Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 57 AL 2040/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 AL 1168/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Sep-tember 2005 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 23. Februar 2004, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 24. März 2004, den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 16. Januar bis 5. Februar 2004 fest. Mit Bescheid vom 19. Mai 2004 hob sie die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 16. bis 31. Januar 2004 auf und verlangte die Erstattung der für diesen Zeitraum gezahlten Arbeitslosenhilfe in Höhe von 278,72 Euro sowie den Ersatz der Beiträge zur Kran-ken- und Pflegeversicherung in Höhe von 45,15 Euro.
Das Sozialgericht hat die auf Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2004 (sowie des Bescheides vom 19. Mai 2004) und Gewährung von Arbeitslosengeld (gemeint Arbeitslosenhilfe) für die Zeit vom 16. Januar bis 5. Februar 2004 gerichtete Klage durch Urteil vom 5. September 2005 abgewiesen und erklärt, die Berufung gegen das Urteil sei nicht zulässig, weil der Beschwerdewert 500.- Euro nicht übersteige.
Gegen das am 21. September 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. September 2005 gleichwohl erhobene Berufung der Klägerin, die bislang trotz mehrfacher Ankündigung nicht begründet worden ist.
Die Berufung der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht nicht statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 Euro nicht übersteigt (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) oder wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für nicht mehr als ein Jahr betrifft (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), es sei denn, die Berufung ist im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen (§§ 144 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. SGG).
Danach ist die Berufung hier nicht gegeben. Sie ist nicht zugelassen worden und betrifft unge-achtet der unterschiedlichen Regelungen in Sperrzeit- sowie Aufhebungs- und Erstattungsbe-scheid bei wirtschaftlicher Identität einen Beschwerdewert von 410,97 Euro, nämlich Arbeits-losenhilfe für die Zeit vom 16. Januar bis 5. Februar 2004 in Höhe von 365,82 Euro und den Ersatz von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 45,15 Euro. Weder übersteigt damit der Beschwerdewert 500 Euro, noch sind wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit.
Ist die Berufung der Klägerin demgemäß nicht statthaft, war sie ohne sachliche Überprüfung des Klageanspruchs gemäß § 158 S.1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Diese Entscheidung konnte durch Beschluss ergehen (§ 158 S.2 SGG). Von dieser Möglichkeit hat der Senat Gebrauch gemacht, insbesondere da eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Revision kann jedoch, so als wenn der Senat durch Urteil entschieden hätte, gemäß der anhängenden Rechtsmittelbelehrung mit der Beschwerde angefochten werden (§ 158 S. 3 SGG).
Gründe:
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 23. Februar 2004, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 24. März 2004, den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 16. Januar bis 5. Februar 2004 fest. Mit Bescheid vom 19. Mai 2004 hob sie die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 16. bis 31. Januar 2004 auf und verlangte die Erstattung der für diesen Zeitraum gezahlten Arbeitslosenhilfe in Höhe von 278,72 Euro sowie den Ersatz der Beiträge zur Kran-ken- und Pflegeversicherung in Höhe von 45,15 Euro.
Das Sozialgericht hat die auf Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2004 (sowie des Bescheides vom 19. Mai 2004) und Gewährung von Arbeitslosengeld (gemeint Arbeitslosenhilfe) für die Zeit vom 16. Januar bis 5. Februar 2004 gerichtete Klage durch Urteil vom 5. September 2005 abgewiesen und erklärt, die Berufung gegen das Urteil sei nicht zulässig, weil der Beschwerdewert 500.- Euro nicht übersteige.
Gegen das am 21. September 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. September 2005 gleichwohl erhobene Berufung der Klägerin, die bislang trotz mehrfacher Ankündigung nicht begründet worden ist.
Die Berufung der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht nicht statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 Euro nicht übersteigt (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) oder wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für nicht mehr als ein Jahr betrifft (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), es sei denn, die Berufung ist im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen (§§ 144 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. SGG).
Danach ist die Berufung hier nicht gegeben. Sie ist nicht zugelassen worden und betrifft unge-achtet der unterschiedlichen Regelungen in Sperrzeit- sowie Aufhebungs- und Erstattungsbe-scheid bei wirtschaftlicher Identität einen Beschwerdewert von 410,97 Euro, nämlich Arbeits-losenhilfe für die Zeit vom 16. Januar bis 5. Februar 2004 in Höhe von 365,82 Euro und den Ersatz von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 45,15 Euro. Weder übersteigt damit der Beschwerdewert 500 Euro, noch sind wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit.
Ist die Berufung der Klägerin demgemäß nicht statthaft, war sie ohne sachliche Überprüfung des Klageanspruchs gemäß § 158 S.1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Diese Entscheidung konnte durch Beschluss ergehen (§ 158 S.2 SGG). Von dieser Möglichkeit hat der Senat Gebrauch gemacht, insbesondere da eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Revision kann jedoch, so als wenn der Senat durch Urteil entschieden hätte, gemäß der anhängenden Rechtsmittelbelehrung mit der Beschwerde angefochten werden (§ 158 S. 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved