Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 16 AS 350/05 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 233/05 AS-ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Existenzgründerzuschuss nach § 421 Abs. 1 SGB III ist als zweckbestimmte Einnahme gem. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
I. Die beiden Beschwerdeverfahren zu den Az: 3 B 233/05 AS-ER und 3 B 287/05 AS-ER werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Es führt das Verfahren mit dem Az: 3 B 233/05 AS-ER.
II. Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Leipzig vom 22.08.2005 und 24.10.2005 werden zurückgewiesen.
III. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Bg.) begehren im Wege der einstweiligen Anordnungen die Verpflichtung der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (Bf.), den Bg. ohne Anrechnung des Existenzgründerzuschusses Leistungen zur Sicherung des Lebensun-terhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu zahlen.
Die am ...1979 geborene Bg. zu 1) ist erwerbsfähig und bezog bis 03.10.2005 Arbeits-losengeld (Alg), vom 04.10.2005 bis 03.12.2005 war sie als Außendienstmitarbeiterin be-schäftigt. Zum 17.01.2005 nahm sie eine selbstständige Tätigkeit (Verhaltenstherapie für Hunde, Katze und Pferd, Ernährungsberatung für Tiere, Handel mit Tierfutter, Tierbetreu-ung) auf. Mit Bescheid der Agentur für Arbeit Leipzig vom 25.01.2005 wurde ihr für den Zeitraum vom 17.01.2005 bis 16.01.2006 ein Existenzgründerzuschuss nach § 421 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Höhe von monatlich 600,00 EUR bewilligt. Der am ...1973 geborene Bg. zu 2) ist Lebenspartner der BG. zu 1). Er ist erwerbsfähig und bezog bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Im gemeinsamen Haushalt lebt auch noch der am ...2002 geborene Sohn ... (Bg. zu 3).
Am 01.09.2004 stellten die Bg. Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhal-tes nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 16.12.2004 bewilligte die Bf. den Bg. für einen Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 Alg II/Sozialgeld i. H. v. insgesamt 1.036,55 EUR. Mit Bescheid vom 09.04.2005 änderte die Bf. den Bescheid vom 16.12.2004 unter Berück-sichtigung des an die Bg. zu 1) gezahlten Existenzgründerzuschusses dahingehend ab, dass vom 01.02.2005 bis 31.03.2005 nur noch Leistungen i. H. v. 436,55 EUR bewilligt wurden.
Am 27.03.2005 stellte die Bg. zu 1) einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen zur Si-cherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Am 29.04.2005 legte der Bg zu 2) Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.04.2005 ein, der durch Widerspruchsbescheid vom 16.08.2005 zurückgewiesen wurde.
Am 16.06.2005 haben die Bg. beim Sozialgericht Leipzig (SG) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und beantragt, der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufzugeben, monatlich Alg II in Höhe von 1.036,55 EUR zu zahlen und festzustellen, dass die Ag. zu 1) der ge-setzlichen Pflicht Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt oder die Antragsgegne-rin zu verurteilen, einen monatlichen Zuschuss wegen der bei der Bayrischen Beam-tenkrankenkasse anfallenden Beiträge zu zahlen.
Im Januar 2005 habe die Bg. zu 1) einen Verlust in Höhe von 238,75 EUR erwirtschaftet, im Februar 2005 einen Überschuss i. H. v. 196,28 EUR, im März 2005 einen Verlust i. H. v. 168,08 EUR, im April 2005 einen Verlust i. H. v. 501,73 EUR und bis 27.05.2005 einen Verlust i. H. v. 497,64 EUR. Insgesamt ergebe sich ein Verlust von 1.356,09 EUR, wobei die monatlichen 600,00 EUR Existenzgründerzuschuss als Einnahmen verbucht worden seien, nachdem sie zur Deckung der Kosten der Ich-AG eingesetzt worden seien. Das Einkommen aus der Ich-AG sei nicht mit 600,00 EUR, sondern mit 0,00 EUR anzusetzen, so dass Alg II i. H. v. 1.036,55 EUR zu zahlen sei.
Die Beschwerdeführerin hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen.
