L 6 RA 45/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 3025/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RA 45/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 04. März 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2000 geändert. Die Verlautbarung im Feststellungsbescheid vom 23. April 1999 "Die bisherigen Feststellungen werden hiermit aufgehoben, soweit sie den folgenden Feststellungen entgegenstehen." wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 26. November 2003 verpflichtet, den Geldwert des Rechts des Klägers auf Regelaltersrente ab dem 01. Januar 2004 unter Zugrundelegung der im Herstellungsbescheid vom 07. Juni 1977 für die Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten vom 01. September 1958 bis zum 06. Oktober 1973 nach dem Fremdrentengesetz in der Fassung bis zum 30. Juni 1990 getroffenen Feststellungen neu festzustellen und verurteilt, entsprechend höhere monatliche Geldbeträge zu zahlen bzw. nachzuzahlen. Im Übrigen wird die auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente ab dem 01. Januar 2004 gerichtete Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu einem Drittel zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren von der Beklagten, die seit dem 01. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Bund heißt, die Gewährung einer höheren Altersrente.

Der im Jahre 1938 geborene Kläger absolvierte im Beitrittsgebiet zunächst eine Maurerlehre (von September 1956 bis zum 28. Februar 1958) und arbeitete in diesem Beruf bis zur Aufnahme seines Studiums an der Hochschule für Architektur und Bauwesen in W im September 1958. Mit der Ablegung der Diplomprüfung am 17. Februar 1964 erwarb er den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur". Vom 19. Februar 1964 bis zu seiner Flucht nach Berlin (West) am 06. Oktober 1973 war er im Beitrittsgebiet als Architekt/Bauingenieur, Abteilungsleiter (Bezirksdirektion HO E B, Bereich Handelsneubauten) bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter (Hochschule für Ökonomie, Deutsche B zu B) versicherungspflichtig beschäftigt. Der Kläger ist Inhaber eines Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge A, ausgestellt vom Senator für Arbeit und Soziales am 01. März 1974. Weiter heißt es darin: "Ausweisinhaber ist auch Sowjetzonenflüchtling gem. § 3 BVFG". Im Rahmen eines vom Kläger beantragten Kontenklärungsverfahrens stellt die Beklagte nach der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) mit bindend gewordenem Bescheid vom 07. Juni 1977 fest, dass die Zeit vom 01. September 1958 bis zum 06. Oktober 1973 gemäß § 15 Fremdrentengesetz (FRG) als Beitragszeit ohne Kürzung anerkannt werde. Des Weiteren ordnete sie die Zeit vom 19. Februar 1964 bis zum 24. September 1966 der Leistungsgruppe 3 der Angestelltenversicherung sowie die Zeit vom 01. Oktober 1966 bis zum 06. Oktober 1973 der Leistungsgruppe 2 der Angestelltenversicherung zu und versah diese Zeiträume mit Beitragswerten. Die Zeit vom 01. September 1958 bis zum 15. Februar 1964 wurde als Lehrzeit/Anlernzeit in der Angestelltenversicherung mit der Bemerkung ausgewiesen, dass diese im Leistungsfall wie eine Beitragszeit anzurechnen sei. In einem dem Kläger am 27. September 1989 erteilten Versicherungsverlauf wies die Beklagte zusätzlich die Lehrzeit vom 01. September 1956 bis zum 28. Februar 1958 (Ausbildung Pflichtbeiträge) und die Zeit vom 01. März 1958 bis zum 21. August 1958 (unter Zuordnung eines Arbeitsentgelts; Pflichtbeiträge) als Zeiten nach dem FRG aus.

