Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 166/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I:
Die 1975 geborene Antragstellerin bezog von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
In ihrem Erstantrag beantragte die Antragstellerin Leistungen für sich und ihre beiden Kinder. Nach Bewilligung von Leistungen gab die Antragstellerin in einem weiteren Antrag vom 23.03.2005 an, dass nunmehr Herr Q als ihr Lebensgefährte mit ihr zusammen lebe. Für den Zeitraum bis 30.04.2005 rechnete die Antragsgegnerin das Einkommen des Herrn Q an und forderte eine Überzahlung in Höhe von 571,50 EUR zurück.
Am 24.05.2005 beantragte die Antragstellerin erneut Leistungen von der Antragsgegnerin und verwies darauf, dass Herr Q seit 01.05.2005 nicht mehr im Haushalt lebe. Bei einer persönlichen Vorsprache bestätigte die Antragstellerin diese Angaben und erklärte, Herr Q sei zurück zu seinen Eltern gezogen.
Mit Bescheid vom 22.07.2005 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ab 01.05.2005 Leistungen für sich und die beiden minderjährigen Kinder, ohne Herrn Q als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Mit weiterem Bescheid vom 02.08.2005 bewilligte die Antragsgegnerin Leistungen bis einschließlich 31.12.2005. Nach dem die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegte trat die Antragsgegnerin in eine Prüfung des Sachverhaltes ein und unternahm hierzu durch den Besuchsdienst einen Hausbesuch am 12.10.2005 bei der Antragstellerin. Ausweislich des in den Akten befindlichen "Aktenvermerks" stellte der Besuchsdienst fest, dass an Klingel und Briefkasten der Antragstellerin neben dem Namen "N" auch der Name "Q" stand. Bei dem Hausbesuch stellte der Besuchsdienst in den Schränken Herrenkleidung ebenso fest wie im Badezimmer ein Männer-After-Shave, Männer-Deo und Männer-Rasierer. Auf weitere Nachfrage bei dem im selben Haus lebenden Eltern des Herr Q erklärte der Vater, dass sein Sohn bei ihnen in der Wohnung leben würde. Er schlafe insoweit im Wohnzimmer. Ausdrücklich verwies der Besuchsdienst auch darauf, dass Herr Q die Antragstellerin bei Vorsprachen in der Widerspruchsstelle jeweils begleitet habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück und verwies darauf, dass ein Mehrbetrag für Alleinerziehende nicht gewährt werden könne. Es bestehe offensichtlich mit Herrn Q eine "eheähnliche Gemeinschaft". Die Gewährung eines Mehrbedarfes wegen Alleinerziehung gemäß § 21 SGB II sei nicht möglich. Zugleich verwies die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid auf die vorläufige Einstellung der Leistungen ab 20.10.2005.
Am 10.11.2005 stellte die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie ist der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe. Die vorläufige Einstellung der Leistungen sei rechtswidrig. Es bestehe insbesondere keine eheähnliche Gemeinschaft mit Herrn Q. Sie habe insbesondere zu keinem Zeitpunkt zusammen mit Herrn Q gewirtschaftet. Die Miete von monatlich 405,00 EUR sei allein von ihr gezahlt worden. Gleiches gelte auch für die jeweils anfallenden Lebenshaltungskosten, die jeder für sich selbst trage.
Die Antragstellerin beantragt,
die vorläufige Einstellung der laufenden Leistungen nach dem SGB II aufzu heben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von vorläufig 611,05 EUR gemäß dem Bescheid vom 02.08.2005 zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie verweist auf die bisherigen Ermittlungen und darauf, dass deshalb erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin bestünden. Im Übrigen habe der Lebensgefährte Q zum 01.08.2005 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, so dass möglicherweise gar kein Anspruch auf Leistungen mehr bestehe. Aus diesen Gründen sei die Leistung vorläufig eingestellt worden.
Im weiteren wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin.
II:
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung), § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG.
In diesen Fällen ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass sowohl Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund), als auch die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruches (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht werden können. Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters des Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, da sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind umgangen würden. Vorläufige Rechtsschutz ist somit nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden und zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Im vorliegenden Fall fehlt es an einem Anordnungsanspruch, denn die Antragstellerin hat nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Dies folgt aus den §§ 7 und 9 Abs. 2 S. 1 SGB II.
Hiernach erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen nur dann, wenn diese u.a. hilfebedürftig sind.
