L 13 KN 23/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KN 290/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 KN 23/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Witwenrente nach ihrem am 23. Mai 1983 in der ehemaligen Sowjetunion verstorbenen Ehemann (Versicherter).

Die 1938 geborene Klägerin ist anerkannte Spätaussiedlerin i.S.d. § 4 Bundesvertriebenengesetz und bezog seit Ihrer Übersiedlung in das Bundesgebiet am 10. Juli 1996 eine große Witwenrente nach dem Versicherten, in der insgesamt 25 Entgeltpunkte (EP) für nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anrechenbare Zeiten (FRG-Zeiten) der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten berücksichtigt wurden (Bescheid vom 16. September 1997, ersetzt durch Bescheid vom 31. März 1998).

Mit Wirkung zum 01. Juni 1997 hob die Beklagte den Bescheid vom 31. März 1998 hinsichtlich der Höhe des monatlichen Zahlbetrages auf, weil die Klägerin ab diesem Zeitpunkt eine Rente aus eigener Versicherung beziehe, in der bereits 25 EP für FRG-Zeiten berücksichtigt würden. Nach § 22b FRG (in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 - a.F. -) seien für einen Berechtigten beim Zusammentreffen mehrerer Renten insgesamt höchstens 25 EP der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugrunde zu legen, so dass sich für die Witwenrente kein Zahlbetrag mehr ergebe (bestandskräftiger Bescheid vom 1. Juli 1998).

Einen Antrag der Klägerin vom 19. November 2001 (Eingang bei der Beklagten), mit dem sie unter Hinweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. August 2001, B 4 RA 118/00 R , eine Neufestsetzung (u.a.) der Witwenrente beantragte, lehnte die Beklagte ab (bestandskräftiger Bescheid vom 4. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004).

Am 28. Juli 2003 (Eingang bei der Beklagten) beantragte die Klägerin, ihr unter Abänderung der Bescheide vom 1. Juli 1999 (richtig: 1998) und 4. Februar 2003 rückwirkend Witwenrente zu zahlen. Die Beklagte lehnte auch diesen Antrag ab (Bescheid vom 13. Mai 2004). Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2004, Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Mai 2005)

Das SG hat zur Begründung u.a. ausgeführt, die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 1. Juli 1998 beurteile sich nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG, die er durch das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 rückwirkend zum 7. Mai 1996 erhalten habe (n.F.). Danach seien für anrechenbare Zeiten nach dem FRG für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 EP der allgemeinen Rentenversicherung zu Grunde zu legen. Dies bewirke, dass der Bescheid als von Anfang an rechtmäßig anzusehen und der Überprüfungsanspruch gem. § 44 Abs. 1 SGB X unbegründet sei. Anderenfalls werde derjenige, der einen ihn belastenden Verwaltungsakt sofort anfechte, schlechter gestellt als derjenige, der den Verwaltungsakt bindend werden lasse und später einen Antrag nach § 44 SGB X stelle.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. und dessen rückwirkendes In-Kraft-Treten habe das Gericht nicht. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht komme daher nicht in Betracht. Zum einen habe sich die bisherige Rechtslage nicht geändert, weil nach Auffassung des Gerichts auch § 22b FRG a.F. beim Zusammentreffen von Versicherten- und Hinterbliebenenrente eine Begrenzung auf insgesamt 25 EP angeordnet habe. Im Übrigen erlaube das Rechtsstaatsprinzip in bestimmten Fallgruppen eine echte Rückwirkung, insbesondere wenn das bisherige Recht unklar und verworren gewesen sei und sich deswegen bei den Versicherten kein Vertrauensschutz gebildet habe. Dies sei hier der Fall. Die Klägerin habe bis zur ersten Entscheidung des BSG zu § 22b FRG a.F. im Urteil vom 30.08.2001, Az.: B 4 RA 118/00 R, schon kein Vertrauen in eine andere Rechtslage entwickeln können, weil sie den Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 1998 als rechtmäßig akzeptiert habe. Nach diesem Urteil habe sich ebenfalls kein Vertrauen bilden können, denn es seien noch zahlreiche Entscheidungen ergangen, in denen Landessozialgerichte mit guten Gründen zu einem anderen Ergebnis gekommen seien, als das BSG in seinem Urteil. Dadurch sei klar zu Tage getreten, dass § 22 b FRG (a.F.) zu einer unklaren und verworrenen Rechtslage geführt habe.

Mit der am 27. Juni 2005 beim SG eingelegten Berufung begehrt die Klägerin weiterhin eine Auszahlung der dem Grunde nach bewilligten Witwenrente. Gegen das rückwirkende In-Kraft-Treten des § 22b FRG n.F. bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Eine höchstrichterliche Klärung liege noch nicht vor, da noch nicht alle Rentensenate des BSG über diese Frage entschieden hätten. Außerdem fehle eine gesetzliche Übergangsregelung für bereits laufende Verfahren (Hinweis auf BVerfGE 30, 368).

