Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 U 5034/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 54/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 23. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalls sowie die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hieraus.
Der 1934 geborene Kläger ist gemäß dem Durchgangsarztbericht des Dr. H. vom 20. Dezember 2000 beim Bretterverschlagen aus ca. 1,5 m Höhe von einem Gerüst gestürzt und auf die linke Schulter gefallen. Er habe weitergearbeitet. Seitdem bestünden rezidivierend Schmerzen im linken Schultergelenk. Dr. H. diagnostizierte eine ältere Kontusion linkes Schultergelenk mit Läsion der Rotatorenmanschette; die Außenrotation sei eingeschränkt gewesen (Impingement). Ein Magnetresonanztomogramm (MRT) der linken Schulter vom 21. Dezember 2000 ergab eine stattgehabte vollständige Ruptur der Supraspinatussehne mit vollständiger fettiger Atrophie des proximalen Muskelbauches, stattgehabte Teilrupturen auch im Bereich der Infraspinatussehne und der Subscapularissehne mit ausgedehnten, wohl posttraumatischen Verkalkungen sowie Zeichen degenerativer Veränderungen im Glenohumeralgelenk mit akutem Reizerguss. Die Unfallanzeige des Klägers ging am 31. Januar 2001 ein. Danach erfolgte der Sturz vom Gerüst "Ende Mai" 2000.
Nach dem Bericht des Allgemeinarztes Dr. F. vom 28. März 2001 stellte sich der Kläger am 4. Juli 2000 vor; er habe angegeben, vor vier bis sechs Wochen gestürzt zu sein und dabei mit der linken Schulter auf den Betonboden aufgekommen zu sein. Eine Röntgenuntersuchung habe der Kläger damals abgelehnt. Am 18. September 2000 habe sich der Kläger erneut vorgestellt und angegeben, beim Zwetschgenernten im eigenen Garten an einer Böschung zu Boden gestürzt zu sein; seitdem habe er erneut Schmerzen im linken Oberarm und linken Schultergelenk. Einer Überweisung zu einem Chirurgen sei er damals nicht nachgekommen.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme des beratenden Arztes vom 29. Mai 2001 ein, wonach mit großer Wahrscheinlichkeit zumindest eine Prellung der linken Schulter als unfallbedingt anzunehmen sei. Die MRT-Untersuchung könne die Frage, ob die Rotatorenmanschettenruptur unfallbedingt eingetreten sei, nicht mit Sicherheit beantworten, da sie zu spät angefertigt worden sei. Auf zahlreiche unfallfremde Veränderungen sowie das Alter des Klägers wurde hingewiesen.
Die Beklagte holte ein orthopädisches Gutachten des Dr. K. vom 10. August 2001 ein. Der Kläger gab an, direkt mit der linken Schulter und angelegtem Oberarm aus einer Höhe von ca. 1,50 m auf den Betonboden gefallen zu sein. Es könne unterstellt werden, dass ein wie auch immer geartetes Unfallereignis vom Mai 2000 ein schon erheblich vorgeschädigtes linkes Schultergelenk mit ausgeprägten degenerativen Rotatorenmanschettenveränderungen getroffen habe. Der kernspintomographische Befund des linken Schultergelenks in Verbindung mit dem Röntgenbild sowie der seitenvergleichenden Schultergelenksonographie ließen den Schluss zu, dass schon seit Langem ganz ausgeprägte degenerative Veränderungen des linken Schultergelenks vorlägen, in etwas geringerer Ausprägung auch bereits rechts. Als Hauptursache der jetzt feststellbaren ausgeprägten Schulterteilsteife mit entsprechend erheblicher Funktionseinschränkung der linken Schulter sei nicht das Ereignis vom Mai 2000 anzunehmen, sondern die schon zuvor bestehenden ausgeprägten degenerativen Veränderungen. Das Ereignis vom Mai 2000 sei lediglich eine Gelegenheitsursache gewesen. Auch sei ein direktes Anpralltrauma des Oberarmkopfes durch einen Sturz auf die Schulter bei angelegtem Arm keinesfalls geeignet, eine derartige praktisch sämtliche Komponenten der Rotatorenmanschette betreffende Ruptur hervorzurufen.
