Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 74/05 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 34/05 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Eine Gemeinschaftspraxis muss drei Anforderungen erfüllen: es muss überhaupt eine gemeinsame Ausübung ärztlicher Tätigkeit vorliegen; die zusammenarbeitenden Ärzte müssen Vertragsärzte sein; die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit muss vom Zulassungsausschuss genehmigt worden sein (vgl. BSG, Urt. v. 19.08.1992 6 RKA 36/90 – juris Rdnr. 22).
2. Die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit setzt eine tatsächliche gemeinsame Tätigkeit bzw. den Willen hierzu voraus. Fehlt auch nur der Wille eines der an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Vertragsärzte, so kann die vertragsärztliche Gemeinschaftspraxis in dieser Form nicht genehmigt bzw. fortgeführt werden. Eine einfache Erklärung eines oder mehrerer Mitglieder der Gemeinschaftspraxis gegenüber den Zulassungsgremien, die Gemeinschaftspraxis in dieser Form nicht mehr fortführen zu wollen, ist für eine Beendigung ausreichend. Dies ist unabhängig von vertraglichen Grundlagen bzw. vertraglichen Verpflichtungen zwischen den Mitgliedern der Gemeinschaftspraxis. Den Zulassungsgremien kommt in diesen Fällen nur eine notarielle Funktion zu, diesem ihr gegenüber kundgetanenen Willen einzelner Mitglieder einer Praxisgemeinschaft Rechnung zu tragen.
2. Die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit setzt eine tatsächliche gemeinsame Tätigkeit bzw. den Willen hierzu voraus. Fehlt auch nur der Wille eines der an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Vertragsärzte, so kann die vertragsärztliche Gemeinschaftspraxis in dieser Form nicht genehmigt bzw. fortgeführt werden. Eine einfache Erklärung eines oder mehrerer Mitglieder der Gemeinschaftspraxis gegenüber den Zulassungsgremien, die Gemeinschaftspraxis in dieser Form nicht mehr fortführen zu wollen, ist für eine Beendigung ausreichend. Dies ist unabhängig von vertraglichen Grundlagen bzw. vertraglichen Verpflichtungen zwischen den Mitgliedern der Gemeinschaftspraxis. Den Zulassungsgremien kommt in diesen Fällen nur eine notarielle Funktion zu, diesem ihr gegenüber kundgetanenen Willen einzelner Mitglieder einer Praxisgemeinschaft Rechnung zu tragen.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 08.06.2005 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner, der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 9) die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten und trägt auch die Gerichtskosten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Streitwert wird auf 1.667 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der 1965 geb. und jetzt 40-jährige Antragsteller ist Facharzt für innere Medizin mit den Teilgebieten Kardiologie, Angiologie und internistische Intensivmedizin. Die Mitglieder der Beigeladenen zu 9) sind Fachärzte für innere Medizin, Dr. E. und Dr. K. mit dem Schwerpunkt Kardiologie.
Der Antragsteller und die Mitglieder der Beigeladenen zu 9) schlossen am 30.04.2004 einen Aufnahmevertrag, wonach der Antragsteller ab 01.05.2004 als Partner in der Gemeinschaftspraxis beginnen sollte. Tatsächlich nahm er seine Tätigkeit zum 15.05.2004 auf.
Der Antragsteller wurde mit Beschluss des Zulassungsausschusses zur vertragsärztlichen Versorgung in W. mit der Beschränkung auf angiologische Leistungen zugelassen. Mit weiterem Beschluss des Zulassungsausschusses vom 30.03.2004 wurde die Führung einer Gemeinschaftspraxis zwischen dem Antragsteller und den Mitgliedern der Beigeladenen zu 9) genehmigt.
Die Mitglieder der Beigeladenen zu 9) stellten dann aus ihrer Sicht fest, der Antragsteller behandele Patienten in einer Weise, die deren Leib und Leben gefährde, er dokumentiere nicht durchgeführte Behandlungen und rechne eine Gutachtentätigkeit nicht über die Gemeinschaftspraxis ab. Daraufhin kündigten sie ihm am 22.06.2004 fristlos und schlossen ihn aus der Gemeinschaftspraxis aus. Ferner fochten sie unter dem 25. und 30.06.2004 den Beitritt des Antragstellers zur Gemeinschaftspraxis wegen arglistiger Täuschung an und schlossen ihn erneut aus.