Bei dem Existenzgründerzuschuss handele es sich um ein anderes Einkommen und deshalb könne ein Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Einkommensarten nicht stattfin-den. Dies zeige sich schon dadurch, dass der Existenzgründerzuschuss gewährt werde, oh-ne dass geprüft werde, ob der Existenzgründer Gewinn oder Verlust mache. Zudem hätte die Bg. zu 1) auch Überbrückungsgeld erhalten können. Daraus werde deutlich, dass der Existenzgründerzuschuss nichts Anderes als eine Sozialleistung sei, die wegen des Weg-falls des Alg gewährt werde.
Mit Beschluss vom 22.08.2005 hat das SG Leipzig die Bf. im Wege der einstweiligen An-ordnung verpflichtet, den Bg. ab dem 16.06.2005 vorläufig über die mit Widerspruchsbe-scheid vom 16.08.2005 bewilligten Geldleistungen nach dem SGB II i. H. v. 610,35 EUR mo-natlich weitere Geldleistungen nach dem SGB II i. H. v. 426,20 EUR bis zum 30.09.2005, längstens jedoch bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in der Hauptsache, zu zahlen. Es bestehe ein Anordnungsanspruch. Die Bf. habe rechtsfehlerhaft nur einen Gesamtbedarf i. H. v. 610,35 EUR ermittelt. Er sei um den angerechneten Existenzgründerzuschuss i. H. v. 426,20 EUR zu erhöhen. Es spreche viel dafür, dass der Existenzgründerzuschuss nichts mit Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II gemein habe und deshalb als zweckbe-stimmte Einnahme von vornherein nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei. Diese Fra-ge müsse nicht entschieden werden, weil die mit der selbstständigen Tätigkeit verbundenen Aufwendungen, die zu dem ausgewiesenen Verlusten führten, vom Einkommen nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II abzusetzen seien. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund, da bei Nicht-stattgabe der einstweiligen Anordnung die Gefahr bestehe, dass die Bg. zu 1) ihre selbstständige Tätigkeit nicht fortführen könne, wenn der Existenzgründerzuschuss weiter-hin bedarfsmindernd berücksichtigt werde.
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 23.09.2005 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 23. August 2005 aufzuheben.
Der Existenzgründerzuschuss werde als Einkommen nicht von der Rechtsnorm des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB II erfasst und sei daher als Einkommen zu berücksichtigen. Das Überbrückungsgeld wie auch der Existenzgründerzuschuss seien vom Charakter und dem Zweck her unstrittig Eingliederungsleistungen des Betreffenden in den Arbeitsmarkt. Der berechtigte Personenkreis habe die Wahlmöglichkeit, sich für eine der beiden Eingliede-rungsleistungen zu entscheiden. Abstellend auf die Bindung der Höhe von Überbrü-ckungsgeld an die zuvor bezogene Höhe der bezogenen Entgeltersatzleistungen und einer beim Existenzgründerzuschuss festgelegten Pauschale sowie den unterschiedlichen Förde-rungszeiträumen werde sich der Existenzgründer bei der Wahl zwischen den beiden Ein-gliederungsleistungen von wirtschaftlichen/finanziellen Erwägungen leiten lassen unter Betrachtung der dann nicht mehr zur Verfügung stehenden Entgeltersatzleistungen gem. § 116 SGB III und der dann selbst zu bestreitenden sozialen Sicherung. Vom Gesetzgeber werde beim Überbrückungsgeld der Verwendungszweck konkret vorgegeben (Sicherung Lebensunterhalt und soziale Sicherung) und beim Existenzgründerzuschuss nicht konkret benannt. Dies lasse aber nicht die Schlussfolgerung zu, dass der Existenzgründerzuschuss neben dem vom Gesetzgeber unterstellten Verwendungszweck einer sozialen Absicherung (Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rentenversicherung) auch für die Sicherstellung des Betriebes gewährt werde. Weiterhin werde mit dem SGB III hinsichtlich der Eingliede-rung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt und dem damit verbundenen Verlust von Einkommen (Entgeltersatzleistungen) und von der Bundesagentur für Arbeit übernomme-nen sozialen Sicherung nicht auf eine Betriebsförderung (Wirtschaftsförderung) abgestellt, sondern auf eine übergangsweise weitere Sicherung des Lebensunterhaltes und der sozia-len Sicherung, bis diese aus eigenem Einkommen (selbstständige Tätigkeit) bestritten wer-den könne. Weiterhin sei im Zusammenhang mit der Gewährung von Existenzgründerzu-schüssen nach dem SGB III und Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II die Bundesagentur für Arbeit der zuständige Leistungsträger, so dass der Existenzgründerzu-schuss nicht von einem Dritten erbracht werde. Die nach § 29 SGB II für Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mögliche Eingliederungsleistung Ein-stiegsgeld sei im Zusammenhang mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht mit dem Existenzgründerzuschuss gleichzusetzen und damit eine Einkommensprivi-legierung ableitbar. Der Existenzgründerzuschuss sei eine Pflichtleistung und das Ein-stiegsgeld eine Kannleistung.
Am 15.11.2005 hat das Sächsische Landessozialgericht den Antrag der Bf. auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts vom 23.08.2004 abgelehnt.
Am 06.10.2005 haben die Beschwerdegegner einen weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem SG Leipzig gestellt und beantragt, die Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Ast. ab dem 01.10.2005 vorläufig monatliche Geldleistungen nach dem SGB II i. H. v. 1.036,55 EUR bis zum 31.12.2005, längstens jedoch bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfah-rens in der Hauptsache (SG Leipzig – S 16 AS 649/05 ?), zu zahlen.
Die Beschwerdeführerin hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Mit Bescheid vom 17.10.2005 bewilligte die Bf. den Bg. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.10.2005 bis 31.03.2006 i. H. v. 610,35 EUR monatlich.
Mit Beschluss vom 24.10.2005 hat das SG Leipzig die Bf. im Wege der einstweiligen An-ordnung verpflichtet, den Bg. ab dem 06.10.2005 vorläufig über die mit Bescheid vom 17.10.2005 bewilligten Geldleistungen nach dem SGB II i. H. v. 610,35 EUR monatlich hin-aus weitere Geldleistungen nach dem SGB II i. H. v. 426,20 EUR bis zum 31.12.2005, längs-tens jedoch bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in der Hauptsache, zu zah-len. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Der Antrag bedürfe der Auslegung. Mit dem Antrag vom 05.10.2005 sollte die Bf. ver-pflichtet werden, Leistungen nach dem SGB II i. H. v. 1.036,55 EUR ab dem 01.10.2005 bis 31.12.2005 zu zahlen. Zu diesem Zeitpunkt habe noch kein Folgebescheid für die Zeit ab dem 01.10.2005 vorgelegen. Nachdem nunmehr Leistungen i. H. v. 610,35 EUR mit Bescheid vom 17.10.2005 bewilligt worden seien, sei davon auszugehen, dass der Antrag sich nur noch auf die Differenz zwischen 1.036,55 EUR und den bewilligten 610,35 EUR beziehe. Der Antrag selbst sei insoweit begründet, als die Voraussetzungen zum Erlass einer einstweili-gen Anordnung ab Eingang des Antrags am 06.10.2005 vorlägen. Zur Vermeidung über-flüssiger Wiederholungen werde zur weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe auf die Ausführungen unter II. im Beschluss vom 22.08.2005 verwiesen.
Gegen diesem am 28.10.2005 zugestellten Beschluss hat die Bf. am 25.11.2005 beim Sozi-algericht Leipzig Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts aufzuheben.
Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Ver-waltungsakte und die Gerichtsakten beider Rechtswege Bezug genommen. II.
Die Beschwerden sind statthaft; sie sind jeweils form- und fristgerecht gem. § 173 des So-zialgerichtsgesetzes (SGG) erhoben.
Die Beschwerden waren aber zurückzuweisen, weil sie unbegründet sind.
Im Ergebnis hat das Sozialgericht (SG) die einstweiligen Regelungsanordnungen zu Recht erlassen.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) ist zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG). Eine solche Regelungsanordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsgrund und ein Anord-nungsanspruch glaubhaft gemacht werden (§ 86 b Abs. 2 Satz 3, 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Nach Überzeugung des Senats ist hier ein Anordnungsanspruch gegeben, da mit überwie-gender Wahrscheinlichkeit ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne Berücksichtigung des der Bg. zu 1) gewährten Existenzgründerzuschusses nach § 421 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) als Einkommen besteht.
Zwar hat das SG zu Unrecht die mit der selbstständigen Tätigkeit verbundenen Aufwen-dungen, die zu den ausgewiesenen Verlusten geführt haben, mit dem Existenzgründerzu-schuss verrechnet. Ein Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Einkommensarten kann nicht stattfinden.
