen völlig. Sie sind für eine Glaubhaftmachung nach § 3 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung, das über § Art. 1 § 1 Abs. 2 ZRBG entsprechend anwendbar ist, unerlässlich. Denn es muss jeweils für den Einzelfall das Vorliegen der Voraussetzungen des ZRBG festgestellt werden. Das ist für den Fall der Klägerin nicht möglich. Deshalb bleibt für eine Fiktion der Beitragszahlung (Ghetto-Beitragszeiten) nach dem ZRBG kein Raum.

Die Berufung hat nach alledem keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen dafür fehlen.
Rechtskraft
Aus
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