Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 38/05
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 2/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Altersregelung nach § 97 Abs. 7 Satz 3 SGB V ist auch nach der Entscheidung des EuGH, Urt. v. 22.11.2005 – C-144/04 – (Mangold ./. Helm) nicht zu beanstanden.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten und die Gerichtskosten zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Feststellung, dass die vertragsärztliche Tätigkeit des Klägers nicht mit der Vollendung des 68. Lebensjahres im Jahr 2006 endet.
Der 1938 geborene und jetzt 67-jährige Kläger war als Facharzt für Augenheilkunde mit Praxissitz in A. seit 01.08.1994 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er hat zwei 1994 und 1997 geborene Kinder.
Am 21.09.1999 beantragte er die Verlängerung seiner Zulassung über den 31.03.2006 hinaus, nachdem er sein 68. Lebensjahr am.03.2006 vollenden werde. Der Zulassungsausschuss lehnte mit Beschluss vom 30.11.1999 den Antrag wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses ab. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Beschluss vom 22.11.2000 als unbegründet zurück.
Am 07.07.2004 beantragte er erneut die Verlängerung seiner Zulassung über den 31.03.2006 hinaus. Er wies darauf hin, dass seine Familie auf sein Einkommen angewiesen sei und bitte um Stattgabe im Rahmen einer Härtefallregelung.
Mit Beschluss vom 26.10.2004 lehnte der Zulassungsausschuss den Antrag unter Hinweis auf § 95 Abs. 7 SGB V ab.
Hiergegen legte der Kläger am 11.01.2001 Widerspruch ein. Er trug vor, er sei weiterhin leistungsfähig und habe sich entsprechend fortgebildet. Gegenwärtig rechne er 1000 Scheine pro Quartal ab. Er sei verheiratet und habe zwei minderjährige Kinder. Seine Ehefrau habe wegen der Kinder ihre Berufstätigkeit aufgegeben, so dass die Familie zur Sicherung des Unterhalts auf seine Einkünfte angewiesen sei. Die gesetzliche Stichtagsregelung für eine Verlängerung der vertragsärztlichen Tätigkeit führe zu einer Ungleichbehandlung. Die Altersregelung bedeute auch eine Diskriminierung wegen Alters. Dies verstoße gegen das EU-Recht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2005, dem Kläger zugestellt am 12.04., wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, ein Rechtsschutzinteresse sei nunmehr zu bejahen, weil das Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit inzwischen erheblich näher gerückt sei und rechtlich geordnete Verfahren lange Zeit beanspruchten. Der Widerspruch sei jedoch nicht begründet. Aufgrund der Stichtagsregelung bestehe keine Möglichkeit, dem Kläger eine weitere zwanzigjährige vertragsärztliche Tätigkeit zu ermöglichen. Das Bundesverfassungsgericht habe die Regelung nicht beanstandet. Weitere Ausnahmen sehe das Gesetz nicht vor. Seinem Antrag könne auch nicht aufgrund der Richtlinie 2000/78/EG stattgegeben werden. Nummer 13 dieser Richtlinie bestimme ausdrücklich, dass sie auf Sozialversicherungssysteme der Mitgliedsstaaten keine Anwendung finde. Die vertragsarztrechtlichen Regelungen seien konstitutiver Bestandteil des Sozialversicherungssystems. So müsse die Altersgrenze für Vertragsärzte im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Kostenbegrenzung der Krankenversicherung als Solidarsystem ebenso wie im Hinblick auf die Zulassungsbeschränkungen gemäß § 103 SGB V gesehen werden. Die Altersgrenze der Vertragsärzte solle also nicht nur ein Element der Kostenbegrenzung des Gesundheitswesens in der Bundesrepublik sein, sondern auch bei den weitestgehenden tatsächlich bestehenden Zulassungsbeschränkungen für Vertragsärzte der nachwachsenden Ärztegeneration die Chance eröffnen, eine Vertragszulassung erhalten zu können. Somit diene die Altersgrenze für Vertragsärzte sowohl der Begrenzung der Anzahl von Ärzten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, wie auch der Möglichkeit, jungen Ärzten den Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung wenigstens partiell offen zu halten. Aus Art. 152 Abs. 4c EGV ergebe sich ferner, dass die Richtlinie nicht anwendbar sei. Darin werde festgestellt, dass Fördermaßnahmen, die den Schutz und die Verbesserung der menschlichen Gesundheit zum Ziel hätten, unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten erfolgten, wobei Art. 152 Abs. 5 EGV bestimme, dass bei der Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit der Bevölkerung die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung in vollem Umfang gewahrt bleibe. Das SGB V sei ein Teil der Organisation des Gesundheitswesens in der Bundesrepublik.
