L 13 AS 2855/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 1208/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2855/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Der die Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung betreffende Antrag ist unzulässig.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller durch den angegriffenen Beschluss beschwert, denn dieser hat seinem Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz lediglich für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags auf Erlass der einstweiligen Anordnung am 17. März 2006 entsprochen. Dem weitergehenden Antrag, ihm Arbeitslosengeld II (Alg II) bereits ab 20. Januar 2006 ohne Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau und unter Einschluss eines Mehrbedarfszuschlags zu gewähren, hat das Sozialgericht, auch wenn dies im Tenor nicht zum Ausdruck gekommen ist, nicht entsprochen.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf vorläufige Gewährung des Alg II im tenorierten Umfang bereits ab 20. Januar 2006.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage um existenzsichernde Leistungen für Gegenwart und Zukunft, also für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Eilverfahrens gestritten wird und dem Antragsteller schwere, schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 8. Juli 2006 - L 13 AS 2281/05 ER-B - m.w.N.). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl Senatsbeschluss vom 8. Juli 2005 a.a.O. n.w.N.). Das Sozialgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht erst ab 17. März 2006 entsprochen, denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine wegen eines Nachholbedarfs noch in die Gegenwart oder Zukunft fortwirkende Notlage besteht.

Der im Beschwerdeverfahren gestellte weitere Antrag, die Beklagte zu verpflichten, für ihn ab 20. Januar 2006 die gesetzliche Krankenversicherung durchzuführen, ist unzulässig. Die Unzulässigkeit ergibt sich zum einen daraus, dass wegen dieses Begehrens auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Karlsruhe bereits das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung S 2 AS 2812/06 ER anhängig ist. Während der Rechtshängigkeit kann das gleiche Begehren aber nicht nochmals beim Beschwerdegericht angebracht werden (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Im Übrigen ergibt sich die Unzulässigkeit aus der auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglichen entsprechenden Anwendung von § 99 Abs. 1 SGG (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 8. Juli 2005 a.a.O. m.w.N.). Das die Krankenversicherung betreffende Begehren stellt in Bezug auf Rechtsfolge und zugrunde liegenden Lebenssachverhalts einen Antragsänderung dar, die nur zulässig ist, wenn abgesehen von der hier fehlenden Zulässigkeit des Antrags selbst die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (vgl. § 99 Abs. 1 SGG). Da eine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung der Antragsgegnerin nicht erklärt ist, kommt es darauf an, ob die Antragsänderung sachdienlich ist. Dies verneint der Senat, weil hierdurch der Rechtsstreit auf eine völlig neue tatsächliche und rechtliche Grundlage gestellt würde. Dem Antragsteller ist zuzumuten, das Begehren des einstweiligen Rechtsschutzes beim SG weiter zu verfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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