Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AS 6809/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 1138/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. August 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von höheren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Der im November 1965 geborene Antragsteller zu 1) wandte sich am 24. November 2004 an den Antragsgegner und beantragte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Er gab an, laufend Arbeitslosenhilfe zu beziehen, Arbeitslosengeld sei zuletzt 1996 gezahlt worden. Seine Ehe sei mit Urteil vom September 2004 geschieden worden, der im Januar 1988 geborene Sohn A lebe zusammen mit ihm in einem Haushalt. Durch Bescheid vom 6. Dezember 2004 bewilligte der Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2005 in Höhe von 901,03 EUR monatlich. Neben dem Antragsteller zu 1) sei sein Sohn Aals Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen.
Am 2. Mai 2005 beantragte der Antragsteller zu 1) die Fortzahlung der Leistungen. Durch Bescheid vom 1. Juni 2005 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller zu 1) und dessen Sohn als Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 30. November 2005 monatliche Leistungen in Höhe von 901,03 EUR. Der Antragsteller zu 1) legte Widerspruch ein und machte geltend, dass die Basiskosten für einen Telekom-Anschluss nicht übernommen worden seien. Auch seien die Aufwendungen für KfZ-Haftpflichtversicherung, die KfZ-Steuern sowie die für sein Auto anfallenden monatlichen Kreditraten von 191,00 EUR nicht berücksichtigt. Schließlich sei der angesetzte Mehrbedarf für Alleinerziehende zu gering. Am 7. Juni 2005 teilte der Antragsteller zu 1) dem Antragsgegner mit, dass am 23. Mai 2005 die im März 1980 geborene Antragstellerin zu 2) in die Wohnung eingezogen sei. Die Antragstellerin zu 2) sei schwanger, voraussichtlicher Entbindungstermin der 9. Dezember 2005. Die Antragstellerin zu 2) beantragte ebenfalls Leistungen nach dem SGB II einschließlich Mehrbedarf wegen Schwangerschaft. Am 20. Juni 2005 begehrte der Antragsteller zu 1) höhere Leistungen unter Vorlage einer ihm für seine Wohnung erteilten Betriebskostenabrechnung. Durch Bescheid vom 18. Juli 2005 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern zu 1) und 2) und dem Sohn des Antragstellers zu 1) als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 30. November 2005 in Höhe von 1185,13 EUR für den Juni 2005, 1179,88 EUR für den Juli 2005, 1343,59 EUR für den August 2005 und 1179,88 EUR jeweils für die Monate September bis November 2005. Durch Änderungsbescheid vom 4. August 2005 wurden wegen der veränderten Betriebskosten die Leistungen für August 2005 auf 1354,78 EUR und für September bis November 2005 auf 1191,07 EUR monatlich erhöht. Durch Widerspruchsbescheid vom selben Tage (4. August 2005) wies der Antragsgegner den Widerspruch gegen seinen Bescheid vom 1. Juni 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 4. August 2005 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kosten für einen Telefonanschluss in der Regelleistung nach § 20 SGB II erhalten seien. Eine KfZ-Haftpflichtversicherung könne im Rahmen des SGB II vom Einkommen abgesetzt werden; diese Möglichkeit greife jedoch nicht, weil der Antragsteller zu 1) kein eigenes Einkommen habe. Ein Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehung könne nicht mehr gewährt werden, da der Antragsteller zu 1) seit dem Einzug der Antragstellerin zu 2) nicht mehr allein erziehend sei. Die zu zahlenden Autoraten würden von der Grundsicherung nicht erfasst.
Bereits am 1. August 2005 haben sich die Antragsteller an das Sozialgericht Berlin gewandt und den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, mit der der Antragsgegner zur Auszahlung höherer Leistungen verpflichtet werden soll. Zu Unrecht werde dem Antragsteller zu 1) seit dem Einzug der Antragstellerin zu 2) nicht mehr der volle Regelsatz von 345 EUR und auch kein Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende in Höhe von 41 EUR gewährt. Der Antragsteller zu 1) sei weiterhin allein erziehend. Der Antragsgegner übernehme auch die Miete und Nebenkosten nicht in vollständiger Höhe, es bestehe eine Differenz von monatlich 21,34 EUR. Am 17. August 2005 haben die Antragsteller Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 4. August 2005 erhoben.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen (Beschluss vom 19. August 2005), nachdem es vorher in einem Schreiben ausgeführt hatte, dass die Voraussetzungen für einen ungekürzten Regelsatz in Höhe von 345 EUR sowie eines Zuschlags für Alleinerziehung seit dem Zuzug der Antragstellerin zu 2) nicht mehr vorlägen. Zur Begründung seines Beschlusses hat das Sozialgericht ergänzend darauf abgestellt, dass der Antragsgegner bei der Berechnung der Leistungen für Unterkunft und Heizung mit Recht einen Pauschalabzug in Höhe von 30,75 EUR vorgenommen habe. Denn die nach § 22 SGB II zu übernehmenden Kosten der Heizung enthielten nicht die Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser und für die Kochfeuerung, die bereits durch die Regelleistung des § 20 SGB II abgegolten seien.