Hiergegen hat der Kläger am 26.04.2005 die Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, das Verbot der Altersdiskriminierung gelte für ihn, da es um die Ausübung seines Berufes gehe. Bei Ärzten, die über das achtundsechzigste Lebensjahr hinaus noch eine vertragsärztliche Praxis führen wollten, handele es sich um wenige Ausnahmefälle. Es zeige sich zudem, dass Vertragsärzte zunehmend Schwierigkeiten hätten, ihren Sitz an die nachwachsende Generation zu verkaufen. Aus Art. 152 EGV ergebe sich nichts anderes. Die Altersgrenze ziele nicht auf eine Verbesserung der menschlichen Gesundheit, sondern auf eine Kontingentierung der Arztsitze. Generalanwalt T. habe nunmehr die Auffassung vertreten, dass die Vorschrift des § 14 Abs. 3 TzBfG, in der festgelegt worden sei, dass eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bei Arbeitnehmern jenseits des zweiundfünfzigsten Lebensjahres ohne sachlichen Grund zulässig sei, gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstoße. Dieser allgemeine Gleichheitsgrundsatz gelte auch unmittelbar zwischen den Beteiligten, so dass es auf die Richtlinie gar nicht mehr ankomme. Auch in der Literatur vermehrten sich die Stimmen, die einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung annähmen.
Der Kläger beantragt,
den Widerspruchsbescheid vom 16.02.2005 aufzuheben und festzustellen, dass die vertragsärztliche Tätigkeit des Klägers nicht mit der Vollendung des 68. Lebensjahres im Jahre 2006 endet.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, er verweise u. a. auf den Beschluss des hessischen Landessozialgerichts vom 15.12.2004 (L 12 KA 412/03 ER). Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Begründung nicht allein auf die Minderung der Leistungsfähigkeit von älteren Vertragsärzten abgestellt. Auch das Bundessozialgericht habe seine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Altersregelung eingehend begründet.
Die Beigeladene zu 1) bis 8) beantragen übereinstimmend,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene zu 1) hält die gesetzliche Regelung für eindeutig. Die Ausnahmeregelung gelte nur für Zulassungen vor dem 1.1.1993. Auf den Kläger, der unstreitig erst seit August 1994 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sei, sei sie nicht anwendbar. Das hessische Landessozialgericht habe mit ausführlicher Begründung einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen Alters ausgeschlossen. Auch müsse die Richtlinie noch durch den Gesetzgeber umgesetzt werden.
Die Beigeladene zu 5) schließt sich dem Beschluss des Beklagten an. Sie ist der Auffassung, nach der bestehenden Rechtslage, die mit dem EU-Recht konform gehe, könne die vertragsärztliche Tätigkeit nicht über das achtundsechzigste Lebensjahr fortgeführt werden. Eine Diskriminierung sei nicht gegeben, da die Regelung für alle Vertragsärzte gleichermaßen gelte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Vertragsärzte und Psychotherapeuten und der Krankenkassen verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Widerspruchsbescheid vom 16.02.2005 ist rechtmäßig und war daher nicht aufzuheben. Der Beklagte hat zu Recht eine Feststellung darüber, dass die vertragsärztliche Tätigkeit des Klägers nicht mit der Vollendung des 68. Lebensjahres im Jahre 2006 endet, abgelehnt.
