Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 35 RA 823/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 RA 83/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. August 2003 wird zurückgewiesen; seine Klagen werden abgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Wesentlichen die Gewährung eines höheren "Alterseinkommens" sowie eine günstigere Anpassung der ihm von der Beklagten gewährten Rente.
Der 1932 geborene Kläger war nach dem (offenbar 1957 abgeschlossenen) Studium ab dem 15. März 1957 als Arzt beschäftigt. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1976 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR), mit Wirkung ab dem 1. Juli 1988 der freiwilligen zusätzlichen Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschul-kader in Einrichtungen des staatlichen Gesundheits- und Sozialwesens bei.
Mit (Überführungs-)Bescheid vom 22. Dezember 1995 stellte die Beklagte als Versorgungsträ-ger für die Zusatzversorgungssysteme die Zeit vom 15. März 1959 bis zum 30. Juni 1988 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstleri-schen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen und die Zeit vom 1. Juli 1988 bis zum 30.Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Ärz-te, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in staatlichen Einrichtungen des Gesund-heits- und Sozialwesens einschließlich der Apotheker in privaten Apotheken, die während die-ser Zeiten vom Kläger erzielten Arbeitsentgelte sowie Arbeitsausfalltage fest. Die daraufhin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 4. März 1996) erhobene Klage (S 12/39 An 1681/96) wies das Sozialgericht Berlin durch Urteil vom 30. April 1997 ab. Der Kläger legte Berufung ein. Während des Berufungsverfahrens (L 12 RA 26/97 W04) er-kannte die Beklagte (als Versorgungsträger) auch die Zeit vom 15. März 1957 bis zum 14. März 1959 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftli-chen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen an und stellte mit Fest-stellungsbescheid vom 1. Juni 1999 das währenddessen erzielte Arbeitsentgelt fest. Dieses An-erkenntnis nahm der Kläger im Oktober 2004 an.
Am 22. Juli 1997 hatte der Kläger beantragt, ihm Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres zu gewähren. Die Beklagte gewährte ihm daraufhin mit Bescheid vom 26. Januar 1998 Regelaltersrente ab dem 1. November 1997, deren Höhe sie auf der Grundlage von 73,7395 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) auf 2.987,19 DM festsetzte.
Der Kläger legte am 2. Februar 1998 Widerspruch ein und ließ später anführen, dass dieser "sich gegen die Umsetzung des Rentenunrechts sowie das mit der Systementscheidung bewirk-te Versorgungsunrecht (richte)". Ihm würden dadurch seine in der DDR rechtmäßig erworbe-nen Ansprüche auf eine zusätzliche, über die SV-Rente hinausgehende Rente genommen (Zu-satzrente aus der FZR, der AVI und der FZV med.).
Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 1999 hat der Kläger am 24. Februar 1999 Klage erhoben, mit der er zuletzt die Gewährung eines hö-heren Alterseinkommens sowie die Anpassung und Angleichung der Rente zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001 und zum 1. Juli 2002 "nach den verbindlichen Vorgaben des (Einigungsver-trages) und des (Grundgesetzes)" verlangt hat.
Nach Klageerhebung passte die Beklagte die Rente des Klägers zum 1. Juli 2000 auf 3.116,23 DM an (zuvor 3.097,80 DM). Dagegen legte der Kläger am 14. Juli 2000 Widerspruch ein. Die Rente müsse im Grundsatz an die allgemeine Einkommensentwicklung gekoppelt sein, was mit der Anpassung in Höhe von 0,6 % nicht gegeben sei; es liege ein Akt der Willkür durch den Gesetzgeber vor. Mit Brief vom 24. August 2000 schlug die Beklagte dem Kläger vor, das Wi-derspruchsverfahren bis zum Abschluss von ihr geführter "Musterverfahren" ruhen zu lassen. Dazu äußerte sich der Kläger nicht, ein Widerspruchsbescheid ist bislang nicht ergangen.
Der Kläger hat behauptet, dass die Beklagte mit Datum vom 13. Dezember 2001 einen neuen Rentenbescheid erteilt habe; dieser sei Gegenstand des Verfahrens geworden und gegen diesen richteten sich nun auch die Klageanträge.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 20. August 2003 ohne mündliche Verhand-lung abgewiesen. Streitig sei die Höhe der Regelaltersrente. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Rente. Er habe nicht vorgetragen, dass die Beklagte in seinem konkreten Ein-zelfall gegen geltende gesetzliche Bestimmungen verstoßen habe. Dies sei auch nicht erkenn-bar. Seine Auffassung, dass die geltenden gesetzlichen Bestimmungen verfassungswidrig sei-en, teile das Gericht nicht. Es schließe sich der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 28. April 1999 (1 BvR 32/95) an, das festgestellt habe, es sei verfas-sungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die in der Deutschen Demokratischen Republik be-stehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme geschlossen und die darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Renteversicherung überführt worden seien. Im Übrigen schließe sich das Gericht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an, wie sie zuletzt im Urteil vom 10. April 2003 (B 4 RA 41/02 R) zum Ausdruck gekommen sei.
Der Kläger hat am 8. September 2003 Berufung gegen das ihm am 5. September 2003 zuge-stellte Urteil eingelegt. Er erstrebt weiterhin die Gewährung eines höheren Alterseinkommens sowie eine Anpassung und Angleichung der Rente zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2003 "nach den verbindlichen Vorgaben des (Einigungsvertrages) und des (Grundgesetzes)". Das vorliegende Verfahren gehöre zu jenen, in denen sich eine dau-erhafte rechtsstaatliche Lösung des Rechtsstreits nur unter Berücksichtigung der Entwicklung der Politik und der Entscheidungspraxis der Gerichte zu den bedrückenden Ost-West-Problemen finden lassen werde, die auf den unterschiedlichsten Gebieten immer sichtbarer die politische Bühne und die Gerichte bewegten, und bei denen es seit vielen Jahren um die Aner-kennung des Eigentums sowie um die Gleichberechtigung der Bürger, die einen wesentlichen Teil ihrer Lebensleistung in der DDR erbracht hätten, und um den Schutz dieser Bürger vor der Diskriminierung gehe. Das Verfahren sei im Hinblick auf zu erwartende Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Ruhen zu bringen bzw. auszusetzen. An-derenfalls sei durch eine Beweiserhebung im Rahmen der Amtsermittlung eine solide Grundla-ge für eine fundierte Einschätzung der Sachlage und der Auswirkungen der Entscheidungen und Regelungen auf sein Alterseinkommen und auf den Wert der aus der DDR als Eigentum mitgebrachten Ansprüche zu schaffen.