Nach § 7 Abs. 2 SGB II erhalten Leistungen auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert wird. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört auch als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (§ 7 Ab. 3 Ziff. 3 b SGB II).
Gemäß § 9 Abs. 2 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Die eheähnliche Gemeinschaft ist hierbei im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB II nach herrschender Meinung und gefestigter Rechtsprechung eine Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch eine innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet. Eine solche Gemeinschaft geht über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus (Bundessozialgericht Urteil vom 29.04.1998, AZ: B 7 AL 56/97 R). In einer weiteren Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht als wichtiges Indiz für die Feststellung einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis über Einkommens- und Vermögensgegenständer der anderen Person zu verfügen genannt (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.11.1992 in SozR 3-4100, § 137 Nr. 3).
Das Gericht verweist darauf, dass u.a. als Kriterium zur Feststellung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft u.a. die Dauer des Zusammenlebens, Dauer und Intensität der Bekanntschaft, auch bei Gründung der Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation während der streitgegenständlichen Zeit und die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft eine entscheidende Rolle spielt. Letztendlich maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt oder nicht, ist stets maßgebend, ob das Gesamtbild aller zu wertenden Tatsachen den Schluss auf das Vorliegen einer solchen Gemeinschaft rechtfertigen.
Für das Gericht steht nach dem gesamten Akteninhalt fest, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischen der Antragstellerin und Herrn Q eine eheähnliche Lebensgemeinschaft auch über den 30.04.2005 hinaus vorliegt, denn die hierzu von der Antragsgegnerin, letztmalig mit Hausbesuch vom 12.10.2005 getroffenen Feststellungen ergeben bei allen ebenfalls heranzuziehenden wertenden Tatsachen als Gesamtbild die Annahme einer fortbestehenden eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Wesentlich für das Gericht ist nicht nur, dass die Antragstellerin selbst in ihrem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II am 24.05.2005 Herrn Q als Lebensgefährten bezeichnet hat, sondern auch die anlässlich des Hausbesuches festgestellten Tatsachen. So ist es für das Gericht schlechterdings unvorstellbar, dass nach dem angeblichen Auszug des Herrn Q Anfang Mai 2005 mithin mehr als 5 Monate später noch wesentliche Bekleidungsstücke, nebst Rasierer und Deodorant bei der Antragstellerin aufzufinden sind. Dieses widerspricht nämlich gerade den Angaben vom Auszug des Herrn Q. Es ist lebensfremd davon auszugehen, dass jemand nach Auszug mehr als 5 Monate weitere und wichtige Dinge des täglichen Lebensbedarfs bei der Antragstellerin belassen soll. Bereits aufgrund dieses offensichtlichen Widerspruchs hat das Gericht den eigenen Angaben der Antragstellerin nicht zu folgen vermocht. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich inwieweit die Antragstellerin die Miete für ihre Wohnung selbst getragen hat oder über ein eigenes Girokonto verfügt. Das der Besuchsdienst der Antragsgegnerin anlässlich des Hausbesuches durch befragen ebenfalls einen Einblick in die Lebensverhältnisse des Herrn Q gewinnen konnte, rundet für das Gericht den Gesamteindruck ab. Es ist auch hier unvorstellbar, dass der erwachsene Sohn seit Auszug aus der Wohnung der Antragstellerin auf dem Sofa im Wohnzimmer der Eltern übernachtet haben soll. Letztendlich lässt sich für das Gericht insgesamt nur der Schluss ziehen, dass die Antragstellerin weiterhin in einer Lebensgemeinschaft mit Herrn Q lebt. Insoweit hat die Antragsgegnerin zu Recht die Leistungen vorläufig eingestellt, da nach der Arbeitsaufnahme durch Herrn Q davon auszugehen sein wird, dass dessen durch Erwerbseinkommen erzielte Einnahmen ausreichend sind um die Antragstellerin und ihre Kinder ebenfalls zu versorgen. Vorsorglich verweist das Gericht die Antragstellerin auch darauf, dass aufgrund der vorläufigen Einstellung der Leistungen es der Antragstellerin nicht genommen ist der Antragsgegnerin gegenüber, evtl. durch einen neuen Hausbesuch, nachzuweisen,. dass in der Tat keine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit Herrn Q weiter besteht. Insgesamt ergibt sich für die Antragstellerin somit kein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel des Erhalts von Leistungen nach dem SGB II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I:
Die 1975 geborene Antragstellerin bezog von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
In ihrem Erstantrag beantragte die Antragstellerin Leistungen für sich und ihre beiden Kinder. Nach Bewilligung von Leistungen gab die Antragstellerin in einem weiteren Antrag vom 23.03.2005 an, dass nunmehr Herr Q als ihr Lebensgefährte mit ihr zusammen lebe. Für den Zeitraum bis 30.04.2005 rechnete die Antragsgegnerin das Einkommen des Herrn Q an und forderte eine Überzahlung in Höhe von 571,50 EUR zurück.
