Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 RA 5010/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 RA 45/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Wesentlichen die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbs-fähigkeit, die "Anerkennung" versicherungsrechtlicher Zeiten sowie die Erteilung einer Ren-tenauskunft.
Der 1940 in L (Kreis D) geborene Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, lebt seit 1999 in F.
Im Anschluss an seine im März 1958 abgeschlossene Lehre als Dreher war der Kläger vom 1. April 1958 bis zum 30. September 1960 versicherungspflichtig beschäftigt. Danach besuchte er bis zum 30. September 1961 die Gewerblichen Schulen I der Stadt A. Vom 1. Oktober 1961 bis zum 31. März 1962 übte er erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Eine Ausbildung an der Staatlichen Ingenieurschule für Maschinenwesen in A vom 2. April 1962 bis zum 15. Februar 1965 schloss er mit einer mit Erfolg abgelegten Prüfung ab. Er war dann wiederum – vom 1. März 1965 bis zum 31. Januar 1976 – versicherungspflichtig beschäftigt. Nach seinen Angaben studierte der Kläger von 1972 bis 1975 an der R Hochschule A. Vermut-lich ab dem 1. Februar 1976 war er Beamter im Schuldienst des Landes N. Mit Ablauf des 28. Februar 1999 wurde er wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Mit Bescheid vom 18. September 1998 stellte die Beklagte in einem Versicherungsverlauf die im Versicherungskonto des Klägers gespeicherten Daten zwischen dem 1. April 1955 und dem 31. Januar 1976 fest; gleichzeitig erteilte sie ihm eine Rentenauskunft. Der Kläger legte Wider-spruch ein und beanstandete sowohl den Versicherungsverlauf als auch die Rentenauskunft. Daraufhin erteilte die Beklagte am 16. Oktober 1998 einen neuen Bescheid (mit neuem Versi-cherungsverlauf) sowie eine neue Rentenauskunft; danach wies sie den Widerspruch mit Wi-derspruchsbescheid vom 19. Januar 1999 zurück. Dagegen erhob der Kläger am 4. Februar 1999 Klage beim Sozialgericht Köln (S 8 RA 18/99) mit dem Begehren, "die nachgewiesenen und bisher nicht anerkannten Schul- und Fachhochschulausbildungszeiten. ausnahmslos an-zuerkennen, wobei (er) insbesondere auf § 252 Abs. 4 Satz 2 (des Sechsten Buch des Sozialge-setzbuches [SGB VI] verweise), unverzüglich gemäß § 109 Abs. 1, 2 u. 3 SGB VI eine voll-ständige und korrekte Rentenauskunft für (ihn) zu erstellen und diese (ihm) alsbald zukommen zulassen (und) die bereits seit 16.06.1992 angemahnten Rentenauskünfte bezüglich der ge-schiedenen Ehefrau unverzüglich zu erteilen". Mit einem am 1. Dezember 2000 als Fernkopie (Telefax) abgesandten und am 4. Dezember 2000 von der Beklagten empfangenen Brief beantragte der nunmehr in F lebende Kläger unter Hinweis auf seine dauerhafte Dienstunfähigkeit die Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die Beklagte lehnte die Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 5. Februar 2001 ab, da der Kläger in der Zeit vom 1. März 1994 bis 28. Februar 1999 keine Pflichtbeitragszeiten und auch nach dem 1. Januar 1984 keine Anwartschaftserhal-tungszeiten zurückgelegt habe. Sie habe ferner geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Alters-rente für Schwerbehinderte erfüllt seien. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt sei; es seien lediglich 239 Monate anzurechnen.
Ebenfalls mit Datum vom 5. Februar 2001 stellte die Beklagte erneut die im Versicherungskon-to gespeicherten Daten fest und erteilte dem Kläger eine Auskunft über die zurückgelegten ren-tenrechtlichen Zeiten sowie über die Voraussetzungen für eine Rentenzahlung.
Der Kläger legte am 5. März 2001 Widerspruch ein.