Nach seinem schriftlichen Vorbringen (Schriftsätze vom 2. Februar und 5. Oktober 2004) be-antragt der Kläger,
Beweis zu erheben, um aufgrund einer umfassenden Feststellung des Sachverhalts und der tatsächlichen Auswirkungen der angefochtenen Bescheide, des Urteils des SG und der zugrunde liegenden Vorschriften des RÜG eine ausreichende Grundlage für eine fundierte Einschätzung zu erhalten, ob ihm ein diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes, den Einigungsvertrag sowie seine Grund- und Menschenrechte verletzen-des Alterseinkommen zugemessen worden ist, das die juristische Spaltung Deutsch-lands auf dem Gebiet der Alterssicherung vertieft.
1.1 Zu klärende Fragen:
1.1.1. Zur Entwicklung des realen Alterseinkommen aufgrund der Zahlbetragsgarantie und der so genannten Überführung gemäß des RÜG/AAÜG:
1.1.1.1. Welcher Wert des Alterseinkommens lag bereits aufgrund der Leistungen des Klägers zum 30.6./1.7.1990 vor, wie hat sich der Wert bis zum Rentenbeginn verändert und welchen Wert hätte das Alterseinkommen zum Rentenbeginn bei entsprechender Anwendung der Zahlbetragsgarantie des EV sowie bei einer Anpassung bzw. Anglei-chung der Rente entsprechend der Entwicklung der Löhne und Einkommen im Bei-trittsgebiet (vgl. EV Art. 30 Abs. 5 und Anlage II Kapitel VIII Ziff. 9) zum 31.12.1991, zum 1.1.1992, zum 1.7.1999 und zum 1.7.2003 erreicht?
1.1.1.2. Welchen Wert erreicht die gemäß Überführungsbescheid berechnete Versicher-tenrente gem. RÜG bzw. SGB VI, wenn man von der zunächst fiktiven Berechnung zum 1.7.1990, zum 31.12.1991, zum 1.1.1992 sowie von der Rentenberechnung zum 1.7.1999 und zum 1.7.2003 ausgeht?
1.1.1.3. Welchen Wert erreicht der Anteil des Alterseinkommens, der die Versicherten-rente zu einer Vollversorgung aufstockte, gemessen an der Anpassung des gem. EV ga-rantierten Zahlbetrages bzw. an der SGB VI-Versichertenrente zu den unter den vorigen Ziffern ermittelten Daten? Bleibt irgendein Anteil der Aufstockung zu einer Vollver-sorgung bei der Berechnung einer Versichertenrente gem. SGB VI übrig?
1.1.2. Zur so genannten Überführung der Ansprüche/Anwartschaften aus der DDR
1.1.2.1. Mit welcher Zielstellung und mit welchen Ergebnissen erfolgte die Überfüh-rung gemäß dem AAÜG durch die Überführungsbescheide? Ging es darum, die angeb-lich zu günstigen Regelungen des EV zu beseitigen? Welche Gründe berechtigten dazu? Entspricht die praktische Wirkung der Überführung der Darstellung, nach der "die Überführung bewirkt, dass die Berechtigten ab 1992 – genauso wie die "normalen" So-zialversicherten – Versicherte bzw. Rentner der gesetzlichen RV sind ("Systement-scheidung") ...", wie es in einer Publikation der BfA heißt. Wird damit die Hauptfunk-tion und Wirkung des Überführungsbescheides gekennzeichnet, nach der es "Zweck dieser Regelungen ist ..., alle Versicherten der ehemaligen DDR grundsätzlich gleich zu behandeln"?
1.1.2.2. Wie wirkt sich diese Art der Überführung generell gegenüber den Betroffenen und wie in dem vorliegenden Fall auf den Wert des Alterseinkommens und damit auf sein Eigentum aus?
1.1.2.3. Führt nicht dieser "Zweck" der Überführung zu einer besonderen Art einer Ein-heitsrente, bei der für die entsprechenden Anspruchserwerbszeiten jeweils trotz unter-schiedlicher Lebensleistungen, trotz unterschiedlicher früherer Ansprüche bzw. Voraus-setzungen stets nur maximal der gleiche Rentenanteil (der für die ehem. Bürger der maßgebliche Anteil seines gesamten Alterseinkommens ist) erworben werden kann?
1.1.2.4. War die von dem EV beabsichtigte Überführung überhaupt auf eine einschnei-dende Veränderung bzw. Verminderung des realen Wertes der Ansprüche/Anwart-schaften gerichtet oder zielte sie nicht vielmehr ab auf die organisatorische Verände-rung hinsichtlich der Erfüllung der Ansprüche/Anwartschaften (vgl. das bekannte Gut-achten von Prof. M)?
1.1.3. In diesem Rahmen sind weiter die Fragen zu beantworten,
1.1.3.1. welchen Inhalt die Überführung haben und was mit ihr bewirkt werden sollte: Sollten die über die Renten aus der Pflichtversicherung hinausgehenden Ansprü-che/Anwartschaften der DDR-Bürger gemäß Staatsvertrag, RAnglG und EV überführt und damit dauerhaft bewahrt oder liquidiert und damit entschädigungslos enteignet werden?
1.1.3.2. wie viele Bürger der ehemaligen DDR von der Systementscheidung des RÜG betroffen sind (gegliedert nach Bestandsrentnern bis zum 30.06.1990 und bis zum 31.12.1991 sowie nach den rechtlich unterschiedlich behandelten Gruppen der Zu-gangsrentner)?
1.1.3.3. welche konkreten sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen die Überfüh-rung nach der Zielstellung des Staatsvertrages und des EV für die Betroffenen, beson-ders die Klägerin/den Kläger und die Kommunen/Länder gehabt hätte im Vergleich zur sozialen und wirtschaftlichen Situation der Betroffenen und der Kommunen bzw. Län-der nach einer sachgerechten vollständigen Überführung der an die neue wirtschaftliche Situation im Beitrittsgebiet anzupassenden Ansprüche aus der SV der DDR und der AVI bzw. FZR?
1.1.3.4. welche tatsächlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen für die Be-troffenen, speziell für die Klägerin und die Kommunen etc., hat im Unterschied zu Zif-fer 1.1.3.3. die Verfahrensweise nach der 1. u. 2. RAV sowie gemäß der Systement-scheidung des RÜG bewirkt?
