Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 8 RA 271/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 4277/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheides vom 13.04.2000, der bindend geworden ist und seinem Inhalt nach einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Be-rufsunfähigkeit) ablehnte.
Die 1969 geborene Klägerin erwarb nach einer Lehre im Beitrittsgebiet vom September 1986 bis 15.07.1988 den Facharbeiterbrief als Friseuse und übte diesen Beruf bis zur Geburt ihres ersten Kindes am 05.03.1992 (Geburt des zweiten Kindes am 24.01.2001) aus. Nach einer Probenentnahme am 08.11.1993 wegen einer aggressiver Fibromatose am linken Schulterblatt erfolg-ten am 19.05.1994 und am 22.08.1996 umfangreiche Gewebsentfernungen.
Bis zum 31.07.1994 war die Klägerin zunächst arbeitslos, dann als angelernte Bürokraft im Bereich der kommunalen Technik bis 17.10.1994 und ein halbes Jahr auf Probe als Sachbearbeiterin im Jahre 1995 beschäftigt. Bis zum 31.1.1996 war sie wiederum arbeitslos und arbeitete erneut vom 01.02.1996 bis 31.12.1996 als Sachbearbeiterin.
Einen am 12.05.1997 gestellten, ersten Rentenantrag auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit der Klägerin lehnte die Beklagte bestandskräftig mit Bescheid vom 23.02.1998/Widerspruchsbescheid vom 13.08.1998 ab.
Einen erneuten Rentenantrag der Klägerin vom 16.02.2000 lehnte die Beklagte nach Begutachtung auf orthopädischem Fachgebiet durch Dr. W. mit Bescheid vom 13.04.2000 ab. In seinem Gutachten vom 16.03.2000 stellte der Sachverständige eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung und eine Muskelatrophie der linken Schulter sowie Reizerscheinungen in der Schulter-Nacken-Region fest. Die Beklagte sah die Klägerin aber für die Tätigkeit einer Bürokraft als vollschichtig einsatzfähig an. Wegen Verfristung des am 22.05.2000 eingelegten Widerspruch kamen die Beteiligten über ein, den Antrag als nach § 44 SGB X gestellt zu behandeln.
Mit Bescheid vom 16.01.2001 lehnte die Beklagte auch diesen Antrag ab und wies den mit einer Kraftlosigkeit des linken Armes und Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule sowie Beeinträchtigungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet begründeten Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2001 zurück. Dazu hatte die Beklagte ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. Z. vom 20.07.2001 eingeholt, wonach bei der Klägerin zwar eine reaktiv depressive Verstimmung mit neurasthenischen Zeichen in Folge eines chronischen Schmerzsyndroms bestehe, daraus aber keine wesentlichen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit resultierten. Die Beklagte war danach der Ansicht, da sich die Klägerin vom Beruf der Fri-seurin nach Arbeitslosigkeit und Familienpause aus von der Gesundheit unabhängigen Gründen gelöst habe und deswegen als angelernte Sachbearbeiterin auf die Tätigkeit einer Telefonistin, vergütet nach BAT VIII, verweisbar sei.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben, welches am 03.02.2003 mit ergänzender Stellungnahme vom 29.07.2003 ein Gutachten des Chirurgen und Orthopäden Dr. L. (Städt.Krankenhaus M.) eingeholt hat. Danach habe bei der Klägerin ein chronisches Schulter-Arm-Syndrom mit sich daraus ergebendem Funktionsdefizit der linken Schulter bei Zustand nach zweimaliger Operation einer aggressiven Fibromatose und glaubwürdigen subjektiven Beschwerden bestanden. Auf Antrag der Klägerin hat der Orthopäde Dr. K. (Bad F.) am 16.06.2003 ein weiteres Gutachten ohne die Feststellung wesentlicher Funktionseinschränkungen erstellt.
Durch Urteil vom 30.10.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, weil der Bescheid vom 13.04.2000 nicht unrichtig gewesen sei. Eine Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach den bis 31.12.2000 geltenden Vorschriften (§§ 43 Abs. 2, 44 Abs.2 SGB VI) habe nicht vorgelegen. Zur Begründung hat das SG weiter ausgeführt, dass die Klägerin ihren erlernten Beruf der Friseurin nicht mehr vollschichtig verrichten könne, gleichwohl aber zumutbar unter Berücksichtigung des vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas auf die Tätigkeit einer Rezeptionistin in größeren Friseurbetrieben verwiesen werden könne. Es bestünden keinerlei Zweifel, dass die 34-jährige Klägerin mit ihrem Restleistungsvermögen eine solche Tätigkeit vollschichtig (acht Stunden täglich) verrichten könne. Auch der Orthopäde Dr. K. habe in seinem Gutachten vom 16.06.2003 diese Tätigkeit ausdrücklich als einen leidensgerechten Arbeitsplatz für eine vollschichtige Tätigkeit benannt.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung angeführt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen ihren Beruf als Friseurin aufgege-ben habe und als Schreibkraft tätig geworden sei. Zwischenzeitlich sei durch Überlastung auch eine Leistungsminderung des rechten Armes eingetreten. Der vom SG eingeführte Verweisungs-beruf einer Rezeptionistin sei nicht der freien Arbeitsmarktsuche zugänglich. Die dazu angeführte Rechtsprechung sei veraltet und überholt. Die Klägerin sei im übrigen zur Ausübung des Be-rufs einer Rezeptionistin auch aus gesundheitlichen Gründen nicht im Stande. Der dazu erforderliche koordinierte Einsatz beider Hände sei ihr ebenso wenig möglich, wie das dazu abverlangte ständige Stehen.
Die Beklagte hat zunächst ihren Standpunkt zur Verweisbarkeit zum Beruf einer Telefonistin wegen einer Lösung vom Beruf der Friseurin aus anderen als gesundheitlichen Gründen wiederholt aber nach Hinweis auf den Zeitablauf (letzte Beschäftigung im Beruf der Friseurin im Jahre 1991, anschließende Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft, Kindererziehung und erste Probeentnahme am 08.11.1993) durch den Senat ausgehend von einem noch bestehenden Berufschutz angeführt, dass die Klägerin noch im Stande sei, als Rezeptionistin zu arbeiten. Als gelernte Fri-seuse könne sie diese Tätigkeit innerhalb einer kurzen Einarbeitungszeit von weniger als drei Monaten vollwertig ausüben. Dazu sei sie auch von ihrem (objektiven) gesundheitlichen Rest-leistungsvermögen her im Stande. Die Beklagte hat dazu Urteile des Sächsischen LSG vom 13.12.2000 mit dem Az.: L 4 RA 72/98 und des LSG Niedersachsen vom 20.09.2001 mit dem Az.: L 1 R 134/99 mit dort eingeholten berufskundlichen Gutachten der Diplom-Verwaltungswirtin H. vom 24.04.1998 bzw. vom 10.07.1998 sowie des Arbeitsberaters K. vom 09.05.1997 beigebracht.