Die Zulassung endet ab 1. Januar 1999 am Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Vertragsarzt sein achtundsechzigstes Lebensjahr vollendet. War der Vertragsarzt 1. zum Zeitpunkt der Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres weniger als zwanzig Jahre als Vertragsarzt tätig und 2. vor dem 1. Januar 1993 bereits als Vertragsarzt zugelassen, verlängert der Zulassungsausschuss die Zulassung längstens bis zum Ablauf dieser Frist (§ 95 Abs. 7 Satz 3 und 4 SGB V).
Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass die Voraussetzungen nach dieser Vorschrift für eine Verlängerung der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht vorliegen, da der Kläger erst nach dem 1. Januar 1993 als Vertragsarzt zugelassen wurde.
Die Regelung ist auch weder unter verfassungs- noch europarechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält die Altersgrenze nach § 97 Abs. 7 als eine subjektive Zulassungsbeschränkung für verfassungsgemäß. Unter Bezugnahme seiner Rechtsprechung zu anderen Altersgrenzen stellt es vor allem darauf ab, dass die angegriffenen Regelungen auch dazu dienten, den Gefährdungen, die von älteren, nicht mehr voll leistungsfähigen Berufstätigen ausgingen, einzudämmen (vgl. BVerfG, 1. Sen., 2. Ka., Beschl. v. 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93, 1 BvR 2198/93 - SozR 3-2500 § 95 Nr. 17 = NJW 1998, 1776, juris Rdnr. 30 f.). Das Bundessozialgericht (BSG) sieht demgegenüber unter Hinweis auf die Möglichkeiten, über das 68. Lebensjahr hinaus als Vertragsarzt tätig zu sein (als Privatarzt und nach dem Übergangsrecht) keinen Willen des Gesetzgebers, jede patientenbezogene Berufsausübung durch ältere Ärzte als so potenziell gefährdend anzusehen, dass sie ausnahmslos zu unterbleiben hätten (vgl. BSG, Urt. v. 30.06.2004 - B 6 KA 11/04 R - BSGE 93, 79 = SozR 4-5525 § 32 Nr. 1, juris Rdnr. 24). Es stützt sich deshalb bei Bejahung der Verfassungsmäßigkeit vor allem auf die Erwägung des Gesetzgebers, wonach die zur Sicherung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung vom Gesetzgeber für zwingend erforderlich gehaltene Beschränkung der Zahl der zugelassenen Vertragsärzte nicht einseitig zu Lasten der jungen, an einer Zulassung interessierten Ärztegeneration zu verwirklichen sei (vgl. BSG, Urt. v. 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R - BSGE 83, 135 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 18, juris Rdnr. 29). Dies gelte auch für die Psychotherapeuten (vgl. BSG, Urt. v. 08.11.2000 – B 6 KA 55/00 R - BSGE 87, 184 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 26 S. 142, juris Rdnr. 36 f.). Eine europarechtliche Dimension der Altersgrenze hat das BSG ausdrücklich verneint (vgl. BSG, Beschl. v.27.04.2005 - B 6 KA 38/04 B – juris (Rdnr. 12); BSG, Urt. v. 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R - BSGE 83, 135 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 18, juris Rdnr. 35). Dies gilt auch für die vorgetragene Diskriminierung wegen Alters.
Das Fehlen einer allgemeinen Härteregelung bei der Altersgrenze stellt keine ausfüllungsfähige oder ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke dar, sondern entspricht der Absicht des Gesetzgebers. Über den ausdrücklich geregelten Ausnahmetatbestand hinaus ist die Altersgrenze damit auf alle Betroffenen anzuwenden (vgl. BSG, Urt. v. 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R - BSGE 83, 135 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 18, juris Rdnr. 24).