Die Beklagte zog die Akte des AVF R. sowie des Bayer. Landessozialgericht (Az.: L 15 Vs 147/95) bei. Nach einem Gutachten des Orthopäden Dr. E. vom 30. Juli 1996 hatte der Kläger bereits angegeben, er habe häufig Schmerzen am Schultergürtel beidseits. Am rechten Schultergelenk zeigte sich ein Druckschmerz am dorsalen Gelenkspalt.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2001 lehnte die Beklagte daraufhin einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Ein Arbeitsunfall läge nicht vor. Das angegebene Ereignis vom Ende Mai 2000 stelle nicht die Ursache des festgestellten Körperschadens dar, sondern sei nur die Gelegenheit, bei der die bereits bestandenen Veränderungen durch Beschwerden in Erscheinung getreten seien. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2002 zurück; Krankheiten, die nur während einer versicherten Tätigkeit zum Ausbruch kommen oder bemerkbar werden, die aber nicht durch sie verursacht sind, stellten keinen Unfall dar.
Dagegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Regensburg. Mit Gerichtsbescheid vom 23. Dezember 2004 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zum einen fehle es am Nachweis eines Ereignisses, das zu dem Rotatorenmanschettenschaden geführt haben soll, zum anderen sei der vom Kläger geschilderte Mechanismus nicht geeignet, den Schaden im linken Schultergelenk hervorzurufen. Einem Antrag auf Begutachtung nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Dr. H. habe wegen Verfristung nicht stattgegeben werden müssen. Von einer Handlungsunfähigkeit des Klägers aufgrund eines weiteren Unfalls vom Juli 2003 könne nicht ausgegangen werden.
Dagegen legte der Kläger Berufung ein und wiederholte mit Schriftsatz vom 4. Juli 2005 den Antrag auf Einholung eines Gutachtens durch Dr. H. gemäß § 109 SGG. Der Berichterstatter wies darauf hin, dass ein Arbeitsunfall nicht anerkannt sei. Bevor in eine medizinische Beweiserhebung eingetreten werden könne, müssten jedoch die für die medizinische Beurteilung maßgeblichen Tatsachen bewiesen sein. Dazu gehörten der Unfall und dessen Ablauf.
Nach Auffassung des Klägers sind Verletzungen der linken Schulter durch den Durchgangsarzt Dr. H. eindeutig festgestellt und auch durch den behandelnden Arzt Dr. F. bestätigt. Ferner stelle der Gutachter Dr. K. Frakturen der Sehnen im Bereich des linken Schultergelenks fest. Nach Auffassung der Mediziner sei der Sturz nachvollziehbar, ebenso wie die hierbei aufgetretenen Verletzungen. Streitig sei ausschließlich, ob dieses Unfallereignis oder degenerative Veränderungen für die vorhandenen Bewegungseinschränkungen adäquat kausal seien. Hierzu sei der Antrag nach § 109 SGG gestellt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Regensburg vom 23. Dezember 2004 und des Bescheides der Beklagten vom 9. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2002 zu verurteilen, das Ereignis vom 31. Mai 2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm hieraus die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 23. Dezember 2004 zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 SGG auf den Inhalt der Akte der Beklagten, des AVF R. , die vom Gericht beigezogen wurde, sowie der Klage- und Berufungsakte einschließlich der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.
Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Prozessbevollmächtigte ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle des Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
Zu Recht hat das Sozialgericht Regensburg die Klage abgewiesen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung sind zwei unterschiedliche Fälle der Kausalität zu würdigen. Es muss einerseits ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall bestehen sowie die Verursachung des Erstschadens durch das äußere Ereignis beim Unfall feststehen (sog. haftungsbegründende Kausalität); andererseits ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Versicherungsfall und seinen zu entschädigenden Folgen festzustellen (sog. haftungsausfüllende Kausalität; zum Ganzen s.a. Ricke, in Kasseler Kommentar, Sozialversicherung, Bd. 2, § 8 SGB VII, Rdnr. 7). Vorliegend fehlt es bereits an dem Haftungsgrund im Sinne der haftungsbegründenden Kausalität.
Streitig ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nach §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 SGB VII. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit, § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Ein Unfall stellt gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis dar, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Die Definition des Unfalls dient der Abgrenzung zu Gesundheitsschäden auf Grund von inneren Ursachen sowie zu vorsätzlichen Selbstschädigungen.