Am 9. März 2001 erteilte die Beklagte eine neue Rentenauskunft; mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2001 wies sie den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat daraufhin am 16. August 2001 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben; er hat beantragt,
"sämtliche seitens der Beklagten wiederholt angeführten so genannten sozialgesetzli-chen und sozialrechtlichen Änderungen von der Beklagten ausführlich und umfassend zu belegen und zu erklären,
die Beklagte zu verurteilen, sämtliche entstandenen und noch entstehenden Kosten die-ser Angelegenheit zu tragen und die (ihm) in dieser Angelegenheit entstandenen Kosten und noch zu konkretisierende Schadensersatzansprüche nebst banküblicher Kreditzin-sen von derzeit ca. 11,5 % dafür, ihm zu erstatten,
die Beklagte zu verurteilen, an (ihn) ab 01.03.1999 – hilfsweise ab 01.12.2000 – neben den bisher zugestehenden Versorgungsbezügen eine monatliche Rente wegen Berufsun-fähigkeit zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, die nachgewiesenen und bisher nicht anerkannten Schul- und Fachhochschul-Ausbildungszeiten sowie das obligatorische Praktikum vom 01.10.1961 bis 31.12.1961 ausnahmslos anzuerkennen, wobei insbesondere auf § 252 Abs. (4) SGB VI verwiesen (werde),
die Beklagte zu verurteilen, unverzüglich gemäß § 109 Abs. (1) SGB VI eine vollstän-dige und korrekte Rentenauskunft zu erstellen und diese (ihm) baldigst zukommen zu lassen (und schließlich)
die Beklagte zu verurteilen, die bereits seit 16.06.1992 angemahnten Rentenauskünfte bezüglich der geschiedenen Ehefrau unverzüglich zu erteilen; hierbei (werde) aus-drücklich und nachdrücklichst auf § 109 Abs. (3) SGB VI verwiesen."
Durch Urteil vom 26. Oktober 2001 wies das Sozialgericht Köln die dort anhängige Klage ab.
Dieses Urteil änderte auf die Berufung des Klägers das Landessozialgericht Nordrhein-West-falen durch Urteil vom 15. Juli 2002 und hob die Feststellungsbescheide vom 18. September und 16. Oktober 1998 und vom 5. Februar 2001 insofern auf, als darin bei der Zeit der Fach-schulausbildung vom 2. April 1962 bis 31. März 1963 der Zusatz "nur für die Wartezeit" ent-halten sei. Die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger einen neuen Feststellungsbescheid zu erteilen. Im Übrigen wies das Landessozialgericht die Berufung zurück (L 3 RA 60/01).
Die bei ihm anhängige Klage hat das Sozialgericht Berlin durch Gerichtsbescheid vom 13. März 2003 zurückgewiesen. Diese sei unzulässig, soweit sie sich gegen die Feststellungen im Vormerkungsbescheid richte; insoweit fehle die Klagebefugnis, da in dem Vormerkungsbe-scheid nicht verbindlich über die spätere Bewertung rentenrechtlicher Zeiten entschieden wer-den könne. Die Klage sei auch unzulässig, soweit der Kläger die Erteilung einer weiteren Ren-tenauskunft begehre, da dafür ein berechtigtes Interesse nicht ersichtlich sei, nachdem die Be-klagte bereits eine Rentenauskunft erteilt und der Kläger danach weitere rentenrechtliche Zei-ten nicht zurückgelegt habe. Unbegründet sei die Klage, soweit der Kläger eine Rentenauskunft über seine Frau begehre und auch soweit die Klage auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerichtet sei, da der Kläger dafür und auch für die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen die versicherungsrechtlichen Voraussetzun-gen nicht erfüllt habe.
Gegen das ihm am 19. Mai 2003 zugegangene Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 13. Juni 2003 eingelegten Berufung.