Mit der am 6. September 2005 eingegangen Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Anliegen weiter. Sie seien nicht als eheähnliche Gemeinschaft anzusehen, weil sie noch nicht drei Jahre zusammenlebten. Das gemeinsame Kind sei am 12. Dezember 2005 geboren worden. Das Zusammenleben sei so gestaltet, dass jeder seine Aufwendungen selbst trage mit Ausnahme der Kosten für Miete und Unterkunft, die vom Antragsteller zu 1) deswegen übernommen würden, weil der Antragsgegner ihm die entsprechenden Leistungen überweise. Die Antragstellerin zu 2) beteilige sich nicht an der Erziehung des Sohnes des Antragstellers zu 1), sie habe auch kein Sorgerecht.
Die Antragsteller zu 1) und 2) beantragen (nach dem Sinn ihres Vorbringens),
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. August 2005 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren.
Der Antragsteller zu 1) beantragt weiter,
ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den Beschluss des Sozialgerichts Berlin für zutreffend. Die Antragsteller lebten seit dem 23. Mai 2005 in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Die Dauer des Zusammenlebens habe lediglich Indizfunktion, deswegen sei unerheblich, dass die Gemeinschaft noch nicht drei Jahre bestehe.
Durch Bescheid vom 11. November 2005 hat der Antragsgegner monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 in Höhe von 1128,72 EUR für Dezember 2005, 1088,33 EUR für Januar 2006 und 867,88 EUR für Februar bis Mai 2006 gewährt. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Mit Recht hat das Sozialgericht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zur Erbringung von höheren Leistungen nach dem SGB II zu verpflichten.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Auch nach Auffassung des Senats haben die Beschwerdeführer aber weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Nicht im Streit steht, dass die Antragsteller dem Grunde nach leistungsberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II sind. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 EUR, jedoch 90 von 100 dieser Regelleistung, wenn der Berechtigte einer Bedarfsgemeinschaft angehört und das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 20 Abs. 1 bis 3 SGB II). Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Unter einer eheähnlichen Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft zwischen Mann und Frau zu verstehen, neben der für eine weitere Gemeinschaft gleicher Art kein Platz ist und in der innere Bindungen ein gegenseitiges Einstehen füreinander erwarten lassen (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. November 1992, 1 BvL 8/87 = SozR3-4100 § 137 Nr. 3). Die bisher bekannten Umstände des Sachverhalts sprechen dafür, dass zwischen den Antragstellern eine Gemeinschaft in diesem Sinne besteht. Deswegen ist – jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – davon auszugehen, dass entsprechend § 20 Abs. 3 SGB II für beide Antragsteller nur Anspruch auf eine Regelleistung in Höhe von jeweils 311 EUR besteht.
Notwendige Voraussetzung für eine eheähnliche Gemeinschaft ist zunächst, dass eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft unterhalten wird. Daran ist hier nach dem Vortrag der Antragsteller kein Zweifel geblieben. Die Antragstellerin zu 2) ist bei dem Antragsteller zu 1) eingezogen, ohne dass es irgendwelche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die anfallenden hauswirtschaftlichen Verrichtungen getrennt für die einzelnen Bewohner erledigt würden. Die Antragsteller haben selbst nicht vorgetragen, dass sie die Räume der Wohnung nicht gemeinsam nutzten. Schon die gemeinsame Nutzung der Wohnung begründet aber eine Wirtschaftsgemeinschaft. Denn sie führt zu einer Mitnutzung der dem jeweils anderen Partner gehörenden Gegenstände und begründet insoweit eine Verfügungsbefugnis, die davon unabhängig ist, wer die Hausratsgegenstände angeschafft hat und in wessen Eigentum sie stehen.