1.2. Zur Beantwortung dieser Fragen sind Stellungnahmen von Zeugen und Sachver-ständigen einzuholen, insbesondere von Abgeordneten und Vertretern von Institutionen, die an den Beschlüssen und Gesetzen beteiligt waren und an ihrer Umsetzung beteiligt sind.
Zunächst sollte die Vorlage entsprechender vergleichbarer Berechnungen durch die Be-klagte verlangt werden. Im Übrigen sind gegebenenfalls Gutachten Sachverständiger mit exakten Einschätzungen und Berechnungen sowie statistischen Zusammenstellun-gen anzufordern. Stellungnahmen und das Zeugnis zu diesen Fragen bzw. Gutachten sind insbesondere einzuholen
1. von Prof. Dr. D M, Verwaltungshochschule S 2. von dem Bundesverfassungsrichter i.R. Dr. S, Karlsruhe 3. von dem Universitätsprofessor Dr. R 4. von dem früheren Regierenden Bürgermeister der Stadt Berlin, E D, und von der früher zuständigen Senatorin der Stadt Berlin, Frau S 5. von ehem. Abgeordneten der Volkskammer der DDR, im einzelnen von Herrn D M, Herrn Prof. Dr. K, Herrn Prof. Dr. S, Frau Dr. A, Herrn Dr. P 6. vom Präsidenten der Volkssolidarität und früheren Direktor des Sozialwis-senschaftlichen Forschungsinstituts Berlin-Brandenburg e.V., Herrn Prof. Dr. G W, Wstr. , B 7. von Prof. Dr. R K, Akademikerverband im BRH, Z Str. , D 8. vom Abteilungsleiter im Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Si-cherung, Herrn W, 9. vom Präsidenten der BfA, Herrn Dr. R.
In der Sache selbst,
1. das Urteil des SG Berlin vom 20.08.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflich-ten, ihm ein höheres Alterseinkommen zu gewähren. Dazu sind der Rentenbescheid vom 26.01.98 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.99 sowie die weiteren erteilten Rentenbescheide und die Entscheidungen über die Rentenanpassungen/-anglei-chungen abzuändern. Die Ansprüche des Klägers auf Renten aus der SV und aus dem zusätzlichen Versorgungssystem, dem er angehörte, sowie aus der FZR sind in ihrer re-alen Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Bei-trittsgebiet anzupassen, in der diese Ansprüche in der DDR rechtmäßig erworben und als Eigentum in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht wurden. Es sind der Zahlbetragsschutz des EV sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und Vertrauensschutz zu gewähren. Im Einzelnen gilt folgendes:
1.1. Die Beklagte hat die Ansprüche auf Rente aus der SV und auf zusätzliche Ren-te/Versorgung in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des EV, zum 31.12.91 erhöht um 6,84 % und ab 1.7.90 (zunächst fiktiv) angepasst wie die Löhne und Ein-kommen im Beitrittsgebiet, zu berücksichtigen und ab Rentenbeginn nach den gleichen Konditionen zu gewähren, wie sie bis vom EV für Bestandsrentner vorgesehen sind und vom BVerfG (vgl. BVerfGE 100, 1ff.) bestätigt wurden.
1.2. Die Versichertenrente nach dem SGB VI ist im Rahmen der allgemeinen Beitrags-bemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige be-sondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256 a SGB VI), also auch nicht nach dem ebenfalls verfassungswidrigen besonderen Alterssicherungsrecht Ost (vgl. die dazu in der ersten Instanz vorgelegte Anlage) zu berechnen, und die Zusatzrentenan-sprüche aus dem Versorgungssystem und aus der FZR sind anzuerkennen, die in der DDR per Gesetz, Anordnung, Verwaltungsakt und Versicherungsvertrag dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben erworbenen Lebensniveaus zugesichert worden sind; die Versichertenrente ist damit zu einer lebensstandardwahrenden Vollversorgung aufzu-stocken.
1.3. Eine Vergleichsberechnung ist ausgehend vom Einkommen der letzten 20 Tätig-keitsjahre in der DDR nach den Vorgaben des BVerfG (BVerfGE 100, 1ff. und 104ff.) wie für Bestandsrentner von dem Gesamteinkommen gemäß § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG durchzuführen.
1.4. Die Anpassungen der Rente und die Rentenangleichung Ost an West haben zum 1.7.00, zum 1.7.01, zum 1.7.02 und zum 1.7.03 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG zu erfolgen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.04.1999 unter Eigentums-schutz steht (BVerfGE 100, 1 (44, 54)), und der Bescheid vom 08.03.04 ist aufzuhe-ben.
1.5. Die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des Alterseinkommens erge- benden Resultate sind zu vergleichen; der höchste Betrag ist als Rente zu leisten.
Für den Fall, dass der Senat seinen Anträgen zur Sache nicht folgen sollte, beantragt der Klä-ger,
das Verfahren zum Ruhen zu bringen oder, soweit die Beklagte dem Ruhen unter Ver-letzung ihrer eigenen Rechtspflichten, die Arbeit effektiv zu gestalten und die Verfah-rensökonomie zu berücksichtigen, nicht zustimmen sollte, das Verfahren auszusetzen.
Hilfsweise regt der Kläger an, einen Beschluss gemäß Artikel 100 des Grundgesetzes (GG) zu fassen und dem Bundesverfassungsgericht verschiedene Fragen zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klagen abzuweisen,
die unbegründet seien. Die vom Kläger selbst erhobenen Widersprüche gegen die Rentenan-passungsmitteilung 2000 und gegen den Bescheid vom 8. März 2004 über die Nichtweiterge-währung eines Zuschusses zur Pflegeversicherung seien noch anhängig und würden von der Beklagten zu gegebener Zeit beschieden werden. Die Klagen hinsichtlich der Rentenanpas-sungsmitteilungen 2001, 2002 und 2003 sehe die Beklagte ebenfalls als Widersprüche an und werde sie zu gegebener Zeit bescheiden. Mit der Einbeziehung in das vorliegende Klage- bzw. Berufungsverfahren sei sie nicht einverstanden.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Einheitsakte und die Akte des zwischen dem Kläger und der Beklagte als Versor-gungsträger geführten Rechtsstreits (S 12/39 An 1681/96 SG Berlin; L 12 RA 26/97-W04 LSG Berlin), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ungeachtet dessen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung weder er-schienen noch vertreten gewesen ist, in der Sache entscheiden, worauf seine Prozessbevoll-mächtigten in der – ihnen am 10. April 2006 rechtzeitig zugestellten – Terminsmitteilung hin-gewiesen worden sind.