Ob und wann ein Unfallereignis, hier im Sinne eines Sturzes, tatsächlich vorliegt, ist unklar. Der Kläger gibt hierzu an, Ende Mai 2000 von einem Gerüst gestürzt und auf die linke Schulter gefallen zu sein. Der Durchgangsarzt Dr. H. behandelte den Kläger erstmals am 18. Dezember 2000. Nach dem Durchgangsarztbericht vom 20. Dezember 2000 hatte der Kläger auch nach dem angegebenen Sturz weitergearbeitet. Nach dem Bericht des Allgemeinarztes Dr. F. vom 28. März 2001 stellte sich der Kläger am 4. Juli 2000 vor; er hatte angegeben, vor vier bis sechs Wochen gestürzt zu sein und dabei mit der linken Schulter auf den Betonboden aufgekommen zu sein. Die Unfallanzeige des Klägers ging erst am 31. Januar 2001 bei der Beklagten ein. Aufgrund der Weiterarbeit des Klägers, dem über Wochen hinaus fortdauernden Nichtaufsuchen eines Arztes und der Unfallmeldung erst nach acht Monaten bestehen erhebliche Zweifel, ob tatsächlich das vom Kläger geschilderte Unfallereignis stattgefunden hat. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass es sich bei einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion, wie sie als Unfallfolge vorgebracht wird, um einen sehr schmerzhaften und beeinträchtigenden Gesundheitsschaden handelt. Eine auf eine traumatische Rotatorenmanschettenläsion weisende Schmerzsymptomatik zeichnet sich durch Arbeitseinstellung und Arztbesuch am selben oder nächsten Tag aus, verbunden mit einem sofortigem Schmerzmaximum, das in den folgenden Wochen abklingt (Schönberger/ Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl., S. 509). An diesen Indizien für eine traumatische Rotatorenmanschettenläsion fehlt es hier. Der Kläger konnte auch nach Aufforderung im Berufungsverfahren kein Beweis für das Vorliegen eines Unfallereignisses anbieten.
Der Senat ging deshalb im Ergebnis davon aus, dass bereits ein Arbeitsunfall im Mai 2000 bzw. am 31. Mai 2000 nicht nachgewiesen ist. Entgegen der klägerischen Auffassung ist nicht ausschließlich streitig, ob das Unfallereignis oder degenerative Veränderungen für die vorhandenen Bewegungsbeeinträchtigungen kausal sind. Dem hierzu erneut gestellten Antrag auf Begutachtung nach § 109 SGG durch Dr. H. war deshalb nicht nachzukommen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalls sowie die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hieraus.
Der 1934 geborene Kläger ist gemäß dem Durchgangsarztbericht des Dr. H. vom 20. Dezember 2000 beim Bretterverschlagen aus ca. 1,5 m Höhe von einem Gerüst gestürzt und auf die linke Schulter gefallen. Er habe weitergearbeitet. Seitdem bestünden rezidivierend Schmerzen im linken Schultergelenk. Dr. H. diagnostizierte eine ältere Kontusion linkes Schultergelenk mit Läsion der Rotatorenmanschette; die Außenrotation sei eingeschränkt gewesen (Impingement). Ein Magnetresonanztomogramm (MRT) der linken Schulter vom 21. Dezember 2000 ergab eine stattgehabte vollständige Ruptur der Supraspinatussehne mit vollständiger fettiger Atrophie des proximalen Muskelbauches, stattgehabte Teilrupturen auch im Bereich der Infraspinatussehne und der Subscapularissehne mit ausgedehnten, wohl posttraumatischen Verkalkungen sowie Zeichen degenerativer Veränderungen im Glenohumeralgelenk mit akutem Reizerguss. Die Unfallanzeige des Klägers ging am 31. Januar 2001 ein. Danach erfolgte der Sturz vom Gerüst "Ende Mai" 2000.
Nach dem Bericht des Allgemeinarztes Dr. F. vom 28. März 2001 stellte sich der Kläger am 4. Juli 2000 vor; er habe angegeben, vor vier bis sechs Wochen gestürzt zu sein und dabei mit der linken Schulter auf den Betonboden aufgekommen zu sein. Eine Röntgenuntersuchung habe der Kläger damals abgelehnt. Am 18. September 2000 habe sich der Kläger erneut vorgestellt und angegeben, beim Zwetschgenernten im eigenen Garten an einer Böschung zu Boden gestürzt zu sein; seitdem habe er erneut Schmerzen im linken Oberarm und linken Schultergelenk. Einer Überweisung zu einem Chirurgen sei er damals nicht nachgekommen.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme des beratenden Arztes vom 29. Mai 2001 ein, wonach mit großer Wahrscheinlichkeit zumindest eine Prellung der linken Schulter als unfallbedingt anzunehmen sei. Die MRT-Untersuchung könne die Frage, ob die Rotatorenmanschettenruptur unfallbedingt eingetreten sei, nicht mit Sicherheit beantworten, da sie zu spät angefertigt worden sei. Auf zahlreiche unfallfremde Veränderungen sowie das Alter des Klägers wurde hingewiesen.