Auf Antrag des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 23. April 1999 die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) fest. Hierin heißt es: "Es wurden Zeiten zurückgelegt, die bisher nach der VuVO oder dem FRG - bzw. in entsprechender Anwendung des FRG -berücksichtigt wurden. Diese Vorschriften sind geändert worden. Wir haben geprüft, welche Zeiten nach den Neuregelungen anzurechnen sind. Sie sind in diesem Bescheid dargestellt. Die bisherigen Feststellungen werden hiermit aufgehoben, soweit sie den folgenden Feststellungen entgegenstehen". Daran anschließend führte sie aus, dass nach dem SGB VI folgende Zeiten, die im Beitrittsgebiet zurückgelegt sind, unter Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe und den Werten den Anlagen 14 und 16 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) etc. berücksichtigt werden: "01.01.73 – 06.10.73 Pflichtbeiträge". Des Weiteren merkte sie als Anrechnungszeittatbestände die Zeit vom 15.12.1955 bis 31.06.1958 (Schulausbildung/Überbrückungszeit) und vom 01.09.1958 bis 30.11.1960 (Hochschulausbildung) vor und lehnte die Anerkennung der Zeit vom 01.09.1958 bis zum 17.02.1964 (Hochschulausbildung) als Beitragszeit sowie die Zeit vor Vollendung des 17. Lebensjahres als Anrechnungszeit ab. Der beigefügte Versicherungsverlauf berücksichtigte an Stelle der für die Zeit vom 19. Februar 1964 bis zum 31. Dezember 1972 nach dem FRG ermittelten Entgelte die tatsächlich vom Kläger erzielten und in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SVA) festgehaltenen beitragspflichtigen Verdienste in der Sozialversicherung des Beitrittsgebiets (SV). Ebenso wurden für die erstmals anerkannten Beitragszeiten für berufliche Ausbildung im Beitrittsgebiet vom 1. September 1956 bis zum 21. August 1958 die im SVA eingetragenen Verdienste eingestelltDes Weiteren erteilte die Beklagte eine Rentenauskunft mit gleichem Datum. Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, er sei anerkannter Vertriebener nach § 90 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) und nach wie vor in der Sozialversicherung den Berechtigten im Geltungsbereich des Gesetzes gleichzustellen. Die für die Beschäftigungszeiten bis zum 6. Oktober 1973 zuletzt in dem Versicherungsverlauf vom 27. September 1989 nach dem FRG zugeordneten Arbeitsentgelte seien weiterhin anzusetzen. Nachdem ein Festsstellungsverfahren nach §§ 1, 5, 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) stattgefunden hatte, änderte die Beklagte den angefochtenen Vormerkungsbescheid unter Feststellung zusätzlicher Arbeitsverdienste (Bescheid vom 28. Januar 2000) sowie Vormerkung einer Ersatzzeit für den 6. Oktober 1973 (Bescheid vom 10. April 2000) ab. Im Übrigen wies sie den Widerspruch durch Bescheid vom 14. Juni 2000 zurück. Die nunmehr nachgewiesenen Überentgelte seien gemäß § 256a Abs. 3 SGB VI für die Zeiten vom 19. Februar 1964 bis 24. September 1966 und vom 16. März 1969 bis 28. Februar 1971 anerkannt worden. Höhere Entgelte könnten aufgrund der Flüchtlingseigenschaft nicht zugeordnet werden, da es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehle.

Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger geltend gemacht, er könne als Sowjetzonen-Flüchtling nicht den Übersiedlern gleichgestellt werden. Sein im Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge dokumentierter Status gelte unverändert fort. Der hierdurch erreichte Besitzstand – Gleichstellung in der Sozialversicherung – könne nicht verändert werden. Das Rentenreformgesetz 1992 verhalte sich in keiner Regelung zu § 90 BVFG, so dass das Gleichstellungsgebot unverändert fort gelte. Daher müssten ausgehend vom Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Stand Januar 1973 seinen Beschäftigungen als Dipl. -Ing. Architekt, Technischer Angestellter, Leiter der Bauabteilung, Abteilungsleiter und wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Zeit vom 19. Februar 1964 bis zum 5. Oktober 1973 höhere Arbeitsverdienste zugeordnet werden. Schließlich werde bereits für die einfache Sachbearbeitertätigkeit bei seiner am 01. November 1973 beim Bezirksamt W aufgenommenen Beschäftigung als Technischer Angestellter ein weitaus höherer Verdienst eingestellt als für die höherwertige Tätigkeit bei der Bauakademie. Er hat beantragt, die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, den in der Anlage zu seinem Schriftsatz vom 01. Juli 2000 zu den Gerichtsakten gereichten von ihm auf der Grundlage des BAT Stand 01. Januar 1973 erarbeiteten Versicherungsverlauf unter Beachtung des § 90 Abs. 1 BVFG als Grundlage der Rentenberechnung anzuerkennen.