Eheähnlich wird eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft dadurch, dass zwischen Frau und Mann innere Bindungen bestehen, die ein gegenseitiges Einstehen des Paares füreinander erwarten lassen. Entscheidend für die Eheähnlichkeit ist die für den anderen übernommene Verantwortung, worüber bei einer eheähnlichen Beziehung nicht eine eingegangene rechtliche Bindung, sondern die tatsächlichen Verhältnisse entscheiden. Zwar ist insoweit insbesondere auf die Dauer einer Beziehung abzustellen. Denn je länger eine Verbindung besteht und fortgesetzt wird, desto eher ist zu erwarten, dass sie den Wechselfällen des Lebens und den durch sie hervorgerufenen Belastungen standhält. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass eine eheähnliche Gemeinschaft stets ein vorheriges dreijähriges Zusammenleben der Partner voraussetzt. Soweit das Bundessozialgericht (BSG) im Rahmen der Arbeitslosenhilfe zunächst auf eine "Dreijahresgrenze" für das Zusammenleben abgestellt hat (BSG, Urteil vom 29. April 1998, B 7 AL 56/97 R = SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) hat es diese Voraussetzung später relativiert und ausgeführt, dass sie nicht im Sinne einer absoluten zeitlichen Mindestgrenze für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft zu verstehen sei (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002, B 7 AL 96/00 R = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26). Beim Vorliegen besonderer Umstände kann die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft deswegen auch gerechtfertigt sein, wenn die Partner noch nicht ein Jahr zusammen gelebt haben.
Die Erziehung des gemeinsamen Kindes stellt einen solchen besonderen Umstand dar. Die Übernahme der (tatsächlichen) Sorge für ein gemeinsames Kind ist ein wichtiges Indiz für die Eheähnlichkeit einer Beziehung, weil ein Paar, das seine Lebensverhältnisse einrichtet, um gemeinsam ein Kind erziehen zu können, seinem Zusammenleben eine Form gibt, die den typischerweise in Ehen vorzufindenden Lebensverhältnissen entspricht. Die Antragsteller sind zusammengezogen, nachdem die Antragstellerin zu 2) schwanger geworden war. Das lässt darauf schließen, dass der Antragsteller zu 1) die Antragstellerin zu 2) gerade deswegen in seine Wohnung aufgenommen hat, um für sie und das gemeinsame Kind (mit ) sorgen zu können. Somit ist davon auszugehen, dass die Antragsteller sich wechselseitig in die Verantwortung für die Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse genommen haben, was den Schluss auf die Eheähnlichkeit ihrer Beziehung rechtfertigt.
Der Fortbestand des Anspruchs des Antragstellers zu 1) auf einen Zuschlag gemäß § 21 Abs. 3 SGB II bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres seines Sohnes (Januar 2006) ist jedenfalls nicht – wie für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich - hinreichend glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller zu 1) seinen Sohn auch nach Aufnahme der Antragstellerin zu 2) in die Wohnung weiter allein "gepflegt und erzogen" hat. Der Begriff der Pflege und Erziehung umfasst nicht nur das Einwirken auf die sittliche, geistige und seelische Entwicklung (Erziehung im eigentlichen Sinne), sondern auch die gesamte Sorge für das körperliche Wohl eines Minderjährigen (Tattermusch in Estelmann, SGB II, § 21 Rdnr. 13). Der Senat lässt dahingestellt sein, ob ein Zuschlag gemäß § 21 Abs. 3 SGB II – wie das Sozialgericht meint - schon deswegen nicht gezahlt werden kann, weil der Antragsteller zu 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Voraussetzung für die Gewährung ist jedenfalls, dass kein anderer bei der Betreuung des minderjährigen Sohnes des Antragstellers zu 1) mitgewirkt hat. Insoweit kommt es nicht auf die rechtlichen, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse an (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 21 Rdnr. 35). Deswegen ist unerheblich, dass die Antragstellerin zu 2) kein Sorgerecht für den Sohn des Antragstellers zu 1) hatte. Ob die tatsächlichen Verhältnisse so ausgestaltet waren, dass die Antragstellerin zu 2) den Antragsteller zu 1) in keiner Weise bei der Betreuung des Sohnes entlastete, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Es erscheint jedoch nahe liegend, dass die Antragstellerin zu 2) sich zumindest insoweit an der Personensorge für den Sohn beteiligte, als sie auch für ihn einkaufte und kochte oder seine Wäsche besorgte. Die Antragsteller haben sich trotz Nachfrage des Senats nicht dazu erklärt, in welcher Art und Weise sie das Zusammenleben in der gemeinsamen Wohnung gestaltet haben. Die noch nicht dreijährige Dauer des Zusammenlebens, auf die sich die Antragsteller im Wesentlichen bezogen haben, spricht nicht dagegen, dass sich die Antragsteller während des Zusammenlebens nach Möglichkeit unterstützten.