Die bisher erteilten Rentenauskünfte und Versicherungsverläufe seien fehlerhaft. Er meint, dass er aufgrund seines "gemischten Erwerbslebens" und der speziellen versicherungsrechtli-chen Voraussetzungen der gesetzlichen Rentenversicherung unangemessen benachteiligt sei, weil ihm aufgrund dessen eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit verweigert wer-de. Er könne die speziellen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Ren-tenversicherung nicht erfüllen und so die ihm zustehende "Gesamtrente" nicht erreichen, ob-wohl bei ihm nachweislich Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vorlägen.
Der Kläger beantragt – nach seinem schriftlichen Vorbringen (wörtlich) –,
1. sämtliche, seitens der Beklagten wiederholt angeführten sogenannten sozialgesetzli-chen und sozialrechtlichen Änderungen, von der Beklagten ausführlich und umfas-send zu belegen und zu erklären,
2. die Beklagte zu verurteilen, sämtliche entstandenen und noch entstehenden Kosten in dieser Angelegenheit zu tragen und die dem Kläger in dieser Angelegenheit ent-standenen Kosten und noch zu konkretisierende Schadensersatzansprüche nebst banküblicher Kreditzinsen von derzeit ca. 11,5 % dafür, diesem zu erstatten,
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 01.03.1999 – hilfsweise ab 01.12.2000 – neben den bisher zustehenden Versorgungsbezügen eine monatliche Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.
4. die Beklagte zu verurteilen, die nachgewiesenen und bisher nicht anerkannten Schul- u. Fachhochschul-Ausbildungszeiten sowie das obligatorische Praktikum vom 01.10.1961 bis 31.12.1961 ausnahmslos anzuerkennen, wobei auf § 252 Abs. (4) SGB VI verwiesen wird.
5. die Beklagte zu verurteilen, unverzüglich, gemäß § 109 Abs. (1) SGB VI, eine voll-ständige, verständliche und korrekte Rentenauskunft zu erstellen und diese dem Kläger baldigst zukommen zu lassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
die sie für nicht begründet hält.
Mit Bescheid vom 15. Juli 2003 hat die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Gewährung ei-ner Altersrente für langjährig Versicherte abgelehnt und den Widerspruch des Klägers dagegen durch Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2003 zurückgewiesen. Der Kläger hat darauf- hin eine weitere Klage beim Sozialgericht Berlin (S 27 RA 5803/03) erhoben. Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Gewährung dieser Rente bzw. deren Ablehnung nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geworden sein dürfte.
Schließlich hat die Beklagte mit Bescheid vom 7. Juli 2005 dem Kläger eine Regelaltersrente ab dem 1. September 2005 zuerkannt und eine vorläufige Leistung in Höhe von 475,06 Euro festgesetzt. Mit Bescheid vom 2. November 2005 hat sie die Höhe der ab 1. September 2005 zu zahlenden Leistung auf 475,90 Euro festgesetzt. Der Kläger hat auch dagegen Widerspruch eingelegt.
Beide Beteiligte haben erklärt, dass sie mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von der Beklagten vor-gelegte Einheitsakte (5 Bände) und die Akten des Sozialgerichts Köln (S 8 RA 18/99) bzw. des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (L 3 RA 60/01), die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem beide Betei-ligte erklärt haben, dass sie damit einverstanden sind (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1 und 151 Abs. 1 SGG) Berufung des Klägers, über die anstel-le des nicht mehr bestehenden Landessozialgerichts Berlin das in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 2 SGG durch den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 errichtete Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden hat, auf das das Verfahren gemäß Artikel 28 des Staatsvertrages am 1. Juli 2005 in dem Stand, indem es sich an diesem Tag befunden hat, übergegangen ist, ist unbegründet. Der Kläger kann von der – seit dem 1. Oktober 2005 unter dem Namen "Deutsche Rentenver-sicherung Bund" fortgeführten (§ 1 Satz 1 des als Artikel 82 des Gesetzes zur Organisationsre-form in der gesetzlichen Rentenversicherung [RVOrgG] vom 9. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3242] verkündeten Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) – Beklagten weder die Gewährung ei-ner Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit noch die sonst geforderten Auskünfte, Fest-stellungen oder die "Anerkennung" irgendwelcher weiteren rentenrechtlichen Zeiten verlan-gen.