Für Ärzte, die bei der Verlängerung der Zulassung über das 68. Lebensjahr hinaus noch nicht 20 Jahre zugelassen waren, sind solche Zeiten anzurechnen, in denen sie aufgrund einer Ermächtigung in niedergelassener Praxis mit voller Arbeitskraft Versicherte der Primär- und Ersatzkassen behandeln konnten (vgl. BSG, Urt. v. 12.09.2001 - B 6 KA 45/00 R - SozR 3-2500 § 95 Nr. 32 S. 155 ff., juris Rdnr. 14 ff.). Bei Psychotherapeuten sind auf den 20-Jahres-Zeitraum, um den die Altersgrenze hinausgeschoben werden kann, vor dem 01.01.1999 zurückgelegte Tätigkeiten im Delegations- und Kostenerstattungsverfahren anzurechnen (vgl. BSG, Urt. v. 08.11.2000 – B 6 KA 55/00 R - BSGE 87, 184, = SozR 3-2500 § 95 Nr. 26 S. 136 ff., juris Rdnr. 19 ff.; BVerfG, Beschl. v. 18.05.2001 – 1 BvR 522/01 – PsychR 2001, 153; BSG, Beschl. v. 05.11.2003 - B 6 KA 56/03 B - juris Rdnr. 7).
Auch das LSG Hessen (Beschluss vom 10.06.2005 – L 6/7 KA 58/04 ER – juris) hat sich ausführlich mit dem Verbot der Altersdiskriminierung beschäftigt und einen Verstoß hiergegen verneint.
Das BSG hat hierzu zuletzt ausgeführt:
"Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann die Regelung über die Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit mit Vollendung des 68. Lebensjahres auch nicht gegen die auf Art 13 EGV beruhende Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Amtsblatt L 303/16 vom 2. Dezember 2000) verstoßen. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Umsetzung die zur Beseitigung ua von Altersdiskriminierung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen (Art 18 der Richtlinie; näher Eichenhofer, NZA, Sonderbeilage zu Heft 22/2004, S 26 ff). Die Umsetzungsfrist lief grundsätzlich zum 2. Dezember 2003 ab (Art 18 der Richtlinie). Nach Art 18 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten allerdings bezogen auf das Kriterium Alter eine Zusatzfrist von drei Jahren in Anspruch nehmen. Hierfür reicht es aus, die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Davon hat die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht, wie sich aus der vom Senat eingeholten Stellungnahme des für die Umsetzung zuständigen Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 9. Februar 2005 und der Stellungnahme der Generaldirektion Beschäftigung und Soziales der Europäischen Kommission vom 12. Februar 2004 (D(04)/D3/FK/mg/2736) ergibt. Deshalb ist die Frist zur Umsetzung der Richtlinie noch nicht abgelaufen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kommt deshalb auch eine Vorlage an den EuGH zur Klärung der Frage der Vereinbarkeit der Regelung über die Altersgrenze zur Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit mit der genannten EG-Richtlinie vom 27. November 2000 nicht in Betracht." (vgl. BSG, Beschl. v.27.04.2005 - B 6 KA 38/04 B – juris, Rdnr. 12).
Von daher haben die Obergerichte zu den klägerseits aufgeworfenen Rechtsfragen bereits umfassend entschieden. Das BVerfG hat wiederholt Verfassungsbeschwerden nicht angenommen. Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf die Schlussanträge des Generalanwaltes T. bei dem Europäischen Gerichtshof und jetzt auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 22.11.2005 im Verfahren C 144/04 betrifft einen wesentlich verschiedenen Sachverhalt. Dort geht es um die Aufhebung kündigungsschutzrechtlicher Vorschriften und insbesondere um die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge ab dem 52. Lebensjahr. Soweit es nach dem EuGH-Urteil dem nationalen Gericht obliegt, die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu garantieren, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lasse (vgl. Urteil Rdnr. 77), sieht die Kammer keine Möglichkeit, § 97 Abs. 7 SGB unangewendet zu lassen. Im Übrigen sieht die Kammer in der hier strittigen Altersbegrenzung keine Diskriminierung und hält diese aufgrund der vom BSG aufgezeigten Gründe auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten für zulässig. Auch Boecken, auf den der Kläger hinweist, sieht, selbst wenn man seinen Ausführungen folgen wollte, lediglich eine Verpflichtung, die Höchstaltersgrenze bis zum 02.12.2006 zu beseitigen (vgl. W. Boecken, Die Altersgrenze von 68 Jahren für Vertragsärzte aus EG-rechtlicher Sicht, NZS 2005, S. 393 ff.).
