S 50 SO 403/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
50
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 SO 403/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand:

Die 1985 geborene Klägerin beantragte am 06.05.2004 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) durch ihre Eltern als Betreuer. Nach den Einkommenssteuerbescheiden der Jahre 2001 bis 2003 haben die Eltern der Klägerin positive Einkünfte über 100.000,00 Euro und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aufgrund derer das zu versteuernde Einkommen unter 100.000,00 Euro lag. Nach dem Einkommenssteuerbescheid vom 2003 haben die positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abzüglich der Werbungskosten 106.724,00 Euro betragen und die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 16.824,00 Euro. Ausweislich der Einkommenssteuererklärung 2003 beträgt die Summe der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung 9.018,00 Euro. Die Werbungskosten betragen 26.507,00 Euro, davon Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 EStG 8.721,00 Euro und Schuldzinsen 14.848,00 Euro.

Mit Bescheid vom 28.05.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Das Gesamteinkommen betrage über 100.000,00 Euro. Deshalb habe die Tochter einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern.

Mit Schreiben vom 29.06.2004 legte die Klägerin Widerspruch ein. Nach § 16 SGB IV sei das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts. Nach dem Einkommenssteuerrecht gehörten zum Gesamtbetrag der Einkünfte die positiven und negativen Einkünfte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2005 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch zurück. Der Zweck des Grundsicherungsgesetzes bestehe darin, vollerwerbsgeminderten Menschen eine eigenständige soziale Leistung zu gewähren, wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Grundbedarf abzudecken. Die Klägerin habe Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern, die nach § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG zu berücksichtigen seien, da das jährliche Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV über 100.000,00 Euro liege. Das zu versteuernde Einkommen nach weiteren Absetzungen sei nicht zugrundezulegen.

Der Bevollmächtigte erhob mit Schriftsatz vom 24.10.2005 Klage und beantragte:

Aufhebung des Bescheids vom 28.05.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2005 und Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Leistungen der Grundsicherung ab dem 15.04.2004 zu gewähren.

Das Gesamteinkommen läge unter 100.000,00 Euro, da bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten zugrundezulegen seien. Nicht abzugsfähig seien lediglich die Abschreibungen nach 7 b EStG, hier 8.721,00 Euro (BSG vom 27.07.1981, Az.: 3 RV 7/80).

Die Beklagte beantragte:

Klageabweisung.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach § 2 GSiG. Nach § 2 Abs. 1 Satz3 GSiG bleiben Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100.000,00 Euro liegt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GSiG wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen 100.000,00 Euro nicht überschreitet. Im vorlie- genden Fall steht das Einkommen der Unterhaltspflichtigen aufgrund der vorgelegten Einkommenssteuerbescheide fest. Deshalb besteht kein Raum für die Vermutensregelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 GSiG.

Das jährliche Gesamteinkommen der Eltern der Klägerin übersteigt 100.000,00 Euro. Zum Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV gehören alle Einkünfte nach dem Einkommenssteuergesetz. Dies sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Zu den Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 EStG gehören auch die Schuldzinsen sowie die Absetzungen für Abnutzung, für Substanzverringerung und erhöhter Absetzungen. Werbungskosten werden in § 9 Abs. 1 Satz 1 definiert als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Im vorliegenden Fall sind erheblich lediglich die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, da die Werbungskosten über den Einnahmen liegen.

Unter Berücksichtigung des Zwecks des Grundsicherungsgesetzes, dass Leistungen nur bedarfsorientiert gewährt werden, wenn der Betreffende seinen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen beschaffen kann, können im vorliegenden Fall die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht einkommensmindernd im Sinne des § 16 SGB IV berücksichtigt werden. Es ist nicht Zweck von steuerfinanzierten Sozialleistungen, Personen zu finanzieren, die durchsetzbare Unterhaltsansprüche haben. Das Grundsicherungsgesetz hat die Grenze für die Inanspruchnahme von Unterhaltspflichtigen mit 100.000,00 Euro Gesamteinkommen so hoch gesetzt, dass es den Unterhaltsverpflichteten ohne weiteres möglich ist, Leistungen den unterhaltsberechtigten Hilfeempfänger zu erbringen. Unter Berücksichtigung dieser Zweckbindung ist die Verweisung auf § 16 SGB IV in § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG zu sehen. Danach gehören zum Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte aller Einkunftsarten nach § 2 EStG, vor allem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen. Bei der Ermittlung der Einkünfte können abweichend vom Steuerrecht Werbungskosten nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Art und Höhe tatsächlich zum Erwerb, der Sicherung und der Erhaltung der Einnahmen dient. Werbungskosten, die den Zweck haben, durch eine Verrechnung mit negativen Einkünften die Steuerlast zu senken, sind nach dem Grundsicherungsgesetz ebenso wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach BSHG, SGB II und SGB XII nicht zu berücksichtigen. Im Rahmen des § 16 SGB IV sind daher Abschreibungen nach 7 b EStG nicht von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen (BSG vom 22.07.1981, Az.: 3 RK 7/80).

Die Schuldzinsen in Höhe von 14.848,00 Euro können ebenfalls nicht bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nach § 16 SGB IV berücksichtigt werden. Das Gericht folgt der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 06.08.1987, Az.: 3 RK 25/86, wonach bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nach § 16 SGB IV ein Ausgleich mit Verlusten aus der Zahlung von Kreditzinsen nicht stattfindet. Die Schuldzinsen ohne Tilgung in Höhe von 14.848,00 Euro übersteigen die Einnahmen von 9.018,00 Euro aus Vermietung und Verpachtung erheblich. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Kreditaufnahme und der Absicht, durch die Vermietung Einkünfte zu erzielen, ist nicht erkennbar. Vielmehr handelt es sich im Falle der Eltern der Klägerin um ein Steuerersparnismodell, das im Rahmen des § 16 SGB IV keine Berücksichtigung findet, da die Gerichte nicht an Entscheidungen des Finanzamts gebunden sind. Bedenken dagegen, dass bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur die zur normalen Erhaltung der Einkünfte zu erbringenden Aufwendungen in Abzug zu bringen sind, bestehen nicht (BVerfG vom 18.07.1984, 1 BvR 1581/83). Eine Verrechnung der negativen Einkünfte mit den positiven Einkünften aus unselbstständiger Tätigkeit kann daher nicht erfolgen (VG Aachen vom 28.07.2005, 6 K 2882/03).

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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