Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 7 (2) SO 26/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 12.04.2006 wird der Kostenansatz der Kostenbeamtin des erkennenden Gerichts vom 06.04.2006 insoweit abgeändert, als die Höhe des Kostenansatzes auf 363,00 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Umstritten ist eine Kostenrechnung auf Grundlage des § 197 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit §§ 3 Abs. 2, 34 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Nr. 7110 des Kostenverzeichnisses (KV) der Anlage 1 zum GKG.
Die Erinnerungsführerin betreibt eine Einrichtung zur stationären Altenpflege, wo der am 00.00.1912 geborene und am 00.00.2004 verstorbene Herr L C in der Zeit vom 23.10.2003 bis 27.02.2004 stationär aufgenommen und gepflegt wurde. Die für die Unterbringung und Pflege des Herrn C insgesamt angefallenen Kosten in Höhe von 10611,20 EUR, konnten nur zu einem Teil durch Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und Zahlung von Pflegewohngeld gedeckt werden. Es verblieb ein ungedeckter Betrag in Höhe von 4.676,99 EUR, den die Erinnerungsführerin einer Frau B H in Rechnung stellte.
Zuvor war ein von Herrn C Ende des Jahres 2003 bei dem Beklagten des Hauptsacheverfahrens gestellter Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten, durch Bescheid vom 27.11.2003 abgelehnt worden. Hiervon wurde die Erinnerungsführerin mit Schreiben vom gleichen Tage durch den Beklagten in Kenntnis gesetzt. Widerspruch legte Herr C gegen den Bescheid des Beklagten nicht ein.
Nach dem Tod des Herrn C wandte sich die Erinnerungsführerin im März 2004 mit dem Begehren auf Übernahme der noch offen stehenden Heimpflegekosten an den Beklagten. Zur Begründung stützte sie sich auf einen Anspruch aus übergegangenem Recht nach § 28 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Nachdem dieser Antrag mit Bescheid vom 07.12.2004 und Widerspruchsbescheid vom 24.08.2005 abgelehnt worden war, erhob die Erinnerungsführerin am 20.09.2005 Klage vor dem erkennenden Gericht. Mit der Klage begehrt sie, den Beklagten zur Zahlung der ungedeckten Heimpflegekosten zu verurteilen.
Die Kostenbeamtin des erkennenden Gerichts erstellte in diesem Zusammenhang am 06.04.2006 eine Kostenrechnung gemäß § 197 a SGG in Höhe von 657,00 EUR, wobei sie sich an der Ziffer 7110 KV zum GKG, bei einem Streitwert von 10611,20 EUR orientierte.
Gegen die Kostenrechnung vom 06.04.2006 hat die Erinnerungsführerin am 12.04.2006 Erinnerung eingelegt.
Sie macht geltend, dass § 197 a SGG keine Anwendung finde, da sie nach § 183 Satz 3 SGG kostenrechtlich privilegiert sei. Sie klage als Rechtsnachfolgerin. Rechtsnachfolger seien Leistungsempfänger. Leistungsempfänger seien wiederum Bezieher von Sozialleistungen. Zu solchen Sozialleistungen gehöre insbesondere die Sozialhilfe (§ 28 SGB I).
Die Erinnerungsführerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Kostenrechnung vom 06.04.2006 aufzuheben.
Der Erinnerungsgegner beantragt schriftsätzlich,
die Erinnerung vom 11.04.2006 gegen den Kostenansatz vom 06.04.2006 als unbegründet zurückzuweisen.
Nach seiner Auffassung ist die Erinnerungsführerin nicht nach § 183 SGG privilegierte Verfahrensbeteiligte. Sie mache Ansprüche nach § 28 BSHG geltend und sei insofern ein sonstiger Rechtsnachfolger gemäß § 183 Satz 2 SGG. Leistungsempfänger im Sinne des § 183 Satz 1 SGG seien nur Personen, die Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I bezögen; dagegen seien nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers "sonstige Rechtsnachfolger" von Leistungsempfängern nur begrenzt privilegiert. Außerdem habe die Erinnerungsführerin kein Verfahren "aufgenommen", sondern unmittelbar geklagt. Es komme daher auch keine Privilegierung im Rahmen von § 183 Satz 2 SGG in Betracht.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §19 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Erinnerungsführerin gehört, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nicht zu dem nach § 183 Satz 1 SGG privilegierten Personenkreis. Es liegt insbesondere kein Fall des § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB I vor.