Das SG hat durch Urteil vom 04. März 2002 die Klage abgewiesen. Zwar heiße es in § 90 Abs. 1 BVFG in der bis zum 01. Juni 1993 geltenden Fassung, dass Vertriebene und Sowjetzonen-Flüchtlinge in der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung den Berechtigten im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) gleichgestellt seien. Jedoch sei in Abs. 3 des § 90 BVFG die Regelung getroffen, dass das Nähere ein Bundesgesetz regele. Damit sei Bezug genommen worden auf das FRG in der Fassung des Fremdrenten- und Auslandsrenten- Neuregelungsgesetz in der Fassung vom 25. Februar 1960, geändert durch Art. 1 § 4 des Gesetzes vom 09. Juni 1965 (FANG). Nunmehr sei im BVFG in der Fassung vom 02. Juni 1993 in § 3 der Sowjetzonen- Flüchtling aufgenommen und dahingehend definiert worden, dass er vor dem 01. Juni 1990 aus der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem sowjetisch besetzten Sektor Berlin geflüchtet sei. Dies treffe auf den Kläger zu. Jedoch würden sich aus dieser Position resultierende Rechtsansprüche nach den vor dem 01. Januar 1993 geltenden Vorschriften auf die in § 100 Abs. 2 bis 8 BVFG genannten Ausnahmen beschränken. Kein einziger Tatbestand treffe auf den Kläger zu. Dem Auftrag des Einigungsvertrages, in Deutschland ein einheitliches Rentenrecht zu schaffen, sei der Gesetzgeber mit dem Rentenüberleitungsgesetz vom 25. Juni 1991 (RÜG) nachgekommen. Im Mittelpunkt hätten die Regelungen zur Behandlung von DDR-Sachverhalten gestanden, sie seien aus dem FRG herausgelöst und ins allgemeine Rentenrecht des SGB VI eingearbeitet worden. Nach der Vereinigung beider Teile Deutschlands hätten die in der DDR zurückgelegten Zeiten nicht mehr als fremde Zeiten behandelt werden können. Entsprechend sei § 17 Abs. 1 FRG, der die Anwendbarkeit der Regelungen der §§ 15, 16 FRG auch für Personen begründet hatte, deren Beiträge an einen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes befindlichen deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet waren, durch Art. 14 RÜG mit Wirkung ab 01. Juli 1990 gestrichen worden. Die Rechte des Klägers bestimmten sich daher nach § 256a Abs. 1 SGB VI, mit der Folge, dass für seine Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 08. Mai 1945 Entgeltpunkte zu ermitteln seien, indem der mit dem Wert in der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Jahr geteilt werde. Dieser Regelung sei die Beklagte gefolgt. Die nunmehr geltend gemachte Orientierung der für ihn einzusetzenden Entgelte nach dem BAT Stand Januar 1973 habe niemals der Rechtslage entsprochen. Denn § 90 Abs. 3 BVFG habe ausdrücklich auf die nähere Regelung durch ein Bundesgesetz und damit auf das hierfür geschaffene FRG hingewiesen. Eine Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen sei nicht erkennbar. So sei die im Beitrittsgebiet erfolgte Beitragsleistung im Rahmen des § 256 a SGB VI berücksichtigt worden. Für ältere Anwartschaften auf eine nach dem FRG zu berechnende Rentenleistung habe der Gesetzgeber in Art. 6 des FANG und dort in § 4 Abs. 3 in der Fassung ab 01. Juli 1990 bzw. ab 01. Januar 1992 eine den Besitzstand wahrende Übergangsregelung für die bis zum 01. Januar 1996 entstehenden Rentenansprüche getroffen. Hiervon werde der Kläger nicht erfasst. Ein Verstoß gegen Art. 14 Grundgesetz (GG) scheide aus, weil die vom Bundesgesetzgeber gewährten Ansprüche nach dem FRG nicht auf eigener Beitragsleistung beruhten. Ebenso wenig sei Art. 3 GG berührt, da der Gesetzgeber den Schutz rentennaher Jahrgänge beachtet habe und die Gleichbehandlung aller im Beitrittsgebiet erworbenen Rentenansprüche gerade unter Beachtung der erstrebten Vereinheitlichung des Rentenrechts in den alten und den neuen Bundesländern nicht als willkürlich erachtet werden könne.

