Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 RA 2104/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RA 40/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2003 wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger höhere Wertfeststellungen seines Rechts auf Regelaltersrente ab dem 01. Mai 1999 begehrt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die während des Berufungsverfahrens erhobenen Klagen werden abgewiesen. Die Beklagte hat die dem Kläger entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu 1/3 zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, die seit dem 01. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Bund heißt, eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw eine höhere Regelaltersrente.
Er ist am 1927 geboren und war zunächst seit dem 1. November 1951 im Staatsapparat der DDR tätig. Mit Wirkung um 1. März 1971 trat er der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (FZA-Staatsapparat) bei. Zum 01. September 1977 schied er als Mitarbeiter des Staatsapparates aus und wechselte als ordentlicher Professor an die H-Universität zu B, wo er bis zu seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst mit den Rechten eines emeritierten Professors mit Wirkung zum 30. März 1991 tätig war. Er war in der Sozialpflichtversicherung der DDR versichert. Auf eigenen Antrag wurden ihm die zur FZA-Staatsapparat entrichteten Beiträge erstattet. Ab dem 01. September 1977 war er in das System der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVIwiss) einbezogen worden und es war ihm eine monatliche Rente in Höhe von 60 vH des im letzten Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts ab dem 65. Lebensjahr bzw bei Eintritt vorzeitiger Berufsunfähigkeit zugesagt worden. Aus der Verordnung über die Vergütung der Hochschullehrer sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und über die Emeritierung der Professoren vom 12. Juli 1951 (GBl Seite 679; im Folgenden Vergütungsverordnung der Hochschullehrer) ergab sich, dass ein emeritierter Professor nach Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Beschränkung des Gesamtversorgungsanspruchs auf 90 vH des letzten durchschnittlichen Nettoverdienstes - wie es § 9 Abs 2 AVIwiss vorsah - , eine Versorgung in Höhe von 80 vH des im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Bruttogehalts beanspruchen konnte.
In der Zeit vom 01. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1990 betrug der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst des Klägers 4.066,67 Mark der DDR (M) und der durchschnittliche Monatsnettoverdienst 3.464 M (Gehaltsbescheinigung vom 20. Dezember 1990).
Ab dem 01. April 1991 wurde ihm eine Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung (Bescheid der Überleitungsanstalt Sozialversicherung (ÜLA) vom 08. Februar 1991) und eine Invalidenversorgung aus der AVIwiss (Bescheid der ÜLA vom 19. Juni 1991) gewährt.
Der Gesamtanspruch von 2.804,00 DM wurde ab dem 1. August 1991 gemäß § 10 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) auf 2.010,- DM gekürzt (Bescheid der ÜLA – Bereich Zusatzversorgung - vom 31. Juli 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Oktober 1991).
Zum 31. Dezember 1991 wurde die bisher gezahlte Leistung aus der Zusatzversorgung in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets überführt (Bescheid von November 1991). Ab dem 01. Januar 1992 wurde dem Kläger an ihrer Stelle ein Recht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) zuerkannt (Bescheid vom 26. November 1992). Den weiterzuzahlenden Betrag, der sich aus dem Gesamtbetrag beider Invalidenrenten für Ende Dezember 1991, erhöht um 6,84 vH errechnete, stellte die Beklagte mit 2.147,48 DM fest; er war maßgebend für den Wert des Rentenrechts.
Mit Bescheid vom 17. September 1993 wurde die ab dem 01. August 1991 verfügte Begrenzung des Gesamtzahlbetrages auf 2.010,00 DM während des hiergegen gerichteten Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Berlin (S 12 RA 146/91 W 00; ursprünglich registriert unter S 19 Z-An 146/91) insoweit aufgehoben, als eine Begrenzung unter 2.700,00 DM vorgenommen worden war; zudem setzte die Beklagte die Rente wegen EU unter Zugrundelegung eines monatlichen Zahlbetrages der Rente in Höhe von 2.700,06 DM ab dem 1. Januar 1992 neu fest (Bescheid vom 27. September 1993). Der Rechtsstreit wurde daraufhin am 12. Oktober 1993 durch angenommenes Teilanerkenntnis und Klagerücknahme im Übrigen beendet (Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 15. März 2001 (S 12 RA 146/91 W 00); bestätigt durch Urteil des Landessozialgericht Berlin vom 20. Februar 2002 (L 17 RA 22/01)).
Mit Bescheid vom 23. November 1993 (sog Überführungsbescheid) stellte der Versorgungsträger die Zeit vom 01. März 1971 bis zum 31. August 1977 als Zeit der Zugehörigkeit zur FZA-Staatsapparat und die Zeit vom 01. September 1977 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVIwiss sowie die während des zuletzt genannten Zeitraums tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste fest. Für die Zeit vom 01. März 1971 bis zum 31. August 1977 stellte er hingegen das zu berücksichtigende Entgelt nur bis maximal 7.200 Mark/Jahr fest. Er führte aus, mit Blick auf die dem Kläger gewährte Beitragserstattung sei nur das in der Sozialpflichtversicherung versicherte Entgelt, also monatlich höchstens 600 Mark, zu berücksichtigen. Tatbestandsvoraussetzungen für eine besondere Beitragsbemessungsgrenze (§§ 5 ff AAÜG) stellte er nicht fest.
Mit Bescheid vom 22. Juni 1994 stellte die Beklagte den monatlichen Wert des Rechts auf Rente wegen EU von Beginn an unter Zugrundelegung der gesamten Versicherungsbiografie des Klägers neu fest. Bestimmend für den Wert des Rentenrechts war bis zum 31. Dezember 1991 der besitzgeschützte Zahlbetrag (bis zum 31. Juli 2.804 DM; danach begrenzt auf 2.700 DM), danach war der weiterzuzahlende Betrag maßgebend für den Rentenhöchstwert.
Mit Bescheid vom 29. Dezember 1994 erkannte die Beklagte dem Kläger (rückwirkend) ab dem 01. November 1992 anstelle des Rechts auf Rente wegen EU ein Recht auf Regelaltersrente zu. Nach den – allgemeinen – Bewertungsvorschriften des SGB VI ermittelte sie die Summe der Entgeltpunkte/Ost (EP) mit 74,4874, legte aber bei der Feststellung des Wertes dieses Rechtes 74,4875 EP zugrunde, die den Wert des Rechts auf Rente wegen EU mitbestimmt hatten; demzufolge waren die Werte beider Rentenrechte betragsmäßig gleich.
Mit Bescheid vom 18. Januar 1996 stellte die Beklagte die Regelaltersrente unter Beibehaltung der bisherigen 74,4875 EP neu fest.
Mit Bescheid vom 05. März 1997 setzte der Versorgungsträger für Rentenbezugszeiten ab dem 01. Januar 1997 unter Berufung auf das AAÜG- Änderungsgesetz unter Beibehaltung der Feststellungen im sog Überführungsbescheid vom 23. November 1993 die Daten hinsichtlich der Zeiten der Zugehörigkeit zur FZA-Staatsapparat sowie zur AVIwiss einschließlich der während dieser Zeiträume erzielten Arbeitsverdienste erneut fest.
Am 8. April 1997 beantragte der Kläger gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), seine Rentenansprüche unter dem Blickwinkel des besitzgeschützten Zahlbetrags zu überprüfen, da sein Versorgungsanspruch nicht durch § 9 Abs 2 AVIwiss begrenzt gewesen sei, sondern er nach der Vergütungsverordnung der Hochschullehrer eine Versorgung in Höhe von 80 vH des im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Bruttogehalts habe beanspruchen können.
Daraufhin berechnete der Versorgungsträger mit Bescheid vom 17. Juli 1997 für die Zeit vom 1. April 1991 bis zum 31. Juli 1991den monatlichen Versorgungsanspruch bezogen auf seinen Beginn nunmehr mit 3.253,40 M unter Berücksichtigung von 80 vH des im Zeitraum 01. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1990 erzielten versorgungsrelevanten Bruttogehalts; zudem stellte er für diesen Zeitraum eine Nachzahlung von 3.252,40 DM fest, die er an den Kläger auskehrte. Wegen der Neufeststellung des Zusatzversorgungsanspruches vom 1. April 1991 bis zum 31. Juli 1991 (vgl Anlage 10 Seite 1 des Bescheides) nahm die Beklagte mit Bescheid vom 30. Januar 1998 eine Neufeststellung des Werts des Rechts auf Rente wegen EU von Beginn an vor. Den besitzgeschützten Zahlbetrag stellte sie - unter Zugrundelegung eines fiktiven Versorgungsfalls zum 1. Juli 1990 aus der Summe von 80 vH des durchschnittlichen Bruttoentgelts im letzten Jahr vor Eintritt des fiktiven Versorgungsfalls am 1. Juli 1990 (3.253, 40 DM) und der Sozialversicherungsrente (364 DM) - mit 3.617,40 DM fest. Zu einer Änderung der Wertfeststellung dieses Rechts kam es unter Beibehaltung der bisherigen EP von 74,4875 nicht. Eine Nachzahlung für die Zeit vom 1. April 1991 bis zum 31. Juli 1991 erfolgte mit Rücksicht auf die bereits geleistete Nachzahlung des Versorgungsträgers nicht.