Eine Priviligierung nach § 183 Satz 2 SGG als sonstiger Rechtsnachfolger kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil – wie der Erinnerungsgegner zu Recht ausgeführt hat – die Erinnerungsführerin kein (Klage-)Verfahren des Herrn C aufgenommen hat. Die Erinnerungsführerin hat vielmehr selbst bereits als sonstige Rechtsnachfolgerin das Verfahren bei dem erkennenden Gericht angestrengt.
Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin kommt eine Privilegierung über § 183 Satz 3 SGG als "den in § 183 Satz 1 SGG gleichgestellten Personen" ebenfalls nicht in Betracht. Auch im Falle ihres Obsiegens in dem Hauptsacheverfahren wäre die Erinnerungsführerin nicht Leistungsempfängerin im Sinne des Gesetzes. Als Leistungsempfänger ist insoweit nur der Sozialleistungsempfänger zu verstehen, für den die Leistung im SGB einschließlich seiner besonderen Teile geregelt ist und an den sie durch den Sozialleistungsträger gewährt wird. Leistungsempfänger ist also nur derjenige der durch die Leistung direkt und individuell begünstigt werden soll, das heißt von der durch das Gesetz definierten Bedarfslage betroffen ist (vgl. Lüdtke, Sozialgerichtsgesetz 2. Auflage 2005 § 183 Rdz. 5 m.w.N.). Zu diesem Personenkreis gehört die Erinnerungsführerin jedoch auch dann nicht, wenn sie in dem anhängigen Hauptsacheverfahren obsiegen sollte. Denn sie macht hier von vornherein einen Anspruch aus nach § 28 Abs. 2 BSHG übergegangenem Recht geltend. Hierauf beruft sie sich auch in ihrer Klagebegründung. Selbst wenn sie inhaltlich "dieselbe" Leistung geltend macht, handelt es sich dennoch dabei um einen übergegangenen "Sekundäranspruch" (vgl. Armborst in LPK – BSHG 6. Auflage 2003 § 28 Rdz. 9). Auch im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache bleibt die Erinnerungsführerin Rechtsnachfolgerin. Sie tritt nicht in die originäre Position des ursprünglichen Leistungsberechtigten (Herrn C) ein.
Die Rechtsprechung im Hinblick auf die Kostenfreiheit von Arbeitgebern in Rechtsstreitigkeiten um die Gewährung von Eingliederungszuschüssen (vgl. dazu Lüdtke a.a.O.) führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn in diesen Fällen wird der Arbeitgeber bereits vom Gesetz selbst als ursprünglich Leistungsberechtigter und damit Leistungsempfänger im Sinne von § 183 Satz 1 SGG bezeichnet. Dies ist im Hinblick auf die in § 28 Abs. 2 BSHG vorgesehene Legalzession, wie vorstehend ausgeführt, anders.
Dementsprechend ist die Erinnerungsführerin dem Grunde nach kostenpflichtig im Sinne der Vorschrift des § 197 a SGG. Der Kostenansatz vom 06.04.2006 ist deswegen als solcher berechtigt.
Zu Unrecht wurde dort jedoch die Verfahrensgebühr nach Nr. 7110 KV auf der Grundlage eines Streitwertes von 10.611,20 EUR berechnet. Der Betrag von 10.611,20 EUR beziffert die gesamten für den Aufenthalt des Herrn C vom 23.10.2003 bis 27.02.2004 angefallenen Heimpflegekosten. Wie sich aus Blatt 2 unten sowie Blatt 4 Abs. 2 der Klageschrift vom 15.09.2005 und den vorprozessualen Ausführungen der Erinnerungsführerin in dem Schriftsatz vom 14.09.2004 ergibt, bezieht sich das Klagebegehren eindeutig nicht auf diesen Gesamtbetrag, sondern nur auf den abzüglich der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung und des gezahlten Pflegewohngeldes offen stehenden Betrag in Höhe von 4.676,99 EUR. Dementsprechend war der Kostenansatz nach Maßgabe der Tabelle zu § 34 Abs. 1 Satz 2 GKG entsprechend anzupassen.