Die Bg. haben aber einen Anspruch darauf, dass der der Bg. zu 1) gewährte Existenzgrün-dungszuschuss nach § 421 Abs. 1 SGB III nicht als Einkommen berücksichtigt wird. Der Existenzgründungszuschuss dient als zweckbestimmte Einnahme einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), so dass er gem. § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist. Durch die Gewährung des Existenzgründungszuschusses wird die Lage der Empfängerin nicht so günstig beein-flusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.
Der Existenzgründungszuschuss dient anderen Zwecken als der Sicherung des Lebensun-terhaltes wie die Leistungen des Alg II und darf somit bei der Bedarfsberechnung zu Las-ten der Bg. nicht berücksichtigt werden. Nach dem SGB III haben Arbeitnehmer, welche eine bestehende Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit beenden und in einem engen zeitlichen Zusammenhang Entgeltersatzleistungen nach § 116 SGB III bezogen haben, entweder einen Anspruch auf Überbrückungsgeld gem. § 57 SGB III oder auf einen Exis-tenzgründungszuschuss gem. § 421 Abs. 1 SGB III.
§ 421 Abs. 1 SGB III wurde durch Abs. 1 Nr. 15 des Zweiten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 eingeführt.
Mit dem Existenzgründungszuschuss und der damit einhergehenden Einführung einer neu-en Form der Selbstständigkeit soll zunächst eine Bekämpfung der Schwarzarbeit erfolgen (vgl. dazu Bericht der Hartz-Kommission, in Soziale Sicherheit 2002, S. 254, 259; BDrcks. 15/26, Seite 19 dort § 421), indem Lohnersatzleistungsempfänger davon abgehalten wer-den sollen, nebenbei Schwarzarbeit zu verrichten.
Ansonsten bezweckt die Einführung des Existenzgründungszuschusses – insoweit ebenso wie das Überbrückungsgeld gem. § 57 SGB III ? die Förderung der Aufnahme einer selbst-ständigen Tätigkeit. Während das Überbrückungsgeld jedoch ausdrücklich auch die "Si-cherung des Lebensunterhaltes" bezweckt, wird in § 421 Satz 1 Abs. 1 SGB III dieser Zweck nicht angeführt. Der Existenzgründungszuschuss ist nach dem Willen des Gesetz-gebers insbesondere als Kompensation für Sozialversicherungsbeiträge gedacht (BDrcks. 15/26, S. 22). Der Existenzgründer soll damit in die Lage versetzt werden, die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Diesem Zweck dient das Alg II nicht. Die grundsätzliche Rentenversicherungspflicht dieses Personenkreises ergibt sich aus § 2 Satz 1 Nr. 10 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Tatsächlich hat sich die Bg. zu 1) ab dem 17.01.2005 bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse freiwillig kran-kenversichert.
Dass der Existenzgründungszuschuss nicht darauf ausgerichtet ist, den Lebensunterhalt des Existenzgründers zu sichern, ergibt sich des Weiteren daraus, dass die jeweilige Höhe der Zuschüsse, unabhängig davon, in welcher Höhe der Existenzgründer zuvor Entgeltersatz-leistungen nach dem SGB III bezogen hat, pauschal festgesetzt wird. Außerdem ist der Zuschuss degressiv gestaffelt und beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslo-sigkeit monatlich 600,00 EUR, im zweiten Jahr monatlich 360,00 EUR und im dritten Jahr monat-lich 240,00 EUR. Der Existenzgründungszuschuss wird auch gewährt, wenn das Arbeitsein-kommen im Jahr bis zu 25.000,00 EUR beträgt. Übersteigt das Arbeitseinkommen im Jahr 25.000,00 EUR, so wird der Zuschuss bis zum Ablauf des bewilligten Zeitraumes weiter ge-zahlt. Daraus kann geschlossen werden, dass ein weiterer Zweck des Existenzgründungszuschus-ses darin liegt, den neu gegründeten Betrieb sicherzustellen, indem dadurch die anfängli-chen Belastungen speziell durch den Betrieb (Anschaffungen und Erhalt der Betriebsmit-tel) aufgefangen werden.
Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben. Es besteht die Gefahr, dass bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache die Bg. zu 1) gezwungen wäre, ihre Selbstständigkeit aufzugeben, um den Lebensbedarf sicher stellen zu können. Ein derartiges Abwarten ist daher den Bg. nicht zumutbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da die Bg. obsiegen, hat ihnen die Bf. sämtliche notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Beschluss ist gem. § 177 SGG endgültig.
II. Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Leipzig vom 22.08.2005 und 24.10.2005 werden zurückgewiesen.
III. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Bg.) begehren im Wege der einstweiligen Anordnungen die Verpflichtung der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (Bf.), den Bg. ohne Anrechnung des Existenzgründerzuschusses Leistungen zur Sicherung des Lebensun-terhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu zahlen.
Die am ...1979 geborene Bg. zu 1) ist erwerbsfähig und bezog bis 03.10.2005 Arbeits-losengeld (Alg), vom 04.10.2005 bis 03.12.2005 war sie als Außendienstmitarbeiterin be-schäftigt. Zum 17.01.2005 nahm sie eine selbstständige Tätigkeit (Verhaltenstherapie für Hunde, Katze und Pferd, Ernährungsberatung für Tiere, Handel mit Tierfutter, Tierbetreu-ung) auf. Mit Bescheid der Agentur für Arbeit Leipzig vom 25.01.2005 wurde ihr für den Zeitraum vom 17.01.2005 bis 16.01.2006 ein Existenzgründerzuschuss nach § 421 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Höhe von monatlich 600,00 EUR bewilligt. Der am ...1973 geborene Bg. zu 2) ist Lebenspartner der BG. zu 1). Er ist erwerbsfähig und bezog bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Im gemeinsamen Haushalt lebt auch noch der am ...2002 geborene Sohn ... (Bg. zu 3).
Am 01.09.2004 stellten die Bg. Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhal-tes nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 16.12.2004 bewilligte die Bf. den Bg. für einen Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 Alg II/Sozialgeld i. H. v. insgesamt 1.036,55 EUR. Mit Bescheid vom 09.04.2005 änderte die Bf. den Bescheid vom 16.12.2004 unter Berück-sichtigung des an die Bg. zu 1) gezahlten Existenzgründerzuschusses dahingehend ab, dass vom 01.02.2005 bis 31.03.2005 nur noch Leistungen i. H. v. 436,55 EUR bewilligt wurden.
Am 27.03.2005 stellte die Bg. zu 1) einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen zur Si-cherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Am 29.04.2005 legte der Bg zu 2) Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.04.2005 ein, der durch Widerspruchsbescheid vom 16.08.2005 zurückgewiesen wurde.
Am 16.06.2005 haben die Bg. beim Sozialgericht Leipzig (SG) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und beantragt, der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufzugeben, monatlich Alg II in Höhe von 1.036,55 EUR zu zahlen und festzustellen, dass die Ag. zu 1) der ge-setzlichen Pflicht Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt oder die Antragsgegne-rin zu verurteilen, einen monatlichen Zuschuss wegen der bei der Bayrischen Beam-tenkrankenkasse anfallenden Beiträge zu zahlen.
Im Januar 2005 habe die Bg. zu 1) einen Verlust in Höhe von 238,75 EUR erwirtschaftet, im Februar 2005 einen Überschuss i. H. v. 196,28 EUR, im März 2005 einen Verlust i. H. v. 168,08 EUR, im April 2005 einen Verlust i. H. v. 501,73 EUR und bis 27.05.2005 einen Verlust i. H. v. 497,64 EUR. Insgesamt ergebe sich ein Verlust von 1.356,09 EUR, wobei die monatlichen 600,00 EUR Existenzgründerzuschuss als Einnahmen verbucht worden seien, nachdem sie zur Deckung der Kosten der Ich-AG eingesetzt worden seien. Das Einkommen aus der Ich-AG sei nicht mit 600,00 EUR, sondern mit 0,00 EUR anzusetzen, so dass Alg II i. H. v. 1.036,55 EUR zu zahlen sei.
Die Beschwerdeführerin hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen.
Bei dem Existenzgründerzuschuss handele es sich um ein anderes Einkommen und deshalb könne ein Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Einkommensarten nicht stattfin-den. Dies zeige sich schon dadurch, dass der Existenzgründerzuschuss gewährt werde, oh-ne dass geprüft werde, ob der Existenzgründer Gewinn oder Verlust mache. Zudem hätte die Bg. zu 1) auch Überbrückungsgeld erhalten können. Daraus werde deutlich, dass der Existenzgründerzuschuss nichts Anderes als eine Sozialleistung sei, die wegen des Weg-falls des Alg gewährt werde.
