L 12 AS 3038/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 228/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3038/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 28.04.2006 (S 3 AS 228/06 ER) wird dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller ab dem 01. Juni 2005 bis auf weiteres - also über den 31. Juli 2006 hinaus - darlehensweise zusätzliche Unterhaltskosten in Höhe von 80,- EUR monatlich zu gewähren hat.

2. Die darüber hinaus gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu zwei Dritteln zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist in der beim Sozialgericht Konstanz anhängigen Hauptsache (S 3 AS 875/06) die Höhe von Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit.

Der 1944 geborene Antragsteller lebt alleinstehend in einer möblierten Zwei-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 41 m², für die er laut Mietvertrag vom 01.01.2002 eine monatliche Warmmiete inklusive aller Nebenkosten in Höhe von 420 EUR entrichtet. Vermieter sind seine Stiefschwester und ihr Ehemann. Der Antragsteller bezieht von der Bundesagentur für Arbeit die Regelleistung nach dem SGB II in Höhe von 345 EUR (Bescheid vom 23.05.2005). Er ist herzkrank (Vorderwandinfarkt 1999 mit Angioplastie und Stentimplantation) und Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von 50.

Mit (Änderungs-)Bescheid vom 10.08.2005 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) bewilligte die Antragsgegnerin ab dem 01.06.2005 monatliche Unterkunftskosten nach dem SGB II in Höhe von 473,61 EUR. Mit Schreiben vom selben Tag wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) eine Miete von lediglich 240 EUR monatlich angemessen wäre. Deswegen forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, sich intensiv um die Senkung der Unterkunftskosten zu bemühen und Nachweise über diese Bemühungen vorzulegen. Die vorliegend um 180 EUR monatlich zu hohen Unterkunftskosten könnten nur noch bis zum 01.12.2005 übernommen werden. Sollte der Antragsteller mit einer Absenkung der Unterkunftskosten ab diesem Zeitpunkt nicht einverstanden sein, sei eine weitere Übernahme der tatsächlich entstehenden Mietkosten nur dann möglich, wenn der Antragsteller konkret nachweise, sich für mindestens vier geeignete und angemessene Wohnungen beworben zu haben. Hierzu seien genaue Angaben zu Größe, Miethöhe und Lage der Wohnungen sowie zu den Namen der Vermieter erforderlich.

Mit Bescheid vom 21.11.2005 bewilligte die Antragsgegnerin dann ab dem 01.12.2005 nur noch Unterkunftskosten von 293,61 EUR monatlich, nachdem keine Nachweise des Antragstellers über Eigenbemühungen zum Erhalt einer günstigeren Wohnung eingegangen waren.

Mit seinem Widerspruch verwies des Antragsteller auf seine Herzkrankheit und darauf, dass er die halbjährliche Aufregung um seine Unterkunftskosten nicht vertrage. Stoße ihm wegen der Aufregung mit dem drohenden Umzug etwas zu, seien die entstehenden Heimkosten deutlich höher. Seine Wohnung sei deswegen etwas teurer, weil sie möbliert sei. Eine günstigere Wohnung ohne Möbel könne er "viel billiger" nicht erhalten. Er müsse Geld von seinem Regelbetrag von 345 EUR abzweigen, um seine Miete bezahlen zu können.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2006 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Nachdem der Antragsteller über die Unangemessenheit seiner Wohnung belehrt worden sei, könnten ab dem 01.12.2005 die höheren Unterkunftskosten nicht mehr übernommen werden.

Der Antragsteller hat am 27.01.2006 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben (S 3 AS 875/06). Gleichzeitig beantragte er einstweiligen Rechtsschutz (S 3 AS 228/06 ER). Er müsse inzwischen wichtige Versicherungen kündigen, um seine Miete bezahlen zu können. In der jetzigen Wohnung habe er Familienanschluss und könne versorgt werden, falls ihm durch seine Erkrankungen etwas zustoßen sollte. Zum Nachweis seiner Erkrankungen legte der Antragsteller medizinische Unterlagen vor. Er könne nicht aufs Land ziehen, weil er wegen seiner Krankheiten regelmäßig seine Ärzte aufsuchen müsse. Er habe mehrere Zeitungen konsultiert und - außer in Leutkirch - keine günstigere Wohnung ausfindig machen können.