Die Berufung des Klägers, über die anstelle des nicht mehr bestehenden Landessozialgerichts Berlin das in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 2 SGG durch den Staatsvertrag über die Errich-tung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 errichtete Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden hat, auf das das Verfahren gemäß Artikel 28 dieses Staatsvertrages am 1. Juli 2005 in dem Stand, in dem es sich an die-sem Tag befunden hat, übergegangen ist, ist – soweit sie sich auf die Festsetzung eines höheren Renten(höchst)wertes richtet – zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 und 151 Abs. 1 des Sozialge-richtsgesetzes [SGG]), aber unbegründet; im Übrigen ist sie unzulässig. Unzulässig sind auch die vom Kläger erstmals im Berufungsverfahren – mit der Klage – erhobenen Ansprüche.
Der Kläger kann von der – seit dem 1. Oktober 2005 unter dem Namen "Deutsche Rentenver-sicherung Bund" fortgeführten (§ 1 Satz 1 des als Artikel 82 des Gesetzes zur Organisationsre-form in der gesetzlichen Rentenversicherung [RVOrgG] vom 9. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3242] verkündeten Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) – Beklagten weder die Gewährung einer höheren Rente noch die einer zusätzlichen Leistung ("Versorgung") verlangen.
Einen Anspruch auf irgendeine Geldleistung neben der von ihm beantragten und ihm von der Beklagen auch gewährten Regelaltersrente besteht nicht. Das geltende Recht sieht die Zahlung derartiger "Zusatzrenten" oder "zusätzlicher Versorgung" nicht (mehr bzw. noch nicht wieder) vor.
Auch hat der Kläger keinen Anspruch auf Festsetzung eines höheren Rentenwertes. Die Be-klagte hat bei der Feststellung der Rentenhöhe ("Wert des monatlichen Rechts auf Rente") in ihrem "Rentenbescheid" vom 26. Januar 1998 – die von der Beklagten ebenfalls als "Renten-bescheide" bezeichneten Bescheide vom 28. April 1998, 13. Dezember 2001, 25. Juni und 5. Juli 2002 regeln ebenso wie der vom Kläger mit Widerspruch angefochtene Bescheid vom 8. März 2004 nicht die Rentenhöhe, sondern die Höhe des ihm neben der Rente zu gewährenden Zuschusses zu den Aufwendungen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung – die (von ihr als Versorgungsträger bestandskräftig festgestellten) Arbeitsentgelte bis zum 30. Juni 1990 bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 (zum AAÜG) zugrunde ge-legt. Dies entspricht dem Gesetz, wonach den Pflichtbeitragszeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs [SGB VI]) das erzielte Arbeitsentgelt höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 (zum AAÜG) zugrunde zu legen ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) und sodann der (so begrenzte) "Verdienst" mit den Werten der Anlage 10 (zum SGB VI) zu vervielfältigen ist (§§ 256a Abs. 1 Satz 1 sowie § 259b Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die vom Kläger nach dem 30. Juni 1990 erzielten Arbeitsentgelte sind gleich-falls bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt worden.
Die sich für Anspruchsberechtigte nach dem AAÜG – wie den Kläger – aus § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ergebende Begrenzung der "Rentenwirksamkeit" von im Beitrittsgebiet erzielten Ar-beitsentgelten – entsprechend der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze – ist weder verfas-sungs- noch gar menschenrechtswidrig. Insbesondere verletzt der Umstand, dass Versicherte wie der Kläger, die höhere Arbeitsentgelte erzielt haben, keinen höheren Rentenanspruch er-werben als Versicherte, deren Arbeitsentgelte gerade die in der Anlage 3 zum AAÜG genann-ten Werte erreichen, nicht das aus Artikel 3 Abs. 1 GG folgende Gleichbehandlungsgebot oder andere Grundrechte des Klägers. Sie ist Ausdruck und Folge der verfassungsrechtlich zulässi-gen Überführung von in der DDR erworbenen Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- bzw. Sonderversorgungssystemen in die (allgemeine) gesetzliche Rentenversicherung "und könnte nicht entfallen, ohne dass das Rentensystem gesprengt würde." (Bundesverfassungsge-richt, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 –, BVerfGE 100, 1 [41]; vgl. auch Beschluss vom 6. August 2002 – 1 BvR 586/98 – sowie Bundessozialgericht, Urteile vom 9. November 1999 – B 4 RA 2/99 R – und vom 16. November 2000 – B 4 RA 72/00 R –, SozR 3-2600 § 256a Nr. 5 bzw. 8).
Soweit der Kläger mit der Berufung die aus seiner Sicht unzureichenden Anpassungen und Angleichungen der Rente zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001 und 1. Juli 2002 angreift, ist die Beru-fung unzulässig. Das Sozialgericht hat darüber nicht entschieden. Seinem Urteil ist zu entneh-men, dass es sich lediglich mit der "Rentenhöhe" (Wert des monatlichen Rechts auf Rente) be-fasst hat ("Streitig ist die Höhe der Regelaltersrente"), nicht jedoch mit der davon zu unter-scheidenden und zu trennenden Frage der Anpassung bzw. Angleichung (Veränderung des ak-tuellen Rentenwert [Ost]); auch die Entscheidungsgründe lassen nichts anderes erkennen. Zu-dem ist die Klage mangels abgeschlossener Vorverfahren insoweit unzulässig.
Soweit sich der Kläger erstmals im Berufungsverfahren im Wege der gewillkürten Klageände-rung gegen die vermeintlich unzureichende Anpassung und Angleichung der Rente zum 1. Juli 2003 sowie gegen die Regelungen der Beklagten in dem Bescheid vom 8. März 2004 (Ände-rung des dem Kläger gewährten Zuschusses zu seinen Aufwendungen für eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung) wendet, sind diese Klagen – unabhängig davon, dass die Klageänderung nicht sachdienlich ist und sich die Beklagte auf sie nicht eingelassen hat (§ 99 Abs. 1 SGG) – unzulässig. Die entsprechenden Regelungen ersetzen nicht die vom Kläger ur-sprünglich allein angegriffene Renten(höchst)wertfestsetzung und sind demgemäß nicht Ge-genstand des Rechtsstreits geworden. Das Landessozialgericht ist nicht befugt, hierüber erstin-stanzlich zu entscheiden (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 113/00 R –).
Zu der vom Kläger geforderten Erhebung von Beweisen besteht keine Veranlassung, da diese für die vom Senat zu treffende Entscheidung unerheblich sind.