Soweit der Kläger mit seiner am 16. August 2001 erhobenen Klage die Verurteilung der Be-klagten zur "Anerkennung" nachgewiesener und bisher nicht anerkannter Schul- und Fach-hochschul-Ausbildungszeiten und zur Erteilung einer "vollständigen und korrekten Rentenaus-kunft" verlangt, ist die Klage schon deshalb unzulässig, weil er diese (prozessualen) Ansprüche bereits zuvor mit seiner am 4. Februar 1999 beim Sozialgericht Köln erhobenen Klage geltend gemacht hat. Sie sind dadurch rechtshängig geworden (§ 94 Abs. 1 SGG) und konnten vom Kläger nicht mehr zulässigerweise erneut beim Sozialgericht Berlin anhängig gemacht werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetz [GVG] i. V. m. § 202 SGG). Das Sozialge-richt Köln und danach das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen haben darüber – und da-mit über die dem Kläger in den Bescheiden vom 18. September und 16. Oktober 1998 und 5. Februar 2001 kundgetanen Feststellungen – auch entschieden; deren rechtskräftig gewordene Urteile binden die Beteiligten (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
Soweit der Kläger die Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt – die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat er zu keiner Zeit beantragt und macht sie auch im vorliegenden Verfahren nicht geltend – ist die Berufung gleichfalls un-begründet. Zwar ist insoweit die Klage zulässig. Auch spricht sein Vorbringen im Berufungs-verfahren dafür, dass er nicht nur auf Dauer dienstunfähig, sondern auch zumindest berufs-, wenn nicht sogar erwerbsunfähig ist – wobei freilich nicht geklärt ist, welche versicherungs-pflichtige Beschäftigung er zuletzt ausgeübt hatte. Indes erfüllt er nicht die in den §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) bzw. jetzt in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI geregelte Voraussetzung, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Be-schäftigung oder Tätigkeit zu haben. Eine weitere Begründung hält der Senat für entbehrlich und verweist im Übrigen – insbesondere hinsichtlich des im Beamtenversorgungsrecht vorge-sehenen Ausgleichs für die vom Kläger gerügte "erhebliche Benachteiligung" aufgrund seiner zuletzt ausgeübten (versicherungsfreien) Beschäftigung als Beamter – auf die Entscheidungs-gründe im Urteil des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG).
Gleichfalls unbegründet ist die Berufung, soweit der Kläger von der Beklagten fordert, von ihr "wiederholt angeführte so genannte sozialgesetzliche und sozialrechtliche Änderungen aus-führlich und umfassend zu belegen und zu erklären." Auch in dieser Hinsicht ist die Klage un-zulässig, da sie zu unbestimmt ist. Der Kläger kann wegen möglicher Beratungsmängel keine "Globalverurteilung" der Beklagten verlangen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung, den Kläger zu beraten, nicht in hinreichendem Maß nachge-kommen ist.
Den noch beim Sozialgericht erhobenen Anspruch, die Beklagte zu verurteilen, die bereits seit dem 16. Juni 1992 angemahnten Rentenauskünfte über seine geschiedene Ehefrau unverzüg-lich zu erteilen, verfolgt der Kläger im Berufungsverfahren nicht weiter. Insoweit hat er die Klage (stillschweigend) zurückgenommen, die im Übrigen insofern ebenfalls unzulässig gewe-sen ist, da der Kläger auch diesen Streitgegenstand bereits zuvor beim Sozialgericht Köln – und nachfolgend beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – geltend gemacht hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beklagte dem Kläger keine Kosten zu erstatten hat. Auch sonst sind für das Begehren des Klägers, ihm die ihm in dieser Angelegenheit entstandenen Kosten zu erstatten, weder an-spruchsbegründende Tatsachen noch eine Rechtsgrundlage zu erkennen.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Wesentlichen die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbs-fähigkeit, die "Anerkennung" versicherungsrechtlicher Zeiten sowie die Erteilung einer Ren-tenauskunft.