Am 24.05.2005 beantragte die Antragstellerin erneut Leistungen von der Antragsgegnerin und verwies darauf, dass Herr Q seit 01.05.2005 nicht mehr im Haushalt lebe. Bei einer persönlichen Vorsprache bestätigte die Antragstellerin diese Angaben und erklärte, Herr Q sei zurück zu seinen Eltern gezogen.
Mit Bescheid vom 22.07.2005 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ab 01.05.2005 Leistungen für sich und die beiden minderjährigen Kinder, ohne Herrn Q als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Mit weiterem Bescheid vom 02.08.2005 bewilligte die Antragsgegnerin Leistungen bis einschließlich 31.12.2005. Nach dem die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegte trat die Antragsgegnerin in eine Prüfung des Sachverhaltes ein und unternahm hierzu durch den Besuchsdienst einen Hausbesuch am 12.10.2005 bei der Antragstellerin. Ausweislich des in den Akten befindlichen "Aktenvermerks" stellte der Besuchsdienst fest, dass an Klingel und Briefkasten der Antragstellerin neben dem Namen "N" auch der Name "Q" stand. Bei dem Hausbesuch stellte der Besuchsdienst in den Schränken Herrenkleidung ebenso fest wie im Badezimmer ein Männer-After-Shave, Männer-Deo und Männer-Rasierer. Auf weitere Nachfrage bei dem im selben Haus lebenden Eltern des Herr Q erklärte der Vater, dass sein Sohn bei ihnen in der Wohnung leben würde. Er schlafe insoweit im Wohnzimmer. Ausdrücklich verwies der Besuchsdienst auch darauf, dass Herr Q die Antragstellerin bei Vorsprachen in der Widerspruchsstelle jeweils begleitet habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück und verwies darauf, dass ein Mehrbetrag für Alleinerziehende nicht gewährt werden könne. Es bestehe offensichtlich mit Herrn Q eine "eheähnliche Gemeinschaft". Die Gewährung eines Mehrbedarfes wegen Alleinerziehung gemäß § 21 SGB II sei nicht möglich. Zugleich verwies die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid auf die vorläufige Einstellung der Leistungen ab 20.10.2005.
Am 10.11.2005 stellte die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie ist der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe. Die vorläufige Einstellung der Leistungen sei rechtswidrig. Es bestehe insbesondere keine eheähnliche Gemeinschaft mit Herrn Q. Sie habe insbesondere zu keinem Zeitpunkt zusammen mit Herrn Q gewirtschaftet. Die Miete von monatlich 405,00 EUR sei allein von ihr gezahlt worden. Gleiches gelte auch für die jeweils anfallenden Lebenshaltungskosten, die jeder für sich selbst trage.
Die Antragstellerin beantragt,
die vorläufige Einstellung der laufenden Leistungen nach dem SGB II aufzu heben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von vorläufig 611,05 EUR gemäß dem Bescheid vom 02.08.2005 zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie verweist auf die bisherigen Ermittlungen und darauf, dass deshalb erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin bestünden. Im Übrigen habe der Lebensgefährte Q zum 01.08.2005 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, so dass möglicherweise gar kein Anspruch auf Leistungen mehr bestehe. Aus diesen Gründen sei die Leistung vorläufig eingestellt worden.
Im weiteren wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin.
II:
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung), § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG.
In diesen Fällen ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass sowohl Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund), als auch die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruches (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht werden können. Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters des Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, da sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind umgangen würden. Vorläufige Rechtsschutz ist somit nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden und zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Im vorliegenden Fall fehlt es an einem Anordnungsanspruch, denn die Antragstellerin hat nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Dies folgt aus den §§ 7 und 9 Abs. 2 S. 1 SGB II.
Hiernach erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen nur dann, wenn diese u.a. hilfebedürftig sind.