Die Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens oder dessen Aussetzung sind nicht erfüllt.
Die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Wesentlichen die Gewährung eines höheren "Alterseinkommens" sowie eine günstigere Anpassung der ihm von der Beklagten gewährten Rente.
Der 1932 geborene Kläger war nach dem (offenbar 1957 abgeschlossenen) Studium ab dem 15. März 1957 als Arzt beschäftigt. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1976 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR), mit Wirkung ab dem 1. Juli 1988 der freiwilligen zusätzlichen Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschul-kader in Einrichtungen des staatlichen Gesundheits- und Sozialwesens bei.
Mit (Überführungs-)Bescheid vom 22. Dezember 1995 stellte die Beklagte als Versorgungsträ-ger für die Zusatzversorgungssysteme die Zeit vom 15. März 1959 bis zum 30. Juni 1988 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstleri-schen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen und die Zeit vom 1. Juli 1988 bis zum 30.Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Ärz-te, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in staatlichen Einrichtungen des Gesund-heits- und Sozialwesens einschließlich der Apotheker in privaten Apotheken, die während die-ser Zeiten vom Kläger erzielten Arbeitsentgelte sowie Arbeitsausfalltage fest. Die daraufhin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 4. März 1996) erhobene Klage (S 12/39 An 1681/96) wies das Sozialgericht Berlin durch Urteil vom 30. April 1997 ab. Der Kläger legte Berufung ein. Während des Berufungsverfahrens (L 12 RA 26/97 W04) er-kannte die Beklagte (als Versorgungsträger) auch die Zeit vom 15. März 1957 bis zum 14. März 1959 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftli-chen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen an und stellte mit Fest-stellungsbescheid vom 1. Juni 1999 das währenddessen erzielte Arbeitsentgelt fest. Dieses An-erkenntnis nahm der Kläger im Oktober 2004 an.
Am 22. Juli 1997 hatte der Kläger beantragt, ihm Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres zu gewähren. Die Beklagte gewährte ihm daraufhin mit Bescheid vom 26. Januar 1998 Regelaltersrente ab dem 1. November 1997, deren Höhe sie auf der Grundlage von 73,7395 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) auf 2.987,19 DM festsetzte.
Der Kläger legte am 2. Februar 1998 Widerspruch ein und ließ später anführen, dass dieser "sich gegen die Umsetzung des Rentenunrechts sowie das mit der Systementscheidung bewirk-te Versorgungsunrecht (richte)". Ihm würden dadurch seine in der DDR rechtmäßig erworbe-nen Ansprüche auf eine zusätzliche, über die SV-Rente hinausgehende Rente genommen (Zu-satzrente aus der FZR, der AVI und der FZV med.).
Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 1999 hat der Kläger am 24. Februar 1999 Klage erhoben, mit der er zuletzt die Gewährung eines hö-heren Alterseinkommens sowie die Anpassung und Angleichung der Rente zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001 und zum 1. Juli 2002 "nach den verbindlichen Vorgaben des (Einigungsver-trages) und des (Grundgesetzes)" verlangt hat.
Nach Klageerhebung passte die Beklagte die Rente des Klägers zum 1. Juli 2000 auf 3.116,23 DM an (zuvor 3.097,80 DM). Dagegen legte der Kläger am 14. Juli 2000 Widerspruch ein. Die Rente müsse im Grundsatz an die allgemeine Einkommensentwicklung gekoppelt sein, was mit der Anpassung in Höhe von 0,6 % nicht gegeben sei; es liege ein Akt der Willkür durch den Gesetzgeber vor. Mit Brief vom 24. August 2000 schlug die Beklagte dem Kläger vor, das Wi-derspruchsverfahren bis zum Abschluss von ihr geführter "Musterverfahren" ruhen zu lassen. Dazu äußerte sich der Kläger nicht, ein Widerspruchsbescheid ist bislang nicht ergangen.
Der Kläger hat behauptet, dass die Beklagte mit Datum vom 13. Dezember 2001 einen neuen Rentenbescheid erteilt habe; dieser sei Gegenstand des Verfahrens geworden und gegen diesen richteten sich nun auch die Klageanträge.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 20. August 2003 ohne mündliche Verhand-lung abgewiesen. Streitig sei die Höhe der Regelaltersrente. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Rente. Er habe nicht vorgetragen, dass die Beklagte in seinem konkreten Ein-zelfall gegen geltende gesetzliche Bestimmungen verstoßen habe. Dies sei auch nicht erkenn-bar. Seine Auffassung, dass die geltenden gesetzlichen Bestimmungen verfassungswidrig sei-en, teile das Gericht nicht. Es schließe sich der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 28. April 1999 (1 BvR 32/95) an, das festgestellt habe, es sei verfas-sungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die in der Deutschen Demokratischen Republik be-stehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme geschlossen und die darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Renteversicherung überführt worden seien. Im Übrigen schließe sich das Gericht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an, wie sie zuletzt im Urteil vom 10. April 2003 (B 4 RA 41/02 R) zum Ausdruck gekommen sei.
Der Kläger hat am 8. September 2003 Berufung gegen das ihm am 5. September 2003 zuge-stellte Urteil eingelegt. Er erstrebt weiterhin die Gewährung eines höheren Alterseinkommens sowie eine Anpassung und Angleichung der Rente zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2003 "nach den verbindlichen Vorgaben des (Einigungsvertrages) und des (Grundgesetzes)". Das vorliegende Verfahren gehöre zu jenen, in denen sich eine dau-erhafte rechtsstaatliche Lösung des Rechtsstreits nur unter Berücksichtigung der Entwicklung der Politik und der Entscheidungspraxis der Gerichte zu den bedrückenden Ost-West-Problemen finden lassen werde, die auf den unterschiedlichsten Gebieten immer sichtbarer die politische Bühne und die Gerichte bewegten, und bei denen es seit vielen Jahren um die Aner-kennung des Eigentums sowie um die Gleichberechtigung der Bürger, die einen wesentlichen Teil ihrer Lebensleistung in der DDR erbracht hätten, und um den Schutz dieser Bürger vor der Diskriminierung gehe. Das Verfahren sei im Hinblick auf zu erwartende Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Ruhen zu bringen bzw. auszusetzen. An-derenfalls sei durch eine Beweiserhebung im Rahmen der Amtsermittlung eine solide Grundla-ge für eine fundierte Einschätzung der Sachlage und der Auswirkungen der Entscheidungen und Regelungen auf sein Alterseinkommen und auf den Wert der aus der DDR als Eigentum mitgebrachten Ansprüche zu schaffen.
