S 12 KA 354/05 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 354/05 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Auf Psychologische Psychotherapeuten kann Nr. 24 Satz 1 Buchst. b BedarfsplRL-Ä auch nicht entsprechend angewandt werden, da es Weiterbildungsordnungen nur für Ärzte, nicht aber für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gibt (Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.11.2002 - L 5 KA 1427/02 –; SG Stuttgart, Urt. v. 29.07.2004 - S 5 KA 7223/03 -).
2. Eine Sonderbedarfszulassung einer Psychologischen Psychotherapeutin nach Nr. 24 Satz 1 Buchst. a BedarfsplRL-Ä für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist nicht möglich, da sie nicht auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen beschränkt werden kann. Angesichts der speziellen Regelungen in Nr. 25 BedarfsplRL-Ä sowie § 20 Abs. 3 Ärzte-ZV ist ein Rückgriff auf § 32 SGB X ausgeschlossen. Ein lokaler Versorgungsbedarf im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie kann über eine Sonderbedarfszulassung nur durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten behoben werden. Für eine Psychologische Psychotherapeutin kommt nur eine Ermächtigung nach § 31 Ärzte-ZV in Betracht.
1. Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung vom 11.07.2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Der Streitwert wird auf 13.333,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Einstweiligen Anordnungsverfahrens um die Zulassung der Antragstellerin im Wege einer Sonderbedarfszulassung für die ambulante psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen.

Die 1962 geborene und jetzt 43 jährige Antragstellerin schloss das Studium der Psychologie 1999 mit dem Diplom ab. Anschließend bildete sie sich zur psychologischen Psychotherapeutin mit dem Schwerpunkt Verhaltenstherapie fort. Die Ausbildung schloss sie mit der Approbation ab. Mit Datum vom 17.10.2004 beantragte sie beim Zulassungsausschuss / Psychotherapie die Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin. Auf telefonische Rückfrage teilte sie mit, dass der Antrag als Sonderbedarfszulassungsantrag gewertet werden solle.

Am 1. Dezember 2004 fand nach einer Notiz der Bezirksstelle A. der Beigeladenen zu 1) ein Gespräch mit der Antragstellerin sowie sechs weiteren Personen, die einen Antrag auf Sonderbedarf im Planungsbereich der Antragstellerin bzw. W. gestellt hatten, und weiteren Teilnehmern statt. Von den sechs weiteren Antragstellern waren jedenfalls fünf, nämlich Frau A1., Frau B2., Frau C3., Frau D4. und Frau E5. approbierte Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten.

Unter Datum vom 24.01.2005 teilte die Antragstellerin mit, sie habe zur Ermittlung eines Bedarfs für die psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen ca. elf niedergelassene Ärzte / Ärztinnen im nahen Umkreis ihrer Praxis angeschrieben. Von allen angeschriebenen sei bestätigt worden, dass die psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen zurzeit nicht ausreichend abgedeckt sei. Darüber hinaus habe sie zwei persönliche Empfehlungsschreiben erhalten, in denen es bedauert werde, dass Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung an sie nicht überwiesen werden könnten. Sie reichte die Kopien der Schreiben zur Verwaltungsakte.

Unter Datum vom 08.03.2005 gab die Beigeladene zu 1.) eine Stellungnahme gegenüber dem Zulassungsausschuss bezüglich der Anträge auf Sonderbedarfszulassung im X Kreis und in Y. ab.

Mit Beschluss vom 10.03.2005, ausgefertigt am 05.07.2005, lehnte der Zulassungsausschuss / Psychotherapie bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit nach Nr. 24 Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte für den Vertragspsychotherapeutensitz Z., Z-Kreis ab. Zur Begründung führte er aus, obwohl seitens der Landesstelle der Beigeladenen zu 1) festgestellt worden sei, dass im Z-Kreis ein Mangel an Therapieplätzen – ausschließlich für Kinder und Jugendliche – bestehe, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen, da die Antragstellerin nicht die Voraussetzungen für den Eintrag in das Arzt-/Psychotherapeutenregister als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin erfülle. Voraussetzung für den Eintrag sei die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und der Nachweis der Fachkunde in einem anerkannten Psychotherapie-Richtlinien-Verfahren. Aus dem gleichen Grund habe man auch keine Möglichkeit gesehen die Zulassung nach Nr. 24b in Verbindung mit Nr. 25 Bedarfsplanungsrichtlinie zu erteilen.