Mit der Berufung hat der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vorgetragen, dass er in seiner letzten Tätigkeit vor der Flucht aus der DDR als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Deutschen Bein Monatsgehalt von 1.400,00 Mark (M) erhalten habe. Nach dem FRG sei ihm hierfür ein Monatseinkommen von 2.300,00 DM zugeordnet worden, während er im März 1974 als technischer Angestellter beim Bezirksamt Wedding nach dem BAT 2.800,00 DM monatlich verdient habe. Diese Diskrepanz entspreche nicht dem Zweck des BVFG.

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte antragsgemäß den Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente beginnend am 01. April 2004 mit monatlich 946,23 EUR brutto aus 36,2123 persönlichen Entgeltpunkten (EP) festgestellt. Zur Ermittlung des Rangstellenwertes der vom 01. September 1956 bis zum 05. Oktober 1973 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten hat sie die Entgelte entsprechend den Eintragungen im SVA bzw. nach dem AAÜG zugrunde gelegt (Bescheid vom 26. November 2003). Eine vom Senat angeforderte Probeberechnung (vom 11. Januar 2006) hat ergeben, dass unter Zugrundelegung von FRG – Werten für die im Beitrittsgebiet vom 01. September 1956 bis zum 05. Oktober 1973 zurückgelegten Beitragszeiten die Altersrente aus 40,3582 EP zu leisten wäre.

Der Kläger begehrt nunmehr, ihm eine höhere Regelaltersrente zu gewähren. Bei der Rentenberechnung seien für die nach Beendigung des Hochschulstudiums aufgenommen Tätigkeiten in der DDR, d.h. für die Zeit vom 19. Februar 1964 bis zum 05. Oktober 1973, dem BAT entsprechende Verdienste, zumindest jedoch für die Zeit vom 01. September 1958 bis zum 06. Oktober 1973 die FRG-Werte gemäß dem Bescheid vom 07. Juni 1977 zu Grunde zu legen. Auch das FRG werde dem Gleichstellungsauftrag des BVFG nicht gerecht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 04. März 2002 zu ändern und die im Bescheid vom 23. April 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2000 getroffenen Aufhebungsentscheidung aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 26. November 2003 zu verpflichten, ab dem 01. Januar 2004 einen höheren Rentenhöchstwert von mindestens 43,6583 Entgeltpunkten unter Zugrundelegung von Arbeitsentgelten, ermittelt nach BAT II a, für die Beschäftigung im Beitrittsgebiet vom 19. Februar 1964 bis zum 06. Oktober 1973, zumindest der für den Zeitraum vom 01. September 1958 bis zum 06. Oktober 1973 im Bescheid vom 07. Juni 1977 nach dem FRG in der Fassung bis zum 30. Juni 1990 getroffenen Feststellungen, festzustellen, und die Beklagte zu verurteilen, entsprechend höhere monatliche Geldbeträge zu zahlen bzw. nachzuzahlen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klagen abzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend, die Rentenberechnung sei in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Auch sei die Aufhebung der bisherigen Feststellungen nach dem FRG in dem Bescheid vom 23. April 1999 hinreichend bestimmt gewesen. Insbesondere sei aus dem Wortlaut der Aufhebungsklausel deutlich geworden, dass die früheren Bescheide gänzlich ersetzt werden und keine Bindungswirkung mehr entfalten sollten. Spätestens mit der Anerkennung von Überentgelten nach § 256a SGB VI in dem Bescheid vom 28. Januar 2000 sei für den Kläger eindeutig zu erkennen gewesen, dass die vorangegangenen FRG-Bescheide keine Wirksamkeit mehr entfalten sollten. Wie seinem Widerspruchsvorbringen zu entnehmen sei, habe der Kläger dies auch so verstanden.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz –SGG-) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind zum einen die vom Kläger bereits erstinstanzlich erhobene prozessualen Ansprüche, über die das SG entschieden hat (vgl. § 157 SGG), soweit sie vom Kläger mit der Berufung weiterverfolgt werden und sich nicht zwischenzeitlich erledigt haben. Hierbei handelt es sich nur noch um das vom Kläger bereits vor dem SG mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) verfolgten Begehren auf Aufhebung der im Feststellungsbescheid vom 29. April 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2000 enthaltenen, auf frühere Feststellungen nach dem FRG und der VuVO bezogenen Verlautbarung "Die bisherigen Feststellungen werden hiermit aufgehoben, soweit sie den folgenden Feststellungen entgegenstehen." Denn bzgl. dieses Verfügungssatzes hat sich weder der nach § 149 Abs. 5 SGB VI erlassene Feststellungsbescheid (sogenannter Vormerkungsbescheid) vom 29. April 1999 durch die im Rentenbescheid vom 26. November 2003 getroffenen Verfügungen (= Verwaltungsakte) im Sinne von § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt, noch ist das angefochtene Urteil des SG Berlin vom 04. März 2002 gegenstandslos geworden.