Daraufhin hat die Klägerin eine Auskunft des Landesinnungsverbandes des bayerischen Friseurhandwerks vom 11.05.2005 vorgelegt, wonach es zwar die Tätigkeiten einer Rezeptionistin in größeren Handwerksbetrieben gebe, aber maximal 5% der Innungsbetriebe einen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnten. Es handele sich aber nicht um Schonarbeitsplätze nur für Be-triebsangehörige. Vielmehr würden Rezeptionisten per Stellenanzeige gesucht. Die Arbeitsplätze unterschieden sich deutlich von der handwerklichen Dienstleistung. Sie setzten eine Neigung und Eignung für eine kaufmännisch ausgerichtete Tätigkeit voraus. Dann könne eine gelernte Friseurin nach dreimonatiger Anleitung als Rezeptionistin eingesetzt werden. Die Tätigkeit erfolge zu Dreivierteln im Stehen und Gehen; beim Bedienen der EDV und beim Kassiervorgang sei eine gewisse Fingerfertigkeit erforderlich. Die von der Klägerin beigebrachte Auskunft hat auf den Entgelttarifvertrag vom 04.10.2004 Bezug genommen.
Der Senat hat selbst berufskundliche Auskünfte des Landesinnungsverbandes des bayerischen Friseurhandwerks und des Zentralverbands des Deutschen Friseurhandwerk eingeholt. Danach gebe es in Bayern rund 300 Arbeitsplätze für Rezeptionisten. Im Bundesgebiet (Antwort des Zentralverbandes durch Übersendung früherer Auskünfte an die LVA Württemberg und das LSG Baden-Württemberg) hätten einige 1000 Betriebe die wirtschaftliche Basis für eine eigenständige Rezeptionistenätigkeit. Diese Tätigkeiten würden aber auch dort häufig vom Betriebsinhaber, Familienangehörigen, Salonleitern und Mitarbeitern erledigt. Die Lohntarifverträge enthielten nach der Auskunft an das LSG Baden-Württemberg vom 09.05.1998 eine eigene Lohngruppe für Rezeptionisten oder ordneten diese Lohngruppe den Vergütungsgruppen der Friseure zu. Der Beruf erfordere eine gewisse nervliche Belastbarkeit; die Tätigkeit werde überwiegend im Stehen erbracht und sei computergestützt. Statistische Daten existierten nicht. Es dürften eher betriebsfremde Bewerberinnen seien, die das Anforderungsprofil auf hohem Niveau besser erfüllten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 30.10.2003 vom sowie des Bescheides 16.01.2001 vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2001 zu verpflichten, den Bescheid vom 13.04.2000 aufzuheben und der Klägerin aufgrund ihres Neufeststellungsantrags vom 22.05.2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen sowie der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die ohne Zulassung (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG), hat aber in der Sache keinen Erfolg.
In der angefochtenen Entscheidung hat das SG zu Recht den angefochtenen Verwaltungsakt in der Gestalt, den er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 95 SGG) nicht aufgehoben, weil die Beklagte nicht zu verpflichten ist, den Bescheid vom 13.04.2000 aufzuheben. Dieser Bescheid war nicht rechtswidrig. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit zu.
Ungeachtet des Vorliegens der allgemeinen Wartezeit und der besonderen persönlichen Voraus-setzungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (besondere Belegungsdichte nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) - insoweit verweist der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG und die Bescheide der Beklagten und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung der Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50) - ist die Klägerin nicht berufsunfähig.
Berufsunfähig sind nur Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI i. d. F. des Rentenreformgesetzes 1992 - RRG 92, wegen des nach § 44 SGB X am 22.05.2000 gestellten Antrags anwendbar ). Ansonsten wäre die Klägerin mit ihrem nach dem Stichtag vom 01.01.1961 liegenden Geburtsdatum von einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung infolge von Berufsunfähigkeit ausgeschlossen (vgl. § 240 SGB VI).
Es fehlt bis zum 31.12.2000 am Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit.
Die Klägerin kann zwar ihren Beruf als Friseurin nicht mehr ausüben. Wie bereits von der Beklagten und vom SG zutreffend festgestellt wurde, ist die Klägerin gesundheitlich nicht mehr in der Lage, unmittelbare Tätigkeiten eine Friseurin vollwertig auszuüben. Gleichwohl resultiert aus dieser Feststellung keine Berufsunfähigkeit, weil die Prüfung, auf welche anderen Tätigkei-ten die Klägerin entsprechend ihren beruflichen Kenntnisse und ihres Gesundheitszustandes noch zumutbar verweisbar ist, ergibt, dass sie rechtlich zutreffend noch als Rezeptionistin arbeiten kann. Der Kreis der zumutbaren Ausweichtätigkeiten umfasst alle Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Der bisherige Hauptberuf, von dem aus ein subjektiv und objektiv zumutbarer Ausweichberuf zu beurteilen ist, bestimmt sich durch einen Vergleich mit typisierten Berufsgruppeneinteilungen. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese sind nach ihrer Leistungsqualität, gemessen an Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (Urteil des BSG vom 25.07.2001, Az: B 8 KN 14/00 R, BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 und Nr. 61, jeweils m.w.N.). Daneben hat die höchstrichterliche Rechtsprechung auch für Angestellte den Vergleich mit typisierten Berufsgruppeneinteilungen für ausreichend gehalten. Danach haben sich, für den zu beurteilenden Rechtsstreit relevant, drei Gruppen mit den Leitberufen des "unausgebildeten Angestellten, des Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren und des Angestellten mit einer längeren Ausbildung" herausgebildet (BSGE 48, 202; 49, 450, 55, 45). Dieses sog Mehrstufenschema dient einer sachgerechte Gleichbehandlung gleicher und einer sachgerechten Differenzierung unterschiedlicher Sachverhalte.
Die Klägerin hat sich von ihrem bisherigen Hauptberuf der Friseurin nicht durch eine "Lösung" aus nicht in der Gesundheit liegenden Gründen entfernt. Die zunächst im Widerspruchsbescheid vom 13.08.1998 vertretene gegenteilige Rechtsansicht hat die Beklagte nicht mehr aufrechterhalten. Nach dem Facharbeiterbrief vom 15.07.1988 hat die Klägerin ihren Beruf als Friseurin von 1988 bis 1992 geübt und sich durch die anschließende Mutterschaft nicht von diesem Beruf gelöst, zumal die gesundheitlichen Beschwerden bereits zu einer Zeit aufgetreten sind, bevor sie sich kaufmännischen Berufen zugewandt hat.
Schließlich hat der Senat auch keine Zweifel daran, dass der Klägerin trotz einer lediglich zweijährigen betrieblichen Ausbildung der Facharbeiterstatus zukommt und sie damit den Beruf-schutz einer Angestellten mit längerer Ausbildung genießt. Nach Abschluss der 10-klassigen polytechnischen Oberschule führte eine betriebliche Ausbildung von nur zwei Jahren zur Qualifika-tion als Facharbeiter (sonst nach Abschluss der achten Klasse erst eine Ausbildungsdauer von drei Jahren). Dies ergibt sich besonders aus dem berufskundlichen Gutachten vom 24.04.1998.