Mit Bescheid vom 2. März 1998 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag des Klägers vom 8. April 1997, soweit er sich auf die Wertfeststellung der Regelaltersrente (im Bescheid vom 18. Januar 1996) bezog, mit der Begründung ab, wie sich aus dem Bescheid vom 30. Januar 1998 ergebe, wirke sich die Änderung des Besitzschutzbetrages nicht auf die EP aus.
Am 6. Oktober 1998 (Schreiben vom 2. Oktober 1998) beantragte der Kläger nach § 44 SGB X unter Berufung auf das Urteil des BSG vom 23. Juni 1998 (B 4 RA 61/97 R = SozR 3-8570 § 5 Nr 4) die Überprüfung seiner Rentenansprüche, da für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 31. August 1977 - statt der von ihm tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste - lediglich Arbeitsentgelte bis maximal 7.200 M/Jahr berücksichtigt worden seien; dies sei mit der zitierten Rechtsprechung des BSG nicht vereinbar.
Diesen Antrag nahm der Versorgungsträger zum Anlass um mit Bescheid vom 15. Dezember 1998 für Leistungszeiträume ab dem 01. Januar 1997 die Zugehörigkeitszeiten sowie die während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsverdienste neu festzusetzen. Dabei berücksichtigte er zusätzlich zu den bereits im Bescheid vom 5. März 1997 festgestellten Zeiten der Zugehörigkeit erstmals auch die Zeiten vom 01. Januar 1950 bis zum 30. April 1950 und vom 15. Juli 1957 bis zum 31. März 1959 als Zeiten der Zugehörigkeit zur FZA-Staatsapparat und die Zeit vom 01. April 1959 bis zum 28. Februar 1971 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVIwiss. Außerdem stellte er - der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des BSG folgend - nunmehr die Arbeitsverdienste, die während der festgestellten Zeiten der Zugehörigkeit zur FZA-Staatsapparat erzielt worden waren, in ihrer tatsächlichen Höhe fest.
Trotz des Umstandes, dass sich der Entgeltbescheid vom 15. Dezember 1998 erst Wirkung für Leistungszeiträume ab dem 1. Januar 1997 beigemessen hatte, nahm die Beklagte mit Bescheid vom 25. Februar 1999 eine Neuberechnung der Rente wegen EU vor. Als Grund für die Neufeststellung nannte sie eine Änderung der Beitragszeiten vom 01. Januar 1950 bis zum 30. April 1950 und vom 15. Juli 1957 bis zum 30. Juni 1990. Der Wertfeststellung legte sie jedoch nach wie vor 74,4875 EP zugrunde.
Mit Bescheid vom 1. April 1999 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag des Klägers vom 6. Oktober 1998 ab, soweit er sich auf den Regelaltersrentenbescheid vom 18. Januar 1996 bezogen hatte.
Mit Bescheid vom 10. November 1999, der aufgrund der Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, in BVerfGE 100, 1) und des Bundessozialgerichts vom 3. August 1999 (B 4 RA 24/98 R) erteilt wurde, stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers für Bezugszeiten ab dem 01. Mai 1999 neu fest. Aussagen zur Vergleichsrente enthielt der Bescheid nicht. Dabei stellte sie den nach den - allgemeinen - Bewertungsvorschriften des SGB VI ermittelten Wert ab dem 01. Mai 1999 mit 3.044,30 DM und ab dem 01. Juli 1999 mit 3.129,22 DM fest. Den besitzgeschützten Zahlbetrag stellte sie am 01. Mai 1999 mit einem dynamisierten Wert von 4.160,18 DM und am 01. Juli 1999 mit einem dynamisierten Wert von 4.216,05 DM fest; da diese Werte höher waren als die nach den Vorschriften des SGB VI ermittelten Werte und der weiterzuzahlende Betrag, bildeten sie die maßgebenden Werte des Rechts auf Regelaltersrente.
Das Begehren des Klägers, eine Neuberechnung seiner Rente wegen EU und seiner Regelaltersrente von Beginn an sowie eine Dynamisierung des weiterzuzahlenden Betrages statt des besitzgeschützten Zahlbetrages nach Maßgabe des Rentenwertes Ost statt West vorzunehmen, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2000). Vor dem 01. Mai 1999 bestehe weder ein Anspruch auf Aufhebung der Zahlbetragsbegrenzung noch auf eine Dynamisierung des Besitzschutzbetrages, da am 28. April 1999 kein Rentenbescheid vorgelegen habe, der nicht bestandskräftig gewesen sei.
Während des anschließenden Klageverfahrens vor dem SG Berlin hat die Beklagte den Regelaltersrentenanspruch für die Zeit vom 01. November 1992 bis zum 31. Dezember 1996 (Bescheid vom 29. Oktober 2002) und ab dem 01. Januar 1997 (Bescheid vom 19. November 2002) neu festgesetzt. Für Bezugszeiten bis zum 30. April 1999 enthielten die Bescheide weiterhin keine Aussagen zur Vergleichsrente bzw zum besitzgeschützten Zahlbetrag. Die Beklagte ermittelte nach den - allgemeinen - Bewertungsvorschriften des SGB VI ab dem 1. Januar 1992 74,4875 EP und errechnete hieraus einen Wert von 1979,13 DM und ab dem 1. Januar 1997 78,6444 EP und errechnete hieraus einen Wert von 3018,37 DM. Da der weiterzuzahlende Betrag mit 2.884,68 DM bis zum 31. Dezember 1996 die jeweiligen Werte, die nach den Vorschriften des SGB VI ermittelt wurden, überstieg, bildete dieser bis dahin den maßgebenden Wert des Rechts auf Regelaltersrente. Vom 1. Januar 1997 bis zum 30. April 1999 waren die nach den - allgemeinen - Wertvorschriften des SGB VI ermittelte Werte, da sie höher waren als der weiterzuzahlende Betrag, maßgebend für den Wert des Rechts auf Altersrente. Ab dem 01. Mai 1999 überstieg wiederum der besitzgeschützte Zahlbetrag sämtliche anderen Vergleichswerte und war demgemäß für die Wertberechnung des Rechts auf Regelaltersrente maßgebend (zuletzt ab dem 01. Juli 2002 2.257,76 EUR).
Mit Gerichtsbescheid vom 30. Mai 2003 hat das SG Berlin die auf eine höhere Rentengewährung ab dem 01. April 1991 gerichtete Klage ebenso abgewiesen wie die auf eine höhere Rentenanpassung jeweils zum 1. Juli der Jahre 2000, 2001 und 2002 gerichteten Klagen.
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte ab dem 1. April 2004 wegen einer Änderung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung eine Änderung des Auszahlungsbetrages der Rente vorgenommen (Bescheid vom 8. März 2004).
Außerdem hat sie unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Oktober 2004 (B 4 RA 27/04 R = SozR 4-2600 § 307b Nr 5) im Bescheid vom 30. Dezember 2005 den Rentenanspruch für Bezugszeiten vom 01. Mai 1999 bis zum 30. Juni 2003 neu festgestellt und eine Vergleichsrentenberechnung unter Anwendung des § 307b Abs 1 Satz 2 und Abs 3 SGB VI idF durch das Zweite AAÜG- Änderungsgesetz vorgenommen; auch danach blieb der besitzgeschützte Zahlbetrag maßgebend für die Bestimmung des Rentenwerts (zuletzt 2.257,76 EUR). Mit Bescheid vom 18. August 2005 hat die Beklagte die Regelaltersrente ab dem 01. Juli 2003 neu berechnet; auch hierbei bildete der besitzgeschützte Zahlbetrag den höchsten Rentenwert, so dass er für die Wertfeststellung maßgebend war (zuletzt 2.281,33 EUR für die Zeit ab dem 01. Oktober 2005).
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Abänderung der seit Rentenbeginn erteilten Bescheide über die Erwerbsunfähigkeits- und Altersrente und unter Abänderung der Entscheidungen über die Rentenanpassung und -angleichung seit dem 1. Juli 2000 eine höhere Rente zu gewähren. Zur weiteren Antragstellung wird auf Ziff 2.1.1. bis 2.1.6. des Schriftsatzes vom 8. März 2006 Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten (Band I bis II) sowie die Akte des Sozialgerichts Berlin zum Az: S 12 RA 146/91 W 00 Z, L 17 RA 22/01 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Dem vom Kläger gestellten Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil dies gemäß § 251 Satz 1 Zivilprozessordnung iVm § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einen auf dasselbe Ziel gerichteten Antrag der Gegenseite voraussetzt, den die Beklagte hier nicht gestellt hat.
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 30. Mai 2003 war insoweit als unzulässig zu verwerfen (§ 158 SGG) als der Kläger eine höhere Wertfestsetzung seiner Regelaltersrente für Bezugszeiten ab dem 1. Mai 1999 beansprucht. Zwar war der Kläger durch den Gerichtsbescheid ursprünglich insoweit formell beschwert. Diese Beschwer ist jedoch dadurch entfallen, dass sich die die Höchstwertfestsetzungen der Regelaltersrente ab dem 1. Mai 1999 betreffenden Verwaltungsakte, über die das SG entschieden hatte, im Berufungsverfahren durch die entsprechenden Feststellungen im Bescheid vom 30. Dezember 2005 erledigt haben (§ 39 Abs 2 SGB X) und der Gerichtsbescheid des SG hiermit insoweit gegenstandslos geworden ist (vgl BSG SozR 4-2600 § 307 b Nr 2 und Urteil vom 31. März 2004, B 4 RA 11/03 R).
2. Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie unbegründet. Gegenstand des Rechtsstreits ist zum einen der vom Kläger erhobene Anspruch, die Neubewertung des monatlichen Werts seines Rechts auf Rente wegen EU vorzunehmen und insoweit die Höchstwertfeststellungen im EU-Rentenbescheid vom 25. Februar 1999 zu ändern. Die in diesem Bescheid enthaltenen wertfeststellenden Verwaltungsakte sind auch für Zeiträume ab dem 01. April 1991 allein maßgeblich, da sie die vorangegangenen entsprechenden Verwaltungsakte für Bezugszeiten ab dem 01. April 1991 vollständig ersetzten und damit erledigt haben (§ 39 Abs 2 SGB X). Um eine Änderung der Rentenhöchstwertfestsetzungen im Bescheid vom 25. Februar 1999, die nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG geworden sind, die Neufeststellung eines höheren Rentenwertes und eine höhere Zahlung aus diesem höheren Wert zu erreichen, ist die kombinierte Anfechtungs- (Verpflichtungs-) und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) zulässig.
Zum anderen ist Gegenstand des Rechtsstreites der vom Kläger erhobene Anspruch, die Neubewertung des monatlichen Werts seines Rechts auf Regelaltersrente für die Zeit vom 1. November 1992 bis zum 30. April 1999 vorzunehmen und insoweit die Höchstwertfeststellungen im Bescheid vom 18. Januar 1996 zu ändern, der hinsichtlich der in diesem Bescheid enthaltenen Höchstwertfeststellungen die die vorangegangenen wertfeststellenden Verwaltungsakte ersetzt hat (§ 39 Abs 2 SGB X). Um eine Änderung der Rentenhöchstwertfestsetzungen im Bescheid vom 18. Januar 1996, die nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG geworden sind, die Neufeststellung eines höheren Rentenwertes und eine höhere Zahlung aus diesem höheren Wert zu erreichen, ist ebenfalls die kombinierte Anfechtungs- (Verpflichtungs-) und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) zulässig.
Schließlich ist Gegenstand des Rechtstreites das Begehren des Klägers auf Aufhebung der jeweils zum 1. Juli ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen der Jahre 2000 bis 2002 und die Zuerkennung einer jeweils höheren Anpassung gerichtet. Auch insofern hat er die Feststellung der Anpassung in den nämlichen Rentenanpassungsmitteilungen angefochten, eine höhere Anpassung sowie die entsprechende Zahlung aus diesem höheren Wert mit der kombinierten Anfechtungs- (Verpflichtungs-) und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) geltend gemacht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, da diese Klagen nicht begründet sind.
Ein Anspruch des Klägers, unter Aufhebung der entgegenstehenden Rentenhöchstwertfestsetzungen im Bescheid vom 25. Februar 1999 die Beklagte zu verpflichten, für Bezugszeiten ab dem 01. April 1991 einen höheren Monatsbetrag des Rechts auf Rente wegen EU neu festzusetzen und entsprechend höhere (Geld-)Beträge zu zahlen bzw nachzuzahlen, besteht nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich unter keinem vom Kläger geltend gemachten und damit den Streitgegenstand bestimmenden (dazu etwa BSG Urteil vom 25. Februar 2004 B 5 RJ 62/02 = SozR 4-2600 § 237 Nr 2) Gesichtspunkt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Zahlbetragsbegrenzung, auf Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrags, auf einen höheren weiterzuzahlenden Betrag und auf die Ermittlung einer Vergleichsrente.
Er könnte mit seinem oben näher umrissenen Begehren ganz bzw teilweise nur durchdringen, wenn - statt des § 307b SGB VI in seiner ursprünglichen Fassung (aF) - § 307b SGB VI nF zur Anwendung käme. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil am 28. April 1999, dem Tag, an dem das Bundesverfassungsgericht die Urteile (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 (so genanntes Leiturteil), in BVerfGE 100, 1 und 1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97, in BVerfGE 100, 104) verkündet hat, auf denen die vorgenannte Norm beruht, die Höchstwertfestsetzungen der seine EU-Rente regelnden Verwaltungsakte bereits bindend waren.
Nach Art 13 Abs 1 2. AAÜG-ÄndG tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Mai 1999 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. Art 13 Abs 5 2. AAÜG-ÄndG bestimmt, dass die in Art 2 Nr 5 2. AAÜG-ÄndG angeordnete Änderung des § 307b SGB VI mit Wirkung ab dem 01. Januar 1992 für Personen in Kraft tritt, für die am 28. April 1999 ein Rentenbescheid (gemeint: Rentenhöchstwertfestsetzungen bei früher versorgungsberechtigten Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets) noch nicht bindend war.
Ein Verwaltungsakt ist, soweit - wie hier - durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der Sache bindend, wenn der gegen ihn gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird (§ 77 SGG). Ein Antrag nach § 44 SGB X ist die Geltendmachung eines behaupteten Anspruchs auf Rücknahme eines Verwaltungsakts, aber schlechthin kein "Rechtsbehelf" im Sinne des § 77 SGG. "Rechtsbehelfe" sind demgegenüber Mittel zur Durchsetzung eines Abwehranspruchs gegen einen nicht begünstigenden Verwaltungsakt, der in ein subjektives Recht eingreift. Der Abwehranspruch und der Rücknahmeanspruch können zwar nebeneinander bestehen, solange der eingreifende Verwaltungsakt noch mit "Rechtsbehelfen" angefochten werden kann. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit gibt es aber keinen mit einem "Rechtsbehelf" durchsetzbaren Abwehranspruch mehr, weil grundsätzlich jeder "Rechtsbehelf" unzulässig ist (stellv BSG SozR 3-2600 § 93 Nr 8 S 86). Ein materiell-rechtlich unter Umständen fortbestehender Rücknahmeanspruch kann dann selbstständig mit einem Verpflichtungswiderspruch und entsprechenden Klagen mit dem Ziel verfolgt werden, dass die Behörde nach Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens verpflichtet wird, die frühere Regelung zurückzunehmen und sodann eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen. Als "Rechtsbehelfe" (vgl §§ 36, 62 SGB X) gegen Verwaltungsakte, welche den Eintritt der Bindungswirkung uU verhindern können, stellen das Sozialverwaltungsverfahrensrecht und das sozialgerichtliche Prozessrecht aber allein Widerspruch, Klage, Berufung, Revision sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Verfügung (BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 3). Da gegen den EU-Rentenbescheid vom 27. September 1993 kein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, sind die darin verlautbarten wertfeststellenden Verwaltungsakte (iS von § 77 SGG) bindend geworden. Der am 8. April 1997 erhobene Rücknahmeanspruch vermochte hieran aus den dargestellten Gründen nicht zu ändern.
Der Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet, Verwaltungsakte, die zum Zeitpunkt der Verkündung der bezeichneten Urteile des BVerfG vom 28. April 1999 bereits bestandskräftig waren, ebenso zu behandeln wie (noch) nicht bindende Verwaltungsakte. Dem stehen bereits ausschlaggebend die jeweiligen Rechtsfolgenanweisungen des BVerfG im Abschnitt E des Urteils vom 28. April 1999 ( BVerfGE 100, 1, 58 f) und im Abschnitt D I des weiteren Urteils von diesem Tage (BVerfGE 100, 104, 136 f) entgegen.
Auch hat der Kläger es endgültig hinzunehmen, dass es für die Zeit vom 1. August 1991 bis zum 31. Oktober 1992 bei der Zahlbetragsbegrenzung auf 2700 DM verbleibt. Dies folgt aus Art 13 Abs 9 2. AAÜG-ÄndG, der anordnet, dass die Zahlbetragsbegrenzung rückwirkend nur für Personen entfällt, für die am 28. April 1999 ein Bescheid des Versorgungsträgers oder des Trägers der Rentenversicherung/ÜLA nach § 10 Abs 5 AAÜG noch nicht bindend war. Dies war hier nicht der Fall.
Gegen den diesbezüglichen Bescheid der ÜLA vom 31. Juli 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. Oktober 1991 hatte der Kläger zwar ursprünglich Klage erhoben. Dieser Bescheid ist aber, soweit er eine Begrenzung auf 2700 DM enthielt, nach Beendigung des Klageverfahrens durch angenommenes Teilanerkenntnis (§ 101 Abs 2 SGG) und Klagerücknahme Im Übrigen (§ 102 Satz 1 SGG) bestandskräftig geworden. An der bestandskräftig festgestellten Zahlbetragsbegrenzung vermochte der am 8. April 1997 erhobene Rücknahmeanspruch aus den dargestellten Gründen nichts zu ändern.