Die Antragsgegnerin benannte dem Antragsteller auch in der Folgezeit keine konkreten Wohnungen, sondern verwies pauschal auf die ihrer Ansicht nach unangemessen hohen Unterkunftskosten und darauf, dass der Antragsteller keine konkreten Bemühungen um den Erhalt einer günstigeren Wohnung nachgewiesen habe.

Mit Beschluss vom 28.04.2006 hat das SG die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller weiterhin, jedoch längstens bis zum 31.07.2006, zusätzliche weitere Unterkunftskosten von monatlich 60 EUR als Darlehen zu gewähren. Zwar seien die Unterkunftskosten unangemessen hoch. Die einstweilige Anordnung sei jedoch erforderlich, weil bei der vorzunehmenden Folgenabwägung eine Unzumutbarkeit eines Umzuges nahe liege, da der Antragsteller herzkrank sei und möglicherweise demnächst eine Rente beziehen könne, mit welcher er den überhöhten Mietzins dann bezahlen könne. Im Wege der einstweiligen Anordnung könnte jedoch nicht der vollständige Mietzins gewährt werden, weil Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass die Miete auch Posten enthalte, die nicht zu den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II gehörten (mit Verweis auf die Stromkosten, die Mitnutzung von Einrichtungen der Vermieter und eine vermutete Komponente für die Betreuung des Antragstellers). Der Beschluss des SG wurde dem Antragsteller am 04.05.2006 zugestellt.

Der Antragsteller hat am 06.06.2006 (Dienstag nach Pfingsten) beim SG Beschwerde eingelegt. Er müsse sich Geld leihen und Geld von seinem Regelbetrag abzweigen, um seine Miete zahlen zu können.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 28.04.2006 abzuändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten, seine tatsächlichen Unterkunftskosten ab dem 01.06.2005 zu übernehmen.

Die Antragsgegnerin hat sich nicht geäußert.

Mit Beschluss vom 08.06.2006 (S 3 AS 1514/06 ER-B) hat das SG der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.

II. Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige, insbesondere auch fristgerecht eingelegte Beschwerde ist im Hinblick auf die Weitergewährung höherer Unterhaltskosten über den 31.07.2006 hinaus begründet. Soweit die Beschwerde sich gegen die Höhe der vorläufig weiter zu gewährenden Unterhaltskosten richtet, ist sie nur zum Teil begründet.

Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, 3. in den Fällen des § 86 a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.

Soweit ein Fall des Abs. 1 der Vorschrift nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Vorliegend kommt nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) und einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsanspruch sind vom Antrag glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn bei der im Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, wobei auch wegen der mit der einstweiligen Regelung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist (Bundesverwaltungsgericht, Buchholz 310 § 123 Nr. 15). Denn grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 , 74 m.w.N.).

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Bei der Beurteilung, ob der Aufwand für die Unterkunft einen angemessenen Umfang hat, ist von der tatsächlich entrichteten Miete auszugehen und eine den Besonderheiten des Einzelfalles gerecht werdende Betrachtung anzustellen ( BVerwGE 97, 110 /112; 75, 168/171 zu der Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG -). Danach entscheidet sich die Frage der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht nach festen Regeln. Neben den konkreten Verhältnissen auf dem örtlichen Mietmarkt sind die persönlichen Lebensumstände der Hilfebedürftigen in die Prüfung einzubeziehen (vgl. Landessozialgericht für das Land Niedersachsen, Beschluss vom 27.03.2006 - L 6 AS 96/06 ER -). Ausgangspunkt für die angemessene Höhe von Unterkunftskosten ist die - abstrakt zu ermittelnde - personenzahlabhängige Wohnungsgröße, so dass sich die angemessene Höhe der Unterkunftskosten als Produkt aus der für die Kläger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 5 C 15/04 -).

Vorliegend bewohnt der Antragsteller eine mit 41 m² nicht unangemessen große Wohnung. Denn in Baden-Württemberg ist in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m² als angemessen anzusehen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2006 - L 8 AS 626/06 ER-B -, unter Hinweis auf die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo - vom 12.02.2002 (GABl. S. 240) i.d.F. der VwV vom 22.01.2004 (GABl. S. 248)).