Im Ergebnis ist die Klägerin als Angestellte mit einer längeren Ausbildung zur Abwendung einer Berufsunfähigkeit zumutbar nur auf Tätigkeiten innerhalb ihrer Gruppe sowie eine Stufe darun-ter (Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren und einer regulären Anlernzeit von über drei Monaten) verweisbar. Sie konnte rechtlich zumutbar nicht, wie zunächst von der Beklagten beabsichtigt, auf die Tätigkeit einer Telefonistin ausweichen.
Auch die Einordnung der Ausweichbeschäftigung (subjektive Zumutbarkeit) geschieht nach den Maßstäben des Berufsgruppenschemas. Der Beruf einer Rezeptionistin ist jedoch tariflich der Tätigkeit einer Facharbeiterin, die den Friseurberuf erfolgreich erlangt hat, gleichgestellt. Dies ergibt sich unter anderem aus den vom Zentralverband des Deutschen Friseurverbandes übersandten Auskünften, insbesondere derjenigen vom 19.05.1998 an das LSG Baden-Württemberg, wie auch dem berufskundlichen Gutachten der Diplom-Verwaltungswirtin H. vom 07.01.1998, in dem § 4 des Tarifvertrag für das Friseurhandwerk in Bayern aus dem Jahre 1997 aufgeführt wird. Schon in der Lohngruppe I des Entgelttarifsvertrags für Beschäftigte im Friseurhandwerk sind Tätigkeiten angeführt, die dem Berufsbild einer Rezeptionistin zuzuordnen sind: Empfangen, Verkauf/Kassenführung, Telefon Anmeldungen, Service/Kundenbetreuung, Führung der Karteikarten/EDV. Die Lohngruppe II unterscheidet sich im Wesentlichen von einer Tätigkeit nach Lohngruppe I dadurch, dass zwei Bereiche der höherwertigen Lohngruppe III wahrgenommen werden. Rezeptzionisten werden eigens in Lohngruppe II aufgeführt.
Die subjektive Zumutbarkeit scheitert - jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum im Jahre 2000 - auch nicht an einer Verschlossenheit dieses Berufs für Betriebsfremde oder insgesamt an einer mangelnden verfügbaren Zahl an Arbeitsplätzen. Nach der vom Zentralverband für das Friseurhandwerk übersandten Auskunft besitzen 1000 Betriebe die wirtschaftliche Basis für eine eigenständige Rezeptionistentätigkeit. Nach der Auskunft des bayerischen Verbandes gibt es in diesem Bundesland 300 Arbeitsplätze für Rezeptionisten. Damit existiert eine solche Tätigkeit auch in der beruflichen Wirklichkeit. Angesichts dieser Zahlenverhältnisse ist der Senat davon überzeugt, dass auch außenstehenden Arbeitsplatzbewerbern derartige Tätigkeiten offen stehen, auch wenn derartige Tätigkeiten häufig vom Betriebsinhaber, Familienangehörigen, Salonleitern und Mitarbeitern nebenher erledigt werden. Selbst die von der Klägerin vorgelegte Auskunft des Landesinnungsverbands des bayerischen Friseurhandwerks vom 11.05.2005 weist darauf hin, dass Rezeptionisten per Stellenanzeige in Fachzeitschriften oder einschlägigen Internetplattformen gesucht werden. Hinzu kommt, wie schon angeführt, dass bei der Klägerin der Versicherungsfall spätestens im Dezember 2000 eingetreten sein müsste. Damit spielt die jetzige Arbeitsmarktsituation von Rezeptionistinnen keine ausschlaggebende Rolle mehr. Die zeitnahen berufskundlichen Gutachten vom 07.01.1998 und 09.05.1997 lassen ebenfalls keine Zweifel daran aufkommen, dass flächendeckend Arbeitsplätze mit dem Berufsbild einer Rezeptionistin vorhanden sind und es sich insoweit um keine reinen Schonarbeitsplätze handelt. Zu Recht hat sich das SG damit auf die in der Entscheidung des LSG Schleswig vom 29.01.1998, Az.: 5 J 156/95 gewonnen Erkenntnisse berufen.
Zusammenfassend sieht der Senat in Übereinstimmung mit dem Sächsisches LSG und dem LSG Niedersachsen (s.o.) die Möglichkeit den Verweisungsberuf der Rezeptionistin auzuüben als gegeben, weil eine nennenswerte Zahl von Arbeitsplätzen, jedenfalls mehr als 300 Arbeitsplätze (vgl. BSGE 78, 207; Urteil des BSG vom 14.05.1996 mit dem Az.: 4 RA 104/94) vorhanden sind. Ebenso sieht der Senat in diesem Beruf ein eigenständiges Tätigkeitsprofil, das sich nicht auf ein enges Segment des Berufs einer Friseurin als einem kleinen Teilbereich dieses Berufs verengt. Dies zeigt sich schon allein daran, dass dieser Beruf eigenständig von den Vergütungstarifverträgen des Friseurhandwerks erfasst ist.
Auch an der objektiven Zumutbarkeit, der gesundheitlichen Eignung der Klägerin zum Beruf einer Rezeptionistin hat der Senat keine Zweifel. Das Anforderungsprofil dieses Berufs umfasst nach der von der Klägerin vorgelegen Auskunft vom 11.05.2005 des Zentralverbands des Deutschen Friseurhandwerks Tätigkeiten wie Empfang, Verkauf/Kassenführung, Telefonanmeldung, Service/Kundenbetreuung, Führung der Karteikarten/EDV, Terminplanung/Arbeitseinteilung und Arbeitszuweisung. Weiterhin wird nach dieser Auskunft die Tätigkeit zu etwa 3/4 im Stehen und Gehen und zu 1/4 im Sitzen ausgeübt. Überkopfarbeiten fallen gelegentlich beim Verkauf an, zu dem auch Regalpflege und Lagerhaltung gehört. Eine gewisse Fingerfertigkeit ist danach beim Bedienen der EDV und auch beim Kassiervorgang erforderlich. Andererseits variiert nach einer weiteren Auskunft des Zentralverbands vom 09.05.1998 das Aufgabenprofil je nach Charakter und Dienstleistungsniveau des Salons. Schließlich hat die berufskundliche Sachverständige H. auf gezielte Nachfrage des Sozialgerichts Chemnitz (Erstgericht bei der Entscheidung des Sächsischen LSG vom 13.12.2000) am 10.07.1998 bekundet, dass es sich nicht bestätigen lässt, dass die Arbeit einer Rezeptionistin zu 80% im Stehen verrichtet wird. Empirische Unterlagen über die Ausgestaltung derartige Arbeitsplätze sind danach nicht vorhanden. Auch unter der Annahme, dass überwiegend an einem höher gelegenen Tresen gearbeitet wird, kann die Stehbelastung durch ein einfaches technisches Hilfsmittel, eine Stehhilfe, wesentlich verringert werden. Insgesamt lässt sich eine Angabe darüber, welche Geh-, Steh- und Sitzanteile zu diesem Berufsbild gehören nur schwer in Prozentzahlen ausdrücken, da dies von der Betriebsgröße, -ausstattung und dem Aufgabengebiet abhängt.
