L 16 R 471/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 RA 5498/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 471/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2005 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nummer 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers vom 16. Juli 1971 bis zum 30. Juni 1990 Zeiten der Zu-gehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.

Der am 1940 geborene Kläger erwarb nach einem Studium an der Ingenieurschule für Ma-schinenbau und Elektrotechnik B in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (Ingenieururkunde vom 16. Juli 1971). Ab dem 01. Januar 1971 war er wie folgt beschäftigt: bis zum 31. Dezember 1973 beim Volkseigenen Betrieb (VEB) K R - Zentralvertrieb Betriebsteil B - (Problemanalytiker) und vom 01. Januar 1974 bis zum 30. Juni 1990 beim VEB R - Vertrieb B (im Folgenden: R) als Projektant. Der R war einer der Rechtsnachfolger des VEB K R (§ 2 Abs. 1 der Gründungsan-weisung des R vom 2. Dezember 1973); gemäß § 2 Abs. 2 der Gründungsanweisung ergaben sich die Aufgaben des R aus dem Statut des VEB KR. Der Kläger war mit Wirkung vom 1. Februar 1977 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten. Eine Versorgungs-zusage hatte er nicht erhalten.

Mit Bescheid vom 04. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG ab mit der Begründung, dass der Kläger am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung ausgeübt habe, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Das AAÜG sei auf ihn nicht anwendbar.

Mit der Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Anwendbarkeit des AAÜG und die Zeit vom 16. Juli 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVTI und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Das Sozi-algericht (SG) Berlin hat Niederschriften über die Vernehmungen der Zeugen K – S 9 RA – (Direktor der Abteilung Forschung und Entwicklung im R von Januar 1986 bis zum 30. Juni 1990) vom 27. Mai 2003, E – S 9 RA – (Betriebsleiter seit Anfang Mai 1990) vom 27. Mai 2003 und Dr. S - S 9 RA – (Betriebsdirektor des R vom 01. Januar 1974 bis zum 15. Mai 1990) vom 21. September 2004 in das Verfahren eingeführt – hierauf wird Bezug genommen – und mit Urteil vom 22. März 2005 der Klage stattgegeben. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVTI sowie der entsprechenden tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte unter Anwendung des AAÜG für die Zeit vom 16. Juli 1971 bis zum 30. Juni 1990. Das AAÜG sei auf den Kläger anwendbar, weil er die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG erfülle. Er habe aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen fiktiven Anspruch auf Versorgungszusage gehabt. Denn er erfülle am Stichtag die persönlichen, sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVTI. Er sei berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung "Ingeni-eur" zu führen; er habe auch eine ingenieurtechnische Tätigkeit am Stichtag, nämlich die des Projektanten, ausgeführt. Er sei am 30. Juni 1990 auch in einem volkseigenen Produktionsbe-trieb der Industrie beschäftigt gewesen. Bei dem R handele es sich um einen derartigen Pro-duktionsbetrieb. Dies stehe aufgrund der Aussage des langjährigen Betriebsdirektors Dr. S aus dem Verfahren S 9 RA zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Zeuge habe eingehend darge-legt, dass der Hauptzweck der betrieblichen Tätigkeit des R in der Endproduktion von Daten-verarbeitungsanlagen bestanden habe, insbesondere der Datenverarbeitungsanlage "", von der jährlich etwa 250 Stück hergestellt worden seien. Hierbei habe es sich um industrielle Produk-tion gehandelt, nicht um die Erbringung von Dienstleistungen. Dies gelte ungeachtet dessen, dass der Betrieb den größten Teil der Komponenten für die zu produzierenden Anlagen nicht selbst gefertigt habe. Denn der Betrieb habe die Anlagen serienmäßig endproduziert, ähnlich wie in der Automobilproduktion. Dass keine großen Stückzahlen der Bildverarbeitungsanlagen hergestellt worden seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. Denn das wesentliche Abgren-zungskriterium zu Dienstleistungen sei die serienmäßige Erstellung der Anlage im Gegensatz zur Einzelanfertigung. Neben der Produktion von Konsumgütern im Werk S sei die Endpro-duktion von Bildverarbeitungsanlagen die wesentliche Aufgabe des R gewesen; diese Produk-tionsvorgänge hätten dem Betrieb das Gepräge gegeben. Die sich aus dem Statut ergebenden gegenteiligen Anhaltspunkte seien lediglich widerlegbare Indizien. Die Zeugen K, E und Dr. Sr hätten übereinstimmend ausgesagt, dass dem Vertrieb nur eine untergeordnete Rolle zuge-kommen sei. Auch die Tatsache, dass der Betrieb im statistischen Betriebsregister der DDR als Reparatur- und Montagebetrieb und nicht als Produktionsbetrieb geführt worden sei, sei ledig-lich ein – vorliegend widerlegtes – Indiz dafür, dass es sich nicht um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe. Auch hinsichtlich der Zeit vom 16. Juli 1971 bis zum 31. Dezember 1973 seien die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erfüllt. Während dieser Zeit sei der Kläger beim VEB K R beschäftigt gewesen, der zweifelsfrei auch von der Beklagten als Produktions-betrieb anerkannt sei.