Die Beklagte holte ein orthopädisches Gutachten des Dr. K. vom 10. August 2001 ein. Der Kläger gab an, direkt mit der linken Schulter und angelegtem Oberarm aus einer Höhe von ca. 1,50 m auf den Betonboden gefallen zu sein. Es könne unterstellt werden, dass ein wie auch immer geartetes Unfallereignis vom Mai 2000 ein schon erheblich vorgeschädigtes linkes Schultergelenk mit ausgeprägten degenerativen Rotatorenmanschettenveränderungen getroffen habe. Der kernspintomographische Befund des linken Schultergelenks in Verbindung mit dem Röntgenbild sowie der seitenvergleichenden Schultergelenksonographie ließen den Schluss zu, dass schon seit Langem ganz ausgeprägte degenerative Veränderungen des linken Schultergelenks vorlägen, in etwas geringerer Ausprägung auch bereits rechts. Als Hauptursache der jetzt feststellbaren ausgeprägten Schulterteilsteife mit entsprechend erheblicher Funktionseinschränkung der linken Schulter sei nicht das Ereignis vom Mai 2000 anzunehmen, sondern die schon zuvor bestehenden ausgeprägten degenerativen Veränderungen. Das Ereignis vom Mai 2000 sei lediglich eine Gelegenheitsursache gewesen. Auch sei ein direktes Anpralltrauma des Oberarmkopfes durch einen Sturz auf die Schulter bei angelegtem Arm keinesfalls geeignet, eine derartige praktisch sämtliche Komponenten der Rotatorenmanschette betreffende Ruptur hervorzurufen.
Die Beklagte zog die Akte des AVF R. sowie des Bayer. Landessozialgericht (Az.: L 15 Vs 147/95) bei. Nach einem Gutachten des Orthopäden Dr. E. vom 30. Juli 1996 hatte der Kläger bereits angegeben, er habe häufig Schmerzen am Schultergürtel beidseits. Am rechten Schultergelenk zeigte sich ein Druckschmerz am dorsalen Gelenkspalt.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2001 lehnte die Beklagte daraufhin einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Ein Arbeitsunfall läge nicht vor. Das angegebene Ereignis vom Ende Mai 2000 stelle nicht die Ursache des festgestellten Körperschadens dar, sondern sei nur die Gelegenheit, bei der die bereits bestandenen Veränderungen durch Beschwerden in Erscheinung getreten seien. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2002 zurück; Krankheiten, die nur während einer versicherten Tätigkeit zum Ausbruch kommen oder bemerkbar werden, die aber nicht durch sie verursacht sind, stellten keinen Unfall dar.
Dagegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Regensburg. Mit Gerichtsbescheid vom 23. Dezember 2004 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zum einen fehle es am Nachweis eines Ereignisses, das zu dem Rotatorenmanschettenschaden geführt haben soll, zum anderen sei der vom Kläger geschilderte Mechanismus nicht geeignet, den Schaden im linken Schultergelenk hervorzurufen. Einem Antrag auf Begutachtung nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Dr. H. habe wegen Verfristung nicht stattgegeben werden müssen. Von einer Handlungsunfähigkeit des Klägers aufgrund eines weiteren Unfalls vom Juli 2003 könne nicht ausgegangen werden.
Dagegen legte der Kläger Berufung ein und wiederholte mit Schriftsatz vom 4. Juli 2005 den Antrag auf Einholung eines Gutachtens durch Dr. H. gemäß § 109 SGG. Der Berichterstatter wies darauf hin, dass ein Arbeitsunfall nicht anerkannt sei. Bevor in eine medizinische Beweiserhebung eingetreten werden könne, müssten jedoch die für die medizinische Beurteilung maßgeblichen Tatsachen bewiesen sein. Dazu gehörten der Unfall und dessen Ablauf.