Diese körperlichen Anforderungen sind mit den von den medizinischen Sachverständigen gefunden Leistungseinschränkungen der Klägerin vereinbar. Nach dem Gutachten des Orthopäden Dr. W. vom 16.03.2000, bestand bei der Klägerin zwar eine statisch muskuläre Insuffizienz mit rezidivierenden lumbalgieformen Schmerzereignissen bei Wirbelsäulenfehlstatik (Flachrücken), ohne dass klinisch oder röntgenologisch imponierende Befunde vorlagen und ohne dass daraus Leistungseinschränkungen resultierten. Neben dem Erfordernis leichter Tätigkeiten sollten lediglich länger andauerndes Bücken und Arbeiten in gebeugter Körperhaltung vermieden werden. Weswegen der Neurologe und Psychiater Dr. Z. im Formblattteil seines Gutachten vom 20.07.2001 eine Arbeitshaltung überwiegend im Sitzen fordert, ist aus dem Gutachten selbst nicht ersichtlich. Nach seinen Diagnosen besteht lediglich ein Defizit an der oberen Extremität und eine reaktive depressive Verstimmung. Ein den Stütz- und Haltungsapparat betreffender Befund wurde von ihm nicht erhoben. Für die unteren Extremitäten hat der Sachverständige seitengleiche Reflexe, keine Paresen, sensible Abweichungen oder Atrophien festgestellt. Der Sachverständige Dr. L. (Chirurg und Orthopäde) findet ebenfalls nur Einschränkungen, die durch ein Schulter-Arm-Syndrom bedingt sind, während ansonsten eine eigentliche wirbelsäulenbedingte Fehlstatik nicht festgestellt werden konnte. Auch die klinische Funktionsprüfung der Wirbelsäule fand ohne Einschränkungen statt. Damit kann die Klägerin leichte körperliche Arbeiten verbunden mit der Möglichkeit des gelegentlichen Wechsels der Arbeitsposition im Gehen, Stehen und Sitzen erbringen. Entfallen sollten lediglich häufige Überkopfarbeit sowie das ausschließliche Arbeiten am Bildschirm. Eine überwiegend einzunehmende Körperhaltung wird nicht festgestellt, ebenso wenig wie ein Verbot häufigen Stehens. Der Orthopäde Dr. K. diagnostiziert in seinem Gutachten vom 16.06.2003 zwar einen wiederkehrenden Schmerz der un-teren Lendenwirbelsäule und ein lumbales Facettensyndrom, was er aber nicht als sehr schwer wiegend eingeschätzt. Einen Bandscheiben- oder anderweitigen Gelenksschade, der die dauernde Tragleistungen des Rückens bzw. dessen Beanspruchung für leichte Tätigkeiten reduziert, verneint der Sachverständige ausdrücklich auf Seite 12 seines Gutachtens. Schließlich führt Dr. K. auf, dass der berufliche Einstieg im Rezeptionsbereich eines Hotels denkbar sei. Dieser Verweisung schließt sich wiederum der daraufhin am 29.07.2003 befragte Sachverständige Dr. L. ausdrücklich an.
Zusammenfassend stellt der Senat fest, dass der Klägerin eine überwiegend stehende Tätigkeit möglich ist, weil am Stütz- und Haltungsapparat, jedenfalls im Jahre 2000, kein maßgeblicher pathologischer Befund bestanden hat.
Weitere streng körperlich bezogene Leistungseinschränkungen für den Beruf der Rezeptionistin bestehen bei der Klägerin zwar in Form einer gewissen Beeinträchtigung des Einsatzes ihres linken Armes. Im Umfang der für eine Rezeptionistin anfallenden Bürotätigkeit besteht darin aber kein Ausschluss für diesen Beruf. Die Sachverständigen haben sogar eine 6-stündige Bürotätigkeit für zumutbar gehalten. Lediglich Dr. K. hält dies für ausgeschlossen, bejaht aber die Möglichkeit für die Klägerin, im Rezeptionsbereich des Hotels arbeiten zu können und akzeptiert damit auch gelegentliche Schreibtätigkeit. Er schließt lediglich Tätigkeiten aus, die eine besondere beidhändige manuelle Geschicklichkeit verlangen. Schreibarbeiten sind, sofern sie mit der rechten Hand und handschriftlich auszuführen sind, zwischen zwei und drei Stunden pro Tag möglich. Für maschinelle Schreibarbeiten besteht nach Dr. K. eine unter zweistündige Leistungsfähigkeit. Selbst dies lässt sich nach Ansicht des Senats noch mit der Tätigkeit einer Rezeptionistin im Friseurbereich vereinbaren. Nach den vorhandenen berufskundlichen Stellungnahmen fallen für eine Rezeptionistin in einem größeren Friseurbetrieb keinesfalls kaufmännische Tätigkeiten in einem Umfang an wie bei einer Schreibkraft.
Schließlich ist die Klägerin auch im Stande, sich in einer kurzen Zeit von bis zu drei Monaten in die Tätigkeit einer Rezeptionistin einzuarbeiten. Dazu kommen ihr ihre Fachkenntnisse als gelernte Friseurin ebenso zugute wie ihre Berufserfahrung in kaufmännischen Tätigkeiten, die sie mit Unterbrechungen seit 1993 ausgeübt hat und die teilweise sogar eine Sachbearbeitung umfasst haben. Insoweit wird auch auf die Auskunft des Landesinnungsverbandes des bayerischen Friseurhandwerks vom 11.05.2005 verwiesen, wonach bei einer Neigung und Eignung für kaufmännisch ausgerichtete Tätigkeiten eine gelernte Friseurin nach dreimonatiger Anleitung als Rezeptionistin eingesetzt werden kann.
An der geistigen Umstellungsfähigkeit der Klägerin und ihrem Vermögen, wieder eine Berufstätigkeit aufzunehmen, hat der Senat keine Zweifel. Dies um so weniger, wenn auf den maßgebli-chen Zeitraum im Jahre 2000 abgestellt wird. Nach dem Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Z. vom 09.07.2001 weist der psychische Befund keinerlei Besonderheiten auf. Die Klägerin hat keine Kontaktstörungen, die Stimmungslage ist nicht auffällig herabgesetzt, die affektive Mitschwingung voll erhalten. Im Bereich der geistig/psychischen Belastbarkeit macht Dr. Z. keinerlei Einschränkungen.
Damit war kein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gegeben. Somit war die Beklagte auch nicht zu verpflichten, von der Bindungswirkung ihres Bescheides vom 13.04.2000 abzugehen.
Die Kostentscheidung beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin unterlegen ist (§ 193 SGG).