Der 1940 in L (Kreis D) geborene Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, lebt seit 1999 in F.
Im Anschluss an seine im März 1958 abgeschlossene Lehre als Dreher war der Kläger vom 1. April 1958 bis zum 30. September 1960 versicherungspflichtig beschäftigt. Danach besuchte er bis zum 30. September 1961 die Gewerblichen Schulen I der Stadt A. Vom 1. Oktober 1961 bis zum 31. März 1962 übte er erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Eine Ausbildung an der Staatlichen Ingenieurschule für Maschinenwesen in A vom 2. April 1962 bis zum 15. Februar 1965 schloss er mit einer mit Erfolg abgelegten Prüfung ab. Er war dann wiederum – vom 1. März 1965 bis zum 31. Januar 1976 – versicherungspflichtig beschäftigt. Nach seinen Angaben studierte der Kläger von 1972 bis 1975 an der R Hochschule A. Vermut-lich ab dem 1. Februar 1976 war er Beamter im Schuldienst des Landes N. Mit Ablauf des 28. Februar 1999 wurde er wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Mit Bescheid vom 18. September 1998 stellte die Beklagte in einem Versicherungsverlauf die im Versicherungskonto des Klägers gespeicherten Daten zwischen dem 1. April 1955 und dem 31. Januar 1976 fest; gleichzeitig erteilte sie ihm eine Rentenauskunft. Der Kläger legte Wider-spruch ein und beanstandete sowohl den Versicherungsverlauf als auch die Rentenauskunft. Daraufhin erteilte die Beklagte am 16. Oktober 1998 einen neuen Bescheid (mit neuem Versi-cherungsverlauf) sowie eine neue Rentenauskunft; danach wies sie den Widerspruch mit Wi-derspruchsbescheid vom 19. Januar 1999 zurück. Dagegen erhob der Kläger am 4. Februar 1999 Klage beim Sozialgericht Köln (S 8 RA 18/99) mit dem Begehren, "die nachgewiesenen und bisher nicht anerkannten Schul- und Fachhochschulausbildungszeiten. ausnahmslos an-zuerkennen, wobei (er) insbesondere auf § 252 Abs. 4 Satz 2 (des Sechsten Buch des Sozialge-setzbuches [SGB VI] verweise), unverzüglich gemäß § 109 Abs. 1, 2 u. 3 SGB VI eine voll-ständige und korrekte Rentenauskunft für (ihn) zu erstellen und diese (ihm) alsbald zukommen zulassen (und) die bereits seit 16.06.1992 angemahnten Rentenauskünfte bezüglich der ge-schiedenen Ehefrau unverzüglich zu erteilen". Mit einem am 1. Dezember 2000 als Fernkopie (Telefax) abgesandten und am 4. Dezember 2000 von der Beklagten empfangenen Brief beantragte der nunmehr in F lebende Kläger unter Hinweis auf seine dauerhafte Dienstunfähigkeit die Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die Beklagte lehnte die Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 5. Februar 2001 ab, da der Kläger in der Zeit vom 1. März 1994 bis 28. Februar 1999 keine Pflichtbeitragszeiten und auch nach dem 1. Januar 1984 keine Anwartschaftserhal-tungszeiten zurückgelegt habe. Sie habe ferner geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Alters-rente für Schwerbehinderte erfüllt seien. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt sei; es seien lediglich 239 Monate anzurechnen.
Ebenfalls mit Datum vom 5. Februar 2001 stellte die Beklagte erneut die im Versicherungskon-to gespeicherten Daten fest und erteilte dem Kläger eine Auskunft über die zurückgelegten ren-tenrechtlichen Zeiten sowie über die Voraussetzungen für eine Rentenzahlung.
Der Kläger legte am 5. März 2001 Widerspruch ein.