Den Antragstellern können einstweilen schließlich auch keine höheren Leistungen für Heizung zugesprochen werden. Ein Anordnungsanspruch erscheint insoweit nicht hinreichend sicher. Bei der Berechnung der Heizkosten hat der Antragsgegner die vom Antragssteller zu 1) angegebenen Vorauszahlungen für Gas von 56 EUR um 30,75 EUR gekürzt. Der Abzug einer Pauschale für Warmwasser und Kochen aus den Heizkosten wird verbreitet – trotz Fehlens einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung - für rechtmäßig gehalten (vgl. nur Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 22 Rdnr. 33), weil es ansonsten zu nicht vorgesehenen Doppelleistungen kommen würde. Die Wohnung der Antragsteller ist mit einer Gasetagenheizung ausgestattet, so dass die für Gasversorgung entstehenden Kosten nicht nur auf Heizung, sondern auch auf Kochen und Warmwasser entfallen. Die Antragsteller sind deswegen darauf zu verweisen, in einem Hauptsacheverfahren klären zu lassen, ob und in welcher Höhe unter diesen Umständen pauschale Abzüge vorgenommen werden dürfen. Da es sich um einen verhältnismäßig geringen Betrag handelt, werden die Antragsteller durch diesen Verweis nicht unzumutbar in ihren Rechten auf effektiven Rechtsschutz beeinträchtigt.
Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe kann keinen Erfolg haben, weil es an der nach den §§ 73 a SGG, 114 ZPO dafür erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von höheren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Der im November 1965 geborene Antragsteller zu 1) wandte sich am 24. November 2004 an den Antragsgegner und beantragte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Er gab an, laufend Arbeitslosenhilfe zu beziehen, Arbeitslosengeld sei zuletzt 1996 gezahlt worden. Seine Ehe sei mit Urteil vom September 2004 geschieden worden, der im Januar 1988 geborene Sohn A lebe zusammen mit ihm in einem Haushalt. Durch Bescheid vom 6. Dezember 2004 bewilligte der Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2005 in Höhe von 901,03 EUR monatlich. Neben dem Antragsteller zu 1) sei sein Sohn Aals Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen.
Am 2. Mai 2005 beantragte der Antragsteller zu 1) die Fortzahlung der Leistungen. Durch Bescheid vom 1. Juni 2005 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller zu 1) und dessen Sohn als Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 30. November 2005 monatliche Leistungen in Höhe von 901,03 EUR. Der Antragsteller zu 1) legte Widerspruch ein und machte geltend, dass die Basiskosten für einen Telekom-Anschluss nicht übernommen worden seien. Auch seien die Aufwendungen für KfZ-Haftpflichtversicherung, die KfZ-Steuern sowie die für sein Auto anfallenden monatlichen Kreditraten von 191,00 EUR nicht berücksichtigt. Schließlich sei der angesetzte Mehrbedarf für Alleinerziehende zu gering. Am 7. Juni 2005 teilte der Antragsteller zu 1) dem Antragsgegner mit, dass am 23. Mai 2005 die im März 1980 geborene Antragstellerin zu 2) in die Wohnung eingezogen sei. Die Antragstellerin zu 2) sei schwanger, voraussichtlicher Entbindungstermin der 9. Dezember 2005. Die Antragstellerin zu 2) beantragte ebenfalls Leistungen nach dem SGB II einschließlich Mehrbedarf wegen Schwangerschaft. Am 20. Juni 2005 begehrte der Antragsteller zu 1) höhere Leistungen unter Vorlage einer ihm für seine Wohnung erteilten Betriebskostenabrechnung. Durch Bescheid vom 18. Juli 2005 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern zu 1) und 2) und dem Sohn des Antragstellers zu 1) als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 30. November 2005 in Höhe von 1185,13 EUR für den Juni 2005, 1179,88 EUR für den Juli 2005, 1343,59 EUR für den August 2005 und 1179,88 EUR jeweils für die Monate September bis November 2005. Durch Änderungsbescheid