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheides vom 13.04.2000, der bindend geworden ist und seinem Inhalt nach einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Be-rufsunfähigkeit) ablehnte.
Die 1969 geborene Klägerin erwarb nach einer Lehre im Beitrittsgebiet vom September 1986 bis 15.07.1988 den Facharbeiterbrief als Friseuse und übte diesen Beruf bis zur Geburt ihres ersten Kindes am 05.03.1992 (Geburt des zweiten Kindes am 24.01.2001) aus. Nach einer Probenentnahme am 08.11.1993 wegen einer aggressiver Fibromatose am linken Schulterblatt erfolg-ten am 19.05.1994 und am 22.08.1996 umfangreiche Gewebsentfernungen.
Bis zum 31.07.1994 war die Klägerin zunächst arbeitslos, dann als angelernte Bürokraft im Bereich der kommunalen Technik bis 17.10.1994 und ein halbes Jahr auf Probe als Sachbearbeiterin im Jahre 1995 beschäftigt. Bis zum 31.1.1996 war sie wiederum arbeitslos und arbeitete erneut vom 01.02.1996 bis 31.12.1996 als Sachbearbeiterin.
Einen am 12.05.1997 gestellten, ersten Rentenantrag auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit der Klägerin lehnte die Beklagte bestandskräftig mit Bescheid vom 23.02.1998/Widerspruchsbescheid vom 13.08.1998 ab.
Einen erneuten Rentenantrag der Klägerin vom 16.02.2000 lehnte die Beklagte nach Begutachtung auf orthopädischem Fachgebiet durch Dr. W. mit Bescheid vom 13.04.2000 ab. In seinem Gutachten vom 16.03.2000 stellte der Sachverständige eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung und eine Muskelatrophie der linken Schulter sowie Reizerscheinungen in der Schulter-Nacken-Region fest. Die Beklagte sah die Klägerin aber für die Tätigkeit einer Bürokraft als vollschichtig einsatzfähig an. Wegen Verfristung des am 22.05.2000 eingelegten Widerspruch kamen die Beteiligten über ein, den Antrag als nach § 44 SGB X gestellt zu behandeln.
Mit Bescheid vom 16.01.2001 lehnte die Beklagte auch diesen Antrag ab und wies den mit einer Kraftlosigkeit des linken Armes und Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule sowie Beeinträchtigungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet begründeten Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2001 zurück. Dazu hatte die Beklagte ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. Z. vom 20.07.2001 eingeholt, wonach bei der Klägerin zwar eine reaktiv depressive Verstimmung mit neurasthenischen Zeichen in Folge eines chronischen Schmerzsyndroms bestehe, daraus aber keine wesentlichen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit resultierten. Die Beklagte war danach der Ansicht, da sich die Klägerin vom Beruf der Fri-seurin nach Arbeitslosigkeit und Familienpause aus von der Gesundheit unabhängigen Gründen gelöst habe und deswegen als angelernte Sachbearbeiterin auf die Tätigkeit einer Telefonistin, vergütet nach BAT VIII, verweisbar sei.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben, welches am 03.02.2003 mit ergänzender Stellungnahme vom 29.07.2003 ein Gutachten des Chirurgen und Orthopäden Dr. L. (Städt.Krankenhaus M.) eingeholt hat. Danach habe bei der Klägerin ein chronisches Schulter-Arm-Syndrom mit sich daraus ergebendem Funktionsdefizit der linken Schulter bei Zustand nach zweimaliger Operation einer aggressiven Fibromatose und glaubwürdigen subjektiven Beschwerden bestanden. Auf Antrag der Klägerin hat der Orthopäde Dr. K. (Bad F.) am 16.06.2003 ein weiteres Gutachten ohne die Feststellung wesentlicher Funktionseinschränkungen erstellt.
Durch Urteil vom 30.10.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, weil der Bescheid vom 13.04.2000 nicht unrichtig gewesen sei. Eine Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach den bis 31.12.2000 geltenden Vorschriften (§§ 43 Abs. 2, 44 Abs.2 SGB VI) habe nicht vorgelegen. Zur Begründung hat das SG weiter ausgeführt, dass die Klägerin ihren erlernten Beruf der Friseurin nicht mehr vollschichtig verrichten könne, gleichwohl aber zumutbar unter Berücksichtigung des vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas auf die Tätigkeit einer Rezeptionistin in größeren Friseurbetrieben verwiesen werden könne. Es bestünden keinerlei Zweifel, dass die 34-jährige Klägerin mit ihrem Restleistungsvermögen eine solche Tätigkeit vollschichtig (acht Stunden täglich) verrichten könne. Auch der Orthopäde Dr. K. habe in seinem Gutachten vom 16.06.2003 diese Tätigkeit ausdrücklich als einen leidensgerechten Arbeitsplatz für eine vollschichtige Tätigkeit benannt.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung angeführt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen ihren Beruf als Friseurin aufgege-ben habe und als Schreibkraft tätig geworden sei. Zwischenzeitlich sei durch Überlastung auch eine Leistungsminderung des rechten Armes eingetreten. Der vom SG eingeführte Verweisungs-beruf einer Rezeptionistin sei nicht der freien Arbeitsmarktsuche zugänglich. Die dazu angeführte Rechtsprechung sei veraltet und überholt. Die Klägerin sei im übrigen zur Ausübung des Be-rufs einer Rezeptionistin auch aus gesundheitlichen Gründen nicht im Stande. Der dazu erforderliche koordinierte Einsatz beider Hände sei ihr ebenso wenig möglich, wie das dazu abverlangte ständige Stehen.
Die Beklagte hat zunächst ihren Standpunkt zur Verweisbarkeit zum Beruf einer Telefonistin wegen einer Lösung vom Beruf der Friseurin aus anderen als gesundheitlichen Gründen wiederholt aber nach Hinweis auf den Zeitablauf (letzte Beschäftigung im Beruf der Friseurin im Jahre 1991, anschließende Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft, Kindererziehung und erste Probeentnahme am 08.11.1993) durch den Senat ausgehend von einem noch bestehenden Berufschutz angeführt, dass die Klägerin noch im Stande sei, als Rezeptionistin zu arbeiten. Als gelernte Fri-seuse könne sie diese Tätigkeit innerhalb einer kurzen Einarbeitungszeit von weniger als drei Monaten vollwertig ausüben. Dazu sei sie auch von ihrem (objektiven) gesundheitlichen Rest-leistungsvermögen her im Stande. Die Beklagte hat dazu Urteile des Sächsischen LSG vom 13.12.2000 mit dem Az.: L 4 RA 72/98 und des LSG Niedersachsen vom 20.09.2001 mit dem Az.: L 1 R 134/99 mit dort eingeholten berufskundlichen Gutachten der Diplom-Verwaltungswirtin H. vom 24.04.1998 bzw. vom 10.07.1998 sowie des Arbeitsberaters K. vom 09.05.1997 beigebracht.