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil. Sie trägt vor: Entgegen der Auffassung des SG sei davon auszugehen, dass es sich bei dem R nicht um einen industriellen Produktionsbetrieb gehandelt habe. Die ihm nach dem Statut des VEB K R zugewiesenen Auf-gaben würden keine materielle Produktion darstellen. Auch nach der Systematik der Volks-wirtschaftszweige der DDR werde bestätigt, dass der R nicht dem Geltungsbereich der AVTI unterfalle, sondern der Wirtschaftsgruppe 16649 (Reparatur- und Montagebetriebe der Daten-verarbeitungs- und Büromaschinenindustrie). Auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin vom 21. April 2004 (– L 17 RA 104/03 –) werde insoweit Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2005 aufzuheben und die Klage ab-zuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akte der Beklagten, die Akte des SG Berlin S 13 RA 3375/03 – L 16 RA 159/04 und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

Der Kläger hat keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Sozialge-richtsgesetz – SGG –) durchsetzbaren Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie ggfs. der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG für den Zeitraum vom 16. Juli 1971 bis zum 30. Juni 1990. Das AAÜG ist auf den Klä-ger schon deshalb nicht anwendbar, weil er am 01. August 1991, dem Zeitpunkt des Inkrafttre-tens des AAÜG, keinen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hatte. Denn der Versorgungsfall (des Alters oder der Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Der Kläger war aber auch am 01. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungs-anwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Denn er hatte – unstreitig – bis zum 30. Juni 1990 eine Versorgungszusage in der DDR nicht erhalten und ihm war auch nicht im Rah-men einer Einzelentscheidung eine Versorgung zugesagt worden. Die Beklagte hat auch in den angefochtenen Bescheiden eine positive Statusentscheidung über die Anwendbarkeit des AAÜG nicht getroffen.

§ 1 Abs. 1 AAÜG ist zwar im Wege verfassungskonformer Auslegung dahin auszulegen, dass den tatsächlich einbezogenen Personen diejenigen gleichzustellen sind, die aus bundesrechtli-cher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen (fingierten) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des BSG: vgl. z. B. Urteile vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und – B 4 RA 3/02 R = SGb 2002, 379 sowie – B 4 RA 18/01 R – veröffentlicht in juris). Ein derartiger fiktiver An-spruch ist aber nur dann zu bejahen, wenn am Stichtag (30. Juni 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in dem betreffenden Versorgungssystem vorgesehen war (ständige Rechtsprechung: vgl. z. B. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R – veröffentlicht in juris; BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 23/04 R – veröffentlicht in juris). Allein maßgebend sind in-soweit die Texte der Verordnung über die AVTI in den volkseigenen und ihnen gleichgestell-ten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. 487) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) dazu. Die genannten Vorschriften der DDR sind unabhängig von deren Verwaltungs- und Auslegungspraxis allein nach bundesrechtlichen Kriterien auszulegen (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 22; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R – veröffentlicht in juris). Von diesen Grundsätzen ausgehend liegt ein fingierter Anspruch auf eine Versorgungszusage nur vor, wenn der Betreffende zum Stichtag am 30. Juni 1990 drei Voraussetzungen erfüllt: Er muss 1. die Berechtigung gehabt haben, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persön-liche Voraussetzung), 2. eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit oder Beschäfti-gung verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und 3. die Beschäftigung oder die Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder ei-nem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb ausgeübt haben (betriebliche Voraussetzung; vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6; SozR 3-8570 § 1 Nr. 3).