Hiergegen hat die Antragstellerin unter Datum vom 11.07.2005 Widerspruch eingelegt. Über den Widerspruch ist bisher noch nicht entschieden worden.

Am 11.07.2005 hat die Antragstellerin ferner den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung trägt sie vor, bei normaler Verfahrensdauer drohe eine Verfestigung der Zulassungen bevorzugter Konkurrenten, die selbst im Falle einer späteren Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung in ihrer Angelegenheit dazu führen könne, dass aus Vertrauensschutzgründen der Konkurrenten ihr Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden könne. Es sei um eine beschränkte Anzahl von Sonderbedarfszulassungen gegangen, auf die sich offenbar gleichberechtigt mehrere Antragstellerinnen beworben hätten. Mindestens der überwiegende Teil der dort aufgeführten Personen habe die Sonderbedarfszulassung erhalten. Eine der dort aufgeführten Personen habe bereits eine Zulassung im M ... Da der ablehnende Bescheid ausschließlich an sie ergangen sei, ohne dass die anderen Bewerberinnen als Beteiligte erwähnt worden seien, könne sie leider nicht davon ausgehen, dass die gesamte Zuteilung der freien Sonderbedarfszulassungen allein durch ihren Widerspruch in der Wirksamkeit aufgeschoben werde.

Die Antragstellerin beantragt,
im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig im Wege einer Sonderbedarfszulassung für die ambulante psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit Praxissitz in Z. zuzulassen.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen zu 1) bis 6) beantragen übereinstimmend,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

Sie sind in dem von der Kammer am 18.07.02005 durchgeführten Erörterungstermin dem Antrag entgegengetreten. Die übrigen Beigeladenen haben sich zum Verfahren nicht geäußert.

Mit Beschluss vom 13.07.2005 hat die Kammer die Beiladung ausgesprochen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung ist grundsätzlich zulässig. Er ist aber unbegründet.

Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag einen Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 S. 1 u. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Es müssen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 920 Zivilprozessordnung i. V. m. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG).

Ein Anordnungsanspruch ist gegenwärtig nicht ersichtlich.

Im Planungsbereich Z-Kreis, für den die Antragstellerin eine Zulassung begehrt, besteht für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten wegen Überversorgung eine Zulassungssperre. Die Antragstellerin hat aus diesem Grund ihren Zulassungsantrag auf eine Zulassung wegen Sonderbedarfs beschränkt. Für eine solche Zulassung der Antragstellerin ist jedoch nach Auffassung der Kammer eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich.

Nach § 101 Satz 1 Nr. 3 SGB V beschließen die Bundesausschüsse bzw. jetzt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien Bestimmungen über Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze, soweit diese zur Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerlässlich sind. Der Gesetzgeber hat darin in überversorgten Gebieten abweichend von § 103 Abs. 1 SGB V zusätzliche Vertragsarztsitze in Ausnahmefällen zugelassen. Diese Ausnahme dient dem Ziel, auch im Einzelfall sicherzustellen, dass angeordnete Zulassungssperren nicht unverhältnismäßig - weil in der konkreten örtlichen Situation zur Erreichung ihres Zieles nicht erforderlich - die Berufsausübung beschränken. Zugleich wurde dem Bundesausschuss die Aufgabe übertragen, nähere Vorgaben für diese Zulassungen zu normieren. Gegen diese Übertragung der Befugnis zur Normkonkretisierung bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Regelung präzise vorgegeben und damit die wesentlichen Fragen selbst entschieden hat (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 1997, Az: 6 RKa 43/96, SozR 3-2500 § 101 Nr. 1 m. w. N. ). Im vertragsärztlichen Bereich hat der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen von diesem Normsetzungsauftrag mit den Nrn. 24 bis 26 Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte Gebrauch gemacht. Diese Bestimmungen gelten auch für die psychotherapeutische Versorgung (vgl. Nr. 1 Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte). In Nr. 24 Satz 1 Buchst a bis e der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte hat er fünf Fallgruppen mit speziellen Sachverhalten umschrieben. Neben dem Fall eines lokalen Versorgungsbedarfs in Teilen eines Planungsbereichs auf Grund unzureichender Verteilung der an sich quantitativ ausreichend vorhandenen Vertragsarztsitze (Nr. 24 Satz 1 Buchst a) kommt ein weiterer Zulassungsgrund hier nicht in Betracht.