Des Weiteren ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG der Rentenbescheid vom 26. November 2003 zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, über ihn hat der Senat kraft Klage zu befinden. Der Rentenbescheid hat in seinem angefochtenen Teil den im Vormerkungsverfahren ergangenen und ursprünglich mit der Klage angefochtenen feststellenden Verwaltungsakt (hier den Vormerkungsbescheid vom 23. April 1999 in Gestalt der ändernden Vormerkungsbescheide vom 28. Januar 2000 und 10. April 2000 - § 86 SGG -) in der Fassung des Widerspruchsbescheides im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt, weil dieser auf Grund desselben Sachverhaltes von dem Kläger mit dem selben Ziel - hier die Zuordnung der im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten (1. September 1958 bis 6. Oktober 1973) als gleichgestellte Beitragszeiten nach dem FRG im Sinne des Herstellungsbescheides vom 07. Juni 1977 sowie unter Zugrundelegung höherer Arbeitsentgelte für die Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet vom 19. Februar 1964 bis zum 05. Oktober 1973 - in Streit gestellt worden war (vgl. BSG Urteil vom 14. Mai 2003 –B 4 RA 26/02 R – in SozR 4-2600 § 256b Nr. 1; für eine analoge Anwendung von § 96 Abs. 1 SGG noch: BSGE 47, 169, 170; BSG in SozR 1500 § 96 Nr. 6). Demzufolge haben sich die angefochtenen Verfügungssätze bzgl. der getroffenen Datenfeststellungen für den Zeitraum vom 1. September 1958 bis zum 6. Oktober 1973 in den Vormerkungsbescheiden vom 23. April 1999, 28. Januar 2000 und 10. April 2000 im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt. Insoweit ist das angegriffene Urteil des SG Berlin vom 04. März 2002 gegenstandslos geworden.

Die vom Kläger im Berufungsverfahren erhobene kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG), mit der er die Aufhebung der Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 26. November 2003 sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung eines höheren monatlichen Werts seines Rechts auf Altersrente und zur Zahlung entsprechend höherer Beträge begehrt, ist aus den zuvor genannten Gründen zulässig, jedoch nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet. Hierbei ist ausschließlich Gegenstand des vom Kläger erhobenen Anspruches, dass für die vom 01. September 1958 bis zum 05. Oktober 1973 zurückgelegten gleichgestellten Beitragszeiten höhere Rangstellenwerte (verwaltungstechnisch als Entgeltpunkte –EP- bezeichnet) berücksichtigt werden und in Folge dessen ein höherer Rangwert (Summe der EP) in die Rentenformel einzusetzen ist, der unter Zugrundelegung von Arbeitsentgelten, ermittelt nach BAT II a für die Beschäftigungen im Beitrittsgebiet vom 19. Februar 1964 bis zum 05. Oktober 1973, bestimmt wird, zumindest aber unter Beibehaltung der im Bescheid vom 07. Juni 1977 hierzu getroffenen Feststellungen nach dem FRG festgestellt wird.

Die gegen den Rentenbescheid gerichtete kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) ist insoweit begründet, als die Beklagte der Rentenberechnung nach §§ 35, 63, 64 ff, 70 ff SGB VI die im Beitrittsgebiet tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte nach §§ 256a, 259b SGB VI zugrunde gelegt hat und nicht die Werteinheiten, dies sich nach den im Bescheid vom 07. Juni 1977 für die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten vom 01. September 1958 bis zum 06. Oktober 1973 gemäß den Vorschriften des FRG in der Fassung bis zum 30. Juni 1990 getroffenen Feststellungen ergeben. Die Anwendung der §§ 256a, 259b SGB VI entspricht zwar den zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung geltenden gesetzlichen Regelungen. Insbesondere wird der Kläger nicht von der Stichtagsregelung des § 259a SGB VI erfasst, die als Rechtsfolge die Anwendung des FRG anstelle des § 256a SGB VI vorsieht, da er erst nach dem 01. Januar 1937 geboren ist und somit bei Inkrafttreten dieser Regelung noch nicht im rentennahen Alter im Sinne des § 259a SGB VI war.