Nach alledem war der Erinnerung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang statt zu geben. Im Übrigen war die Erinnerung zurückzuweisen.
Gründe:
I.
Umstritten ist eine Kostenrechnung auf Grundlage des § 197 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit §§ 3 Abs. 2, 34 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Nr. 7110 des Kostenverzeichnisses (KV) der Anlage 1 zum GKG.
Die Erinnerungsführerin betreibt eine Einrichtung zur stationären Altenpflege, wo der am 00.00.1912 geborene und am 00.00.2004 verstorbene Herr L C in der Zeit vom 23.10.2003 bis 27.02.2004 stationär aufgenommen und gepflegt wurde. Die für die Unterbringung und Pflege des Herrn C insgesamt angefallenen Kosten in Höhe von 10611,20 EUR, konnten nur zu einem Teil durch Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und Zahlung von Pflegewohngeld gedeckt werden. Es verblieb ein ungedeckter Betrag in Höhe von 4.676,99 EUR, den die Erinnerungsführerin einer Frau B H in Rechnung stellte.
Zuvor war ein von Herrn C Ende des Jahres 2003 bei dem Beklagten des Hauptsacheverfahrens gestellter Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten, durch Bescheid vom 27.11.2003 abgelehnt worden. Hiervon wurde die Erinnerungsführerin mit Schreiben vom gleichen Tage durch den Beklagten in Kenntnis gesetzt. Widerspruch legte Herr C gegen den Bescheid des Beklagten nicht ein.
Nach dem Tod des Herrn C wandte sich die Erinnerungsführerin im März 2004 mit dem Begehren auf Übernahme der noch offen stehenden Heimpflegekosten an den Beklagten. Zur Begründung stützte sie sich auf einen Anspruch aus übergegangenem Recht nach § 28 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Nachdem dieser Antrag mit Bescheid vom 07.12.2004 und Widerspruchsbescheid vom 24.08.2005 abgelehnt worden war, erhob die Erinnerungsführerin am 20.09.2005 Klage vor dem erkennenden Gericht. Mit der Klage begehrt sie, den Beklagten zur Zahlung der ungedeckten Heimpflegekosten zu verurteilen.
Die Kostenbeamtin des erkennenden Gerichts erstellte in diesem Zusammenhang am 06.04.2006 eine Kostenrechnung gemäß § 197 a SGG in Höhe von 657,00 EUR, wobei sie sich an der Ziffer 7110 KV zum GKG, bei einem Streitwert von 10611,20 EUR orientierte.
Gegen die Kostenrechnung vom 06.04.2006 hat die Erinnerungsführerin am 12.04.2006 Erinnerung eingelegt.
Sie macht geltend, dass § 197 a SGG keine Anwendung finde, da sie nach § 183 Satz 3 SGG kostenrechtlich privilegiert sei. Sie klage als Rechtsnachfolgerin. Rechtsnachfolger seien Leistungsempfänger. Leistungsempfänger seien wiederum Bezieher von Sozialleistungen. Zu solchen Sozialleistungen gehöre insbesondere die Sozialhilfe (§ 28 SGB I).
Die Erinnerungsführerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Kostenrechnung vom 06.04.2006 aufzuheben.
Der Erinnerungsgegner beantragt schriftsätzlich,
die Erinnerung vom 11.04.2006 gegen den Kostenansatz vom 06.04.2006 als unbegründet zurückzuweisen.
Nach seiner Auffassung ist die Erinnerungsführerin nicht nach § 183 SGG privilegierte Verfahrensbeteiligte. Sie mache Ansprüche nach § 28 BSHG geltend und sei insofern ein sonstiger Rechtsnachfolger gemäß § 183 Satz 2 SGG. Leistungsempfänger im Sinne des § 183 Satz 1 SGG seien nur Personen, die Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I bezögen; dagegen seien nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers "sonstige Rechtsnachfolger" von Leistungsempfängern nur begrenzt privilegiert. Außerdem habe die Erinnerungsführerin kein Verfahren "aufgenommen", sondern unmittelbar geklagt. Es komme daher auch keine Privilegierung im Rahmen von § 183 Satz 2 SGG in Betracht.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §19 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Erinnerungsführerin gehört, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nicht zu dem nach § 183 Satz 1 SGG privilegierten Personenkreis. Es liegt insbesondere kein Fall des § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB I vor.