Allerdings dürfte der pro Quadratmeter entrichtete Mietzins im Falle des Antragstellers nicht mehr angemessen sein, wie sich aus den Stellungnahmen der Antragsgegnerin ergibt. Bei der im einstweiligen Rechtschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung kann diese Frage indes im vorliegenden Fall offen bleiben.

Soweit Angemessenheit nämlich nicht gegeben ist, sind die tatsächlich entstehenden Aufwendungen dennoch so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Zwar hat die Antragsgegnerin den Antragsteller bereits mit Schreiben vom 10.08.2005 darauf hingewiesen, dass nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) eine Miete von lediglich 240 EUR monatlich angemessen wäre. Ob die Fristsetzung bis zum 01.12.2005 der Sechs-Monatsfrist in § 22 SGB II genügte, kann ebenfalls offen gelassen werden.

Denn bei einer Verweisung des Hilfebedürftigen auf günstigeren Wohnraum muss gewährleistet sein, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes der Hilfeempfänger tatsächlich die Möglichkeit hat, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte und menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können. Ist oder war dem Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret nicht verfügbar und zugänglich, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.03.2006 - L 7 AS 122/05 ER, L 7 AS 121/05 ER -). Hat der Hilfeempfänger ausreichende erfolglose Bemühungen dargelegt und glaubhaft gemacht, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsträger zur Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft keine Ermittlungen anstellt oder die Ermittlungen des Leistungsträgers die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht zulassen. Denn die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ist Aufgabe des Leistungsträgers (§ 20 SGB X) und kann nicht durch die Anwendung der Wohngeldtabelle nach § 8 WoGG zur Bestimmung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ersetzt werden (Hessisches Landessozialgericht a.a.O.).

Vorliegend hat der Antragsteller behauptet, nach seinen Erkundigungen gebe es keine günstigere ihm zumutbare Wohnung. Danach wäre es dann aber Sache der Beklagten gewesen (vgl. § 20 SGB X), diese Behauptung des Antragstellers durch den Nachweis zumindest einer zumutbaren und tatsächlich aktuell verfügbaren günstigeren Wohnung zu widerlegen.

Sofern die Voraussetzungen einer nachweisbar günstigeren und auch verfügbaren Wohnung, die auch zumutbar ist, nicht nachgewiesen sind, hat der Antragsgegner nach dem Gesetzeswortlaut auch über die in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II hinaus genannte Schonfrist von 6 Monaten hinaus ("in der Regel") weiterhin höhere Unterkunftskosten zu gewährleisten, da kein Hilfebedürftiger verpflichtet sein kann, eine für ihn auf dem Wohnungsmarkt nicht erreichbare Wohnung anzumieten.

Jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann regelmäßig nichts anderes gelten, wenn - wie vorliegend - bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden ist und die grundrechtlichen Belange des Antragstellers berührt sind; denn die Gerichte haben sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -). Dem Antragsteller droht bei der vorzunehmenden Folgenabwägung im schlimmsten Fall die Obdachlosigkeit. Demgegenüber drohen der Antragsgegnerin allenfalls fiskalische Nachteile, wenn sie die vorläufig und im Wege eines Darlehens zu hoch erbrachten Leistungen nicht vom Antragsteller erstattet erhalten kann.

Im Hinblick auf die Höhe der vorläufig als Darlehen weiter zu gewährenden höheren Unterkunftskosten ist die Beschwerde des Antragsteller nur zum Teil begründet. Das SG hat zu Recht angenommen, dass die Miete des Antragstellers auch Bestandteile enthält, die nicht zu den nach § 22 SGB II erstattungsfähigen Kosten der Unterkunft gehören (Möblierung, Mitbenutzung von Einrichtungen der Vermieter, anteilige Stromkosten - vgl. Beschluss des Senats vom 30.08.2005, Aktenzeichen L 12 AS 2023/05 -, Betreuung im weitesten Sinn), weswegen es die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme höherer Kosten der Unterkunft dem Grunde nach zu Recht begrenzt hat. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen. Der Senat ist allerdings der Auffassung, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen monatlichen Differenz von 126,39 EUR (420 EUR abzüglich der geleisteten 293,61 EUR) deswegen - bei der vorliegend vorzunehmenden summarischen Prüfung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes - ein geringerer Abschlag von lediglich 46,39 EUR monatlich vorzunehmen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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