Die Höchstwertfestsetzungen des klägerischen Rechts auf Regelaltersrente im Bescheid vom 18. Januar 1996 für Bezugszeiten bis zum 30. April 1999 – unter den den Streitgegenstand allein bestimmenden, vom Kläger gelten gemachten Gesichtspunkten, die mit denen identisch sind, die er bereits im Streit um die Höchstwertfestsetzungen der EU-Rente geltend gemacht hat - sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
Auch hier gilt, dass der Kläger mit seinem oben näher umschriebenen Begehren ganz bzw teilweise nur durchdringen könnte, wenn - statt des § 307b SGB VI aF - § 307b SGB VI nF zur Anwendung käme. Dies erfordert gemäß Art 13 Abs 5 2. AAÜG-ÄndG, dass am 28. April 1999 die für den Bezugszeitraum bis zum 30. April 1999 maßgebenden Höchstwertfestsetzungen seines Rechts auf Regelaltersrente noch nicht bindend waren. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil der Kläger gegen den Bescheid vom 18. Januar 1996 keinen Widerspruch eingelegt hat, so dass er vor dem Stichtag (iS von § 77 SGG) bindend war. Hinsichtlich der Unbeachtlichkeit der am 8. April 1997 und am 6. Oktober 1998 erhobenen Rücknahmeansprüche wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen
Die gegen die Rentenanpassungen zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001 und zum 1. Juli 2002 auf Feststellung eines jeweils zu diesen Stichtagen höheren Anpassungssatzes samt entsprechender Zahlungen gerichteten Klagen sind ebenfalls unbegründet. Der aktuelle Rentenwert (Ost) von 42,26 DM zum 01. Juli 2000 (§ 1 Abs 2 RAV 2000) beruht hierbei auf § 255 c SGB VI. Danach änderte sich abweichend von den §§ 68 und 255a Abs 2 SGB VI der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 01. Juli 2000 in dem Verhältnis, in dem der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet des jeweils vergangenen Kalenderjahres von dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr abweicht. Die Ermittlung der aktuellen Rentenwerte (Ost) zum 01. Juli 2001 von 43,15 DM (§ 1 Abs 2 RAV 2001) und zum 01. Juli 2002 von 22,70 Euro (§ 1 Abs 2 RAV 2002) beruhen auf den § 255e, 255a Abs 2 SGB VI. Für das Begehren des Klägers, die Rentenanpassungen nach "den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG" an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet durchzuführen, ist eine Rechtsgrundlage insbesondere im Einigungsvertrag (EV) und dem Grundgesetz (GG) nicht ersichtlich. Der Kläger verkennt hierbei, dass die Anpassungen der Rente ab 01. Juli 2001 ohnehin wiederum nach der noch unterschiedlichen Entwicklung der nunmehr neu definierten Bruttolohn- und – gehaltssumme im Beitrittsgebiet und den alten Bundesländern erfolgt. Die zum 01. Juli 2000 vorgenommene Rentenanpassung ist nicht verfassungswidrig. Das Grundrecht auf Eigentum (Art 14 Abs 1 GG) gibt schlechthin keinen Anspruch auf stetige reale Steigerung von Rentenansprüchen, eine Dynamisierung mag verfassungsrechtlich geboten sein, allerdings lediglich in einem Umfang, der den Realwert der Leistung in Bezug auf die Kaufkraftänderung gewährleistet. In diesem Umfange ist eine Dynamisierung nur in Höhe eines Inflationsausgleiches ersichtlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, was insbesondere gilt, wenn es sich hierbei – was der Fall war – um eine lediglich vorübergehende Regelung handelt (BSG SozR 3-2600 § 255c Nr 1).
3. Die während des Berufungsverfahrens erhobenen Klagen sind teilweise unzulässig, teilweise unbegründet. Zulässiger Gegenstand des Rechtsstreits ist insoweit der vom Kläger erhobene Anspruch, die Neubewertung des monatlichen Werts seines Rechts auf Regelaltersrente ab dem 1. Mai 1999 vorzunehmen und insoweit die Höchstwertfeststellungen in den Regelaltersrentenbescheiden vom 30. Dezember 2005 und 18. August 2005, die nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind, zu ändern. Um eine Änderung der Rentenhöchstwertfestsetzungen in den Bescheiden vom 30. Dezember 2005 und 18. August 2005, die Neufeststellung eines höheren Rentenwertes und eine höhere Zahlung aus diesem höheren Wert zu erreichen, ist die kombinierte Anfechtungs- (Verpflichtungs-) und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) zulässig. Über diese Klage hat der Senat erstinstanzlich kraft Klage zu befinden. Die vom Kläger gegen die Rentenanpassungen zum 1. Juli 2003, zum 1. Juli 2004 und zum 1. Juli 2005 auf Feststellung eines jeweils zu diesen Stichtagen höheren Anpassungssatzes samt entsprechender Zahlungen gerichteten Klagen sind schon deshalb unzulässig, da er sie erstmals im Berufungsverfahren erhoben hat. Insoweit handelt es sich um Klageänderungen (iS von Erweiterungen) im Berufungsverfahren, für die es an der Zuständigkeit des Berufungsgerichts als erstinstanzliches Gericht (§ 29 SGG) fehlt (BSG SozR 3- 1500 § 29 Nr 1 SGG). Die Voraussetzungen des § 96 SGG, wonach die instanzielle Zuständigkeit des Berufungsgerichts für Klagen ausnahmsweise begründet sein könnte, sind hier offensichtlich nicht erfüllt. Denn die vom Kläger im Berufungsverfahren angegriffenen Festsetzungen in den bezeichneten Rentenanpassungsmitteilungen beinhalten nur eine Teilregelung hinsichtlich der zukunftsgerichteten Wertfortschreibung eines anderweitig bereits zuerkannten Rechts, sie setzen insofern ein vollständig ausgestaltetes Rentenstammrecht bereits begrifflich und logisch voraus.
Ferner ist die Klage, mit der der Kläger sich ebenfalls kraft gewillkürter Klageänderung gegen den Bescheid vom 8. März 2004 wendet und über die der Senat auch erstinstanzlich kraft Klage zu entscheiden hat, gleichfalls wegen fehlender instanzieller Zuständigkeit des Senats (§ 29 SGG) unzulässig. Dieser Bescheid ist auch nicht nach § 96 Abs 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens vor dem Landessozialgericht geworden mit der Folge, dass der Senat über ihn in der Sache hätte befinden müssen. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte dem Kläger vielmehr ausschließlich mitgeteilt, dass er den Pflegeversicherungs-Beitrag allein zu tragen hat. Der Bescheid betrifft somit nur die Verrechnungsentscheidung der Beklagten bezüglich der vom Kläger zu tragenden Beiträge zur Pflegeversicherung, also bezüglich der Beiträge, die von der Beklagten mit den monatlichen Einzelansprüchen aus dem Stammrecht auf Rente verrechnet worden sind (§ 255 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 60 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 52 Allgemeiner Teil Sozialgesetzbuch). Die Verrechnungsentscheidung bildet aber einen von der Rentenhöchstwertfestsetzung, dem Klageziel des Klägers, zu unterscheidenden Streitgegenstand (BSG SozR 4-2600 § 260 Nr 1).
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet, da die Beklagte für Bezugszeiten ab dem 1. Mai 1999 die Vorgaben des § 307b SGB VI nF zutreffend umgesetzt und die Höchstwertfestsetzungen des klägerischen Rechts auf Regelaltersrente in nicht zu beanstandender Weise ermittelt hat.
Insoweit hat die Beklagte zunächst die Begrenzung des Zahlbetragsschutzes auf 2.700 DM aufgehoben und den ursprünglichen Zahlbetrag zum 01. Juli 1990 in Höhe von 3.617,40 DM auf 3.618 DM gerundet und als besitzgeschützten Zahlbetrag nach dem EV anerkannt. Sie hat diesen Betrag des Weiteren entsprechend den Vorgaben des § 307b Abs 5 SGB VI nF rechnerisch zutreffend rückwirkend ab 1992 dynamisiert, indem sie aus dem ursprünglichen Zahlbetrag in Höhe von 3.618 DM fiktiv 87,3069 Entgeltpunkte ("West") ermittelt hat; es ergab sich hieraus ein dynamisierter besitzgeschützter Zahlbetrag zum 01. Mai 1999 in Höhe von 4.160,17 DM und (zuletzt) zum 1. Juli 2005 in Höhe 2.281,33 EUR.
Dieser Wert wird weder vom statischen weiterzuzahlenden Betrag, den die Beklagte zutreffend gemäß § 307b Abs 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI nF auf 3.864,83 DM festgesetzt hat und der sich als Gesamtanspruch aus Sozialversicherungsrente und überführter früherer Versorgungsrente des Beitrittsgebiets am 31. Dezember 1991, einmalig erhöht um 6,84 %, errechnet, noch von der so genannten Vergleichsrente übertroffen, die die Beklagte ebenfalls zutreffend nach näherer Maßgabe des § 307b Abs 3 SGB VI nF mit 82,50 EP ermittelt hat, weswegen die Beklagte zu Recht den dynamisierten besitzgeschützten Zahlbetrag als maßgebenden Wert der Rentenberechnung zugrunde gelegt hat.