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Mai 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gemäß § 99 Abs. 2 SGB VI Hinterbliebenenrente ohne Kürzung nach § 22b FRG zu gewähren, vorgenommene Verrechnungen unter Berücksichtigung etwaiger Erstattungsansprüche Dritter auszuzahlen sowie entsprechende Rückzahlungen an die Klägerin wieder auszukehren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten der Beklagten sowie des SG beigezogen und einen Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen sowie Rechtsanwalt P. , F. , beizuordnen, abgelehnt (Beschluss vom 14. Dezember 2005). Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.

Der Senat kann gem. § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG) und haben keine Einwände erhoben.

Die Klägerin begehrt mit einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage die Aufhebung des Bescheides vom 13. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2004, eine Verpflichtung der Beklagten, den bestandskräftigen Bescheid vom 1. Juli 1998 aufzuheben und eine Verurteilung der Beklagten, ihr ab 1. Juni 1997 aufgrund des zuerkannten Rentenstammrechts Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes zu zahlen. Das SG hat diese Klage(n) im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Ob diese Verpflichtung auch Zeiträume erfasst, für die gemäß § 44 Abs. 4 SGB X keine Sozialleistungen mehr zu erbringen sind (hier die Zeit vor dem 1. Januar 1999), kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Die Klägerin hat schon deshalb keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 1. Juli 1998, weil die Beklagte eine monatliche Zahlung der Witwenrente zu Recht abgelehnt hat.

1. Zwar steht die Auffassung des SG, bereits § 22b Abs. 1 S. 1 FRG a.F. habe beim Zusammentreffen einer Rente aus eigener Versicherung mit einer Hinterbliebenenrente die Gesamtzahl der auf FRG-Zeiten beruhenden Entgeltpunkte beider Renten auf 25 EP begrenzt, in Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG (vgl. BSGE 88, 288 (4. Senat), 92, 248 (13. Senat) und 93, 85 (8. Senat)). Wie der 8. Senat des BSG in seinem Urteil vom 21. Juni 2005, Az.: B 8 KN 9/04 R, unter Bestätigung dieser Rechtsprechung dargelegt hat, ist deshalb der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers, mit dem dieser unter Berufung auf § 22b Abs. 1 S. 1 FRG a.F. die monatliche Zahlung einer Hinterbliebenenrente ganz oder teilweise abgelehnt hat, rechtswidrig, weil er das für die Entscheidung der Anfechtungsklage gegen diesen rentenversagenden Bescheid maßgebende, bei Erlass des (Widerspruchs)Bescheides geltende Recht (vgl. BSGE 90, 136) unrichtig angewandt hat. Auch die vor Erlass des Bescheides vom 1. Juli 1998 unterbliebene Anhörung (§ 24 Abs. 1 SGB X) begründet eine (formelle) Rechtswidrigkeit dieses Bescheides.

Im Ergebnis führt dies aber nicht zum Erfolg der Klage (und damit der Berufung), weil ein Aufhebungsanspruch nur besteht, soweit nach dem für die Entscheidung der Verpflichtungsklage maßgebenden, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Anspruch nach § 44 SGB X geltenden Recht (§ 22b Abs. 1 S. 1 FRG n.F.; vgl. BSGE 73, 25) zu Unrecht Sozialleistungen nicht erbracht worden sind. Dies ist hier nicht der Fall.

Nach der durch Art. 9 Nr. 2 Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz rückwirkend zum 7. Mai 1996 geänderten (neuen) Fassung des § 22b Abs. 1 S. 1 FRG hat die Beklagte die Gesamtzahl der Entgeltpunkte für FRG-Zeiten in der Altersrente und in der Hinterbliebenenrente der Klägerin zu Recht auf insgesamt 25 EP beschränkt. Da der Altersrente der Klägerin bereits 25 EP aus FRG-Zeiten zu Grunde liegen, ergibt sich aus dem bindend zuerkannten Anspruch auf Witwenrente (sog. Stammrecht) ab dem 1. Juni 1997 (Beginn der Rente aus eigener Versicherung) kein monatlicher Zahlungsanspruch mehr.

Dem steht auch § 300 SGB VI - seine grundsätzliche Anwendbarkeit unterstellt - nicht entgegen. Zwar regelt dessen Abs. 2, dass aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs (SGB VI) und durch dieses Gesetz ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf einen bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung der Vorschriften geltend gemacht wird. Zeitpunkt der Aufhebung ist jedoch nicht das In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes, sondern der Zeitpunkt des (rückwirkenden) In-Kraft-Tretens der geänderten Vorschrift, hier der 7. Mai 1996. Da die Klägerin erstmals im Juli 1996 in das Bundesgebiet eingereist ist, kommt ein Rentenanspruch für die Zeit vor dem 7. Mai 1996 hier nicht in Betracht (vgl. BSG SozR 3-5050 § 22 Nr. 6). Auch § 300 Abs. 3 SGB VI führt, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, zu keinem anderen Ergebnis.

2. Gegen die Begrenzung der Entgeltpunkte aus anrechenbaren FRG-Zeiten bestehen vor dem Hintergrund des Systemwechsels im FRG (Abkehr vom Eingliederungsprinzip) keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BSGE 88, 274; 93, 15; 93, 85).