vom 4. August 2005 wurden wegen der veränderten Betriebskosten die Leistungen für August 2005 auf 1354,78 EUR und für September bis November 2005 auf 1191,07 EUR monatlich erhöht. Durch Widerspruchsbescheid vom selben Tage (4. August 2005) wies der Antragsgegner den Widerspruch gegen seinen Bescheid vom 1. Juni 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 4. August 2005 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kosten für einen Telefonanschluss in der Regelleistung nach § 20 SGB II erhalten seien. Eine KfZ-Haftpflichtversicherung könne im Rahmen des SGB II vom Einkommen abgesetzt werden; diese Möglichkeit greife jedoch nicht, weil der Antragsteller zu 1) kein eigenes Einkommen habe. Ein Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehung könne nicht mehr gewährt werden, da der Antragsteller zu 1) seit dem Einzug der Antragstellerin zu 2) nicht mehr allein erziehend sei. Die zu zahlenden Autoraten würden von der Grundsicherung nicht erfasst.
Bereits am 1. August 2005 haben sich die Antragsteller an das Sozialgericht Berlin gewandt und den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, mit der der Antragsgegner zur Auszahlung höherer Leistungen verpflichtet werden soll. Zu Unrecht werde dem Antragsteller zu 1) seit dem Einzug der Antragstellerin zu 2) nicht mehr der volle Regelsatz von 345 EUR und auch kein Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende in Höhe von 41 EUR gewährt. Der Antragsteller zu 1) sei weiterhin allein erziehend. Der Antragsgegner übernehme auch die Miete und Nebenkosten nicht in vollständiger Höhe, es bestehe eine Differenz von monatlich 21,34 EUR. Am 17. August 2005 haben die Antragsteller Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 4. August 2005 erhoben.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen (Beschluss vom 19. August 2005), nachdem es vorher in einem Schreiben ausgeführt hatte, dass die Voraussetzungen für einen ungekürzten Regelsatz in Höhe von 345 EUR sowie eines Zuschlags für Alleinerziehung seit dem Zuzug der Antragstellerin zu 2) nicht mehr vorlägen. Zur Begründung seines Beschlusses hat das Sozialgericht ergänzend darauf abgestellt, dass der Antragsgegner bei der Berechnung der Leistungen für Unterkunft und Heizung mit Recht einen Pauschalabzug in Höhe von 30,75 EUR vorgenommen habe. Denn die nach § 22 SGB II zu übernehmenden Kosten der Heizung enthielten nicht die Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser und für die Kochfeuerung, die bereits durch die Regelleistung des § 20 SGB II abgegolten seien.
Mit der am 6. September 2005 eingegangen Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Anliegen weiter. Sie seien nicht als eheähnliche Gemeinschaft anzusehen, weil sie noch nicht drei Jahre zusammenlebten. Das gemeinsame Kind sei am 12. Dezember 2005 geboren worden. Das Zusammenleben sei so gestaltet, dass jeder seine Aufwendungen selbst trage mit Ausnahme der Kosten für Miete und Unterkunft, die vom Antragsteller zu 1) deswegen übernommen würden, weil der Antragsgegner ihm die entsprechenden Leistungen überweise. Die Antragstellerin zu 2) beteilige sich nicht an der Erziehung des Sohnes des Antragstellers zu 1), sie habe auch kein Sorgerecht.
Die Antragsteller zu 1) und 2) beantragen (nach dem Sinn ihres Vorbringens),
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. August 2005 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren.
Der Antragsteller zu 1) beantragt weiter,
ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den Beschluss des Sozialgerichts Berlin für zutreffend. Die Antragsteller lebten seit dem 23. Mai 2005 in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Die Dauer des Zusammenlebens habe lediglich Indizfunktion, deswegen sei unerheblich, dass die Gemeinschaft noch nicht drei Jahre bestehe.