Hierüber kam es zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen zu 9) zu zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen.
Unter dem 23.09.2004 sprachen die Mitglieder der Beigeladenen zu 9) eine erneute fristlose Kündigung aus. Der Antragsteller beantragte deshalb beim LG Wiesbaden eine weitere einstweilige Verfügung. In einer vom LG Wiesbaden anberaumten mündlichen Verhandlung schlossen der Antragsteller und die Mitglieder der Beigeladenen zu 9) am 19.10.2004 einen Vergleich, in dem sie die einstweiligen Anordnungsverfahren für erledigt erklärten, nicht jedoch das Hauptsacheverfahren vor dem LG Wiesbaden (Az.: 9 O 76/04). Ferner regelten sie u. a. weiter, dass der Antragsteller sich verpflichtet, die zur Gemeinschaftspraxis gehörenden Schlüssel an die Mitglieder der Beigeladenen zu 9) zurückzugeben und dass sich die Parteien einig seien, dass an dem Schild der Gemeinschaftspraxis der Name des Antragstellers abgesetzt werde.
Seit 15.10.2004 ist der Antragsteller als Oberarzt an der Universitätsklinik X. beschäftigt.
Mit Schreiben vom 21.10.2004 teilten die Mitglieder der Beigeladenen zu 9) mit, dass die alte Gemeinschaftspraxis nach Ausscheiden des Antragstellers aufgrund Kündigung zum 19.10.2004 beendet worden sei. Unter Hinweis auf den Vergleich vor dem LG Wiesbaden erklärten sie, danach dürfe der Antragsteller nicht mehr in der Gemeinschaftspraxis tätig sein.
Der Zulassungsausschuss stellte daraufhin mit Beschluss vom 16.11.2004 fest, dass die gemeinsame vertragsärztliche Tätigkeit bei Abgang des Antragstellers von den Mitgliedern der Beigeladenen zu 9) fortgeführt werde.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 01.12.2004 Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 31.01.2005 erklärten die Mitglieder der Beigeladenen zu 9) nochmals eine fristlose Kündigung und schlossen den Antragsteller aus der Gemeinschaftspraxis wiederum aus. Ein weiterer Ausschluss erfolgte mit Schreiben vom 21.04.2005.
Der Antragsgegner wies mit Beschluss vom 30.03.2005, ausgefertigt am 13.05.2005, den Widerspruch zurück und ordnete den Sofortvollzug der Entscheidung an.
Hiergegen hat der Antragsteller am 08.06.2005 die Klage erhoben (Az.: S 12 KA 73/05).
Mit der Klage hat der Antragsteller eine einstweilige Anordnung beantragt.
Das Landgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 28.06.2005, Az.: 8 O 248/04 festgestellt, dass die mit Schreiben vom 22.06.2004 gegenüber dem Kläger erklärte fristlose Kündigung unwirksam ist, hat aber im Übrigen die u. a. auf Feststellung der Unwirksamkeit der weiteren fristlosen Kündigungen und der Feststellung, dass der Antragsteller weiterhin Mitglied der mit Aufnahmevertrag vom 30.04.2004 gegründeten Gemeinschaftspraxis und beteiligt sei, abgewiesen.
Der Antragsteller trägt vor, der vom Bundessozialgericht seinerzeit entschiedene Fall unterscheide sich von seinem. Auch sei der Entscheidung nicht zu folgen. Bleibe die sofortige Vollziehung bestehen, so müsse er sich einem Verfahren zur Entziehung der Kassenzulassung aussetzen. Der gegen seinen Willen erfolgte Ausschluss könne keine Auswirkungen auf einen Anordnungsgrund haben. Er habe nur eine Sonderbedarfszulassung, die nicht ruhend gestellt werden könne. Gegen das Urteil des LG Wiesbaden habe er Berufung eingelegt. Im Einzelnen wird auf die Schriftsätze seines Prozessbevollmächtigten vom 20.06. und 13.07.2005 verwiesen.