Am 9. März 2001 erteilte die Beklagte eine neue Rentenauskunft; mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2001 wies sie den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat daraufhin am 16. August 2001 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben; er hat beantragt,
"sämtliche seitens der Beklagten wiederholt angeführten so genannten sozialgesetzli-chen und sozialrechtlichen Änderungen von der Beklagten ausführlich und umfassend zu belegen und zu erklären,
die Beklagte zu verurteilen, sämtliche entstandenen und noch entstehenden Kosten die-ser Angelegenheit zu tragen und die (ihm) in dieser Angelegenheit entstandenen Kosten und noch zu konkretisierende Schadensersatzansprüche nebst banküblicher Kreditzin-sen von derzeit ca. 11,5 % dafür, ihm zu erstatten,
die Beklagte zu verurteilen, an (ihn) ab 01.03.1999 – hilfsweise ab 01.12.2000 – neben den bisher zugestehenden Versorgungsbezügen eine monatliche Rente wegen Berufsun-fähigkeit zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, die nachgewiesenen und bisher nicht anerkannten Schul- und Fachhochschul-Ausbildungszeiten sowie das obligatorische Praktikum vom 01.10.1961 bis 31.12.1961 ausnahmslos anzuerkennen, wobei insbesondere auf § 252 Abs. (4) SGB VI verwiesen (werde),
die Beklagte zu verurteilen, unverzüglich gemäß § 109 Abs. (1) SGB VI eine vollstän-dige und korrekte Rentenauskunft zu erstellen und diese (ihm) baldigst zukommen zu lassen (und schließlich)
die Beklagte zu verurteilen, die bereits seit 16.06.1992 angemahnten Rentenauskünfte bezüglich der geschiedenen Ehefrau unverzüglich zu erteilen; hierbei (werde) aus-drücklich und nachdrücklichst auf § 109 Abs. (3) SGB VI verwiesen."
Durch Urteil vom 26. Oktober 2001 wies das Sozialgericht Köln die dort anhängige Klage ab.
Dieses Urteil änderte auf die Berufung des Klägers das Landessozialgericht Nordrhein-West-falen durch Urteil vom 15. Juli 2002 und hob die Feststellungsbescheide vom 18. September und 16. Oktober 1998 und vom 5. Februar 2001 insofern auf, als darin bei der Zeit der Fach-schulausbildung vom 2. April 1962 bis 31. März 1963 der Zusatz "nur für die Wartezeit" ent-halten sei. Die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger einen neuen Feststellungsbescheid zu erteilen. Im Übrigen wies das Landessozialgericht die Berufung zurück (L 3 RA 60/01).
Die bei ihm anhängige Klage hat das Sozialgericht Berlin durch Gerichtsbescheid vom 13. März 2003 zurückgewiesen. Diese sei unzulässig, soweit sie sich gegen die Feststellungen im Vormerkungsbescheid richte; insoweit fehle die Klagebefugnis, da in dem Vormerkungsbe-scheid nicht verbindlich über die spätere Bewertung rentenrechtlicher Zeiten entschieden wer-den könne. Die Klage sei auch unzulässig, soweit der Kläger die Erteilung einer weiteren Ren-tenauskunft begehre, da dafür ein berechtigtes Interesse nicht ersichtlich sei, nachdem die Be-klagte bereits eine Rentenauskunft erteilt und der Kläger danach weitere rentenrechtliche Zei-ten nicht zurückgelegt habe. Unbegründet sei die Klage, soweit der Kläger eine Rentenauskunft über seine Frau begehre und auch soweit die Klage auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerichtet sei, da der Kläger dafür und auch für die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen die versicherungsrechtlichen Voraussetzun-gen nicht erfüllt habe.
Gegen das ihm am 19. Mai 2003 zugegangene Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 13. Juni 2003 eingelegten Berufung.