Die Beklagte war und ist jedoch bei der Feststellung des Rentenanspruches an ihre im Herstellungsbescheid vom 07. Juni 1977 getroffenen Datenfeststellungen über den streitbefangenen Zeitraum gebunden (§ 77 SGG). Mit ihrem bindend gewordenen Bescheid vom 07. Juni 1977 hatte die Beklagte gemäß § 11 Abs. 2 VuVO außerhalb des (Renten-) Feststellungsverfahrens Versicherungsunterlagen für Zeiten hergestellt, die nach dem FRG anrechenbar waren. Sie hatte hierbei die vom Kläger zurückgelegten beruflichen Ausbildungs- und Beitragszeiten entsprechend der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am 07. Juni 1977 maßgeblichen Rechtslage als Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG festgestellt und diese Zeiten in der Rentenversicherung der Angestellten unter Zuordnung zu Leistungsgruppen nach dem FRG anerkannt. Bei einem so genannten Herstellungsbescheid nach § 11 Abs. 2 VuVO handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, mit dem der Rentenversicherungsträger gesetzliche Tatbestandsmerkmale einer künftigen Leistungsgewährung ausnahmsweise im Voraus feststellen darf (vgl. BSGE 32, 110, 112 f = SozR Nr. 1 zu § 11 VuVO; BSG SozR 5745 § 11 Nr. 2 m. w. N.). Das durch den Herstellungsbescheid abgeschlossene Herstellungsverfahren dient der (Re-) Konstruktion des Versicherungsverlaufs. Es zielt – wie auch das Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI – auf "Beweissicherung" ab, d. h. auf die möglichst zeitnahe verbindliche Feststellung von Tatsachen, die (nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Feststellung) möglicherweise in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können und gerade im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Feststellung maßgebliche Rechtslage ermittelt werden. Anders als beim Rentenbescheid betrifft der bindungsfähige Verfügungssatz eines Herstellungsbescheides auch die in ihm aufgeführten Versicherungszeiten/rentenrechtlichen Zeiten. Die Bindung bezieht sich daher sowohl auf die anerkannten Versicherungszeiten als auch z. B. auf die dabei etwa vorgenommene Einstufung in die Leistungsgruppen (ständige Rechtsprechung vgl. BSG Urteil vom 29. April 1997 – 4 RA 25/96 -; BSGE 32, 110, 112 = SozR Nr. 1 zu § 11 VuVO; BSG SozR 1500 § 77 Nr. 61; BSGE 46, 236, 238 = SozR 1500 § 77 Nr. 29). Wird der Herstellungsbescheid bindend, ist der Versicherungsträger nicht nur bei der erstmaligen Feststellung der Rente, sondern auch bei allen künftigen Änderungen an ihn gebunden, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X; BSG Urteil vom 29. April 1997 – 4 RA 25/96 – sowie BSG in SozR 1300 § 48 Nr. 55).