Insbesondere kann auf Psychologische Psychotherapeuten Nr. 24 Satz 1 Buchst. b der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte nicht angewandt werden. Danach liegt ein besonderer Versorgungsbedarf vor, wie er durch den Inhalt des Schwerpunktes, einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde für das Facharztgebiet nach der Weiterbildungsordnung umschrieben ist. Voraussetzung für eine Zulassung ist, dass die ärztlichen Tätigkeiten des qualifizierten Inhalts in dem betreffenden Planungsbereich nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen und dass der Arzt die für den besonderen Versorgungsbedarf erforderlichen Qualifikationen durch die entsprechende Facharztbezeichnung sowie die besonderen Arztbezeichnungen oder Qualifikationen (Schwerpunkt, fakultative Weiterbildung, Fachkunde) nachweist. Nr. 24 Satz 1 Buchst. b der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte knüpft nach seinem Wortlaut an die Weiterbildungsordnung an. Weiterbildungsordnungen gibt es nur für Ärzte, nicht aber für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Die dem Weiterbildungsrecht der Ärzte entsprechenden Bestimmungen befinden sich für die Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Wesentlichen in § 5 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG). Auch eine entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht. Nr. 24 Satz 1 Buchst. b der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte knüpft seinem Wortlaut nach weiter an die besondere Struktur der Qualifikationen nach den Weiterbildungsordnungen an. Nach den Weiterbildungsordnungen der Ärzte erfolgt die Weiterbildung in Gebieten, Schwerpunkten und Zusatzbezeichnungen (vgl. Muster-Weiterbildungsordnung des Deutschen Ärztetages). Nr. 24 Satz 1 Buchst. b der Bedarfplanungs-Richtlinien-Ärzte nimmt damit nur Bezug auf einen Teil der ärztlichen Weiterbildung, nämlich in Schwerpunkten, fakultativer Weiterbildung und Fachkunde, nicht aber auf die Weiterbildung in Gebieten. Bezug genommen wird mithin nicht auf die Weiterbildung im gesamten Gebiet, sondern auf Subspezialisierungsmöglichkeiten des ärztlichen Weiterbildungsrechts, also nur auf die Weiterbildung in einem Teil des jeweiligen Gebiets. In dem jeweiligen Teil des Gebietes, nicht im gesamten Gebiet muss somit ein Versorgungsbedarf bestehen, um eine Sonderbedarfszulassung nach Nr. 24 Satz 1 Buchst. b Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte erhalten zu können. Diese Unterscheidung gibt es bei den Psychotherapeuten nicht. Nach § 1 Abs. 1 PsychThG gibt es die Berufsbezeichnungen "Psychologische Psychotherapeutin" oder "Psychologischer Psychotherapeut" und "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin" oder "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut". Teilgebiete für diese Berufsbezeichnung gibt es nicht. Deshalb müssen die Berufsbezeichnungen den Gebietsbezeichnungen im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung gleichgestellt werden. Da die Berufsbezeichnung "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin" oder "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" eine eigenständige Berufsbezeichnung ist, kann die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie auch nicht als Teil der Berufsbezeichnungen "Psychologische Psychotherapeutin" oder "Psychologischer Psychotherapeut" angesehen werden. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Psychotherapie-Vereinbarung (Anlage 1 zu den Bundesmantelverträgen) ableiten. Auch diese unterscheidet für die fachliche Befähigung zwischen dem Psychologischen Psychotherapeuten einerseits (§ 6) und dem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten andererseits (§ 7). Insofern folgt die Kammer den zutreffenden Ausführungen des LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2002, Az.: L 5 KA 1427/02, www.sozalgerichtsbarkeit.de (ebs. SG Stuttgart, Urteil vom 29.07.2004, Az.: S 5 KA 7223/03 -).

Ein Anordnungsanspruch nach Nr. 24 Satz 1 Buchst. a) der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte ist nicht ersichtlich.