Von daher sah die Kammer auch keine Veranlassung für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof.
Nach allem war der angefochtene Bescheid rechtmäßig und die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Kläger hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten und die Gerichtskosten zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Feststellung, dass die vertragsärztliche Tätigkeit des Klägers nicht mit der Vollendung des 68. Lebensjahres im Jahr 2006 endet.
Der 1938 geborene und jetzt 67-jährige Kläger war als Facharzt für Augenheilkunde mit Praxissitz in A. seit 01.08.1994 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er hat zwei 1994 und 1997 geborene Kinder.
Am 21.09.1999 beantragte er die Verlängerung seiner Zulassung über den 31.03.2006 hinaus, nachdem er sein 68. Lebensjahr am.03.2006 vollenden werde. Der Zulassungsausschuss lehnte mit Beschluss vom 30.11.1999 den Antrag wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses ab. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Beschluss vom 22.11.2000 als unbegründet zurück.
Am 07.07.2004 beantragte er erneut die Verlängerung seiner Zulassung über den 31.03.2006 hinaus. Er wies darauf hin, dass seine Familie auf sein Einkommen angewiesen sei und bitte um Stattgabe im Rahmen einer Härtefallregelung.
Mit Beschluss vom 26.10.2004 lehnte der Zulassungsausschuss den Antrag unter Hinweis auf § 95 Abs. 7 SGB V ab.
Hiergegen legte der Kläger am 11.01.2001 Widerspruch ein. Er trug vor, er sei weiterhin leistungsfähig und habe sich entsprechend fortgebildet. Gegenwärtig rechne er 1000 Scheine pro Quartal ab. Er sei verheiratet und habe zwei minderjährige Kinder. Seine Ehefrau habe wegen der Kinder ihre Berufstätigkeit aufgegeben, so dass die Familie zur Sicherung des Unterhalts auf seine Einkünfte angewiesen sei. Die gesetzliche Stichtagsregelung für eine Verlängerung der vertragsärztlichen Tätigkeit führe zu einer Ungleichbehandlung. Die Altersregelung bedeute auch eine Diskriminierung wegen Alters. Dies verstoße gegen das EU-Recht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2005, dem Kläger zugestellt am 12.04., wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, ein Rechtsschutzinteresse sei nunmehr zu bejahen, weil das Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit inzwischen erheblich näher gerückt sei und rechtlich geordnete Verfahren lange Zeit beanspruchten. Der Widerspruch sei jedoch nicht begründet. Aufgrund der Stichtagsregelung bestehe keine Möglichkeit, dem Kläger eine weitere zwanzigjährige vertragsärztliche Tätigkeit zu ermöglichen. Das Bundesverfassungsgericht habe die Regelung nicht beanstandet. Weitere Ausnahmen sehe das Gesetz nicht vor. Seinem Antrag könne auch nicht aufgrund der Richtlinie 2000/78/EG stattgegeben werden. Nummer 13 dieser Richtlinie bestimme ausdrücklich, dass sie auf Sozialversicherungssysteme der Mitgliedsstaaten keine Anwendung finde. Die vertragsarztrechtlichen Regelungen seien konstitutiver Bestandteil des Sozialversicherungssystems. So müsse die Altersgrenze für Vertragsärzte im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Kostenbegrenzung der Krankenversicherung als Solidarsystem ebenso wie im Hinblick auf die Zulassungsbeschränkungen gemäß § 103 SGB V gesehen werden. Die Altersgrenze der Vertragsärzte solle also nicht nur ein Element der Kostenbegrenzung des Gesundheitswesens in der Bundesrepublik sein, sondern auch bei den weitestgehenden tatsächlich bestehenden Zulassungsbeschränkungen für Vertragsärzte der nachwachsenden Ärztegeneration die Chance eröffnen, eine Vertragszulassung erhalten zu können. Somit diene die Altersgrenze für Vertragsärzte sowohl der Begrenzung der Anzahl von Ärzten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, wie auch der Möglichkeit, jungen Ärzten den Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung wenigstens partiell offen zu halten. Aus Art. 152 Abs. 4c EGV ergebe sich ferner, dass die Richtlinie nicht anwendbar sei. Darin werde festgestellt, dass Fördermaßnahmen, die den Schutz und die Verbesserung der menschlichen Gesundheit zum Ziel hätten, unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten erfolgten, wobei Art. 152 Abs. 5 EGV bestimme, dass bei der Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit der Bevölkerung die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung in vollem Umfang gewahrt bleibe. Das SGB V sei ein Teil der Organisation des Gesundheitswesens in der Bundesrepublik.