Die bisher erteilten Rentenauskünfte und Versicherungsverläufe seien fehlerhaft. Er meint, dass er aufgrund seines "gemischten Erwerbslebens" und der speziellen versicherungsrechtli-chen Voraussetzungen der gesetzlichen Rentenversicherung unangemessen benachteiligt sei, weil ihm aufgrund dessen eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit verweigert wer-de. Er könne die speziellen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Ren-tenversicherung nicht erfüllen und so die ihm zustehende "Gesamtrente" nicht erreichen, ob-wohl bei ihm nachweislich Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vorlägen.
Der Kläger beantragt – nach seinem schriftlichen Vorbringen (wörtlich) –,
1. sämtliche, seitens der Beklagten wiederholt angeführten sogenannten sozialgesetzli-chen und sozialrechtlichen Änderungen, von der Beklagten ausführlich und umfas-send zu belegen und zu erklären,
2. die Beklagte zu verurteilen, sämtliche entstandenen und noch entstehenden Kosten in dieser Angelegenheit zu tragen und die dem Kläger in dieser Angelegenheit ent-standenen Kosten und noch zu konkretisierende Schadensersatzansprüche nebst banküblicher Kreditzinsen von derzeit ca. 11,5 % dafür, diesem zu erstatten,
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 01.03.1999 – hilfsweise ab 01.12.2000 – neben den bisher zustehenden Versorgungsbezügen eine monatliche Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.
4. die Beklagte zu verurteilen, die nachgewiesenen und bisher nicht anerkannten Schul- u. Fachhochschul-Ausbildungszeiten sowie das obligatorische Praktikum vom 01.10.1961 bis 31.12.1961 ausnahmslos anzuerkennen, wobei auf § 252 Abs. (4) SGB VI verwiesen wird.
5. die Beklagte zu verurteilen, unverzüglich, gemäß § 109 Abs. (1) SGB VI, eine voll-ständige, verständliche und korrekte Rentenauskunft zu erstellen und diese dem Kläger baldigst zukommen zu lassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
die sie für nicht begründet hält.
Mit Bescheid vom 15. Juli 2003 hat die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Gewährung ei-ner Altersrente für langjährig Versicherte abgelehnt und den Widerspruch des Klägers dagegen durch Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2003 zurückgewiesen. Der Kläger hat darauf- hin eine weitere Klage beim Sozialgericht Berlin (S 27 RA 5803/03) erhoben. Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Gewährung dieser Rente bzw. deren Ablehnung nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geworden sein dürfte.
Schließlich hat die Beklagte mit Bescheid vom 7. Juli 2005 dem Kläger eine Regelaltersrente ab dem 1. September 2005 zuerkannt und eine vorläufige Leistung in Höhe von 475,06 Euro festgesetzt. Mit Bescheid vom 2. November 2005 hat sie die Höhe der ab 1. September 2005 zu zahlenden Leistung auf 475,90 Euro festgesetzt. Der Kläger hat auch dagegen Widerspruch eingelegt.
Beide Beteiligte haben erklärt, dass sie mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von der Beklagten vor-gelegte Einheitsakte (5 Bände) und die Akten des Sozialgerichts Köln (S 8 RA 18/99) bzw. des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (L 3 RA 60/01), die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem beide Betei-ligte erklärt haben, dass sie damit einverstanden sind (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1 und 151 Abs. 1 SGG) Berufung des Klägers, über die anstel-le des nicht mehr bestehenden Landessozialgerichts Berlin das in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 2 SGG durch den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 errichtete Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden hat, auf das das Verfahren gemäß Artikel 28 des Staatsvertrages am 1. Juli 2005 in dem Stand, indem es sich an diesem Tag befunden hat, übergegangen ist, ist unbegründet. Der Kläger kann von der – seit dem 1. Oktober 2005 unter dem Namen "Deutsche Rentenver-sicherung Bund" fortgeführten (§ 1 Satz 1 des als Artikel 82 des Gesetzes zur Organisationsre-form in der gesetzlichen Rentenversicherung [RVOrgG] vom 9. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3242] verkündeten Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) – Beklagten weder die Gewährung ei-ner Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit noch die sonst geforderten Auskünfte, Fest-stellungen oder die "Anerkennung" irgendwelcher weiteren rentenrechtlichen Zeiten verlan-gen.