Der Antragsteller beantragt,
im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung der Vollziehung des Widerspruchbescheides vom 13.05.2005 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzuges zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf seinen Beschluss und führt ergänzend aus, es fehle an einem Anordnungsanspruch. Nach Kündigung sei das Ausscheiden des Antragstellers festzustellen gewesen. Der Sofortvollzug sei zur Schaffung von Rechtsklarheit notwendig gewesen. Im Einzelnen wird auf seine Schriftsätze vom 20.06. und 29.06.2005 verwiesen.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Sie schließt sich dem Vorbringen des Antragsgegners an und verweist im Übrigen auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Im Einzelnen wird auf ihren Schriftsatz vom 01.07.2005 verwiesen.
Die Beigeladene zu 5) schließt sich dem Vorbringen des Antragsgegners an.
Die Beigeladenen zu 9) beantragen,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Sie führen aus, der Antragsteller habe kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtmäßig erfolgt. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei zutreffend. Die Klage des Antragstellers gegen seinen Ausschluss aus der Gemeinschaftspraxis sei nunmehr auch zivilrechtlich abgewiesen worden. Im Einzelnen wird auf die Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.06., 21.06., 27.06. und 04.07.2005 verwiesen.
Die übrigen Beigeladenen haben sich zum Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 08.06.2005 die Beiladung ausgesprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte sowie der zahlreichen von den Beigeladenen zu 9) eingereichten Unterlagen verwiesen.
II.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen bzw. in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben. Der Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig. Das Gericht entscheidet durch Beschluss (§ 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Sätze 2 bis 4, Abs. 3 und 4 SGG).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist grundsätzlich zulässig.
Der Antragsgegner hat mit dem angefochtenen Beschluss auch die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung angeordnet. Von daher hat die Klage keine aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 SGG).
Der Antrag ist aber unbegründet.
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch. Der Beschluss des Antraggegners vom 30.03.2005 ist offensichtlich rechtmäßig.
Der Antragsgegner hat zu Recht die Feststellung des Zulassungsausschusses bestätigt, dass der Antragsteller aus der Gemeinschaftspraxis mit den Mitgliedern der ausgeschieden ist und dass die Gemeinschaftspraxis nur noch in der Zusammensetzung der Beigeladenen zu 9) fortgeführt wird.
Die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist nur zulässig unter Vertragsärzten. Sie bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Zulassungsausschuss (§ 33 Abs. 2 S. 1 und 2 Ärzte-ZV). Die Ärzte-Zulassungsverordnung regelt insoweit nicht die Voraussetzungen des Bestehens und Nichtbestehens einer Gemeinschaftspraxis. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat jedoch klargestellt - es wird auf die bereits im angefochtenen Widerspruchsbescheid genannte und den Beteiligten übersandte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19.08.1992, Az.: 6 RKA 36/90 verwiesen -, dass drei Anforderungen erfüllt sein müssen: Es muss überhaupt eine gemeinsame Ausübung ärztlicher Tätigkeit vorliegen; die zusammenarbeitenden Ärzte müssen Vertragsärzte sein; die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit muss vom Zulassungsausschuss genehmigt worden sein (vgl. aaO., juris Rdnr. 22). Nur solange alle drei Voraussetzungen weiterhin vorliegen, besteht die Gemeinschaftspraxis fort. Mit dem Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen wird der bisher praktizierten besonderen Ausübungsform vertragsärztlicher Tätigkeit die Grundlage entzogen und finden die mit ihr verbundenen Berechtigungen (insbesondere die Möglichkeit der Patientenbehandlung und Leistungsabrechnung unter einheitlichem Namen sowie die Einschränkung des Gebots der persönlichen Leistungserbringung) ihr Ende (BSG, ebd.).