Hiergegen hat der Kläger am 26.04.2005 die Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, das Verbot der Altersdiskriminierung gelte für ihn, da es um die Ausübung seines Berufes gehe. Bei Ärzten, die über das achtundsechzigste Lebensjahr hinaus noch eine vertragsärztliche Praxis führen wollten, handele es sich um wenige Ausnahmefälle. Es zeige sich zudem, dass Vertragsärzte zunehmend Schwierigkeiten hätten, ihren Sitz an die nachwachsende Generation zu verkaufen. Aus Art. 152 EGV ergebe sich nichts anderes. Die Altersgrenze ziele nicht auf eine Verbesserung der menschlichen Gesundheit, sondern auf eine Kontingentierung der Arztsitze. Generalanwalt T. habe nunmehr die Auffassung vertreten, dass die Vorschrift des § 14 Abs. 3 TzBfG, in der festgelegt worden sei, dass eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bei Arbeitnehmern jenseits des zweiundfünfzigsten Lebensjahres ohne sachlichen Grund zulässig sei, gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstoße. Dieser allgemeine Gleichheitsgrundsatz gelte auch unmittelbar zwischen den Beteiligten, so dass es auf die Richtlinie gar nicht mehr ankomme. Auch in der Literatur vermehrten sich die Stimmen, die einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung annähmen.
Der Kläger beantragt,
den Widerspruchsbescheid vom 16.02.2005 aufzuheben und festzustellen, dass die vertragsärztliche Tätigkeit des Klägers nicht mit der Vollendung des 68. Lebensjahres im Jahre 2006 endet.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, er verweise u. a. auf den Beschluss des hessischen Landessozialgerichts vom 15.12.2004 (L 12 KA 412/03 ER). Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Begründung nicht allein auf die Minderung der Leistungsfähigkeit von älteren Vertragsärzten abgestellt. Auch das Bundessozialgericht habe seine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Altersregelung eingehend begründet.
Die Beigeladene zu 1) bis 8) beantragen übereinstimmend,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene zu 1) hält die gesetzliche Regelung für eindeutig. Die Ausnahmeregelung gelte nur für Zulassungen vor dem 1.1.1993. Auf den Kläger, der unstreitig erst seit August 1994 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sei, sei sie nicht anwendbar. Das hessische Landessozialgericht habe mit ausführlicher Begründung einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen Alters ausgeschlossen. Auch müsse die Richtlinie noch durch den Gesetzgeber umgesetzt werden.
Die Beigeladene zu 5) schließt sich dem Beschluss des Beklagten an. Sie ist der Auffassung, nach der bestehenden Rechtslage, die mit dem EU-Recht konform gehe, könne die vertragsärztliche Tätigkeit nicht über das achtundsechzigste Lebensjahr fortgeführt werden. Eine Diskriminierung sei nicht gegeben, da die Regelung für alle Vertragsärzte gleichermaßen gelte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Vertragsärzte und Psychotherapeuten und der Krankenkassen verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Widerspruchsbescheid vom 16.02.2005 ist rechtmäßig und war daher nicht aufzuheben. Der Beklagte hat zu Recht eine Feststellung darüber, dass die vertragsärztliche Tätigkeit des Klägers nicht mit der Vollendung des 68. Lebensjahres im Jahre 2006 endet, abgelehnt.
Die Zulassung endet ab 1. Januar 1999 am Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Vertragsarzt sein achtundsechzigstes Lebensjahr vollendet. War der Vertragsarzt 1. zum Zeitpunkt der Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres weniger als zwanzig Jahre als Vertragsarzt tätig und 2. vor dem 1. Januar 1993 bereits als Vertragsarzt zugelassen, verlängert der Zulassungsausschuss die Zulassung längstens bis zum Ablauf dieser Frist (§ 95 Abs. 7 Satz 3 und 4 SGB V).
Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass die Voraussetzungen nach dieser Vorschrift für eine Verlängerung der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht vorliegen, da der Kläger erst nach dem 1. Januar 1993 als Vertragsarzt zugelassen wurde.
Die Regelung ist auch weder unter verfassungs- noch europarechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält die Altersgrenze nach § 97 Abs. 7 als eine subjektive Zulassungsbeschränkung für verfassungsgemäß. Unter Bezugnahme seiner Rechtsprechung zu anderen Altersgrenzen stellt es vor allem darauf ab, dass die angegriffenen Regelungen auch dazu dienten, den Gefährdungen, die von älteren, nicht mehr voll leistungsfähigen Berufstätigen ausgingen, einzudämmen (vgl. BVerfG, 1. Sen., 2. Ka., Beschl. v. 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93, 1 BvR 2198/93 - SozR 3-2500 § 95 Nr. 17 = NJW 1998, 1776, juris Rdnr. 30 f.). Das Bundessozialgericht (BSG) sieht demgegenüber unter Hinweis auf die Möglichkeiten, über das 68. Lebensjahr hinaus als Vertragsarzt tätig zu sein (als Privatarzt und nach dem Übergangsrecht) keinen Willen des Gesetzgebers, jede patientenbezogene Berufsausübung durch ältere Ärzte als so potenziell gefährdend anzusehen, dass sie ausnahmslos zu unterbleiben hätten (vgl. BSG, Urt. v. 30.06.2004 - B 6 KA 11/04 R - BSGE 93, 79 = SozR 4-5525 § 32 Nr. 1, juris Rdnr. 24). Es stützt sich deshalb bei Bejahung der Verfassungsmäßigkeit vor allem auf die Erwägung des Gesetzgebers, wonach die zur Sicherung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung vom Gesetzgeber für zwingend erforderlich gehaltene Beschränkung der Zahl der zugelassenen Vertragsärzte nicht einseitig zu Lasten der jungen, an einer Zulassung interessierten Ärztegeneration zu verwirklichen sei (vgl. BSG, Urt. v. 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R - BSGE 83, 135 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 18, juris Rdnr. 29). Dies gelte auch für die Psychotherapeuten (vgl. BSG, Urt. v. 08.11.2000 – B 6 KA 55/00 R - BSGE 87, 184 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 26 S. 142, juris Rdnr. 36 f.). Eine europarechtliche Dimension der Altersgrenze hat das BSG ausdrücklich verneint (vgl. BSG, Beschl. v.27.04.2005 - B 6 KA 38/04 B – juris (Rdnr. 12); BSG, Urt. v. 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R - BSGE 83, 135 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 18, juris Rdnr. 35). Dies gilt auch für die vorgetragene Diskriminierung wegen Alters.
Das Fehlen einer allgemeinen Härteregelung bei der Altersgrenze stellt keine ausfüllungsfähige oder ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke dar, sondern entspricht der Absicht des Gesetzgebers. Über den ausdrücklich geregelten Ausnahmetatbestand hinaus ist die Altersgrenze damit auf alle Betroffenen anzuwenden (vgl. BSG, Urt. v. 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R - BSGE 83, 135 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 18, juris Rdnr. 24).