Die einfachrechtlich korrekte Umsetzung des § 307 b SGB VI nF wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Soweit er eine Dynamisierung bereits vor 1992 bzw eine Dynamisierung nach einem aktuellen Rentenwert Ost begehrt, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Dies ist nicht verfassungswidrig (BSG SozR 3-2600 § 307b Nr 9 S 100 ff und Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 32/03 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, die seit dem 01. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Bund heißt, eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw eine höhere Regelaltersrente.
Er ist am 1927 geboren und war zunächst seit dem 1. November 1951 im Staatsapparat der DDR tätig. Mit Wirkung um 1. März 1971 trat er der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (FZA-Staatsapparat) bei. Zum 01. September 1977 schied er als Mitarbeiter des Staatsapparates aus und wechselte als ordentlicher Professor an die H-Universität zu B, wo er bis zu seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst mit den Rechten eines emeritierten Professors mit Wirkung zum 30. März 1991 tätig war. Er war in der Sozialpflichtversicherung der DDR versichert. Auf eigenen Antrag wurden ihm die zur FZA-Staatsapparat entrichteten Beiträge erstattet. Ab dem 01. September 1977 war er in das System der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVIwiss) einbezogen worden und es war ihm eine monatliche Rente in Höhe von 60 vH des im letzten Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts ab dem 65. Lebensjahr bzw bei Eintritt vorzeitiger Berufsunfähigkeit zugesagt worden. Aus der Verordnung über die Vergütung der Hochschullehrer sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und über die Emeritierung der Professoren vom 12. Juli 1951 (GBl Seite 679; im Folgenden Vergütungsverordnung der Hochschullehrer) ergab sich, dass ein emeritierter Professor nach Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Beschränkung des Gesamtversorgungsanspruchs auf 90 vH des letzten durchschnittlichen Nettoverdienstes - wie es § 9 Abs 2 AVIwiss vorsah - , eine Versorgung in Höhe von 80 vH des im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Bruttogehalts beanspruchen konnte.
In der Zeit vom 01. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1990 betrug der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst des Klägers 4.066,67 Mark der DDR (M) und der durchschnittliche Monatsnettoverdienst 3.464 M (Gehaltsbescheinigung vom 20. Dezember 1990).
Ab dem 01. April 1991 wurde ihm eine Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung (Bescheid der Überleitungsanstalt Sozialversicherung (ÜLA) vom 08. Februar 1991) und eine Invalidenversorgung aus der AVIwiss (Bescheid der ÜLA vom 19. Juni 1991) gewährt.
Der Gesamtanspruch von 2.804,00 DM wurde ab dem 1. August 1991 gemäß § 10 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) auf 2.010,- DM gekürzt (Bescheid der ÜLA – Bereich Zusatzversorgung - vom 31. Juli 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Oktober 1991).
Zum 31. Dezember 1991 wurde die bisher gezahlte Leistung aus der Zusatzversorgung in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets überführt (Bescheid von November 1991). Ab dem 01. Januar 1992 wurde dem Kläger an ihrer Stelle ein Recht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) zuerkannt (Bescheid vom 26. November 1992). Den weiterzuzahlenden Betrag, der sich aus dem Gesamtbetrag beider Invalidenrenten für Ende Dezember 1991, erhöht um 6,84 vH errechnete, stellte die Beklagte mit 2.147,48 DM fest; er war maßgebend für den Wert des Rentenrechts.
Mit Bescheid vom 17. September 1993 wurde die ab dem 01. August 1991 verfügte Begrenzung des Gesamtzahlbetrages auf 2.010,00 DM während des hiergegen gerichteten Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Berlin (S 12 RA 146/91 W 00; ursprünglich registriert unter S 19 Z-An 146/91) insoweit aufgehoben, als eine Begrenzung unter 2.700,00 DM vorgenommen worden war; zudem setzte die Beklagte die Rente wegen EU unter Zugrundelegung eines monatlichen Zahlbetrages der Rente in Höhe von 2.700,06 DM ab dem 1. Januar 1992 neu fest (Bescheid vom 27. September 1993). Der Rechtsstreit wurde daraufhin am 12. Oktober 1993 durch angenommenes Teilanerkenntnis und Klagerücknahme im Übrigen beendet (Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 15. März 2001 (S 12 RA 146/91 W 00); bestätigt durch Urteil des Landessozialgericht Berlin vom 20. Februar 2002 (L 17 RA 22/01)).
Mit Bescheid vom 23. November 1993 (sog Überführungsbescheid) stellte der Versorgungsträger die Zeit vom 01. März 1971 bis zum 31. August 1977 als Zeit der Zugehörigkeit zur FZA-Staatsapparat und die Zeit vom 01. September 1977 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVIwiss sowie die während des zuletzt genannten Zeitraums tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste fest. Für die Zeit vom 01. März 1971 bis zum 31. August 1977 stellte er hingegen das zu berücksichtigende Entgelt nur bis maximal 7.200 Mark/Jahr fest. Er führte aus, mit Blick auf die dem Kläger gewährte Beitragserstattung sei nur das in der Sozialpflichtversicherung versicherte Entgelt, also monatlich höchstens 600 Mark, zu berücksichtigen. Tatbestandsvoraussetzungen für eine besondere Beitragsbemessungsgrenze (§§ 5 ff AAÜG) stellte er nicht fest.
Mit Bescheid vom 22. Juni 1994 stellte die Beklagte den monatlichen Wert des Rechts auf Rente wegen EU von Beginn an unter Zugrundelegung der gesamten Versicherungsbiografie des Klägers neu fest. Bestimmend für den Wert des Rentenrechts war bis zum 31. Dezember 1991 der besitzgeschützte Zahlbetrag (bis zum 31. Juli 2.804 DM; danach begrenzt auf 2.700 DM), danach war der weiterzuzahlende Betrag maßgebend für den Rentenhöchstwert.
Mit Bescheid vom 29. Dezember 1994 erkannte die Beklagte dem Kläger (rückwirkend) ab dem 01. November 1992 anstelle des Rechts auf Rente wegen EU ein Recht auf Regelaltersrente zu. Nach den – allgemeinen – Bewertungsvorschriften des SGB VI ermittelte sie die Summe der Entgeltpunkte/Ost (EP) mit 74,4874, legte aber bei der Feststellung des Wertes dieses Rechtes 74,4875 EP zugrunde, die den Wert des Rechts auf Rente wegen EU mitbestimmt hatten; demzufolge waren die Werte beider Rentenrechte betragsmäßig gleich.
Mit Bescheid vom 18. Januar 1996 stellte die Beklagte die Regelaltersrente unter Beibehaltung der bisherigen 74,4875 EP neu fest.
Mit Bescheid vom 05. März 1997 setzte der Versorgungsträger für Rentenbezugszeiten ab dem 01. Januar 1997 unter Berufung auf das AAÜG- Änderungsgesetz unter Beibehaltung der Feststellungen im sog Überführungsbescheid vom 23. November 1993 die Daten hinsichtlich der Zeiten der Zugehörigkeit zur FZA-Staatsapparat sowie zur AVIwiss einschließlich der während dieser Zeiträume erzielten Arbeitsverdienste erneut fest.
Am 8. April 1997 beantragte der Kläger gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), seine Rentenansprüche unter dem Blickwinkel des besitzgeschützten Zahlbetrags zu überprüfen, da sein Versorgungsanspruch nicht durch § 9 Abs 2 AVIwiss begrenzt gewesen sei, sondern er nach der Vergütungsverordnung der Hochschullehrer eine Versorgung in Höhe von 80 vH des im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Bruttogehalts habe beanspruchen können.
Daraufhin berechnete der Versorgungsträger mit Bescheid vom 17. Juli 1997 für die Zeit vom 1. April 1991 bis zum 31. Juli 1991den monatlichen Versorgungsanspruch bezogen auf seinen Beginn nunmehr mit 3.253,40 M unter Berücksichtigung von 80 vH des im Zeitraum 01. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1990 erzielten versorgungsrelevanten Bruttogehalts; zudem stellte er für diesen Zeitraum eine Nachzahlung von 3.252,40 DM fest, die er an den Kläger auskehrte. Wegen der Neufeststellung des Zusatzversorgungsanspruches vom 1. April 1991 bis zum 31. Juli 1991 (vgl Anlage 10 Seite 1 des Bescheides) nahm die Beklagte mit Bescheid vom 30. Januar 1998 eine Neufeststellung des Werts des Rechts auf Rente wegen EU von Beginn an vor. Den besitzgeschützten Zahlbetrag stellte sie - unter Zugrundelegung eines fiktiven Versorgungsfalls zum 1. Juli 1990 aus der Summe von 80 vH des durchschnittlichen Bruttoentgelts im letzten Jahr vor Eintritt des fiktiven Versorgungsfalls am 1. Juli 1990 (3.253, 40 DM) und der Sozialversicherungsrente (364 DM) - mit 3.617,40 DM fest. Zu einer Änderung der Wertfeststellung dieses Rechts kam es unter Beibehaltung der bisherigen EP von 74,4875 nicht. Eine Nachzahlung für die Zeit vom 1. April 1991 bis zum 31. Juli 1991 erfolgte mit Rücksicht auf die bereits geleistete Nachzahlung des Versorgungsträgers nicht.