Durch Bescheid vom 11. November 2005 hat der Antragsgegner monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 in Höhe von 1128,72 EUR für Dezember 2005, 1088,33 EUR für Januar 2006 und 867,88 EUR für Februar bis Mai 2006 gewährt. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Mit Recht hat das Sozialgericht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zur Erbringung von höheren Leistungen nach dem SGB II zu verpflichten.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Auch nach Auffassung des Senats haben die Beschwerdeführer aber weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Nicht im Streit steht, dass die Antragsteller dem Grunde nach leistungsberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II sind. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 EUR, jedoch 90 von 100 dieser Regelleistung, wenn der Berechtigte einer Bedarfsgemeinschaft angehört und das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 20 Abs. 1 bis 3 SGB II). Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Unter einer eheähnlichen Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft zwischen Mann und Frau zu verstehen, neben der für eine weitere Gemeinschaft gleicher Art kein Platz ist und in der innere Bindungen ein gegenseitiges Einstehen füreinander erwarten lassen (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. November 1992, 1 BvL 8/87 = SozR3-4100 § 137 Nr. 3). Die bisher bekannten Umstände des Sachverhalts sprechen dafür, dass zwischen den Antragstellern eine Gemeinschaft in diesem Sinne besteht. Deswegen ist – jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – davon auszugehen, dass entsprechend § 20 Abs. 3 SGB II für beide Antragsteller nur Anspruch auf eine Regelleistung in Höhe von jeweils 311 EUR besteht.
Notwendige Voraussetzung für eine eheähnliche Gemeinschaft ist zunächst, dass eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft unterhalten wird. Daran ist hier nach dem Vortrag der Antragsteller kein Zweifel geblieben. Die Antragstellerin zu 2) ist bei dem Antragsteller zu 1) eingezogen, ohne dass es irgendwelche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die anfallenden hauswirtschaftlichen Verrichtungen getrennt für die einzelnen Bewohner erledigt würden. Die Antragsteller haben selbst nicht vorgetragen, dass sie die Räume der Wohnung nicht gemeinsam nutzten. Schon die gemeinsame Nutzung der Wohnung begründet aber eine Wirtschaftsgemeinschaft. Denn sie führt zu einer Mitnutzung der dem jeweils anderen Partner gehörenden Gegenstände und begründet insoweit eine Verfügungsbefugnis, die davon unabhängig ist, wer die Hausratsgegenstände angeschafft hat und in wessen Eigentum sie stehen.
Eheähnlich wird eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft dadurch, dass zwischen Frau und Mann innere Bindungen bestehen, die ein gegenseitiges Einstehen des Paares füreinander erwarten lassen. Entscheidend für die Eheähnlichkeit ist die für den anderen übernommene Verantwortung, worüber bei einer eheähnlichen Beziehung nicht eine eingegangene rechtliche Bindung, sondern die tatsächlichen Verhältnisse entscheiden. Zwar ist insoweit insbesondere auf die Dauer einer Beziehung abzustellen. Denn je länger eine Verbindung besteht und fortgesetzt wird, desto eher ist zu erwarten, dass sie den Wechselfällen des Lebens und den durch sie hervorgerufenen Belastungen standhält. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass eine eheähnliche Gemeinschaft stets ein vorheriges dreijähriges Zusammenleben der Partner voraussetzt. Soweit das Bundessozialgericht (BSG) im Rahmen der Arbeitslosenhilfe zunächst auf eine "Dreijahresgrenze" für das Zusammenleben abgestellt hat (BSG, Urteil vom 29. April 1998, B 7 AL 56/97 R = SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) hat es diese Voraussetzung später relativiert und ausgeführt, dass sie nicht im Sinne einer absoluten zeitlichen Mindestgrenze für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft zu verstehen sei (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002, B 7 AL 96/00 R = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26). Beim Vorliegen besonderer Umstände kann die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft deswegen auch gerechtfertigt sein, wenn die Partner noch nicht ein Jahr zusammen gelebt haben.