Die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit setzt insofern eine tatsächliche gemeinsame Tätigkeit bzw. den Willen hierzu voraus. Fehlt auch nur der Wille eines der an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Vertragsärzte, so kann die vertragsärztliche Gemeinschaftspraxis in dieser Form nicht genehmigt bzw. fortgeführt werden. Hieraus folgt, dass eine einfache Erklärung eines oder mehrerer Mitglieder der Gemeinschaftspraxis gegenüber den Zulassungsgremien ausreichend ist, die Gemeinschaftspraxis in dieser Form nicht mehr fortführen zu wollen. Dies ist unabhängig von vertraglichen Grundlagen bzw. vertraglichen Verpflichtungen, die gegebenenfalls Schadensersatzansprüche auslösen. Nach Auffassung der Kammer kommt den Zulassungsgremien in diesen Fällen nur eine notarielle Funktion zu, diesen ihr gegenüber kundgetanenen Willen einzelner Mitglieder einer Praxisgemeinschaft Rechnung zu tragen, wobei dahingestellt bleiben kann, inwieweit Nachprüfungsbefugnisse der Zulassungsgremien bestehen, ob die tatsächliche Tätigkeit mit der erklärten Absicht auch übereinstimmt. Letzteres ist hier zwischen den Beteiligten nicht streitig und auch nicht ersichtlich. Die Mitglieder der Beigeladenen zu 9) haben unmissverständlich erklärt, mit dem Antragsteller die Praxisgemeinschaft in der Konstellation aller vier Vertragsärzte nicht fortsetzen zu wollen. Insoweit verbleibt dem Zulassungsausschuss nur noch die Feststellung, dass die Praxisgemeinschaft in der alten Form beendet wurde. Insofern haben die Zulassungsgremien, wie das BSG weiter ausführt, das Ende der Gemeinschaftspraxis formell festzustellen (vgl. aaO., Rdnr. 23; siehe auch LSG Bayern, Urteil vom 24.11.2000, Az.: L 12 KA 45/98, zitiert nach juris, Urteilsausdruck Seite 7).
Die Einwände des Antragstellers gegen die Entscheidung des Bundessozialgerichts vermochten die Kammer nicht zu überzeugen. Die gemeinsame Berufsausübung beinhaltet nicht nur eine objektive Seite, sondern vor allem den Willen aller Vertragsärzte einer Gemeinschaftspraxis, zur Berufsausübung in dieser Form. Fehlt es hieran nur bei einem Beteiligten, so kann er zulassungsrechtlich eine andere Ausübungsform wählen. Hiervon zu unterscheiden sind, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, die vertraglichen Vereinbarungen. Gerade dadurch wird die Vertragsfreiheit der beteiligten Ärzte gewährt. Diese haben sich untereinander auseinanderzusetzen, ggf. mit Hilfe der Zivilgerichte.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Zutreffend weist der Antragsgegner auf Gründe der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Damit liegt ein öffentliches Interesse nach § 97 Abs. 4 SGB V vor.
Der Antragsteller kann auch keinen Anordnungsgrund geltend machen.
Der Antragsteller ist seit Juni 2004 nach dem Ausspruch der weiterhin umstrittenen Kündigung in der Gemeinschaftspraxis nicht mehr tätig war. Er war seitdem überhaupt nicht mehr vertragsärztlich tätig. Seit 15. Oktober 2004 hat er vielmehr eine Oberarztstelle an einem X. Krankenhaus inne. Hinzu kommt, dass im Vergleich vor dem Landgericht Wiesbaden vom 19.10.2004 unter Nr. 4 sich der Antragsteller verpflichtet hat, die zur Gemeinschaftspraxis gehörenden Schlüssel an die Antragsgegner zurück zu geben und unter Nr. 5 vereinbart wurde, dass sich die Parteien darüber einig seien, dass an dem Schild der Gemeinschaftspraxis der Name des Antragstellers abgesetzt werde. Soweit in diesem Vergleichsschluss nicht ausdrücklich eine Regelung über den Fortbestand oder das Ende der Gemeinschaftspraxis getroffen wurde, so muss jedoch aus diesen beiden Nummern geschlossen werden, dass jedenfalls für die Dauer der Geltung dieses Vergleichs eine weitere Tätigkeit des Antragstellers in der Gemeinschaftspraxis nicht mehr gelten sollte. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller nicht dem Ende der Gemeinschaftspraxis ausdrücklich zugestimmt hat, da es, wie bereits ausgeführt, nach Auffassung der Kammer nicht darauf ankommt, ob über das Ende eine vertragliche Einigung getroffen wurde. Von daher ist der Antragsteller auch sichtbar nach außen aus der Gemeinschaftspraxis ausgeschieden. Es ist nicht ersichtliche, welche Interessen er mit diesem einstweiligen Anordnungsverfahren geltend machen könnte. Soweit die vertragsärztliche Zulassung weiterhin besteht, die unabhängig ist vom Bestehen einer Gemeinschaftspraxis, kann der Antragsteller weiterhin vertragsärztlich tätig sein. Soweit die Mitglieder der Beigeladenen zu 9) den Zugang zu den Praxisräumen dem Antragsteller zu Unrecht verwehren sollten, so hat er dies gegebenenfalls zivilrechtlich durchzusetzen. Soweit es dem Antragsteller um die Erhaltung seines vertragsärztlichen Zulassungsstatus gehen sollte, so ist dieser unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen einer Gemeinschaftspraxis.