Der Kläger war zwar am 30. Juni 1990 berechtigt, die ihm durch staatlichen Zuerkennungsakt verliehene Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Unabhängig davon, ob er im Hinblick auf seine Tätigkeit als Projektant die sachliche Voraussetzung einer ingenieurtechnischen Tä-tigkeit bzw. Beschäftigung am 30. Juni 1990 verrichtet hat, erfüllte der Kläger jedoch in jedem Fall nicht die betriebliche Voraussetzung für eine Zeit der Zugehörigkeit zur AVTI. Denn der R war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, da eine indus-trielle Produktion ihm nicht das Gepräge gegeben hat (vgl. zum VEB R-Vertrieb D: BSG, Ur-teil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R –; vgl. im Übrigen BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 34 f; BSG, Urteil vom 06. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R – veröffentlicht in juris; vgl. zum R auch LSG Berlin, Urteil vom 21. April 2004 – L 17 RA 104/03 -; LSG für das Land Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2004 – L 2 RA 14/03 -).

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Hauptzweck des RVB nicht in der industriellen (serienmäßig wiederkehrenden) Massenferti-gung (Herstellung, Anfertigung, Fabrikation) von Sachgütern, sondern im Bereich der End-montage von Datenverarbeitungsanlagen beim Endabnehmer nach dessen individuellen Erfor-dernissen aus im Wesentlichen von anderen Betrieben industriell vorgefertigten Komponenten bestand. Die industrielle Massenproduktion von Sachgütern, namentlich von Rundfunkgeräten im Werk S des R, hatte daneben einen nur geringen bzw. deutlich untergeordneten Umfang, was sich schon aus der Anzahl der im Werk S beschäftigten Mitarbeiter (ca. 500 bis 600) im Vergleich zu der Gesamtzahl der Mitarbeiter des R im Juni 1990 (4500) ergibt. Prägend für den R war mithin die Montage und Installation von Großrechenanlagen beim Kunden, wobei nur einige wenige Komponenten, beispielsweise Stecker und Kabel, vom R selbst hergestellt wur-den. Die Zahl der derart montierten und installierten Großrechenanlagen belief sich auf etwa 240 bis 250 im Jahr, woraus ebenfalls erhellt, dass eine industrielle Produktion im Sinne einer serienmäßig wiederkehrenden – fabrikmäßigen – Massenproduktion rein zahlenmäßig gar nicht vorgelegen haben kann. Die dergestalt installierten Anlagen wurden darüber hinaus bis zur abgeschlossenen Ausbildung der Mitarbeiter des Endabnehmers und bei größeren Problemen bei der Anwendung auch darüber hinaus vom R gewartet. Die vorgenannten tatsächlichen Fest-stellungen hat der Senat auf der Grundlage der vom SG in das Verfahren eingeführten und im Wege des Urkundenbeweises zu verwertenden Aussagen der Zeugen K, E und Dr. S getroffen, die umfangreiche, nachvollziehbare und im Wesentlichen übereinstimmende Angaben zu den Aufgabenbereichen und betrieblichen Tätigkeitsfeldern des R gemacht haben, die als solche zwischen den Beteiligten auch unstreitig waren. Danach steht fest, dass am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990) der Hauptzweck des R nicht in der industriellen Produktion von Sach-gütern lag, sondern in der Montage bzw. Installation von Großrechenanlagen, insbesondere der Anlage "", aus vorgefertigten Komponenten beim Endabnehmer, und zwar nach dessen Anfor-derungen und Bedürfnissen und der sich hieraus ergebenden "Konfiguration" auch im Hinblick auf die eingesetzte Anwendersoftware. Ob es sich insoweit um reine Dienstleistungsaufgaben handelte oder der RVB insoweit ein neues Endprodukt herstellte, wofür indes einiges spricht, kann dahinstehen. Denn ungeachtet dessen, ob es sich bei dem R im Hinblick darauf überhaupt um einen "Produktionsbetrieb" im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt hatte, steht fest, dass Schwerpunkt des R jedenfalls nicht die fabrikmäßige und serienmäßige Massenproduktion derartiger Rechenanlagen war (vgl. zum Erfordernis der Massenproduktion im Bauwesen: BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 3). Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede, der selbst vorgetragen hat, es seien jährlich höchstens bis zu 250 der genannten Großrechenanlagen vom R hergestellt worden.