Mit Beschluss vom 22.08.2005 hat das SG Leipzig die Bf. im Wege der einstweiligen An-ordnung verpflichtet, den Bg. ab dem 16.06.2005 vorläufig über die mit Widerspruchsbe-scheid vom 16.08.2005 bewilligten Geldleistungen nach dem SGB II i. H. v. 610,35 EUR mo-natlich weitere Geldleistungen nach dem SGB II i. H. v. 426,20 EUR bis zum 30.09.2005, längstens jedoch bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in der Hauptsache, zu zahlen. Es bestehe ein Anordnungsanspruch. Die Bf. habe rechtsfehlerhaft nur einen Gesamtbedarf i. H. v. 610,35 EUR ermittelt. Er sei um den angerechneten Existenzgründerzuschuss i. H. v. 426,20 EUR zu erhöhen. Es spreche viel dafür, dass der Existenzgründerzuschuss nichts mit Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II gemein habe und deshalb als zweckbe-stimmte Einnahme von vornherein nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei. Diese Fra-ge müsse nicht entschieden werden, weil die mit der selbstständigen Tätigkeit verbundenen Aufwendungen, die zu dem ausgewiesenen Verlusten führten, vom Einkommen nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II abzusetzen seien. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund, da bei Nicht-stattgabe der einstweiligen Anordnung die Gefahr bestehe, dass die Bg. zu 1) ihre selbstständige Tätigkeit nicht fortführen könne, wenn der Existenzgründerzuschuss weiter-hin bedarfsmindernd berücksichtigt werde.
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 23.09.2005 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 23. August 2005 aufzuheben.
Der Existenzgründerzuschuss werde als Einkommen nicht von der Rechtsnorm des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB II erfasst und sei daher als Einkommen zu berücksichtigen. Das Überbrückungsgeld wie auch der Existenzgründerzuschuss seien vom Charakter und dem Zweck her unstrittig Eingliederungsleistungen des Betreffenden in den Arbeitsmarkt. Der berechtigte Personenkreis habe die Wahlmöglichkeit, sich für eine der beiden Eingliede-rungsleistungen zu entscheiden. Abstellend auf die Bindung der Höhe von Überbrü-ckungsgeld an die zuvor bezogene Höhe der bezogenen Entgeltersatzleistungen und einer beim Existenzgründerzuschuss festgelegten Pauschale sowie den unterschiedlichen Förde-rungszeiträumen werde sich der Existenzgründer bei der Wahl zwischen den beiden Ein-gliederungsleistungen von wirtschaftlichen/finanziellen Erwägungen leiten lassen unter Betrachtung der dann nicht mehr zur Verfügung stehenden Entgeltersatzleistungen gem. § 116 SGB III und der dann selbst zu bestreitenden sozialen Sicherung. Vom Gesetzgeber werde beim Überbrückungsgeld der Verwendungszweck konkret vorgegeben (Sicherung Lebensunterhalt und soziale Sicherung) und beim Existenzgründerzuschuss nicht konkret benannt. Dies lasse aber nicht die Schlussfolgerung zu, dass der Existenzgründerzuschuss neben dem vom Gesetzgeber unterstellten Verwendungszweck einer sozialen Absicherung (Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rentenversicherung) auch für die Sicherstellung des Betriebes gewährt werde. Weiterhin werde mit dem SGB III hinsichtlich der Eingliede-rung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt und dem damit verbundenen Verlust von Einkommen (Entgeltersatzleistungen) und von der Bundesagentur für Arbeit übernomme-nen sozialen Sicherung nicht auf eine Betriebsförderung (Wirtschaftsförderung) abgestellt, sondern auf eine übergangsweise weitere Sicherung des Lebensunterhaltes und der sozia-len Sicherung, bis diese aus eigenem Einkommen (selbstständige Tätigkeit) bestritten wer-den könne. Weiterhin sei im Zusammenhang mit der Gewährung von Existenzgründerzu-schüssen nach dem SGB III und Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II die Bundesagentur für Arbeit der zuständige Leistungsträger, so dass der Existenzgründerzu-schuss nicht von einem Dritten erbracht werde. Die nach § 29 SGB II für Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mögliche Eingliederungsleistung Ein-stiegsgeld sei im Zusammenhang mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht mit dem Existenzgründerzuschuss gleichzusetzen und damit eine Einkommensprivi-legierung ableitbar. Der Existenzgründerzuschuss sei eine Pflichtleistung und das Ein-stiegsgeld eine Kannleistung.