Mit Bescheid vom 2. März 1998 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag des Klägers vom 8. April 1997, soweit er sich auf die Wertfeststellung der Regelaltersrente (im Bescheid vom 18. Januar 1996) bezog, mit der Begründung ab, wie sich aus dem Bescheid vom 30. Januar 1998 ergebe, wirke sich die Änderung des Besitzschutzbetrages nicht auf die EP aus.
Am 6. Oktober 1998 (Schreiben vom 2. Oktober 1998) beantragte der Kläger nach § 44 SGB X unter Berufung auf das Urteil des BSG vom 23. Juni 1998 (B 4 RA 61/97 R = SozR 3-8570 § 5 Nr 4) die Überprüfung seiner Rentenansprüche, da für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 31. August 1977 - statt der von ihm tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste - lediglich Arbeitsentgelte bis maximal 7.200 M/Jahr berücksichtigt worden seien; dies sei mit der zitierten Rechtsprechung des BSG nicht vereinbar.
Diesen Antrag nahm der Versorgungsträger zum Anlass um mit Bescheid vom 15. Dezember 1998 für Leistungszeiträume ab dem 01. Januar 1997 die Zugehörigkeitszeiten sowie die während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsverdienste neu festzusetzen. Dabei berücksichtigte er zusätzlich zu den bereits im Bescheid vom 5. März 1997 festgestellten Zeiten der Zugehörigkeit erstmals auch die Zeiten vom 01. Januar 1950 bis zum 30. April 1950 und vom 15. Juli 1957 bis zum 31. März 1959 als Zeiten der Zugehörigkeit zur FZA-Staatsapparat und die Zeit vom 01. April 1959 bis zum 28. Februar 1971 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVIwiss. Außerdem stellte er - der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des BSG folgend - nunmehr die Arbeitsverdienste, die während der festgestellten Zeiten der Zugehörigkeit zur FZA-Staatsapparat erzielt worden waren, in ihrer tatsächlichen Höhe fest.
Trotz des Umstandes, dass sich der Entgeltbescheid vom 15. Dezember 1998 erst Wirkung für Leistungszeiträume ab dem 1. Januar 1997 beigemessen hatte, nahm die Beklagte mit Bescheid vom 25. Februar 1999 eine Neuberechnung der Rente wegen EU vor. Als Grund für die Neufeststellung nannte sie eine Änderung der Beitragszeiten vom 01. Januar 1950 bis zum 30. April 1950 und vom 15. Juli 1957 bis zum 30. Juni 1990. Der Wertfeststellung legte sie jedoch nach wie vor 74,4875 EP zugrunde.
Mit Bescheid vom 1. April 1999 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag des Klägers vom 6. Oktober 1998 ab, soweit er sich auf den Regelaltersrentenbescheid vom 18. Januar 1996 bezogen hatte.
Mit Bescheid vom 10. November 1999, der aufgrund der Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, in BVerfGE 100, 1) und des Bundessozialgerichts vom 3. August 1999 (B 4 RA 24/98 R) erteilt wurde, stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers für Bezugszeiten ab dem 01. Mai 1999 neu fest. Aussagen zur Vergleichsrente enthielt der Bescheid nicht. Dabei stellte sie den nach den - allgemeinen - Bewertungsvorschriften des SGB VI ermittelten Wert ab dem 01. Mai 1999 mit 3.044,30 DM und ab dem 01. Juli 1999 mit 3.129,22 DM fest. Den besitzgeschützten Zahlbetrag stellte sie am 01. Mai 1999 mit einem dynamisierten Wert von 4.160,18 DM und am 01. Juli 1999 mit einem dynamisierten Wert von 4.216,05 DM fest; da diese Werte höher waren als die nach den Vorschriften des SGB VI ermittelten Werte und der weiterzuzahlende Betrag, bildeten sie die maßgebenden Werte des Rechts auf Regelaltersrente.
Das Begehren des Klägers, eine Neuberechnung seiner Rente wegen EU und seiner Regelaltersrente von Beginn an sowie eine Dynamisierung des weiterzuzahlenden Betrages statt des besitzgeschützten Zahlbetrages nach Maßgabe des Rentenwertes Ost statt West vorzunehmen, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2000). Vor dem 01. Mai 1999 bestehe weder ein Anspruch auf Aufhebung der Zahlbetragsbegrenzung noch auf eine Dynamisierung des Besitzschutzbetrages, da am 28. April 1999 kein Rentenbescheid vorgelegen habe, der nicht bestandskräftig gewesen sei.
Während des anschließenden Klageverfahrens vor dem SG Berlin hat die Beklagte den Regelaltersrentenanspruch für die Zeit vom 01. November 1992 bis zum 31. Dezember 1996 (Bescheid vom 29. Oktober 2002) und ab dem 01. Januar 1997 (Bescheid vom 19. November 2002) neu festgesetzt. Für Bezugszeiten bis zum 30. April 1999 enthielten die Bescheide weiterhin keine Aussagen zur Vergleichsrente bzw zum besitzgeschützten Zahlbetrag. Die Beklagte ermittelte nach den - allgemeinen - Bewertungsvorschriften des SGB VI ab dem 1. Januar 1992 74,4875 EP und errechnete hieraus einen Wert von 1979,13 DM und ab dem 1. Januar 1997 78,6444 EP und errechnete hieraus einen Wert von 3018,37 DM. Da der weiterzuzahlende Betrag mit 2.884,68 DM bis zum 31. Dezember 1996 die jeweiligen Werte, die nach den Vorschriften des SGB VI ermittelt wurden, überstieg, bildete dieser bis dahin den maßgebenden Wert des Rechts auf Regelaltersrente. Vom 1. Januar 1997 bis zum 30. April 1999 waren die nach den - allgemeinen - Wertvorschriften des SGB VI ermittelte Werte, da sie höher waren als der weiterzuzahlende Betrag, maßgebend für den Wert des Rechts auf Altersrente. Ab dem 01. Mai 1999 überstieg wiederum der besitzgeschützte Zahlbetrag sämtliche anderen Vergleichswerte und war demgemäß für die Wertberechnung des Rechts auf Regelaltersrente maßgebend (zuletzt ab dem 01. Juli 2002 2.257,76 EUR).
Mit Gerichtsbescheid vom 30. Mai 2003 hat das SG Berlin die auf eine höhere Rentengewährung ab dem 01. April 1991 gerichtete Klage ebenso abgewiesen wie die auf eine höhere Rentenanpassung jeweils zum 1. Juli der Jahre 2000, 2001 und 2002 gerichteten Klagen.
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte ab dem 1. April 2004 wegen einer Änderung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung eine Änderung des Auszahlungsbetrages der Rente vorgenommen (Bescheid vom 8. März 2004).
Außerdem hat sie unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Oktober 2004 (B 4 RA 27/04 R = SozR 4-2600 § 307b Nr 5) im Bescheid vom 30. Dezember 2005 den Rentenanspruch für Bezugszeiten vom 01. Mai 1999 bis zum 30. Juni 2003 neu festgestellt und eine Vergleichsrentenberechnung unter Anwendung des § 307b Abs 1 Satz 2 und Abs 3 SGB VI idF durch das Zweite AAÜG- Änderungsgesetz vorgenommen; auch danach blieb der besitzgeschützte Zahlbetrag maßgebend für die Bestimmung des Rentenwerts (zuletzt 2.257,76 EUR). Mit Bescheid vom 18. August 2005 hat die Beklagte die Regelaltersrente ab dem 01. Juli 2003 neu berechnet; auch hierbei bildete der besitzgeschützte Zahlbetrag den höchsten Rentenwert, so dass er für die Wertfeststellung maßgebend war (zuletzt 2.281,33 EUR für die Zeit ab dem 01. Oktober 2005).
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Abänderung der seit Rentenbeginn erteilten Bescheide über die Erwerbsunfähigkeits- und Altersrente und unter Abänderung der Entscheidungen über die Rentenanpassung und -angleichung seit dem 1. Juli 2000 eine höhere Rente zu gewähren. Zur weiteren Antragstellung wird auf Ziff 2.1.1. bis 2.1.6. des Schriftsatzes vom 8. März 2006 Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten (Band I bis II) sowie die Akte des Sozialgerichts Berlin zum Az: S 12 RA 146/91 W 00 Z, L 17 RA 22/01 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Dem vom Kläger gestellten Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil dies gemäß § 251 Satz 1 Zivilprozessordnung iVm § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einen auf dasselbe Ziel gerichteten Antrag der Gegenseite voraussetzt, den die Beklagte hier nicht gestellt hat.
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 30. Mai 2003 war insoweit als unzulässig zu verwerfen (§ 158 SGG) als der Kläger eine höhere Wertfestsetzung seiner Regelaltersrente für Bezugszeiten ab dem 1. Mai 1999 beansprucht. Zwar war der Kläger durch den Gerichtsbescheid ursprünglich insoweit formell beschwert. Diese Beschwer ist jedoch dadurch entfallen, dass sich die die Höchstwertfestsetzungen der Regelaltersrente ab dem 1. Mai 1999 betreffenden Verwaltungsakte, über die das SG entschieden hatte, im Berufungsverfahren durch die entsprechenden Feststellungen im Bescheid vom 30. Dezember 2005 erledigt haben (§ 39 Abs 2 SGB X) und der Gerichtsbescheid des SG hiermit insoweit gegenstandslos geworden ist (vgl BSG SozR 4-2600 § 307 b Nr 2 und Urteil vom 31. März 2004, B 4 RA 11/03 R).
2. Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie unbegründet. Gegenstand des Rechtsstreits ist zum einen der vom Kläger erhobene Anspruch, die Neubewertung des monatlichen Werts seines Rechts auf Rente wegen EU vorzunehmen und insoweit die Höchstwertfeststellungen im EU-Rentenbescheid vom 25. Februar 1999 zu ändern. Die in diesem Bescheid enthaltenen wertfeststellenden Verwaltungsakte sind auch für Zeiträume ab dem 01. April 1991 allein maßgeblich, da sie die vorangegangenen entsprechenden Verwaltungsakte für Bezugszeiten ab dem 01. April 1991 vollständig ersetzten und damit erledigt haben (§ 39 Abs 2 SGB X). Um eine Änderung der Rentenhöchstwertfestsetzungen im Bescheid vom 25. Februar 1999, die nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG geworden sind, die Neufeststellung eines höheren Rentenwertes und eine höhere Zahlung aus diesem höheren Wert zu erreichen, ist die kombinierte Anfechtungs- (Verpflichtungs-) und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) zulässig.
Zum anderen ist Gegenstand des Rechtsstreites der vom Kläger erhobene Anspruch, die Neubewertung des monatlichen Werts seines Rechts auf Regelaltersrente für die Zeit vom 1. November 1992 bis zum 30. April 1999 vorzunehmen und insoweit die Höchstwertfeststellungen im Bescheid vom 18. Januar 1996 zu ändern, der hinsichtlich der in diesem Bescheid enthaltenen Höchstwertfeststellungen die die vorangegangenen wertfeststellenden Verwaltungsakte ersetzt hat (§ 39 Abs 2 SGB X). Um eine Änderung der Rentenhöchstwertfestsetzungen im Bescheid vom 18. Januar 1996, die nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG geworden sind, die Neufeststellung eines höheren Rentenwertes und eine höhere Zahlung aus diesem höheren Wert zu erreichen, ist ebenfalls die kombinierte Anfechtungs- (Verpflichtungs-) und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) zulässig.
Schließlich ist Gegenstand des Rechtstreites das Begehren des Klägers auf Aufhebung der jeweils zum 1. Juli ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen der Jahre 2000 bis 2002 und die Zuerkennung einer jeweils höheren Anpassung gerichtet. Auch insofern hat er die Feststellung der Anpassung in den nämlichen Rentenanpassungsmitteilungen angefochten, eine höhere Anpassung sowie die entsprechende Zahlung aus diesem höheren Wert mit der kombinierten Anfechtungs- (Verpflichtungs-) und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) geltend gemacht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, da diese Klagen nicht begründet sind.
Ein Anspruch des Klägers, unter Aufhebung der entgegenstehenden Rentenhöchstwertfestsetzungen im Bescheid vom 25. Februar 1999 die Beklagte zu verpflichten, für Bezugszeiten ab dem 01. April 1991 einen höheren Monatsbetrag des Rechts auf Rente wegen EU neu festzusetzen und entsprechend höhere (Geld-)Beträge zu zahlen bzw nachzuzahlen, besteht nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich unter keinem vom Kläger geltend gemachten und damit den Streitgegenstand bestimmenden (dazu etwa BSG Urteil vom 25. Februar 2004 B 5 RJ 62/02 = SozR 4-2600 § 237 Nr 2) Gesichtspunkt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Zahlbetragsbegrenzung, auf Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrags, auf einen höheren weiterzuzahlenden Betrag und auf die Ermittlung einer Vergleichsrente.
Er könnte mit seinem oben näher umrissenen Begehren ganz bzw teilweise nur durchdringen, wenn - statt des § 307b SGB VI in seiner ursprünglichen Fassung (aF) - § 307b SGB VI nF zur Anwendung käme. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil am 28. April 1999, dem Tag, an dem das Bundesverfassungsgericht die Urteile (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 (so genanntes Leiturteil), in BVerfGE 100, 1 und 1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97, in BVerfGE 100, 104) verkündet hat, auf denen die vorgenannte Norm beruht, die Höchstwertfestsetzungen der seine EU-Rente regelnden Verwaltungsakte bereits bindend waren.
Nach Art 13 Abs 1 2. AAÜG-ÄndG tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Mai 1999 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. Art 13 Abs 5 2. AAÜG-ÄndG bestimmt, dass die in Art 2 Nr 5 2. AAÜG-ÄndG angeordnete Änderung des § 307b SGB VI mit Wirkung ab dem 01. Januar 1992 für Personen in Kraft tritt, für die am 28. April 1999 ein Rentenbescheid (gemeint: Rentenhöchstwertfestsetzungen bei früher versorgungsberechtigten Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets) noch nicht bindend war.
Ein Verwaltungsakt ist, soweit - wie hier - durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der Sache bindend, wenn der gegen ihn gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird (§ 77 SGG). Ein Antrag nach § 44 SGB X ist die Geltendmachung eines behaupteten Anspruchs auf Rücknahme eines Verwaltungsakts, aber schlechthin kein "Rechtsbehelf" im Sinne des § 77 SGG. "Rechtsbehelfe" sind demgegenüber Mittel zur Durchsetzung eines Abwehranspruchs gegen einen nicht begünstigenden Verwaltungsakt, der in ein subjektives Recht eingreift. Der Abwehranspruch und der Rücknahmeanspruch können zwar nebeneinander bestehen, solange der eingreifende Verwaltungsakt noch mit "Rechtsbehelfen" angefochten werden kann. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit gibt es aber keinen mit einem "Rechtsbehelf" durchsetzbaren Abwehranspruch mehr, weil grundsätzlich jeder "Rechtsbehelf" unzulässig ist (stellv BSG SozR 3-2600 § 93 Nr 8 S 86). Ein materiell-rechtlich unter Umständen fortbestehender Rücknahmeanspruch kann dann selbstständig mit einem Verpflichtungswiderspruch und entsprechenden Klagen mit dem Ziel verfolgt werden, dass die Behörde nach Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens verpflichtet wird, die frühere Regelung zurückzunehmen und sodann eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen. Als "Rechtsbehelfe" (vgl §§ 36, 62 SGB X) gegen Verwaltungsakte, welche den Eintritt der Bindungswirkung uU verhindern können, stellen das Sozialverwaltungsverfahrensrecht und das sozialgerichtliche Prozessrecht aber allein Widerspruch, Klage, Berufung, Revision sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Verfügung (BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 3). Da gegen den EU-Rentenbescheid vom 27. September 1993 kein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, sind die darin verlautbarten wertfeststellenden Verwaltungsakte (iS von § 77 SGG) bindend geworden. Der am 8. April 1997 erhobene Rücknahmeanspruch vermochte hieran aus den dargestellten Gründen nicht zu ändern.
Der Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet, Verwaltungsakte, die zum Zeitpunkt der Verkündung der bezeichneten Urteile des BVerfG vom 28. April 1999 bereits bestandskräftig waren, ebenso zu behandeln wie (noch) nicht bindende Verwaltungsakte. Dem stehen bereits ausschlaggebend die jeweiligen Rechtsfolgenanweisungen des BVerfG im Abschnitt E des Urteils vom 28. April 1999 ( BVerfGE 100, 1, 58 f) und im Abschnitt D I des weiteren Urteils von diesem Tage (BVerfGE 100, 104, 136 f) entgegen.
Auch hat der Kläger es endgültig hinzunehmen, dass es für die Zeit vom 1. August 1991 bis zum 31. Oktober 1992 bei der Zahlbetragsbegrenzung auf 2700 DM verbleibt. Dies folgt aus Art 13 Abs 9 2. AAÜG-ÄndG, der anordnet, dass die Zahlbetragsbegrenzung rückwirkend nur für Personen entfällt, für die am 28. April 1999 ein Bescheid des Versorgungsträgers oder des Trägers der Rentenversicherung/ÜLA nach § 10 Abs 5 AAÜG noch nicht bindend war. Dies war hier nicht der Fall.
Gegen den diesbezüglichen Bescheid der ÜLA vom 31. Juli 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. Oktober 1991 hatte der Kläger zwar ursprünglich Klage erhoben. Dieser Bescheid ist aber, soweit er eine Begrenzung auf 2700 DM enthielt, nach Beendigung des Klageverfahrens durch angenommenes Teilanerkenntnis (§ 101 Abs 2 SGG) und Klagerücknahme Im Übrigen (§ 102 Satz 1 SGG) bestandskräftig geworden. An der bestandskräftig festgestellten Zahlbetragsbegrenzung vermochte der am 8. April 1997 erhobene Rücknahmeanspruch aus den dargestellten Gründen nichts zu ändern.
