L 1 SF 48/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 48/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, die Richterin am Sozialgericht wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Das gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 42 ff Zivilprozessordnung gestellte Befangenheitsgesuch stellt sich als rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig dar. Ein Fall des Rechtsmissbrauchs liegt dann vor, wenn das Befangenheitsgesuch seinem Inhalt nach im Wesentlichen unbegründete Verdächtigungen gegen den abgelehnten Richter aus-spricht, ohne dass bewertungsfähige Tatsachen dargelegt werden (vgl. den in Sachen des Klägers ergangenen Beschluss des Senats vom 15. Februar 2006 – L 1 SF 18/06 -). So verhält es sich hier. Der Kläger hat sein Ablehnungsgesuch lediglich mit der Behauptung begründet, die abgelehnte Richterin wolle "nicht gegen ihren Dienstherren verurteilen". Dies entbehrt schon deshalb jeder Grundlage, weil der Beklagte nicht Dienstherr der Richterin ist. Jedenfalls verdächtigt der Kläger die Richterin mit seinem Vorbringen sinngemäß, keine unabhängige Richterin zu sein und zu seinen Lasten parteilich urteilen zu wollen, ohne dies mit bewertungsfähigen Tatsachen zu unterlegen. Auch die Aktenlage gibt für die Ver-dächtigung des Klägers nichts her. Wenn die abgelehnte Richterin dem Kläger auf den Schriftsatz des Beklagten vom 27. Oktober 2005 hin mitgeteilt hat, wegen nicht eingetretener Sanktionen dürfte er wohl nicht beschwert und die Klage insoweit unbegründet sein, so hatte diese mit Zurückhaltung und vorläufig geäußerte Rechtsmeinung offensichtlich eine sachliche Grundlage und war ungeeignet, auf Parteilichkeit und Voreingenommenheit der Richterin hinweisen zu können.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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