Von daher ergab sich auch unter dem Gesichtspunkt einer Folgenabwägung keine nachvollziehbare Interessenlage des Antragstellers, die die Kammer zu einer Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers hätte veranlassen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den gesetzlichen Vorgaben.
Für das Klageverfahren gilt das Gerichtskostengesetz i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) vom 05.05.2004, BGBl. I S. 718, da der Antrag nach dem 30.06.2004 anhängig wurde (vgl. § 72 Nr. 1 GKG). Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, was hier der Fall ist, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). In Prozessverfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG).
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG).
Ein wirtschaftlicher Wert dieses Verfahrens ist für die Kammer nicht erkennbar. Auszugehen ist daher vom Regelstreitwert, der nach der Rechtsprechung der Kammer in einstweiligen Anordnungsverfahren dann auf ein Drittel zu kürzen ist. Dies ergab den festgesetzten Streitwert von 1.667,00 EUR.
2. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner, der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 9) die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten und trägt auch die Gerichtskosten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Streitwert wird auf 1.667 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der 1965 geb. und jetzt 40-jährige Antragsteller ist Facharzt für innere Medizin mit den Teilgebieten Kardiologie, Angiologie und internistische Intensivmedizin. Die Mitglieder der Beigeladenen zu 9) sind Fachärzte für innere Medizin, Dr. E. und Dr. K. mit dem Schwerpunkt Kardiologie.
Der Antragsteller und die Mitglieder der Beigeladenen zu 9) schlossen am 30.04.2004 einen Aufnahmevertrag, wonach der Antragsteller ab 01.05.2004 als Partner in der Gemeinschaftspraxis beginnen sollte. Tatsächlich nahm er seine Tätigkeit zum 15.05.2004 auf.
Der Antragsteller wurde mit Beschluss des Zulassungsausschusses zur vertragsärztlichen Versorgung in W. mit der Beschränkung auf angiologische Leistungen zugelassen. Mit weiterem Beschluss des Zulassungsausschusses vom 30.03.2004 wurde die Führung einer Gemeinschaftspraxis zwischen dem Antragsteller und den Mitgliedern der Beigeladenen zu 9) genehmigt.
Die Mitglieder der Beigeladenen zu 9) stellten dann aus ihrer Sicht fest, der Antragsteller behandele Patienten in einer Weise, die deren Leib und Leben gefährde, er dokumentiere nicht durchgeführte Behandlungen und rechne eine Gutachtentätigkeit nicht über die Gemeinschaftspraxis ab. Daraufhin kündigten sie ihm am 22.06.2004 fristlos und schlossen ihn aus der Gemeinschaftspraxis aus. Ferner fochten sie unter dem 25. und 30.06.2004 den Beitritt des Antragstellers zur Gemeinschaftspraxis wegen arglistiger Täuschung an und schlossen ihn erneut aus.
Hierüber kam es zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen zu 9) zu zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen.
Unter dem 23.09.2004 sprachen die Mitglieder der Beigeladenen zu 9) eine erneute fristlose Kündigung aus. Der Antragsteller beantragte deshalb beim LG Wiesbaden eine weitere einstweilige Verfügung. In einer vom LG Wiesbaden anberaumten mündlichen Verhandlung schlossen der Antragsteller und die Mitglieder der Beigeladenen zu 9) am 19.10.2004 einen Vergleich, in dem sie die einstweiligen Anordnungsverfahren für erledigt erklärten, nicht jedoch das Hauptsacheverfahren vor dem LG Wiesbaden (Az.: 9 O 76/04). Ferner regelten sie u. a. weiter, dass der Antragsteller sich verpflichtet, die zur Gemeinschaftspraxis gehörenden Schlüssel an die Mitglieder der Beigeladenen zu 9) zurückzugeben und dass sich die Parteien einig seien, dass an dem Schild der Gemeinschaftspraxis der Name des Antragstellers abgesetzt werde.
Seit 15.10.2004 ist der Antragsteller als Oberarzt an der Universitätsklinik X. beschäftigt.