Die Höchstwertfestsetzungen des klägerischen Rechts auf Regelaltersrente im Bescheid vom 18. Januar 1996 für Bezugszeiten bis zum 30. April 1999 – unter den den Streitgegenstand allein bestimmenden, vom Kläger gelten gemachten Gesichtspunkten, die mit denen identisch sind, die er bereits im Streit um die Höchstwertfestsetzungen der EU-Rente geltend gemacht hat - sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
Auch hier gilt, dass der Kläger mit seinem oben näher umschriebenen Begehren ganz bzw teilweise nur durchdringen könnte, wenn - statt des § 307b SGB VI aF - § 307b SGB VI nF zur Anwendung käme. Dies erfordert gemäß Art 13 Abs 5 2. AAÜG-ÄndG, dass am 28. April 1999 die für den Bezugszeitraum bis zum 30. April 1999 maßgebenden Höchstwertfestsetzungen seines Rechts auf Regelaltersrente noch nicht bindend waren. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil der Kläger gegen den Bescheid vom 18. Januar 1996 keinen Widerspruch eingelegt hat, so dass er vor dem Stichtag (iS von § 77 SGG) bindend war. Hinsichtlich der Unbeachtlichkeit der am 8. April 1997 und am 6. Oktober 1998 erhobenen Rücknahmeansprüche wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen
Die gegen die Rentenanpassungen zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001 und zum 1. Juli 2002 auf Feststellung eines jeweils zu diesen Stichtagen höheren Anpassungssatzes samt entsprechender Zahlungen gerichteten Klagen sind ebenfalls unbegründet. Der aktuelle Rentenwert (Ost) von 42,26 DM zum 01. Juli 2000 (§ 1 Abs 2 RAV 2000) beruht hierbei auf § 255 c SGB VI. Danach änderte sich abweichend von den §§ 68 und 255a Abs 2 SGB VI der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 01. Juli 2000 in dem Verhältnis, in dem der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet des jeweils vergangenen Kalenderjahres von dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr abweicht. Die Ermittlung der aktuellen Rentenwerte (Ost) zum 01. Juli 2001 von 43,15 DM (§ 1 Abs 2 RAV 2001) und zum 01. Juli 2002 von 22,70 Euro (§ 1 Abs 2 RAV 2002) beruhen auf den § 255e, 255a Abs 2 SGB VI. Für das Begehren des Klägers, die Rentenanpassungen nach "den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG" an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet durchzuführen, ist eine Rechtsgrundlage insbesondere im Einigungsvertrag (EV) und dem Grundgesetz (GG) nicht ersichtlich. Der Kläger verkennt hierbei, dass die Anpassungen der Rente ab 01. Juli 2001 ohnehin wiederum nach der noch unterschiedlichen Entwicklung der nunmehr neu definierten Bruttolohn- und – gehaltssumme im Beitrittsgebiet und den alten Bundesländern erfolgt. Die zum 01. Juli 2000 vorgenommene Rentenanpassung ist nicht verfassungswidrig. Das Grundrecht auf Eigentum (Art 14 Abs 1 GG) gibt schlechthin keinen Anspruch auf stetige reale Steigerung von Rentenansprüchen, eine Dynamisierung mag verfassungsrechtlich geboten sein, allerdings lediglich in einem Umfang, der den Realwert der Leistung in Bezug auf die Kaufkraftänderung gewährleistet. In diesem Umfange ist eine Dynamisierung nur in Höhe eines Inflationsausgleiches ersichtlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, was insbesondere gilt, wenn es sich hierbei – was der Fall war – um eine lediglich vorübergehende Regelung handelt (BSG SozR 3-2600 § 255c Nr 1).
3. Die während des Berufungsverfahrens erhobenen Klagen sind teilweise unzulässig, teilweise unbegründet. Zulässiger Gegenstand des Rechtsstreits ist insoweit der vom Kläger erhobene Anspruch, die Neubewertung des monatlichen Werts seines Rechts auf Regelaltersrente ab dem 1. Mai 1999 vorzunehmen und insoweit die Höchstwertfeststellungen in den Regelaltersrentenbescheiden vom 30. Dezember 2005 und 18. August 2005, die nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind, zu ändern. Um eine Änderung der Rentenhöchstwertfestsetzungen in den Bescheiden vom 30. Dezember 2005 und 18. August 2005, die Neufeststellung eines höheren Rentenwertes und eine höhere Zahlung aus diesem höheren Wert zu erreichen, ist die kombinierte Anfechtungs- (Verpflichtungs-) und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) zulässig. Über diese Klage hat der Senat erstinstanzlich kraft Klage zu befinden. Die vom Kläger gegen die Rentenanpassungen zum 1. Juli 2003, zum 1. Juli 2004 und zum 1. Juli 2005 auf Feststellung eines jeweils zu diesen Stichtagen höheren Anpassungssatzes samt entsprechender Zahlungen gerichteten Klagen sind schon deshalb unzulässig, da er sie erstmals im Berufungsverfahren erhoben hat. Insoweit handelt es sich um Klageänderungen (iS von Erweiterungen) im Berufungsverfahren, für die es an der Zuständigkeit des Berufungsgerichts als erstinstanzliches Gericht (§ 29 SGG) fehlt (BSG SozR 3- 1500 § 29 Nr 1 SGG). Die Voraussetzungen des § 96 SGG, wonach die instanzielle Zuständigkeit des Berufungsgerichts für Klagen ausnahmsweise begründet sein könnte, sind hier offensichtlich nicht erfüllt. Denn die vom Kläger im Berufungsverfahren angegriffenen Festsetzungen in den bezeichneten Rentenanpassungsmitteilungen beinhalten nur eine Teilregelung hinsichtlich der zukunftsgerichteten Wertfortschreibung eines anderweitig bereits zuerkannten Rechts, sie setzen insofern ein vollständig ausgestaltetes Rentenstammrecht bereits begrifflich und logisch voraus.
Ferner ist die Klage, mit der der Kläger sich ebenfalls kraft gewillkürter Klageänderung gegen den Bescheid vom 8. März 2004 wendet und über die der Senat auch erstinstanzlich kraft Klage zu entscheiden hat, gleichfalls wegen fehlender instanzieller Zuständigkeit des Senats (§ 29 SGG) unzulässig. Dieser Bescheid ist auch nicht nach § 96 Abs 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens vor dem Landessozialgericht geworden mit der Folge, dass der Senat über ihn in der Sache hätte befinden müssen. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte dem Kläger vielmehr ausschließlich mitgeteilt, dass er den Pflegeversicherungs-Beitrag allein zu tragen hat. Der Bescheid betrifft somit nur die Verrechnungsentscheidung der Beklagten bezüglich der vom Kläger zu tragenden Beiträge zur Pflegeversicherung, also bezüglich der Beiträge, die von der Beklagten mit den monatlichen Einzelansprüchen aus dem Stammrecht auf Rente verrechnet worden sind (§ 255 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 60 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 52 Allgemeiner Teil Sozialgesetzbuch). Die Verrechnungsentscheidung bildet aber einen von der Rentenhöchstwertfestsetzung, dem Klageziel des Klägers, zu unterscheidenden Streitgegenstand (BSG SozR 4-2600 § 260 Nr 1).
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet, da die Beklagte für Bezugszeiten ab dem 1. Mai 1999 die Vorgaben des § 307b SGB VI nF zutreffend umgesetzt und die Höchstwertfestsetzungen des klägerischen Rechts auf Regelaltersrente in nicht zu beanstandender Weise ermittelt hat.
Insoweit hat die Beklagte zunächst die Begrenzung des Zahlbetragsschutzes auf 2.700 DM aufgehoben und den ursprünglichen Zahlbetrag zum 01. Juli 1990 in Höhe von 3.617,40 DM auf 3.618 DM gerundet und als besitzgeschützten Zahlbetrag nach dem EV anerkannt. Sie hat diesen Betrag des Weiteren entsprechend den Vorgaben des § 307b Abs 5 SGB VI nF rechnerisch zutreffend rückwirkend ab 1992 dynamisiert, indem sie aus dem ursprünglichen Zahlbetrag in Höhe von 3.618 DM fiktiv 87,3069 Entgeltpunkte ("West") ermittelt hat; es ergab sich hieraus ein dynamisierter besitzgeschützter Zahlbetrag zum 01. Mai 1999 in Höhe von 4.160,17 DM und (zuletzt) zum 1. Juli 2005 in Höhe 2.281,33 EUR.
Dieser Wert wird weder vom statischen weiterzuzahlenden Betrag, den die Beklagte zutreffend gemäß § 307b Abs 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI nF auf 3.864,83 DM festgesetzt hat und der sich als Gesamtanspruch aus Sozialversicherungsrente und überführter früherer Versorgungsrente des Beitrittsgebiets am 31. Dezember 1991, einmalig erhöht um 6,84 %, errechnet, noch von der so genannten Vergleichsrente übertroffen, die die Beklagte ebenfalls zutreffend nach näherer Maßgabe des § 307b Abs 3 SGB VI nF mit 82,50 EP ermittelt hat, weswegen die Beklagte zu Recht den dynamisierten besitzgeschützten Zahlbetrag als maßgebenden Wert der Rentenberechnung zugrunde gelegt hat.
Die einfachrechtlich korrekte Umsetzung des § 307 b SGB VI nF wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Soweit er eine Dynamisierung bereits vor 1992 bzw eine Dynamisierung nach einem aktuellen Rentenwert Ost begehrt, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Dies ist nicht verfassungswidrig (BSG SozR 3-2600 § 307b Nr 9 S 100 ff und Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 32/03 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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