Nach seinem schriftlichen Vorbringen (Schriftsätze vom 2. Februar und 5. Oktober 2004) be-antragt der Kläger,
Beweis zu erheben, um aufgrund einer umfassenden Feststellung des Sachverhalts und der tatsächlichen Auswirkungen der angefochtenen Bescheide, des Urteils des SG und der zugrunde liegenden Vorschriften des RÜG eine ausreichende Grundlage für eine fundierte Einschätzung zu erhalten, ob ihm ein diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes, den Einigungsvertrag sowie seine Grund- und Menschenrechte verletzen-des Alterseinkommen zugemessen worden ist, das die juristische Spaltung Deutsch-lands auf dem Gebiet der Alterssicherung vertieft.
1.1 Zu klärende Fragen:
1.1.1. Zur Entwicklung des realen Alterseinkommen aufgrund der Zahlbetragsgarantie und der so genannten Überführung gemäß des RÜG/AAÜG:
1.1.1.1. Welcher Wert des Alterseinkommens lag bereits aufgrund der Leistungen des Klägers zum 30.6./1.7.1990 vor, wie hat sich der Wert bis zum Rentenbeginn verändert und welchen Wert hätte das Alterseinkommen zum Rentenbeginn bei entsprechender Anwendung der Zahlbetragsgarantie des EV sowie bei einer Anpassung bzw. Anglei-chung der Rente entsprechend der Entwicklung der Löhne und Einkommen im Bei-trittsgebiet (vgl. EV Art. 30 Abs. 5 und Anlage II Kapitel VIII Ziff. 9) zum 31.12.1991, zum 1.1.1992, zum 1.7.1999 und zum 1.7.2003 erreicht?
1.1.1.2. Welchen Wert erreicht die gemäß Überführungsbescheid berechnete Versicher-tenrente gem. RÜG bzw. SGB VI, wenn man von der zunächst fiktiven Berechnung zum 1.7.1990, zum 31.12.1991, zum 1.1.1992 sowie von der Rentenberechnung zum 1.7.1999 und zum 1.7.2003 ausgeht?
1.1.1.3. Welchen Wert erreicht der Anteil des Alterseinkommens, der die Versicherten-rente zu einer Vollversorgung aufstockte, gemessen an der Anpassung des gem. EV ga-rantierten Zahlbetrages bzw. an der SGB VI-Versichertenrente zu den unter den vorigen Ziffern ermittelten Daten? Bleibt irgendein Anteil der Aufstockung zu einer Vollver-sorgung bei der Berechnung einer Versichertenrente gem. SGB VI übrig?
1.1.2. Zur so genannten Überführung der Ansprüche/Anwartschaften aus der DDR
1.1.2.1. Mit welcher Zielstellung und mit welchen Ergebnissen erfolgte die Überfüh-rung gemäß dem AAÜG durch die Überführungsbescheide? Ging es darum, die angeb-lich zu günstigen Regelungen des EV zu beseitigen? Welche Gründe berechtigten dazu? Entspricht die praktische Wirkung der Überführung der Darstellung, nach der "die Überführung bewirkt, dass die Berechtigten ab 1992 – genauso wie die "normalen" So-zialversicherten – Versicherte bzw. Rentner der gesetzlichen RV sind ("Systement-scheidung") ...", wie es in einer Publikation der BfA heißt. Wird damit die Hauptfunk-tion und Wirkung des Überführungsbescheides gekennzeichnet, nach der es "Zweck dieser Regelungen ist ..., alle Versicherten der ehemaligen DDR grundsätzlich gleich zu behandeln"?
1.1.2.2. Wie wirkt sich diese Art der Überführung generell gegenüber den Betroffenen und wie in dem vorliegenden Fall auf den Wert des Alterseinkommens und damit auf sein Eigentum aus?
1.1.2.3. Führt nicht dieser "Zweck" der Überführung zu einer besonderen Art einer Ein-heitsrente, bei der für die entsprechenden Anspruchserwerbszeiten jeweils trotz unter-schiedlicher Lebensleistungen, trotz unterschiedlicher früherer Ansprüche bzw. Voraus-setzungen stets nur maximal der gleiche Rentenanteil (der für die ehem. Bürger der maßgebliche Anteil seines gesamten Alterseinkommens ist) erworben werden kann?
1.1.2.4. War die von dem EV beabsichtigte Überführung überhaupt auf eine einschnei-dende Veränderung bzw. Verminderung des realen Wertes der Ansprüche/Anwart-schaften gerichtet oder zielte sie nicht vielmehr ab auf die organisatorische Verände-rung hinsichtlich der Erfüllung der Ansprüche/Anwartschaften (vgl. das bekannte Gut-achten von Prof. M)?
1.1.3. In diesem Rahmen sind weiter die Fragen zu beantworten,
1.1.3.1. welchen Inhalt die Überführung haben und was mit ihr bewirkt werden sollte: Sollten die über die Renten aus der Pflichtversicherung hinausgehenden Ansprü-che/Anwartschaften der DDR-Bürger gemäß Staatsvertrag, RAnglG und EV überführt und damit dauerhaft bewahrt oder liquidiert und damit entschädigungslos enteignet werden?
1.1.3.2. wie viele Bürger der ehemaligen DDR von der Systementscheidung des RÜG betroffen sind (gegliedert nach Bestandsrentnern bis zum 30.06.1990 und bis zum 31.12.1991 sowie nach den rechtlich unterschiedlich behandelten Gruppen der Zu-gangsrentner)?
1.1.3.3. welche konkreten sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen die Überfüh-rung nach der Zielstellung des Staatsvertrages und des EV für die Betroffenen, beson-ders die Klägerin/den Kläger und die Kommunen/Länder gehabt hätte im Vergleich zur sozialen und wirtschaftlichen Situation der Betroffenen und der Kommunen bzw. Län-der nach einer sachgerechten vollständigen Überführung der an die neue wirtschaftliche Situation im Beitrittsgebiet anzupassenden Ansprüche aus der SV der DDR und der AVI bzw. FZR?
1.1.3.4. welche tatsächlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen für die Be-troffenen, speziell für die Klägerin und die Kommunen etc., hat im Unterschied zu Zif-fer 1.1.3.3. die Verfahrensweise nach der 1. u. 2. RAV sowie gemäß der Systement-scheidung des RÜG bewirkt?