Mit Schreiben vom 21.10.2004 teilten die Mitglieder der Beigeladenen zu 9) mit, dass die alte Gemeinschaftspraxis nach Ausscheiden des Antragstellers aufgrund Kündigung zum 19.10.2004 beendet worden sei. Unter Hinweis auf den Vergleich vor dem LG Wiesbaden erklärten sie, danach dürfe der Antragsteller nicht mehr in der Gemeinschaftspraxis tätig sein.
Der Zulassungsausschuss stellte daraufhin mit Beschluss vom 16.11.2004 fest, dass die gemeinsame vertragsärztliche Tätigkeit bei Abgang des Antragstellers von den Mitgliedern der Beigeladenen zu 9) fortgeführt werde.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 01.12.2004 Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 31.01.2005 erklärten die Mitglieder der Beigeladenen zu 9) nochmals eine fristlose Kündigung und schlossen den Antragsteller aus der Gemeinschaftspraxis wiederum aus. Ein weiterer Ausschluss erfolgte mit Schreiben vom 21.04.2005.
Der Antragsgegner wies mit Beschluss vom 30.03.2005, ausgefertigt am 13.05.2005, den Widerspruch zurück und ordnete den Sofortvollzug der Entscheidung an.
Hiergegen hat der Antragsteller am 08.06.2005 die Klage erhoben (Az.: S 12 KA 73/05).
Mit der Klage hat der Antragsteller eine einstweilige Anordnung beantragt.
Das Landgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 28.06.2005, Az.: 8 O 248/04 festgestellt, dass die mit Schreiben vom 22.06.2004 gegenüber dem Kläger erklärte fristlose Kündigung unwirksam ist, hat aber im Übrigen die u. a. auf Feststellung der Unwirksamkeit der weiteren fristlosen Kündigungen und der Feststellung, dass der Antragsteller weiterhin Mitglied der mit Aufnahmevertrag vom 30.04.2004 gegründeten Gemeinschaftspraxis und beteiligt sei, abgewiesen.
Der Antragsteller trägt vor, der vom Bundessozialgericht seinerzeit entschiedene Fall unterscheide sich von seinem. Auch sei der Entscheidung nicht zu folgen. Bleibe die sofortige Vollziehung bestehen, so müsse er sich einem Verfahren zur Entziehung der Kassenzulassung aussetzen. Der gegen seinen Willen erfolgte Ausschluss könne keine Auswirkungen auf einen Anordnungsgrund haben. Er habe nur eine Sonderbedarfszulassung, die nicht ruhend gestellt werden könne. Gegen das Urteil des LG Wiesbaden habe er Berufung eingelegt. Im Einzelnen wird auf die Schriftsätze seines Prozessbevollmächtigten vom 20.06. und 13.07.2005 verwiesen.
Der Antragsteller beantragt,
im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung der Vollziehung des Widerspruchbescheides vom 13.05.2005 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzuges zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf seinen Beschluss und führt ergänzend aus, es fehle an einem Anordnungsanspruch. Nach Kündigung sei das Ausscheiden des Antragstellers festzustellen gewesen. Der Sofortvollzug sei zur Schaffung von Rechtsklarheit notwendig gewesen. Im Einzelnen wird auf seine Schriftsätze vom 20.06. und 29.06.2005 verwiesen.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Sie schließt sich dem Vorbringen des Antragsgegners an und verweist im Übrigen auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Im Einzelnen wird auf ihren Schriftsatz vom 01.07.2005 verwiesen.
Die Beigeladene zu 5) schließt sich dem Vorbringen des Antragsgegners an.
Die Beigeladenen zu 9) beantragen,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Sie führen aus, der Antragsteller habe kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtmäßig erfolgt. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei zutreffend. Die Klage des Antragstellers gegen seinen Ausschluss aus der Gemeinschaftspraxis sei nunmehr auch zivilrechtlich abgewiesen worden. Im Einzelnen wird auf die Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.06., 21.06., 27.06. und 04.07.2005 verwiesen.
Die übrigen Beigeladenen haben sich zum Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 08.06.2005 die Beiladung ausgesprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte sowie der zahlreichen von den Beigeladenen zu 9) eingereichten Unterlagen verwiesen.