Soweit der Kläger mit seiner am 16. August 2001 erhobenen Klage die Verurteilung der Be-klagten zur "Anerkennung" nachgewiesener und bisher nicht anerkannter Schul- und Fach-hochschul-Ausbildungszeiten und zur Erteilung einer "vollständigen und korrekten Rentenaus-kunft" verlangt, ist die Klage schon deshalb unzulässig, weil er diese (prozessualen) Ansprüche bereits zuvor mit seiner am 4. Februar 1999 beim Sozialgericht Köln erhobenen Klage geltend gemacht hat. Sie sind dadurch rechtshängig geworden (§ 94 Abs. 1 SGG) und konnten vom Kläger nicht mehr zulässigerweise erneut beim Sozialgericht Berlin anhängig gemacht werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetz [GVG] i. V. m. § 202 SGG). Das Sozialge-richt Köln und danach das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen haben darüber – und da-mit über die dem Kläger in den Bescheiden vom 18. September und 16. Oktober 1998 und 5. Februar 2001 kundgetanen Feststellungen – auch entschieden; deren rechtskräftig gewordene Urteile binden die Beteiligten (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
Soweit der Kläger die Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt – die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat er zu keiner Zeit beantragt und macht sie auch im vorliegenden Verfahren nicht geltend – ist die Berufung gleichfalls un-begründet. Zwar ist insoweit die Klage zulässig. Auch spricht sein Vorbringen im Berufungs-verfahren dafür, dass er nicht nur auf Dauer dienstunfähig, sondern auch zumindest berufs-, wenn nicht sogar erwerbsunfähig ist – wobei freilich nicht geklärt ist, welche versicherungs-pflichtige Beschäftigung er zuletzt ausgeübt hatte. Indes erfüllt er nicht die in den §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) bzw. jetzt in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI geregelte Voraussetzung, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Be-schäftigung oder Tätigkeit zu haben. Eine weitere Begründung hält der Senat für entbehrlich und verweist im Übrigen – insbesondere hinsichtlich des im Beamtenversorgungsrecht vorge-sehenen Ausgleichs für die vom Kläger gerügte "erhebliche Benachteiligung" aufgrund seiner zuletzt ausgeübten (versicherungsfreien) Beschäftigung als Beamter – auf die Entscheidungs-gründe im Urteil des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG).
Gleichfalls unbegründet ist die Berufung, soweit der Kläger von der Beklagten fordert, von ihr "wiederholt angeführte so genannte sozialgesetzliche und sozialrechtliche Änderungen aus-führlich und umfassend zu belegen und zu erklären." Auch in dieser Hinsicht ist die Klage un-zulässig, da sie zu unbestimmt ist. Der Kläger kann wegen möglicher Beratungsmängel keine "Globalverurteilung" der Beklagten verlangen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung, den Kläger zu beraten, nicht in hinreichendem Maß nachge-kommen ist.
Den noch beim Sozialgericht erhobenen Anspruch, die Beklagte zu verurteilen, die bereits seit dem 16. Juni 1992 angemahnten Rentenauskünfte über seine geschiedene Ehefrau unverzüg-lich zu erteilen, verfolgt der Kläger im Berufungsverfahren nicht weiter. Insoweit hat er die Klage (stillschweigend) zurückgenommen, die im Übrigen insofern ebenfalls unzulässig gewe-sen ist, da der Kläger auch diesen Streitgegenstand bereits zuvor beim Sozialgericht Köln – und nachfolgend beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – geltend gemacht hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beklagte dem Kläger keine Kosten zu erstatten hat. Auch sonst sind für das Begehren des Klägers, ihm die ihm in dieser Angelegenheit entstandenen Kosten zu erstatten, weder an-spruchsbegründende Tatsachen noch eine Rechtsgrundlage zu erkennen.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
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