Daraufhin hat die Klägerin eine Auskunft des Landesinnungsverbandes des bayerischen Friseurhandwerks vom 11.05.2005 vorgelegt, wonach es zwar die Tätigkeiten einer Rezeptionistin in größeren Handwerksbetrieben gebe, aber maximal 5% der Innungsbetriebe einen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnten. Es handele sich aber nicht um Schonarbeitsplätze nur für Be-triebsangehörige. Vielmehr würden Rezeptionisten per Stellenanzeige gesucht. Die Arbeitsplätze unterschieden sich deutlich von der handwerklichen Dienstleistung. Sie setzten eine Neigung und Eignung für eine kaufmännisch ausgerichtete Tätigkeit voraus. Dann könne eine gelernte Friseurin nach dreimonatiger Anleitung als Rezeptionistin eingesetzt werden. Die Tätigkeit erfolge zu Dreivierteln im Stehen und Gehen; beim Bedienen der EDV und beim Kassiervorgang sei eine gewisse Fingerfertigkeit erforderlich. Die von der Klägerin beigebrachte Auskunft hat auf den Entgelttarifvertrag vom 04.10.2004 Bezug genommen.
Der Senat hat selbst berufskundliche Auskünfte des Landesinnungsverbandes des bayerischen Friseurhandwerks und des Zentralverbands des Deutschen Friseurhandwerk eingeholt. Danach gebe es in Bayern rund 300 Arbeitsplätze für Rezeptionisten. Im Bundesgebiet (Antwort des Zentralverbandes durch Übersendung früherer Auskünfte an die LVA Württemberg und das LSG Baden-Württemberg) hätten einige 1000 Betriebe die wirtschaftliche Basis für eine eigenständige Rezeptionistenätigkeit. Diese Tätigkeiten würden aber auch dort häufig vom Betriebsinhaber, Familienangehörigen, Salonleitern und Mitarbeitern erledigt. Die Lohntarifverträge enthielten nach der Auskunft an das LSG Baden-Württemberg vom 09.05.1998 eine eigene Lohngruppe für Rezeptionisten oder ordneten diese Lohngruppe den Vergütungsgruppen der Friseure zu. Der Beruf erfordere eine gewisse nervliche Belastbarkeit; die Tätigkeit werde überwiegend im Stehen erbracht und sei computergestützt. Statistische Daten existierten nicht. Es dürften eher betriebsfremde Bewerberinnen seien, die das Anforderungsprofil auf hohem Niveau besser erfüllten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 30.10.2003 vom sowie des Bescheides 16.01.2001 vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2001 zu verpflichten, den Bescheid vom 13.04.2000 aufzuheben und der Klägerin aufgrund ihres Neufeststellungsantrags vom 22.05.2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen sowie der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die ohne Zulassung (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG), hat aber in der Sache keinen Erfolg.
In der angefochtenen Entscheidung hat das SG zu Recht den angefochtenen Verwaltungsakt in der Gestalt, den er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 95 SGG) nicht aufgehoben, weil die Beklagte nicht zu verpflichten ist, den Bescheid vom 13.04.2000 aufzuheben. Dieser Bescheid war nicht rechtswidrig. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit zu.
Ungeachtet des Vorliegens der allgemeinen Wartezeit und der besonderen persönlichen Voraus-setzungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (besondere Belegungsdichte nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) - insoweit verweist der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG und die Bescheide der Beklagten und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung der Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50) - ist die Klägerin nicht berufsunfähig.
Berufsunfähig sind nur Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI i. d. F. des Rentenreformgesetzes 1992 - RRG 92, wegen des nach § 44 SGB X am 22.05.2000 gestellten Antrags anwendbar ). Ansonsten wäre die Klägerin mit ihrem nach dem Stichtag vom 01.01.1961 liegenden Geburtsdatum von einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung infolge von Berufsunfähigkeit ausgeschlossen (vgl. § 240 SGB VI).
Es fehlt bis zum 31.12.2000 am Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit.
Die Klägerin kann zwar ihren Beruf als Friseurin nicht mehr ausüben. Wie bereits von der Beklagten und vom SG zutreffend festgestellt wurde, ist die Klägerin gesundheitlich nicht mehr in der Lage, unmittelbare Tätigkeiten eine Friseurin vollwertig auszuüben. Gleichwohl resultiert aus dieser Feststellung keine Berufsunfähigkeit, weil die Prüfung, auf welche anderen Tätigkei-ten die Klägerin entsprechend ihren beruflichen Kenntnisse und ihres Gesundheitszustandes noch zumutbar verweisbar ist, ergibt, dass sie rechtlich zutreffend noch als Rezeptionistin arbeiten kann. Der Kreis der zumutbaren Ausweichtätigkeiten umfasst alle Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Der bisherige Hauptberuf, von dem aus ein subjektiv und objektiv zumutbarer Ausweichberuf zu beurteilen ist, bestimmt sich durch einen Vergleich mit typisierten Berufsgruppeneinteilungen. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese sind nach ihrer Leistungsqualität, gemessen an Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (Urteil des BSG vom 25.07.2001, Az: B 8 KN 14/00 R, BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 und Nr. 61, jeweils m.w.N.). Daneben hat die höchstrichterliche Rechtsprechung auch für Angestellte den Vergleich mit typisierten Berufsgruppeneinteilungen für ausreichend gehalten. Danach haben sich, für den zu beurteilenden Rechtsstreit relevant, drei Gruppen mit den Leitberufen des "unausgebildeten Angestellten, des Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren und des Angestellten mit einer längeren Ausbildung" herausgebildet (BSGE 48, 202; 49, 450, 55, 45). Dieses sog Mehrstufenschema dient einer sachgerechte Gleichbehandlung gleicher und einer sachgerechten Differenzierung unterschiedlicher Sachverhalte.
Die Klägerin hat sich von ihrem bisherigen Hauptberuf der Friseurin nicht durch eine "Lösung" aus nicht in der Gesundheit liegenden Gründen entfernt. Die zunächst im Widerspruchsbescheid vom 13.08.1998 vertretene gegenteilige Rechtsansicht hat die Beklagte nicht mehr aufrechterhalten. Nach dem Facharbeiterbrief vom 15.07.1988 hat die Klägerin ihren Beruf als Friseurin von 1988 bis 1992 geübt und sich durch die anschließende Mutterschaft nicht von diesem Beruf gelöst, zumal die gesundheitlichen Beschwerden bereits zu einer Zeit aufgetreten sind, bevor sie sich kaufmännischen Berufen zugewandt hat.
Schließlich hat der Senat auch keine Zweifel daran, dass der Klägerin trotz einer lediglich zweijährigen betrieblichen Ausbildung der Facharbeiterstatus zukommt und sie damit den Beruf-schutz einer Angestellten mit längerer Ausbildung genießt. Nach Abschluss der 10-klassigen polytechnischen Oberschule führte eine betriebliche Ausbildung von nur zwei Jahren zur Qualifika-tion als Facharbeiter (sonst nach Abschluss der achten Klasse erst eine Ausbildungsdauer von drei Jahren). Dies ergibt sich besonders aus dem berufskundlichen Gutachten vom 24.04.1998.