Nach Nr. 24 Satz 1 Buchst. a) der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte darf unbeschadet der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen durch den Landesausschuss der Zulassungsausschuss für Ärzte dem Zulassungsantrag eines Vertragsarztes der betroffenen Arztgruppe entsprechen, wenn ein nachweislicher lokaler Versorgungsbedarf in der vertragsärztlichen Versorgung in Teilen eines großstädtischen Planungsbereichs oder eines großräumigen Landkreises besteht. Nach Nr. 25 Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte darf die Zulassung nur an den Ort der Niederlassung gebunden werden. Eine Beschränkung auf bestimmte Leistungen ist nur bei einer Zulassung nach Nr. 24 Buchst. b) bis d) Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte möglich. Die Antragstellerin ist aber als Psychologische Psychotherapeutin grundsätzlich befugt, auch Erwachsene zu behandeln. Sie kann daher nicht auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen beschränkt werden. Angesichts der speziellen Regelungen in Nr. 25 Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte sowie § 20 Abs. 3 Ärzte-ZV ist ein Rückgriff auf § 32 SGB X ausgeschlossen. Ein lokaler Versorgungsbedarf im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie kann über eine Sonderbedarfszulassung nur durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten behoben werden. Soweit es sich wie bei der Antragstellerin um eine Psychologische Psychotherapeutin handelt, kommt nur durch eine Ermächtigung nach § 31 Ärzte-ZV in Betracht. Von daher kann dahin stehen, ob es sich, da ein großstädtischer Planungsbereich nicht vorliegt, überhaupt um einen großräumigen Landkreis bei dem Planungsbereich der Antragstellerin handelt.

Aber auch unterstellt, eine Zulassung der Antragstellerin sei auf Grund ihrer fachlichen Qualifikation für die Behandlung von Kinder- und Jugendlichen grundsätzlich möglich, so kommt den Zulassungsgremien bei Entscheidung hierüber ein Beurteilungsspielraum zu. Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner nur noch die Möglichkeit hätte, die Antragstellerin zuzulassen. Die Antragstellerin begehrt die Zulassung für Z. In der Stellungnahme der Beigeladenen zu 1) unter Datum vom 08.03.2005 waren insbesondere die Regionen T. und I. für den TI-Kreis als die geeignetsten Standorte in diesem Landkreis genannt worden. Soweit der Antragstellerin andere Bewerber zur Bedarfsdeckung vorgezogen worden sind, so handelt es sich nach Aktenlage ausschließlich um Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Die Kammer hält dies für ein ausreichendes Unterscheidungskriterium, soweit die Zulassungsgremien für einen Sonderbedarf zur psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen zunächst auf approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zurückgreifen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt insoweit eine andere Qualifikation der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vor, auch wenn die Antragstellerin selbst auf Grund ihrer Zusatzqualifikation zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen grundsätzlich berechtigt wäre.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Folgenabwägung konnte die Kammer nicht anders entscheiden. Die Antragstellerin war bisher ohne Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Der Antragsgegner hat im Erörterungstermin der Kammer eine schnelle Terminierung des Widerspruchsverfahrens der Antragstellerin bereits für August oder September 2005 in Aussicht gestellt. Sie kann daher noch im August oder September mit einer Entscheidung des Antragsgegners rechnen. Auch von daher brauchte eine vorläufige Entscheidung im Sinne der Antragstellerin nicht zu ergehen. Rechtsnachteile durch die Zulassung anderer Psychotherapeuten in ihrem Planungsbereich bestehen nicht, da sie gegen deren Zulassung gesondert vorgehen kann, was sie mittlerweile durch ausdrückliche Widerspruchseinlegung getan hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den gesetzlichen Vorgaben. Für das Klageverfahren gilt das Gerichtskostengesetz i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) vom 05.05.2004, BGBl. I S. 718, da der Antrag nach dem 30.06.2004 anhängig wurde (vgl. § 72 Nr. 1 GKG). Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, was hier der Fall ist, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). In Prozessverfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Auszugehen ist vom einfachen Jahresumsatz einer psychotherapeutischen Praxis nach Abzug der Unkosten. Dieser wird netto auf 40.000 Euro geschätzt. Für das Einstweilige Anordnungsverfahren ist hiervon ein Drittel zu nehmen. Dies ergab den festgesetzten Wert.
Rechtskraft
Aus
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