Eine Priviligierung nach § 183 Satz 2 SGG als sonstiger Rechtsnachfolger kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil – wie der Erinnerungsgegner zu Recht ausgeführt hat – die Erinnerungsführerin kein (Klage-)Verfahren des Herrn C aufgenommen hat. Die Erinnerungsführerin hat vielmehr selbst bereits als sonstige Rechtsnachfolgerin das Verfahren bei dem erkennenden Gericht angestrengt.
Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin kommt eine Privilegierung über § 183 Satz 3 SGG als "den in § 183 Satz 1 SGG gleichgestellten Personen" ebenfalls nicht in Betracht. Auch im Falle ihres Obsiegens in dem Hauptsacheverfahren wäre die Erinnerungsführerin nicht Leistungsempfängerin im Sinne des Gesetzes. Als Leistungsempfänger ist insoweit nur der Sozialleistungsempfänger zu verstehen, für den die Leistung im SGB einschließlich seiner besonderen Teile geregelt ist und an den sie durch den Sozialleistungsträger gewährt wird. Leistungsempfänger ist also nur derjenige der durch die Leistung direkt und individuell begünstigt werden soll, das heißt von der durch das Gesetz definierten Bedarfslage betroffen ist (vgl. Lüdtke, Sozialgerichtsgesetz 2. Auflage 2005 § 183 Rdz. 5 m.w.N.). Zu diesem Personenkreis gehört die Erinnerungsführerin jedoch auch dann nicht, wenn sie in dem anhängigen Hauptsacheverfahren obsiegen sollte. Denn sie macht hier von vornherein einen Anspruch aus nach § 28 Abs. 2 BSHG übergegangenem Recht geltend. Hierauf beruft sie sich auch in ihrer Klagebegründung. Selbst wenn sie inhaltlich "dieselbe" Leistung geltend macht, handelt es sich dennoch dabei um einen übergegangenen "Sekundäranspruch" (vgl. Armborst in LPK – BSHG 6. Auflage 2003 § 28 Rdz. 9). Auch im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache bleibt die Erinnerungsführerin Rechtsnachfolgerin. Sie tritt nicht in die originäre Position des ursprünglichen Leistungsberechtigten (Herrn C) ein.
Die Rechtsprechung im Hinblick auf die Kostenfreiheit von Arbeitgebern in Rechtsstreitigkeiten um die Gewährung von Eingliederungszuschüssen (vgl. dazu Lüdtke a.a.O.) führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn in diesen Fällen wird der Arbeitgeber bereits vom Gesetz selbst als ursprünglich Leistungsberechtigter und damit Leistungsempfänger im Sinne von § 183 Satz 1 SGG bezeichnet. Dies ist im Hinblick auf die in § 28 Abs. 2 BSHG vorgesehene Legalzession, wie vorstehend ausgeführt, anders.
Dementsprechend ist die Erinnerungsführerin dem Grunde nach kostenpflichtig im Sinne der Vorschrift des § 197 a SGG. Der Kostenansatz vom 06.04.2006 ist deswegen als solcher berechtigt.
Zu Unrecht wurde dort jedoch die Verfahrensgebühr nach Nr. 7110 KV auf der Grundlage eines Streitwertes von 10.611,20 EUR berechnet. Der Betrag von 10.611,20 EUR beziffert die gesamten für den Aufenthalt des Herrn C vom 23.10.2003 bis 27.02.2004 angefallenen Heimpflegekosten. Wie sich aus Blatt 2 unten sowie Blatt 4 Abs. 2 der Klageschrift vom 15.09.2005 und den vorprozessualen Ausführungen der Erinnerungsführerin in dem Schriftsatz vom 14.09.2004 ergibt, bezieht sich das Klagebegehren eindeutig nicht auf diesen Gesamtbetrag, sondern nur auf den abzüglich der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung und des gezahlten Pflegewohngeldes offen stehenden Betrag in Höhe von 4.676,99 EUR. Dementsprechend war der Kostenansatz nach Maßgabe der Tabelle zu § 34 Abs. 1 Satz 2 GKG entsprechend anzupassen.
Nach alledem war der Erinnerung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang statt zu geben. Im Übrigen war die Erinnerung zurückzuweisen.
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