II.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen bzw. in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben. Der Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig. Das Gericht entscheidet durch Beschluss (§ 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Sätze 2 bis 4, Abs. 3 und 4 SGG).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist grundsätzlich zulässig.
Der Antragsgegner hat mit dem angefochtenen Beschluss auch die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung angeordnet. Von daher hat die Klage keine aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 SGG).
Der Antrag ist aber unbegründet.
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch. Der Beschluss des Antraggegners vom 30.03.2005 ist offensichtlich rechtmäßig.
Der Antragsgegner hat zu Recht die Feststellung des Zulassungsausschusses bestätigt, dass der Antragsteller aus der Gemeinschaftspraxis mit den Mitgliedern der ausgeschieden ist und dass die Gemeinschaftspraxis nur noch in der Zusammensetzung der Beigeladenen zu 9) fortgeführt wird.
Die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist nur zulässig unter Vertragsärzten. Sie bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Zulassungsausschuss (§ 33 Abs. 2 S. 1 und 2 Ärzte-ZV). Die Ärzte-Zulassungsverordnung regelt insoweit nicht die Voraussetzungen des Bestehens und Nichtbestehens einer Gemeinschaftspraxis. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat jedoch klargestellt - es wird auf die bereits im angefochtenen Widerspruchsbescheid genannte und den Beteiligten übersandte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19.08.1992, Az.: 6 RKA 36/90 verwiesen -, dass drei Anforderungen erfüllt sein müssen: Es muss überhaupt eine gemeinsame Ausübung ärztlicher Tätigkeit vorliegen; die zusammenarbeitenden Ärzte müssen Vertragsärzte sein; die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit muss vom Zulassungsausschuss genehmigt worden sein (vgl. aaO., juris Rdnr. 22). Nur solange alle drei Voraussetzungen weiterhin vorliegen, besteht die Gemeinschaftspraxis fort. Mit dem Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen wird der bisher praktizierten besonderen Ausübungsform vertragsärztlicher Tätigkeit die Grundlage entzogen und finden die mit ihr verbundenen Berechtigungen (insbesondere die Möglichkeit der Patientenbehandlung und Leistungsabrechnung unter einheitlichem Namen sowie die Einschränkung des Gebots der persönlichen Leistungserbringung) ihr Ende (BSG, ebd.).
Die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit setzt insofern eine tatsächliche gemeinsame Tätigkeit bzw. den Willen hierzu voraus. Fehlt auch nur der Wille eines der an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Vertragsärzte, so kann die vertragsärztliche Gemeinschaftspraxis in dieser Form nicht genehmigt bzw. fortgeführt werden. Hieraus folgt, dass eine einfache Erklärung eines oder mehrerer Mitglieder der Gemeinschaftspraxis gegenüber den Zulassungsgremien ausreichend ist, die Gemeinschaftspraxis in dieser Form nicht mehr fortführen zu wollen. Dies ist unabhängig von vertraglichen Grundlagen bzw. vertraglichen Verpflichtungen, die gegebenenfalls Schadensersatzansprüche auslösen. Nach Auffassung der Kammer kommt den Zulassungsgremien in diesen Fällen nur eine notarielle Funktion zu, diesen ihr gegenüber kundgetanenen Willen einzelner Mitglieder einer Praxisgemeinschaft Rechnung zu tragen, wobei dahingestellt bleiben kann, inwieweit Nachprüfungsbefugnisse der Zulassungsgremien bestehen, ob die tatsächliche Tätigkeit mit der erklärten Absicht auch übereinstimmt. Letzteres ist hier zwischen den Beteiligten nicht streitig und auch nicht ersichtlich. Die Mitglieder der Beigeladenen zu 9) haben unmissverständlich erklärt, mit dem Antragsteller die Praxisgemeinschaft in der Konstellation aller vier Vertragsärzte nicht fortsetzen zu wollen. Insoweit verbleibt dem Zulassungsausschuss nur noch die Feststellung, dass die Praxisgemeinschaft in der alten Form beendet wurde. Insofern haben die Zulassungsgremien, wie das BSG weiter ausführt, das Ende der Gemeinschaftspraxis formell festzustellen (vgl. aaO., Rdnr. 23; siehe auch LSG Bayern, Urteil vom 24.11.2000, Az.: L 12 KA 45/98, zitiert nach juris, Urteilsausdruck Seite 7).
