L 1 B 117/06 R PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 32 R 2663/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 117/06 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Senat nimmt im Wesentlichen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug.

Das Gutachten der Nervenärztin W bietet derzeit keinen Anlass, ein gerichtsärztliches Gutachten auf gleichem Fachgebiet von Amts wegen einzuholen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Fachgutachterin die Angaben des Versicherten bzw. dessen Vorenthalten von Angaben richtig zu würdigen weiß.

Soweit eine erst kürzlich eingetretene Verschlechterung auf orthopädischem Gebiet geltend gemacht wird, lässt der vorgelegte radiologische Befund lediglich auf eine entfernte Erfolgsaussicht im Sinne eines Anspruchs auf Weitergewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung schließen. Dem Befund lassen sich keine Aussagen zum Leistungs-vermögen des Klägers entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechende Anwendung des § 193 Abs. 1 Sozial-gerichtsgesetz (SGG).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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