Die Erziehung des gemeinsamen Kindes stellt einen solchen besonderen Umstand dar. Die Übernahme der (tatsächlichen) Sorge für ein gemeinsames Kind ist ein wichtiges Indiz für die Eheähnlichkeit einer Beziehung, weil ein Paar, das seine Lebensverhältnisse einrichtet, um gemeinsam ein Kind erziehen zu können, seinem Zusammenleben eine Form gibt, die den typischerweise in Ehen vorzufindenden Lebensverhältnissen entspricht. Die Antragsteller sind zusammengezogen, nachdem die Antragstellerin zu 2) schwanger geworden war. Das lässt darauf schließen, dass der Antragsteller zu 1) die Antragstellerin zu 2) gerade deswegen in seine Wohnung aufgenommen hat, um für sie und das gemeinsame Kind (mit ) sorgen zu können. Somit ist davon auszugehen, dass die Antragsteller sich wechselseitig in die Verantwortung für die Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse genommen haben, was den Schluss auf die Eheähnlichkeit ihrer Beziehung rechtfertigt.
Der Fortbestand des Anspruchs des Antragstellers zu 1) auf einen Zuschlag gemäß § 21 Abs. 3 SGB II bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres seines Sohnes (Januar 2006) ist jedenfalls nicht – wie für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich - hinreichend glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller zu 1) seinen Sohn auch nach Aufnahme der Antragstellerin zu 2) in die Wohnung weiter allein "gepflegt und erzogen" hat. Der Begriff der Pflege und Erziehung umfasst nicht nur das Einwirken auf die sittliche, geistige und seelische Entwicklung (Erziehung im eigentlichen Sinne), sondern auch die gesamte Sorge für das körperliche Wohl eines Minderjährigen (Tattermusch in Estelmann, SGB II, § 21 Rdnr. 13). Der Senat lässt dahingestellt sein, ob ein Zuschlag gemäß § 21 Abs. 3 SGB II – wie das Sozialgericht meint - schon deswegen nicht gezahlt werden kann, weil der Antragsteller zu 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Voraussetzung für die Gewährung ist jedenfalls, dass kein anderer bei der Betreuung des minderjährigen Sohnes des Antragstellers zu 1) mitgewirkt hat. Insoweit kommt es nicht auf die rechtlichen, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse an (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 21 Rdnr. 35). Deswegen ist unerheblich, dass die Antragstellerin zu 2) kein Sorgerecht für den Sohn des Antragstellers zu 1) hatte. Ob die tatsächlichen Verhältnisse so ausgestaltet waren, dass die Antragstellerin zu 2) den Antragsteller zu 1) in keiner Weise bei der Betreuung des Sohnes entlastete, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Es erscheint jedoch nahe liegend, dass die Antragstellerin zu 2) sich zumindest insoweit an der Personensorge für den Sohn beteiligte, als sie auch für ihn einkaufte und kochte oder seine Wäsche besorgte. Die Antragsteller haben sich trotz Nachfrage des Senats nicht dazu erklärt, in welcher Art und Weise sie das Zusammenleben in der gemeinsamen Wohnung gestaltet haben. Die noch nicht dreijährige Dauer des Zusammenlebens, auf die sich die Antragsteller im Wesentlichen bezogen haben, spricht nicht dagegen, dass sich die Antragsteller während des Zusammenlebens nach Möglichkeit unterstützten.
Den Antragstellern können einstweilen schließlich auch keine höheren Leistungen für Heizung zugesprochen werden. Ein Anordnungsanspruch erscheint insoweit nicht hinreichend sicher. Bei der Berechnung der Heizkosten hat der Antragsgegner die vom Antragssteller zu 1) angegebenen Vorauszahlungen für Gas von 56 EUR um 30,75 EUR gekürzt. Der Abzug einer Pauschale für Warmwasser und Kochen aus den Heizkosten wird verbreitet – trotz Fehlens einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung - für rechtmäßig gehalten (vgl. nur Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 22 Rdnr. 33), weil es ansonsten zu nicht vorgesehenen Doppelleistungen kommen würde. Die Wohnung der Antragsteller ist mit einer Gasetagenheizung ausgestattet, so dass die für Gasversorgung entstehenden Kosten nicht nur auf Heizung, sondern auch auf Kochen und Warmwasser entfallen. Die Antragsteller sind deswegen darauf zu verweisen, in einem Hauptsacheverfahren klären zu lassen, ob und in welcher Höhe unter diesen Umständen pauschale Abzüge vorgenommen werden dürfen. Da es sich um einen verhältnismäßig geringen Betrag handelt, werden die Antragsteller durch diesen Verweis nicht unzumutbar in ihren Rechten auf effektiven Rechtsschutz beeinträchtigt.
Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe kann keinen Erfolg haben, weil es an der nach den §§ 73 a SGG, 114 ZPO dafür erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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