Am 15.11.2005 hat das Sächsische Landessozialgericht den Antrag der Bf. auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts vom 23.08.2004 abgelehnt.
Am 06.10.2005 haben die Beschwerdegegner einen weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem SG Leipzig gestellt und beantragt, die Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Ast. ab dem 01.10.2005 vorläufig monatliche Geldleistungen nach dem SGB II i. H. v. 1.036,55 EUR bis zum 31.12.2005, längstens jedoch bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfah-rens in der Hauptsache (SG Leipzig – S 16 AS 649/05 ?), zu zahlen.
Die Beschwerdeführerin hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Mit Bescheid vom 17.10.2005 bewilligte die Bf. den Bg. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.10.2005 bis 31.03.2006 i. H. v. 610,35 EUR monatlich.
Mit Beschluss vom 24.10.2005 hat das SG Leipzig die Bf. im Wege der einstweiligen An-ordnung verpflichtet, den Bg. ab dem 06.10.2005 vorläufig über die mit Bescheid vom 17.10.2005 bewilligten Geldleistungen nach dem SGB II i. H. v. 610,35 EUR monatlich hin-aus weitere Geldleistungen nach dem SGB II i. H. v. 426,20 EUR bis zum 31.12.2005, längs-tens jedoch bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in der Hauptsache, zu zah-len. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Der Antrag bedürfe der Auslegung. Mit dem Antrag vom 05.10.2005 sollte die Bf. ver-pflichtet werden, Leistungen nach dem SGB II i. H. v. 1.036,55 EUR ab dem 01.10.2005 bis 31.12.2005 zu zahlen. Zu diesem Zeitpunkt habe noch kein Folgebescheid für die Zeit ab dem 01.10.2005 vorgelegen. Nachdem nunmehr Leistungen i. H. v. 610,35 EUR mit Bescheid vom 17.10.2005 bewilligt worden seien, sei davon auszugehen, dass der Antrag sich nur noch auf die Differenz zwischen 1.036,55 EUR und den bewilligten 610,35 EUR beziehe. Der Antrag selbst sei insoweit begründet, als die Voraussetzungen zum Erlass einer einstweili-gen Anordnung ab Eingang des Antrags am 06.10.2005 vorlägen. Zur Vermeidung über-flüssiger Wiederholungen werde zur weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe auf die Ausführungen unter II. im Beschluss vom 22.08.2005 verwiesen.
Gegen diesem am 28.10.2005 zugestellten Beschluss hat die Bf. am 25.11.2005 beim Sozi-algericht Leipzig Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts aufzuheben.
Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Ver-waltungsakte und die Gerichtsakten beider Rechtswege Bezug genommen. II.
Die Beschwerden sind statthaft; sie sind jeweils form- und fristgerecht gem. § 173 des So-zialgerichtsgesetzes (SGG) erhoben.
Die Beschwerden waren aber zurückzuweisen, weil sie unbegründet sind.
Im Ergebnis hat das Sozialgericht (SG) die einstweiligen Regelungsanordnungen zu Recht erlassen.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) ist zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG). Eine solche Regelungsanordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsgrund und ein Anord-nungsanspruch glaubhaft gemacht werden (§ 86 b Abs. 2 Satz 3, 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Nach Überzeugung des Senats ist hier ein Anordnungsanspruch gegeben, da mit überwie-gender Wahrscheinlichkeit ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne Berücksichtigung des der Bg. zu 1) gewährten Existenzgründerzuschusses nach § 421 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) als Einkommen besteht.
Zwar hat das SG zu Unrecht die mit der selbstständigen Tätigkeit verbundenen Aufwen-dungen, die zu den ausgewiesenen Verlusten geführt haben, mit dem Existenzgründerzu-schuss verrechnet. Ein Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Einkommensarten kann nicht stattfinden.