Im Ergebnis ist die Klägerin als Angestellte mit einer längeren Ausbildung zur Abwendung einer Berufsunfähigkeit zumutbar nur auf Tätigkeiten innerhalb ihrer Gruppe sowie eine Stufe darun-ter (Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren und einer regulären Anlernzeit von über drei Monaten) verweisbar. Sie konnte rechtlich zumutbar nicht, wie zunächst von der Beklagten beabsichtigt, auf die Tätigkeit einer Telefonistin ausweichen.
Auch die Einordnung der Ausweichbeschäftigung (subjektive Zumutbarkeit) geschieht nach den Maßstäben des Berufsgruppenschemas. Der Beruf einer Rezeptionistin ist jedoch tariflich der Tätigkeit einer Facharbeiterin, die den Friseurberuf erfolgreich erlangt hat, gleichgestellt. Dies ergibt sich unter anderem aus den vom Zentralverband des Deutschen Friseurverbandes übersandten Auskünften, insbesondere derjenigen vom 19.05.1998 an das LSG Baden-Württemberg, wie auch dem berufskundlichen Gutachten der Diplom-Verwaltungswirtin H. vom 07.01.1998, in dem § 4 des Tarifvertrag für das Friseurhandwerk in Bayern aus dem Jahre 1997 aufgeführt wird. Schon in der Lohngruppe I des Entgelttarifsvertrags für Beschäftigte im Friseurhandwerk sind Tätigkeiten angeführt, die dem Berufsbild einer Rezeptionistin zuzuordnen sind: Empfangen, Verkauf/Kassenführung, Telefon Anmeldungen, Service/Kundenbetreuung, Führung der Karteikarten/EDV. Die Lohngruppe II unterscheidet sich im Wesentlichen von einer Tätigkeit nach Lohngruppe I dadurch, dass zwei Bereiche der höherwertigen Lohngruppe III wahrgenommen werden. Rezeptzionisten werden eigens in Lohngruppe II aufgeführt.
Die subjektive Zumutbarkeit scheitert - jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum im Jahre 2000 - auch nicht an einer Verschlossenheit dieses Berufs für Betriebsfremde oder insgesamt an einer mangelnden verfügbaren Zahl an Arbeitsplätzen. Nach der vom Zentralverband für das Friseurhandwerk übersandten Auskunft besitzen 1000 Betriebe die wirtschaftliche Basis für eine eigenständige Rezeptionistentätigkeit. Nach der Auskunft des bayerischen Verbandes gibt es in diesem Bundesland 300 Arbeitsplätze für Rezeptionisten. Damit existiert eine solche Tätigkeit auch in der beruflichen Wirklichkeit. Angesichts dieser Zahlenverhältnisse ist der Senat davon überzeugt, dass auch außenstehenden Arbeitsplatzbewerbern derartige Tätigkeiten offen stehen, auch wenn derartige Tätigkeiten häufig vom Betriebsinhaber, Familienangehörigen, Salonleitern und Mitarbeitern nebenher erledigt werden. Selbst die von der Klägerin vorgelegte Auskunft des Landesinnungsverbands des bayerischen Friseurhandwerks vom 11.05.2005 weist darauf hin, dass Rezeptionisten per Stellenanzeige in Fachzeitschriften oder einschlägigen Internetplattformen gesucht werden. Hinzu kommt, wie schon angeführt, dass bei der Klägerin der Versicherungsfall spätestens im Dezember 2000 eingetreten sein müsste. Damit spielt die jetzige Arbeitsmarktsituation von Rezeptionistinnen keine ausschlaggebende Rolle mehr. Die zeitnahen berufskundlichen Gutachten vom 07.01.1998 und 09.05.1997 lassen ebenfalls keine Zweifel daran aufkommen, dass flächendeckend Arbeitsplätze mit dem Berufsbild einer Rezeptionistin vorhanden sind und es sich insoweit um keine reinen Schonarbeitsplätze handelt. Zu Recht hat sich das SG damit auf die in der Entscheidung des LSG Schleswig vom 29.01.1998, Az.: 5 J 156/95 gewonnen Erkenntnisse berufen.
Zusammenfassend sieht der Senat in Übereinstimmung mit dem Sächsisches LSG und dem LSG Niedersachsen (s.o.) die Möglichkeit den Verweisungsberuf der Rezeptionistin auzuüben als gegeben, weil eine nennenswerte Zahl von Arbeitsplätzen, jedenfalls mehr als 300 Arbeitsplätze (vgl. BSGE 78, 207; Urteil des BSG vom 14.05.1996 mit dem Az.: 4 RA 104/94) vorhanden sind. Ebenso sieht der Senat in diesem Beruf ein eigenständiges Tätigkeitsprofil, das sich nicht auf ein enges Segment des Berufs einer Friseurin als einem kleinen Teilbereich dieses Berufs verengt. Dies zeigt sich schon allein daran, dass dieser Beruf eigenständig von den Vergütungstarifverträgen des Friseurhandwerks erfasst ist.
Auch an der objektiven Zumutbarkeit, der gesundheitlichen Eignung der Klägerin zum Beruf einer Rezeptionistin hat der Senat keine Zweifel. Das Anforderungsprofil dieses Berufs umfasst nach der von der Klägerin vorgelegen Auskunft vom 11.05.2005 des Zentralverbands des Deutschen Friseurhandwerks Tätigkeiten wie Empfang, Verkauf/Kassenführung, Telefonanmeldung, Service/Kundenbetreuung, Führung der Karteikarten/EDV, Terminplanung/Arbeitseinteilung und Arbeitszuweisung. Weiterhin wird nach dieser Auskunft die Tätigkeit zu etwa 3/4 im Stehen und Gehen und zu 1/4 im Sitzen ausgeübt. Überkopfarbeiten fallen gelegentlich beim Verkauf an, zu dem auch Regalpflege und Lagerhaltung gehört. Eine gewisse Fingerfertigkeit ist danach beim Bedienen der EDV und auch beim Kassiervorgang erforderlich. Andererseits variiert nach einer weiteren Auskunft des Zentralverbands vom 09.05.1998 das Aufgabenprofil je nach Charakter und Dienstleistungsniveau des Salons. Schließlich hat die berufskundliche Sachverständige H. auf gezielte Nachfrage des Sozialgerichts Chemnitz (Erstgericht bei der Entscheidung des Sächsischen LSG vom 13.12.2000) am 10.07.1998 bekundet, dass es sich nicht bestätigen lässt, dass die Arbeit einer Rezeptionistin zu 80% im Stehen verrichtet wird. Empirische Unterlagen über die Ausgestaltung derartige Arbeitsplätze sind danach nicht vorhanden. Auch unter der Annahme, dass überwiegend an einem höher gelegenen Tresen gearbeitet wird, kann die Stehbelastung durch ein einfaches technisches Hilfsmittel, eine Stehhilfe, wesentlich verringert werden. Insgesamt lässt sich eine Angabe darüber, welche Geh-, Steh- und Sitzanteile zu diesem Berufsbild gehören nur schwer in Prozentzahlen ausdrücken, da dies von der Betriebsgröße, -ausstattung und dem Aufgabengebiet abhängt.