Nach Auffassung des Klägers sind Verletzungen der linken Schulter durch den Durchgangsarzt Dr. H. eindeutig festgestellt und auch durch den behandelnden Arzt Dr. F. bestätigt. Ferner stelle der Gutachter Dr. K. Frakturen der Sehnen im Bereich des linken Schultergelenks fest. Nach Auffassung der Mediziner sei der Sturz nachvollziehbar, ebenso wie die hierbei aufgetretenen Verletzungen. Streitig sei ausschließlich, ob dieses Unfallereignis oder degenerative Veränderungen für die vorhandenen Bewegungseinschränkungen adäquat kausal seien. Hierzu sei der Antrag nach § 109 SGG gestellt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Regensburg vom 23. Dezember 2004 und des Bescheides der Beklagten vom 9. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2002 zu verurteilen, das Ereignis vom 31. Mai 2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm hieraus die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 23. Dezember 2004 zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 SGG auf den Inhalt der Akte der Beklagten, des AVF R. , die vom Gericht beigezogen wurde, sowie der Klage- und Berufungsakte einschließlich der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.
Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Prozessbevollmächtigte ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle des Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
Zu Recht hat das Sozialgericht Regensburg die Klage abgewiesen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung sind zwei unterschiedliche Fälle der Kausalität zu würdigen. Es muss einerseits ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall bestehen sowie die Verursachung des Erstschadens durch das äußere Ereignis beim Unfall feststehen (sog. haftungsbegründende Kausalität); andererseits ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Versicherungsfall und seinen zu entschädigenden Folgen festzustellen (sog. haftungsausfüllende Kausalität; zum Ganzen s.a. Ricke, in Kasseler Kommentar, Sozialversicherung, Bd. 2, § 8 SGB VII, Rdnr. 7). Vorliegend fehlt es bereits an dem Haftungsgrund im Sinne der haftungsbegründenden Kausalität.
Streitig ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nach §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 SGB VII. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit, § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Ein Unfall stellt gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis dar, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Die Definition des Unfalls dient der Abgrenzung zu Gesundheitsschäden auf Grund von inneren Ursachen sowie zu vorsätzlichen Selbstschädigungen.
Ob und wann ein Unfallereignis, hier im Sinne eines Sturzes, tatsächlich vorliegt, ist unklar. Der Kläger gibt hierzu an, Ende Mai 2000 von einem Gerüst gestürzt und auf die linke Schulter gefallen zu sein. Der Durchgangsarzt Dr. H. behandelte den Kläger erstmals am 18. Dezember 2000. Nach dem Durchgangsarztbericht vom 20. Dezember 2000 hatte der Kläger auch nach dem angegebenen Sturz weitergearbeitet. Nach dem Bericht des Allgemeinarztes Dr. F. vom 28. März 2001 stellte sich der Kläger am 4. Juli 2000 vor; er hatte angegeben, vor vier bis sechs Wochen gestürzt zu sein und dabei mit der linken Schulter auf den Betonboden aufgekommen zu sein. Die Unfallanzeige des Klägers ging erst am 31. Januar 2001 bei der Beklagten ein. Aufgrund der Weiterarbeit des Klägers, dem über Wochen hinaus fortdauernden Nichtaufsuchen eines Arztes und der Unfallmeldung erst nach acht Monaten bestehen erhebliche Zweifel, ob tatsächlich das vom Kläger geschilderte Unfallereignis stattgefunden hat. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass es sich bei einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion, wie sie als Unfallfolge vorgebracht wird, um einen sehr schmerzhaften und beeinträchtigenden Gesundheitsschaden handelt. Eine auf eine traumatische Rotatorenmanschettenläsion weisende Schmerzsymptomatik zeichnet sich durch Arbeitseinstellung und Arztbesuch am selben oder nächsten Tag aus, verbunden mit einem sofortigem Schmerzmaximum, das in den folgenden Wochen abklingt (Schönberger/ Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl., S. 509). An diesen Indizien für eine traumatische Rotatorenmanschettenläsion fehlt es hier. Der Kläger konnte auch nach Aufforderung im Berufungsverfahren kein Beweis für das Vorliegen eines Unfallereignisses anbieten.
Der Senat ging deshalb im Ergebnis davon aus, dass bereits ein Arbeitsunfall im Mai 2000 bzw. am 31. Mai 2000 nicht nachgewiesen ist. Entgegen der klägerischen Auffassung ist nicht ausschließlich streitig, ob das Unfallereignis oder degenerative Veränderungen für die vorhandenen Bewegungsbeeinträchtigungen kausal sind. Dem hierzu erneut gestellten Antrag auf Begutachtung nach § 109 SGG durch Dr. H. war deshalb nicht nachzukommen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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