Der Gesetzgeber war auch verfassungsrechtlich nicht gehindert, die Begrenzung der Entgeltpunkte aus anrechenbaren FRG-Zeiten durch Gesetz vom 21. Juli 2004 rückwirkend auf Hinterbliebenenrenten zu erstrecken.

Zwar ist eine rückwirkende Gesetzesänderung nur in Ausnahmefällen zulässig (vgl. hierzu BVerfGE 72, 200 - Bagatelländerun- gen -; 30, 367 - ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit -; 13, 261 - ungültige Rechtsnorm -; 89, 48 - absehbare Neuregelung -; 72, 200 - unklare und verworrene Rechtslage -; 88, 348 - zwingende Belange des Gemeinwohls -). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt hier aber vor. Die betroffenen Versicherten - wie die Klägerin - konnten bei Erlass des Änderungsgesetzes vom 21. Juli 2004 aufgrund der bis zum Gesetzesbeschluss vom 11. März 2004 bestehenden unklaren und verworrenen Rechtslage kein Vertrauen in den Fortbestand des § 22b Abs. 1 S. 1 FRG a.F. erwerben.

Bereits zu § 22b FRG a.F. haben Rentenversicherungsträger und Instanzgerichte die Ansicht vertreten, die Begrenzung der Entgeltpunkte aus anrechenbaren FRG-Zeiten beziehe sich auf die Gesamtheit dieser Zeiten aus eigener Rente und Hinterbliebenenrente. Erst das Urteil des 4. Senats des BSG vom 30. August 2001 (BSGE 88, 288), in dessen Verfahren sich die Revision nicht gegen diese Auffassung, sondern gegen die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit einer Entgeltpunkt-Begrenzung richtete, brachte die Erkenntnis, dass der objektive Normgehalt des § 22b Abs. 1 S. 1 FRG a.F. entgegen der bis dahin vertretenen Auffassung keine Begrenzung der Gesamtzahl der Entgeltpunkte beider Renten vorsehe. Die Rechtslage war damit jedoch nicht abschließend geklärt. Das Urteil des 4. Senats stieß bei Rentenversicherungsträgern und Instanzgerichten auf erhebliche Kritik. Erst durch die weiteren Urteilen des 13. Senats vom 11. März 2004 (BSGE 92, 248) und des 8. Senats vom 7. Juli 2004 (BSG 93, 85) wurde der Norminhalt des § 22b Abs. 1 S. 1 FRG a.F. in einer als gefestigte Rechtsprechung anzusehenden Weise bestimmt.

In der kurzen Zeitspanne zwischen dem Erlass der Urteile vom 11. März 2004 und 7. Juli 2004 und dem In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes am 21. Juli 2004 konnte ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht entstehen, weil zeitgleich mit dem Urteil des 13. Senats am selben Tage der Gesetzesbeschluss über das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz ergangen ist und die Betroffenen ab diesem Zeitpunkt davon ausgehen mussten, dass der vom BSG bestimmte Norminhalt des § 22b Abs. 1 S. 1 FRG a.F. keinen Bestand haben werde.

Der Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des für die knappschaftliche Rentenversicherung ausschließlich zuständigen 8. Senats des BSG an, die zwischenzeitlich von dem für die Rentenversicherung der Arbeiter zuständigen 5. Senat des BSG bestätigt worden ist (Urteil vom 5. Oktober 2005, Az.: B 5 RJ 57/03 R).

Die dagegen vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragenen Einwände rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Der 8. Senat und der 13. Senat des BSG haben sich in ihren vor In-Kraft-Treten des RVNG ergangenen Urteilen BSGE 93, 85 und 92, 248 lediglich mit der Zulässigkeit einer authentischen Interpretation des § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG a.F. auseinandergesetzt, die Zulässigkeit einer rückwirkenden In-Kraft-Setzung des § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. unter dem Gesichtspunkt einer echten Rückwirkung aber ohne nähere Erörterung der Problematik dahinstehen lassen. Warum der Gesetzgeber verpflichtet gewesen sein soll, eine gesetzliche Übergangsvorschrift für offene Verfahren zu schaffen, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht begründet. Die von ihm hierzu zitierte Entscheidung des BVerfG enthält zu dieser Frage keine Ausführungen Das BVerfG vertritt darin vielmehr die Auffassung, dass bei einer verworrenen und unklaren Rechtslage das Rechtsstaatprinzip selbst eine klärende rückwirkende Gesetzesänderung zur Herstellung der Rechtssicherheit erfordert (BVerfGE 30, 268, 388).

Die Kostenentscheidung § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG). Der Senat folgt der Rechtsprechung des 5. und 8. Senats des BSG. Konkrete Anhaltspunkte für eine weitere Klärungsbedürftigkeit der hier zu entscheidenden Rechtsfragen liegen derzeit nicht vor. Die bloße Möglichkeit, dass ein anderer Senat des BSG zu einer von der Rechtsprechung des 5. und 8. Senats abweichenden Ansicht gelangt, reicht hierfür nicht aus.
Rechtskraft
Aus
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