Die Einwände des Antragstellers gegen die Entscheidung des Bundessozialgerichts vermochten die Kammer nicht zu überzeugen. Die gemeinsame Berufsausübung beinhaltet nicht nur eine objektive Seite, sondern vor allem den Willen aller Vertragsärzte einer Gemeinschaftspraxis, zur Berufsausübung in dieser Form. Fehlt es hieran nur bei einem Beteiligten, so kann er zulassungsrechtlich eine andere Ausübungsform wählen. Hiervon zu unterscheiden sind, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, die vertraglichen Vereinbarungen. Gerade dadurch wird die Vertragsfreiheit der beteiligten Ärzte gewährt. Diese haben sich untereinander auseinanderzusetzen, ggf. mit Hilfe der Zivilgerichte.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Zutreffend weist der Antragsgegner auf Gründe der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Damit liegt ein öffentliches Interesse nach § 97 Abs. 4 SGB V vor.
Der Antragsteller kann auch keinen Anordnungsgrund geltend machen.
Der Antragsteller ist seit Juni 2004 nach dem Ausspruch der weiterhin umstrittenen Kündigung in der Gemeinschaftspraxis nicht mehr tätig war. Er war seitdem überhaupt nicht mehr vertragsärztlich tätig. Seit 15. Oktober 2004 hat er vielmehr eine Oberarztstelle an einem X. Krankenhaus inne. Hinzu kommt, dass im Vergleich vor dem Landgericht Wiesbaden vom 19.10.2004 unter Nr. 4 sich der Antragsteller verpflichtet hat, die zur Gemeinschaftspraxis gehörenden Schlüssel an die Antragsgegner zurück zu geben und unter Nr. 5 vereinbart wurde, dass sich die Parteien darüber einig seien, dass an dem Schild der Gemeinschaftspraxis der Name des Antragstellers abgesetzt werde. Soweit in diesem Vergleichsschluss nicht ausdrücklich eine Regelung über den Fortbestand oder das Ende der Gemeinschaftspraxis getroffen wurde, so muss jedoch aus diesen beiden Nummern geschlossen werden, dass jedenfalls für die Dauer der Geltung dieses Vergleichs eine weitere Tätigkeit des Antragstellers in der Gemeinschaftspraxis nicht mehr gelten sollte. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller nicht dem Ende der Gemeinschaftspraxis ausdrücklich zugestimmt hat, da es, wie bereits ausgeführt, nach Auffassung der Kammer nicht darauf ankommt, ob über das Ende eine vertragliche Einigung getroffen wurde. Von daher ist der Antragsteller auch sichtbar nach außen aus der Gemeinschaftspraxis ausgeschieden. Es ist nicht ersichtliche, welche Interessen er mit diesem einstweiligen Anordnungsverfahren geltend machen könnte. Soweit die vertragsärztliche Zulassung weiterhin besteht, die unabhängig ist vom Bestehen einer Gemeinschaftspraxis, kann der Antragsteller weiterhin vertragsärztlich tätig sein. Soweit die Mitglieder der Beigeladenen zu 9) den Zugang zu den Praxisräumen dem Antragsteller zu Unrecht verwehren sollten, so hat er dies gegebenenfalls zivilrechtlich durchzusetzen. Soweit es dem Antragsteller um die Erhaltung seines vertragsärztlichen Zulassungsstatus gehen sollte, so ist dieser unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen einer Gemeinschaftspraxis.
Von daher ergab sich auch unter dem Gesichtspunkt einer Folgenabwägung keine nachvollziehbare Interessenlage des Antragstellers, die die Kammer zu einer Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers hätte veranlassen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den gesetzlichen Vorgaben.
Für das Klageverfahren gilt das Gerichtskostengesetz i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) vom 05.05.2004, BGBl. I S. 718, da der Antrag nach dem 30.06.2004 anhängig wurde (vgl. § 72 Nr. 1 GKG). Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, was hier der Fall ist, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). In Prozessverfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG).
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG).
Ein wirtschaftlicher Wert dieses Verfahrens ist für die Kammer nicht erkennbar. Auszugehen ist daher vom Regelstreitwert, der nach der Rechtsprechung der Kammer in einstweiligen Anordnungsverfahren dann auf ein Drittel zu kürzen ist. Dies ergab den festgesetzten Streitwert von 1.667,00 EUR.
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