Nach § 7 Abs. 2 SGB II erhalten Leistungen auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert wird. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört auch als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (§ 7 Ab. 3 Ziff. 3 b SGB II).
Gemäß § 9 Abs. 2 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Die eheähnliche Gemeinschaft ist hierbei im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB II nach herrschender Meinung und gefestigter Rechtsprechung eine Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch eine innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet. Eine solche Gemeinschaft geht über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus (Bundessozialgericht Urteil vom 29.04.1998, AZ: B 7 AL 56/97 R). In einer weiteren Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht als wichtiges Indiz für die Feststellung einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis über Einkommens- und Vermögensgegenständer der anderen Person zu verfügen genannt (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.11.1992 in SozR 3-4100, § 137 Nr. 3).
Das Gericht verweist darauf, dass u.a. als Kriterium zur Feststellung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft u.a. die Dauer des Zusammenlebens, Dauer und Intensität der Bekanntschaft, auch bei Gründung der Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation während der streitgegenständlichen Zeit und die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft eine entscheidende Rolle spielt. Letztendlich maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt oder nicht, ist stets maßgebend, ob das Gesamtbild aller zu wertenden Tatsachen den Schluss auf das Vorliegen einer solchen Gemeinschaft rechtfertigen.
Für das Gericht steht nach dem gesamten Akteninhalt fest, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischen der Antragstellerin und Herrn Q eine eheähnliche Lebensgemeinschaft auch über den 30.04.2005 hinaus vorliegt, denn die hierzu von der Antragsgegnerin, letztmalig mit Hausbesuch vom 12.10.2005 getroffenen Feststellungen ergeben bei allen ebenfalls heranzuziehenden wertenden Tatsachen als Gesamtbild die Annahme einer fortbestehenden eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Wesentlich für das Gericht ist nicht nur, dass die Antragstellerin selbst in ihrem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II am 24.05.2005 Herrn Q als Lebensgefährten bezeichnet hat, sondern auch die anlässlich des Hausbesuches festgestellten Tatsachen. So ist es für das Gericht schlechterdings unvorstellbar, dass nach dem angeblichen Auszug des Herrn Q Anfang Mai 2005 mithin mehr als 5 Monate später noch wesentliche Bekleidungsstücke, nebst Rasierer und Deodorant bei der Antragstellerin aufzufinden sind. Dieses widerspricht nämlich gerade den Angaben vom Auszug des Herrn Q. Es ist lebensfremd davon auszugehen, dass jemand nach Auszug mehr als 5 Monate weitere und wichtige Dinge des täglichen Lebensbedarfs bei der Antragstellerin belassen soll. Bereits aufgrund dieses offensichtlichen Widerspruchs hat das Gericht den eigenen Angaben der Antragstellerin nicht zu folgen vermocht. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich inwieweit die Antragstellerin die Miete für ihre Wohnung selbst getragen hat oder über ein eigenes Girokonto verfügt. Das der Besuchsdienst der Antragsgegnerin anlässlich des Hausbesuches durch befragen ebenfalls einen Einblick in die Lebensverhältnisse des Herrn Q gewinnen konnte, rundet für das Gericht den Gesamteindruck ab. Es ist auch hier unvorstellbar, dass der erwachsene Sohn seit Auszug aus der Wohnung der Antragstellerin auf dem Sofa im Wohnzimmer der Eltern übernachtet haben soll. Letztendlich lässt sich für das Gericht insgesamt nur der Schluss ziehen, dass die Antragstellerin weiterhin in einer Lebensgemeinschaft mit Herrn Q lebt. Insoweit hat die Antragsgegnerin zu Recht die Leistungen vorläufig eingestellt, da nach der Arbeitsaufnahme durch Herrn Q davon auszugehen sein wird, dass dessen durch Erwerbseinkommen erzielte Einnahmen ausreichend sind um die Antragstellerin und ihre Kinder ebenfalls zu versorgen. Vorsorglich verweist das Gericht die Antragstellerin auch darauf, dass aufgrund der vorläufigen Einstellung der Leistungen es der Antragstellerin nicht genommen ist der Antragsgegnerin gegenüber, evtl. durch einen neuen Hausbesuch, nachzuweisen,. dass in der Tat keine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit Herrn Q weiter besteht. Insgesamt ergibt sich für die Antragstellerin somit kein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel des Erhalts von Leistungen nach dem SGB II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
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