1.2. Zur Beantwortung dieser Fragen sind Stellungnahmen von Zeugen und Sachver-ständigen einzuholen, insbesondere von Abgeordneten und Vertretern von Institutionen, die an den Beschlüssen und Gesetzen beteiligt waren und an ihrer Umsetzung beteiligt sind.
Zunächst sollte die Vorlage entsprechender vergleichbarer Berechnungen durch die Be-klagte verlangt werden. Im Übrigen sind gegebenenfalls Gutachten Sachverständiger mit exakten Einschätzungen und Berechnungen sowie statistischen Zusammenstellun-gen anzufordern. Stellungnahmen und das Zeugnis zu diesen Fragen bzw. Gutachten sind insbesondere einzuholen
1. von Prof. Dr. D M, Verwaltungshochschule S 2. von dem Bundesverfassungsrichter i.R. Dr. S, Karlsruhe 3. von dem Universitätsprofessor Dr. R 4. von dem früheren Regierenden Bürgermeister der Stadt Berlin, E D, und von der früher zuständigen Senatorin der Stadt Berlin, Frau S 5. von ehem. Abgeordneten der Volkskammer der DDR, im einzelnen von Herrn D M, Herrn Prof. Dr. K, Herrn Prof. Dr. S, Frau Dr. A, Herrn Dr. P 6. vom Präsidenten der Volkssolidarität und früheren Direktor des Sozialwis-senschaftlichen Forschungsinstituts Berlin-Brandenburg e.V., Herrn Prof. Dr. G W, Wstr. , B 7. von Prof. Dr. R K, Akademikerverband im BRH, Z Str. , D 8. vom Abteilungsleiter im Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Si-cherung, Herrn W, 9. vom Präsidenten der BfA, Herrn Dr. R.
In der Sache selbst,
1. das Urteil des SG Berlin vom 20.08.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflich-ten, ihm ein höheres Alterseinkommen zu gewähren. Dazu sind der Rentenbescheid vom 26.01.98 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.99 sowie die weiteren erteilten Rentenbescheide und die Entscheidungen über die Rentenanpassungen/-anglei-chungen abzuändern. Die Ansprüche des Klägers auf Renten aus der SV und aus dem zusätzlichen Versorgungssystem, dem er angehörte, sowie aus der FZR sind in ihrer re-alen Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Bei-trittsgebiet anzupassen, in der diese Ansprüche in der DDR rechtmäßig erworben und als Eigentum in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht wurden. Es sind der Zahlbetragsschutz des EV sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und Vertrauensschutz zu gewähren. Im Einzelnen gilt folgendes:
1.1. Die Beklagte hat die Ansprüche auf Rente aus der SV und auf zusätzliche Ren-te/Versorgung in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des EV, zum 31.12.91 erhöht um 6,84 % und ab 1.7.90 (zunächst fiktiv) angepasst wie die Löhne und Ein-kommen im Beitrittsgebiet, zu berücksichtigen und ab Rentenbeginn nach den gleichen Konditionen zu gewähren, wie sie bis vom EV für Bestandsrentner vorgesehen sind und vom BVerfG (vgl. BVerfGE 100, 1ff.) bestätigt wurden.
1.2. Die Versichertenrente nach dem SGB VI ist im Rahmen der allgemeinen Beitrags-bemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige be-sondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256 a SGB VI), also auch nicht nach dem ebenfalls verfassungswidrigen besonderen Alterssicherungsrecht Ost (vgl. die dazu in der ersten Instanz vorgelegte Anlage) zu berechnen, und die Zusatzrentenan-sprüche aus dem Versorgungssystem und aus der FZR sind anzuerkennen, die in der DDR per Gesetz, Anordnung, Verwaltungsakt und Versicherungsvertrag dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben erworbenen Lebensniveaus zugesichert worden sind; die Versichertenrente ist damit zu einer lebensstandardwahrenden Vollversorgung aufzu-stocken.
1.3. Eine Vergleichsberechnung ist ausgehend vom Einkommen der letzten 20 Tätig-keitsjahre in der DDR nach den Vorgaben des BVerfG (BVerfGE 100, 1ff. und 104ff.) wie für Bestandsrentner von dem Gesamteinkommen gemäß § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG durchzuführen.
1.4. Die Anpassungen der Rente und die Rentenangleichung Ost an West haben zum 1.7.00, zum 1.7.01, zum 1.7.02 und zum 1.7.03 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG zu erfolgen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.04.1999 unter Eigentums-schutz steht (BVerfGE 100, 1 (44, 54)), und der Bescheid vom 08.03.04 ist aufzuhe-ben.
1.5. Die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des Alterseinkommens erge- benden Resultate sind zu vergleichen; der höchste Betrag ist als Rente zu leisten.
Für den Fall, dass der Senat seinen Anträgen zur Sache nicht folgen sollte, beantragt der Klä-ger,
das Verfahren zum Ruhen zu bringen oder, soweit die Beklagte dem Ruhen unter Ver-letzung ihrer eigenen Rechtspflichten, die Arbeit effektiv zu gestalten und die Verfah-rensökonomie zu berücksichtigen, nicht zustimmen sollte, das Verfahren auszusetzen.
Hilfsweise regt der Kläger an, einen Beschluss gemäß Artikel 100 des Grundgesetzes (GG) zu fassen und dem Bundesverfassungsgericht verschiedene Fragen zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klagen abzuweisen,
die unbegründet seien. Die vom Kläger selbst erhobenen Widersprüche gegen die Rentenan-passungsmitteilung 2000 und gegen den Bescheid vom 8. März 2004 über die Nichtweiterge-währung eines Zuschusses zur Pflegeversicherung seien noch anhängig und würden von der Beklagten zu gegebener Zeit beschieden werden. Die Klagen hinsichtlich der Rentenanpas-sungsmitteilungen 2001, 2002 und 2003 sehe die Beklagte ebenfalls als Widersprüche an und werde sie zu gegebener Zeit bescheiden. Mit der Einbeziehung in das vorliegende Klage- bzw. Berufungsverfahren sei sie nicht einverstanden.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Einheitsakte und die Akte des zwischen dem Kläger und der Beklagte als Versor-gungsträger geführten Rechtsstreits (S 12/39 An 1681/96 SG Berlin; L 12 RA 26/97-W04 LSG Berlin), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ungeachtet dessen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung weder er-schienen noch vertreten gewesen ist, in der Sache entscheiden, worauf seine Prozessbevoll-mächtigten in der – ihnen am 10. April 2006 rechtzeitig zugestellten – Terminsmitteilung hin-gewiesen worden sind.