Die Bg. haben aber einen Anspruch darauf, dass der der Bg. zu 1) gewährte Existenzgrün-dungszuschuss nach § 421 Abs. 1 SGB III nicht als Einkommen berücksichtigt wird. Der Existenzgründungszuschuss dient als zweckbestimmte Einnahme einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), so dass er gem. § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist. Durch die Gewährung des Existenzgründungszuschusses wird die Lage der Empfängerin nicht so günstig beein-flusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.
Der Existenzgründungszuschuss dient anderen Zwecken als der Sicherung des Lebensun-terhaltes wie die Leistungen des Alg II und darf somit bei der Bedarfsberechnung zu Las-ten der Bg. nicht berücksichtigt werden. Nach dem SGB III haben Arbeitnehmer, welche eine bestehende Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit beenden und in einem engen zeitlichen Zusammenhang Entgeltersatzleistungen nach § 116 SGB III bezogen haben, entweder einen Anspruch auf Überbrückungsgeld gem. § 57 SGB III oder auf einen Exis-tenzgründungszuschuss gem. § 421 Abs. 1 SGB III.
§ 421 Abs. 1 SGB III wurde durch Abs. 1 Nr. 15 des Zweiten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 eingeführt.
Mit dem Existenzgründungszuschuss und der damit einhergehenden Einführung einer neu-en Form der Selbstständigkeit soll zunächst eine Bekämpfung der Schwarzarbeit erfolgen (vgl. dazu Bericht der Hartz-Kommission, in Soziale Sicherheit 2002, S. 254, 259; BDrcks. 15/26, Seite 19 dort § 421), indem Lohnersatzleistungsempfänger davon abgehalten wer-den sollen, nebenbei Schwarzarbeit zu verrichten.
Ansonsten bezweckt die Einführung des Existenzgründungszuschusses – insoweit ebenso wie das Überbrückungsgeld gem. § 57 SGB III ? die Förderung der Aufnahme einer selbst-ständigen Tätigkeit. Während das Überbrückungsgeld jedoch ausdrücklich auch die "Si-cherung des Lebensunterhaltes" bezweckt, wird in § 421 Satz 1 Abs. 1 SGB III dieser Zweck nicht angeführt. Der Existenzgründungszuschuss ist nach dem Willen des Gesetz-gebers insbesondere als Kompensation für Sozialversicherungsbeiträge gedacht (BDrcks. 15/26, S. 22). Der Existenzgründer soll damit in die Lage versetzt werden, die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Diesem Zweck dient das Alg II nicht. Die grundsätzliche Rentenversicherungspflicht dieses Personenkreises ergibt sich aus § 2 Satz 1 Nr. 10 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Tatsächlich hat sich die Bg. zu 1) ab dem 17.01.2005 bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse freiwillig kran-kenversichert.
Dass der Existenzgründungszuschuss nicht darauf ausgerichtet ist, den Lebensunterhalt des Existenzgründers zu sichern, ergibt sich des Weiteren daraus, dass die jeweilige Höhe der Zuschüsse, unabhängig davon, in welcher Höhe der Existenzgründer zuvor Entgeltersatz-leistungen nach dem SGB III bezogen hat, pauschal festgesetzt wird. Außerdem ist der Zuschuss degressiv gestaffelt und beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslo-sigkeit monatlich 600,00 EUR, im zweiten Jahr monatlich 360,00 EUR und im dritten Jahr monat-lich 240,00 EUR. Der Existenzgründungszuschuss wird auch gewährt, wenn das Arbeitsein-kommen im Jahr bis zu 25.000,00 EUR beträgt. Übersteigt das Arbeitseinkommen im Jahr 25.000,00 EUR, so wird der Zuschuss bis zum Ablauf des bewilligten Zeitraumes weiter ge-zahlt. Daraus kann geschlossen werden, dass ein weiterer Zweck des Existenzgründungszuschus-ses darin liegt, den neu gegründeten Betrieb sicherzustellen, indem dadurch die anfängli-chen Belastungen speziell durch den Betrieb (Anschaffungen und Erhalt der Betriebsmit-tel) aufgefangen werden.
Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben. Es besteht die Gefahr, dass bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache die Bg. zu 1) gezwungen wäre, ihre Selbstständigkeit aufzugeben, um den Lebensbedarf sicher stellen zu können. Ein derartiges Abwarten ist daher den Bg. nicht zumutbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da die Bg. obsiegen, hat ihnen die Bf. sämtliche notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Beschluss ist gem. § 177 SGG endgültig.
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