Für Ärzte, die bei der Verlängerung der Zulassung über das 68. Lebensjahr hinaus noch nicht 20 Jahre zugelassen waren, sind solche Zeiten anzurechnen, in denen sie aufgrund einer Ermächtigung in niedergelassener Praxis mit voller Arbeitskraft Versicherte der Primär- und Ersatzkassen behandeln konnten (vgl. BSG, Urt. v. 12.09.2001 - B 6 KA 45/00 R - SozR 3-2500 § 95 Nr. 32 S. 155 ff., juris Rdnr. 14 ff.). Bei Psychotherapeuten sind auf den 20-Jahres-Zeitraum, um den die Altersgrenze hinausgeschoben werden kann, vor dem 01.01.1999 zurückgelegte Tätigkeiten im Delegations- und Kostenerstattungsverfahren anzurechnen (vgl. BSG, Urt. v. 08.11.2000 – B 6 KA 55/00 R - BSGE 87, 184, = SozR 3-2500 § 95 Nr. 26 S. 136 ff., juris Rdnr. 19 ff.; BVerfG, Beschl. v. 18.05.2001 – 1 BvR 522/01 – PsychR 2001, 153; BSG, Beschl. v. 05.11.2003 - B 6 KA 56/03 B - juris Rdnr. 7).
Auch das LSG Hessen (Beschluss vom 10.06.2005 – L 6/7 KA 58/04 ER – juris) hat sich ausführlich mit dem Verbot der Altersdiskriminierung beschäftigt und einen Verstoß hiergegen verneint.
Das BSG hat hierzu zuletzt ausgeführt:
"Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann die Regelung über die Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit mit Vollendung des 68. Lebensjahres auch nicht gegen die auf Art 13 EGV beruhende Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Amtsblatt L 303/16 vom 2. Dezember 2000) verstoßen. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Umsetzung die zur Beseitigung ua von Altersdiskriminierung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen (Art 18 der Richtlinie; näher Eichenhofer, NZA, Sonderbeilage zu Heft 22/2004, S 26 ff). Die Umsetzungsfrist lief grundsätzlich zum 2. Dezember 2003 ab (Art 18 der Richtlinie). Nach Art 18 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten allerdings bezogen auf das Kriterium Alter eine Zusatzfrist von drei Jahren in Anspruch nehmen. Hierfür reicht es aus, die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Davon hat die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht, wie sich aus der vom Senat eingeholten Stellungnahme des für die Umsetzung zuständigen Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 9. Februar 2005 und der Stellungnahme der Generaldirektion Beschäftigung und Soziales der Europäischen Kommission vom 12. Februar 2004 (D(04)/D3/FK/mg/2736) ergibt. Deshalb ist die Frist zur Umsetzung der Richtlinie noch nicht abgelaufen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kommt deshalb auch eine Vorlage an den EuGH zur Klärung der Frage der Vereinbarkeit der Regelung über die Altersgrenze zur Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit mit der genannten EG-Richtlinie vom 27. November 2000 nicht in Betracht." (vgl. BSG, Beschl. v.27.04.2005 - B 6 KA 38/04 B – juris, Rdnr. 12).
Von daher haben die Obergerichte zu den klägerseits aufgeworfenen Rechtsfragen bereits umfassend entschieden. Das BVerfG hat wiederholt Verfassungsbeschwerden nicht angenommen. Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf die Schlussanträge des Generalanwaltes T. bei dem Europäischen Gerichtshof und jetzt auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 22.11.2005 im Verfahren C 144/04 betrifft einen wesentlich verschiedenen Sachverhalt. Dort geht es um die Aufhebung kündigungsschutzrechtlicher Vorschriften und insbesondere um die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge ab dem 52. Lebensjahr. Soweit es nach dem EuGH-Urteil dem nationalen Gericht obliegt, die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu garantieren, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lasse (vgl. Urteil Rdnr. 77), sieht die Kammer keine Möglichkeit, § 97 Abs. 7 SGB unangewendet zu lassen. Im Übrigen sieht die Kammer in der hier strittigen Altersbegrenzung keine Diskriminierung und hält diese aufgrund der vom BSG aufgezeigten Gründe auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten für zulässig. Auch Boecken, auf den der Kläger hinweist, sieht, selbst wenn man seinen Ausführungen folgen wollte, lediglich eine Verpflichtung, die Höchstaltersgrenze bis zum 02.12.2006 zu beseitigen (vgl. W. Boecken, Die Altersgrenze von 68 Jahren für Vertragsärzte aus EG-rechtlicher Sicht, NZS 2005, S. 393 ff.).
Von daher sah die Kammer auch keine Veranlassung für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof.
Nach allem war der angefochtene Bescheid rechtmäßig und die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
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