Die Berufung des Klägers, über die anstelle des nicht mehr bestehenden Landessozialgerichts Berlin das in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 2 SGG durch den Staatsvertrag über die Errich-tung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 errichtete Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden hat, auf das das Verfahren gemäß Artikel 28 dieses Staatsvertrages am 1. Juli 2005 in dem Stand, in dem es sich an die-sem Tag befunden hat, übergegangen ist, ist – soweit sie sich auf die Festsetzung eines höheren Renten(höchst)wertes richtet – zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 und 151 Abs. 1 des Sozialge-richtsgesetzes [SGG]), aber unbegründet; im Übrigen ist sie unzulässig. Unzulässig sind auch die vom Kläger erstmals im Berufungsverfahren – mit der Klage – erhobenen Ansprüche.
Der Kläger kann von der – seit dem 1. Oktober 2005 unter dem Namen "Deutsche Rentenver-sicherung Bund" fortgeführten (§ 1 Satz 1 des als Artikel 82 des Gesetzes zur Organisationsre-form in der gesetzlichen Rentenversicherung [RVOrgG] vom 9. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3242] verkündeten Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) – Beklagten weder die Gewährung einer höheren Rente noch die einer zusätzlichen Leistung ("Versorgung") verlangen.
Einen Anspruch auf irgendeine Geldleistung neben der von ihm beantragten und ihm von der Beklagen auch gewährten Regelaltersrente besteht nicht. Das geltende Recht sieht die Zahlung derartiger "Zusatzrenten" oder "zusätzlicher Versorgung" nicht (mehr bzw. noch nicht wieder) vor.
Auch hat der Kläger keinen Anspruch auf Festsetzung eines höheren Rentenwertes. Die Be-klagte hat bei der Feststellung der Rentenhöhe ("Wert des monatlichen Rechts auf Rente") in ihrem "Rentenbescheid" vom 26. Januar 1998 – die von der Beklagten ebenfalls als "Renten-bescheide" bezeichneten Bescheide vom 28. April 1998, 13. Dezember 2001, 25. Juni und 5. Juli 2002 regeln ebenso wie der vom Kläger mit Widerspruch angefochtene Bescheid vom 8. März 2004 nicht die Rentenhöhe, sondern die Höhe des ihm neben der Rente zu gewährenden Zuschusses zu den Aufwendungen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung – die (von ihr als Versorgungsträger bestandskräftig festgestellten) Arbeitsentgelte bis zum 30. Juni 1990 bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 (zum AAÜG) zugrunde ge-legt. Dies entspricht dem Gesetz, wonach den Pflichtbeitragszeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs [SGB VI]) das erzielte Arbeitsentgelt höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 (zum AAÜG) zugrunde zu legen ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) und sodann der (so begrenzte) "Verdienst" mit den Werten der Anlage 10 (zum SGB VI) zu vervielfältigen ist (§§ 256a Abs. 1 Satz 1 sowie § 259b Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die vom Kläger nach dem 30. Juni 1990 erzielten Arbeitsentgelte sind gleich-falls bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt worden.
Die sich für Anspruchsberechtigte nach dem AAÜG – wie den Kläger – aus § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ergebende Begrenzung der "Rentenwirksamkeit" von im Beitrittsgebiet erzielten Ar-beitsentgelten – entsprechend der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze – ist weder verfas-sungs- noch gar menschenrechtswidrig. Insbesondere verletzt der Umstand, dass Versicherte wie der Kläger, die höhere Arbeitsentgelte erzielt haben, keinen höheren Rentenanspruch er-werben als Versicherte, deren Arbeitsentgelte gerade die in der Anlage 3 zum AAÜG genann-ten Werte erreichen, nicht das aus Artikel 3 Abs. 1 GG folgende Gleichbehandlungsgebot oder andere Grundrechte des Klägers. Sie ist Ausdruck und Folge der verfassungsrechtlich zulässi-gen Überführung von in der DDR erworbenen Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- bzw. Sonderversorgungssystemen in die (allgemeine) gesetzliche Rentenversicherung "und könnte nicht entfallen, ohne dass das Rentensystem gesprengt würde." (Bundesverfassungsge-richt, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 –, BVerfGE 100, 1 [41]; vgl. auch Beschluss vom 6. August 2002 – 1 BvR 586/98 – sowie Bundessozialgericht, Urteile vom 9. November 1999 – B 4 RA 2/99 R – und vom 16. November 2000 – B 4 RA 72/00 R –, SozR 3-2600 § 256a Nr. 5 bzw. 8).
Soweit der Kläger mit der Berufung die aus seiner Sicht unzureichenden Anpassungen und Angleichungen der Rente zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001 und 1. Juli 2002 angreift, ist die Beru-fung unzulässig. Das Sozialgericht hat darüber nicht entschieden. Seinem Urteil ist zu entneh-men, dass es sich lediglich mit der "Rentenhöhe" (Wert des monatlichen Rechts auf Rente) be-fasst hat ("Streitig ist die Höhe der Regelaltersrente"), nicht jedoch mit der davon zu unter-scheidenden und zu trennenden Frage der Anpassung bzw. Angleichung (Veränderung des ak-tuellen Rentenwert [Ost]); auch die Entscheidungsgründe lassen nichts anderes erkennen. Zu-dem ist die Klage mangels abgeschlossener Vorverfahren insoweit unzulässig.
Soweit sich der Kläger erstmals im Berufungsverfahren im Wege der gewillkürten Klageände-rung gegen die vermeintlich unzureichende Anpassung und Angleichung der Rente zum 1. Juli 2003 sowie gegen die Regelungen der Beklagten in dem Bescheid vom 8. März 2004 (Ände-rung des dem Kläger gewährten Zuschusses zu seinen Aufwendungen für eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung) wendet, sind diese Klagen – unabhängig davon, dass die Klageänderung nicht sachdienlich ist und sich die Beklagte auf sie nicht eingelassen hat (§ 99 Abs. 1 SGG) – unzulässig. Die entsprechenden Regelungen ersetzen nicht die vom Kläger ur-sprünglich allein angegriffene Renten(höchst)wertfestsetzung und sind demgemäß nicht Ge-genstand des Rechtsstreits geworden. Das Landessozialgericht ist nicht befugt, hierüber erstin-stanzlich zu entscheiden (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 113/00 R –).
Zu der vom Kläger geforderten Erhebung von Beweisen besteht keine Veranlassung, da diese für die vom Senat zu treffende Entscheidung unerheblich sind.
Die Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens oder dessen Aussetzung sind nicht erfüllt.
Die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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