An einem die Wirksamkeit und die Bindungswirkung des Bescheides vom 07. Juni 1977 beseitigenden Tatbestand fehlt es vorliegend. Weder wurde der Herstellungsbescheid nach § 48 SGB X oder Art. 38 RÜG aufgehoben noch hat sich dieser unmittelbar Kraft des Gesetzes, etwa durch die Änderung des § 17 Abs. 1 FRG i. V. m. Art. 38 RÜG "auf andere Weise" im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Nach der Vereinigung beider Teile Deutschlands wurde § 17 Abs. 1 FRG, in dem die Anwendbarkeit von §§ 15, 16 FRG auch für Personen begründet wurde, deren Beiträge an einen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetz befindlichen deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet waren, durch Art. 14 RÜG rückwirkend zum 01. Juli 1990 gestrichen. Damit ist in den rechtlichen Verhältnissen, wie sie bei Erlass des Herstellungsbescheides vom 07. Juni 1977 vorlagen, eine wesentliche Änderung eingetreten. Dies berechtigte die Beklagte – vorbehaltlich spezialgesetzlicher Regelungen – den Herstellungsbescheid gemäß § 48 SGB X aufzuheben und damit die Bindungswirkung des Verwaltungsaktes vom 07. Juni 1977 hinsichtlich des die Zeit vom 01. September 1958 bis zum 06. Oktober 1973 betreffenden Verfügungssatzes zu beseitigen; nichts anderes gilt, wenn Art. 38 Satz 2 RÜG als besondere Aufhebungsermächtigung anzusehen wäre. Einer (ausdrücklichen oder konkludenten) Aufhebung des Herstellungsbescheides in der Form eines Verwaltungsaktes hätte es lediglich dann nicht bedurft, wenn durch Art. 38 RÜG das Erfordernis einer Aufhebung früherer Herstellungsbescheide, deren Inhalt einer Rentenfeststellung entgegenstehen könnte, unmittelbar kraft Gesetzes entfallen wäre. Dass dies nicht der Fall ist, haben die zuständigen Senate des BSG mehrfach entschieden (BSG Urteil vom 29. April 1997 – 4 RA 25/96 –, Urteil vom 16. Dezember 1997 – 4 RA 56/96 – und Urteil vom 13. Dezember 2000 – B 5 RJ 42/99 R –).

Dem Rentenbescheid vom 26. November 2003 ist weder eine Aufhebungsentscheidung im Sinne des § 48 SGB X noch nach Art. 38 RÜG zu entnehmen. Nach Art. 38 RÜG in der Fassung von § 14 des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs- und Ergänzungsgesetz; Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 sind Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der VuVO oder des FRG Feststellungen getroffen haben, zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des SGB VI oder des Fremdrentenrechts übereinstimmen (Satz 1). Beginnt eine Rente nach dem 31. Juli 1991, ist die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des SGB VI und des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist (Satz 2 1. HS); der Feststellungsbescheid ist im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 SGB X aufzuheben (Satz 2, 2. HS). Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber klar gestellt, dass alle außerhalb einer Rentenbewilligung getroffenen Bescheide über die Anrechnung von Fremdrentenzeiten zu überprüfen sind und der die Versicherungszeiten betreffende Feststellungsbescheid (spätestens) im Rentenbescheid zurückgenommen werden soll (BSG SozR 3-2200 § 1303 Nr. 5, Urteil vom 29. April 1997 – 4 RA 25/96 –).

Eine Aufhebung früherer (Feststellungs-) Bescheide kommt im Rentenbewilligungsbescheid vom 26. November 2003 an keiner Stelle zum Ausdruck. Sie war auch nicht entbehrlich, weil der nach § 149 Abs. 5 SGB VI erlassene Feststellungsbescheid vom 23. April 1999 eine rechtswirksame Aufhebungsentscheidung der Beklagten nicht enthalten hatte. Insoweit ist auch die gegen den aufhebenden Verwaltungsakt in dem Vormerkungsbescheid vom 23. April 1999 gerichtete Anfechtungsklage begründet. Zwar ist dem Bescheid vom 23. April 1999 zu entnehmen, dass die Beklagte frühere Feststellungen zu Tatbeständen nach dem FRG bzw. der VuVO aufheben wollte. Die Erklärung im Bescheid vom 23. April 1999 "Die bisherigen Feststellungen werden hiermit aufgehoben soweit sie den folgenden Feststellungen entgegenstehen." stellt insoweit eine Regelung (=Verfügungssatz) dar. Sie unterliegt jedoch der Aufhebung, da sie rechtswidrig ist. Grund der Rechtswidrigkeit ist ihre mangelnde Bestimmtheit i.S.v. § 33 Abs. 1 SGB X. Denn aus dem zuvor genannten Verfügungssatz ergibt sich für den Adressaten nicht klar und unzweideutig, was die Beklagte geregelt hat. Er bestimmt nicht konkret, welche früheren Verwaltungsakte mit welchen Tatbeständen von Versicherungszeiten ab wann und in welchem Umfang aufgehoben werden sollen. Es bleibt dem Adressaten (hier dem Kläger) überlassen, durch Abgleich des beigefügten Versicherungsverlaufs mit den früher übersandten Feststellungsbescheiden und Versicherungsverläufen (z.B. vom 27. September 1989) bzw. dem Herstellungsbescheid vom 07. Juni 1977 zu ermitteln, welche Zeiten und in welchem Umfang im Einzelnen davon betroffen sind. Zur Unübersichtlichkeit und mangelnden Klarheit trägt es zudem bei, dass sich als unmittelbar der "Aufhebungsentscheidung" folgende Feststellung nur eine geänderte Feststellung betreffend die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten vom 1. Januar 1973 bis zum 6. Oktober 1973 als Pflichtbeitragszeiten unter Zuordnung zur Rentenversicherung der Angestellten, der Qualifikationsgruppe 1, Bereich 19 der Anlage 14 zum SGB VI begrenzt auf die Anlage 16 zum SGB VI etc. anschließt. Es folgt keinerlei Äußerung zu den Zeiten vom 1. September 1958 bis zum 31. Dezember 1972 bzw. im Hinblick auf den Versicherungsverlauf vom 27. September 1989 zu den weiter nach dem FRG eingestellten Beitragszeiten vom 1. September 1956 bis zum 21. August 1958. Der Bescheid oder die Bescheide, die aufgehoben werden sollen, werden auch nicht im Einzelnen bezeichnet. Damit entsteht exakt die Situation, dass die Beklagte selbst nicht mit hinreichender Deutlichkeit und Abgrenzbarkeit eine Entscheidung getroffen und verlautbart hat (vgl. BSG Urteil vom 30. August 2001 – B 4 RA 114/00 R – und Urteil vom 30. März 2004 – B 4 RA 46/02 R –), vielmehr war es nach der konkreten Bescheidlage Sache des Klägers, Gegenstand, Inhalt und Umfang sowie Zeitpunkt der Regelung aus der bisherigen Korrespondenz zu erschließen.