Diese körperlichen Anforderungen sind mit den von den medizinischen Sachverständigen gefunden Leistungseinschränkungen der Klägerin vereinbar. Nach dem Gutachten des Orthopäden Dr. W. vom 16.03.2000, bestand bei der Klägerin zwar eine statisch muskuläre Insuffizienz mit rezidivierenden lumbalgieformen Schmerzereignissen bei Wirbelsäulenfehlstatik (Flachrücken), ohne dass klinisch oder röntgenologisch imponierende Befunde vorlagen und ohne dass daraus Leistungseinschränkungen resultierten. Neben dem Erfordernis leichter Tätigkeiten sollten lediglich länger andauerndes Bücken und Arbeiten in gebeugter Körperhaltung vermieden werden. Weswegen der Neurologe und Psychiater Dr. Z. im Formblattteil seines Gutachten vom 20.07.2001 eine Arbeitshaltung überwiegend im Sitzen fordert, ist aus dem Gutachten selbst nicht ersichtlich. Nach seinen Diagnosen besteht lediglich ein Defizit an der oberen Extremität und eine reaktive depressive Verstimmung. Ein den Stütz- und Haltungsapparat betreffender Befund wurde von ihm nicht erhoben. Für die unteren Extremitäten hat der Sachverständige seitengleiche Reflexe, keine Paresen, sensible Abweichungen oder Atrophien festgestellt. Der Sachverständige Dr. L. (Chirurg und Orthopäde) findet ebenfalls nur Einschränkungen, die durch ein Schulter-Arm-Syndrom bedingt sind, während ansonsten eine eigentliche wirbelsäulenbedingte Fehlstatik nicht festgestellt werden konnte. Auch die klinische Funktionsprüfung der Wirbelsäule fand ohne Einschränkungen statt. Damit kann die Klägerin leichte körperliche Arbeiten verbunden mit der Möglichkeit des gelegentlichen Wechsels der Arbeitsposition im Gehen, Stehen und Sitzen erbringen. Entfallen sollten lediglich häufige Überkopfarbeit sowie das ausschließliche Arbeiten am Bildschirm. Eine überwiegend einzunehmende Körperhaltung wird nicht festgestellt, ebenso wenig wie ein Verbot häufigen Stehens. Der Orthopäde Dr. K. diagnostiziert in seinem Gutachten vom 16.06.2003 zwar einen wiederkehrenden Schmerz der un-teren Lendenwirbelsäule und ein lumbales Facettensyndrom, was er aber nicht als sehr schwer wiegend eingeschätzt. Einen Bandscheiben- oder anderweitigen Gelenksschade, der die dauernde Tragleistungen des Rückens bzw. dessen Beanspruchung für leichte Tätigkeiten reduziert, verneint der Sachverständige ausdrücklich auf Seite 12 seines Gutachtens. Schließlich führt Dr. K. auf, dass der berufliche Einstieg im Rezeptionsbereich eines Hotels denkbar sei. Dieser Verweisung schließt sich wiederum der daraufhin am 29.07.2003 befragte Sachverständige Dr. L. ausdrücklich an.
Zusammenfassend stellt der Senat fest, dass der Klägerin eine überwiegend stehende Tätigkeit möglich ist, weil am Stütz- und Haltungsapparat, jedenfalls im Jahre 2000, kein maßgeblicher pathologischer Befund bestanden hat.
Weitere streng körperlich bezogene Leistungseinschränkungen für den Beruf der Rezeptionistin bestehen bei der Klägerin zwar in Form einer gewissen Beeinträchtigung des Einsatzes ihres linken Armes. Im Umfang der für eine Rezeptionistin anfallenden Bürotätigkeit besteht darin aber kein Ausschluss für diesen Beruf. Die Sachverständigen haben sogar eine 6-stündige Bürotätigkeit für zumutbar gehalten. Lediglich Dr. K. hält dies für ausgeschlossen, bejaht aber die Möglichkeit für die Klägerin, im Rezeptionsbereich des Hotels arbeiten zu können und akzeptiert damit auch gelegentliche Schreibtätigkeit. Er schließt lediglich Tätigkeiten aus, die eine besondere beidhändige manuelle Geschicklichkeit verlangen. Schreibarbeiten sind, sofern sie mit der rechten Hand und handschriftlich auszuführen sind, zwischen zwei und drei Stunden pro Tag möglich. Für maschinelle Schreibarbeiten besteht nach Dr. K. eine unter zweistündige Leistungsfähigkeit. Selbst dies lässt sich nach Ansicht des Senats noch mit der Tätigkeit einer Rezeptionistin im Friseurbereich vereinbaren. Nach den vorhandenen berufskundlichen Stellungnahmen fallen für eine Rezeptionistin in einem größeren Friseurbetrieb keinesfalls kaufmännische Tätigkeiten in einem Umfang an wie bei einer Schreibkraft.
Schließlich ist die Klägerin auch im Stande, sich in einer kurzen Zeit von bis zu drei Monaten in die Tätigkeit einer Rezeptionistin einzuarbeiten. Dazu kommen ihr ihre Fachkenntnisse als gelernte Friseurin ebenso zugute wie ihre Berufserfahrung in kaufmännischen Tätigkeiten, die sie mit Unterbrechungen seit 1993 ausgeübt hat und die teilweise sogar eine Sachbearbeitung umfasst haben. Insoweit wird auch auf die Auskunft des Landesinnungsverbandes des bayerischen Friseurhandwerks vom 11.05.2005 verwiesen, wonach bei einer Neigung und Eignung für kaufmännisch ausgerichtete Tätigkeiten eine gelernte Friseurin nach dreimonatiger Anleitung als Rezeptionistin eingesetzt werden kann.
An der geistigen Umstellungsfähigkeit der Klägerin und ihrem Vermögen, wieder eine Berufstätigkeit aufzunehmen, hat der Senat keine Zweifel. Dies um so weniger, wenn auf den maßgebli-chen Zeitraum im Jahre 2000 abgestellt wird. Nach dem Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Z. vom 09.07.2001 weist der psychische Befund keinerlei Besonderheiten auf. Die Klägerin hat keine Kontaktstörungen, die Stimmungslage ist nicht auffällig herabgesetzt, die affektive Mitschwingung voll erhalten. Im Bereich der geistig/psychischen Belastbarkeit macht Dr. Z. keinerlei Einschränkungen.
Damit war kein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gegeben. Somit war die Beklagte auch nicht zu verpflichten, von der Bindungswirkung ihres Bescheides vom 13.04.2000 abzugehen.
Die Kostentscheidung beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin unterlegen ist (§ 193 SGG).
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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