L 1 B 301/06 KR

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 84 KR 2090/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 301/06 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Voraussetzung der Anhörungsrüge nach § 178 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist u. a., dass das Gericht den Anspruch des die Rüge erhebenden Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist hier nicht ersichtlich.

Das, was die Klägerin im Verfahren vorgetragen hat, hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Die Klägerin hat im Übrigen nicht geltend gemacht, der Senat habe ihr keine Gelegenheit gegeben, zur Sache weiter vorzutragen, obwohl mit weiterem Sachvortrag ihrerseits zu rechnen gewesen sei, und dieser weitere Sachvortrag hätte ihn bewogen, anders zu entscheiden als er entschieden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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