Auch die den Vormerkungsbescheid vom 23. April 1999 teilweise abändernden Feststellungsbescheide vom 28. Januar 2000 und 10. April 2000 enthalten keine dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechende Aufhebungsentscheidung bzgl. der im Bescheid nach § 11 Abs. 2 VuVO getroffenen Feststellungen. Zwar hat die Beklagte darin zu erkennen gegeben, dass sie an ihrer Auffassung zur Nichtanwendbarkeit der Regelungen des FRG für die vom Kläger im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten festhält. Eine konkrete Aufhebungsentscheidung bezogen auf bestimmte Feststellungen in bestimmten früheren Vormerkungsbescheiden ist diesen Bescheiden jedoch ebenfalls nicht zu entnehmen.

Soweit der Kläger darüber hinaus eine Änderung der Rentenhöchstwertfestsetzung unter dem Aspekt begehrt, dass für die im Beitrittsgebiet nach Abschluss seines Hochschulstudiums zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom 19. Februar 1964 bis zum 05. Oktober 1973 als Bemessungsgrundlage fiktive Arbeitsentgelte nach BAT II a zu Grunde zu legen seien, fehlt es dafür an einer Rechtsgrundlage. Eine solche kann insbesondere nicht aus der Anerkennung als Vertriebener und Sowjetzonen-Flüchtling nach § 90 Abs. 1 BVFG in der Fassung bis zum 01. Juni 1993 bzw. § 3 BVFG in der Fassung vom 02. Juni 1993 hergeleitet werden. Denn zum Umfang der Gleichstellung der anerkannten Vertriebenen und Sowjetzonen-Flüchtlingen im Rentenversicherungsrecht hatte der Bundesgesetzgeber in § 90 Abs. 3 BVFG auf eine bundesgesetzlich zu treffende nähere Regelung verwiesen, die dann im FRG bzw. FANG erfolgt war. Dass sich der Gesetzgeber auf eine Einordnung der Fremdbeitragszeiten in fünf Leistungs- bzw. Qualifikationsgruppen (ab 01. Januar 1992 weiter differenziert nach 23 Wirtschaftsgruppen) beschränkt hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie in Art. 14 Grundgesetz (GG) ist schon deswegen nicht berührt, weil der Kläger für den streitigen Zeitraum keinerlei Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung des alten Bundesgebietes entrichtet hatte. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG kann nicht erkannt werden, da von der pauschalierenden Einstufung nach dem FRG alle Vertriebene und Sowjetzonen-Flüchtlinge erfasst worden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor; insbesondere weicht der Senat nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, sondern folgt ihr.
Rechtskraft
Aus
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