Dass es sich bei dem R nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt hatte, ergibt sich auch aus der Gründungsanweisung des R vom 20. Dezember 1973 (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2) und dem Statut des VEB K R vom 19. Dezember 1973. § 7 dieses Statuts bestimmte, dass dem R der Vertrieb, der technische Kundendienst für Geräte der Datenverarbeitungs- und Rechen-technik, der Vertrieb von Systemunterlagen in den Nordbezirken der DDR und die Wahrneh-mung von Leitfunktionen entsprechend der geltenden Kombinatsordnung sowie die Anwender-schulung auf dem Gebiet der Prozessrechentechnik oblagen. Eine inhaltliche Änderung dieses Aufgabenbereichs ist auch in den Nachfolgestatuten des VEB K R nicht erfolgt. In dem am Stichtag maßgebenden Statut des VEB K R vom 25. Juni 1984 heißt es vielmehr in § 8 (Auf-gaben der Kombinatsbetriebe), dass die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Kombinatsbetriebe im Reproduktionsprozess des Kombinates in Anwendung der Spezialisierung, Konzentration und Kooperation in den Plankennziffern, anderen Leitungsentscheidungen des Kombinates sowie in Kombinatsordnungen festgelegt werden. Aus den genannten Vorschriften lässt sich nicht einmal ansatzweise entnehmen, dass sich der Schwerpunkt des R bis zum maßgebenden Stichtag hin zu einem Produktionsbetrieb der Industrie geändert hätte. Gleiches gilt für die Kennziffer, die der R nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR hatte. Er un-terfiel nämlich der Wirtschaftsgruppe 16649, die Reparatur- und Montagebetrieben der Daten-verarbeitungs- und Büromaschinenindustrie vorbehalten war. Er mag daher zwar ein "Indust-riebetrieb" gewesen sein, aber eben kein Produktionsbetrieb der Industrie, dessen Hauptzweck die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Massenfertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern war.

Andere Rechtsgrundlagen, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, sind nicht ersicht-lich. Insbesondere verstößt es nicht gegen Verfassungsrecht, dass der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR und deren Differenzierungen angeknüpft hat. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz gebietet es nicht, von den historischen Gegebenheiten in der DDR, aus denen sich Ungleichheiten ergeben könnten, abzusehen und sie rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigung der damals Einbezoge-nen hat der Bundesgesetzgeber als ein Teilergebnis der Verhandlungen im Einigungsvertrag angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (vgl. BVerfGE 100, 138, 190 = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1). Zu einer "Totalrevision" des aus der DDR stammenden Versorgungs-rechts war er über die mit der ständigen Rechtsprechung des BSG vorgenommene Modifikati-on von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hinaus nicht verpflichtet (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2; Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 1/03 R). Zwischenzeitlich hat auch das Bundesverfas-sungsgericht entschieden, dass die Auslegung der Texte der Zusatzversorgungsordnungen durch die Fachgerichte, insbesondere durch das BSG, nicht willkürlich ist (vgl. BVerfGE, Be-schluss vom 04. August 2004 – 1 BvR 1557/01 – nicht veröffentlicht –; Beschluss vom 08. September 2004 – 1 BvR 1503/04; und zuletzt Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. – nicht veröffentlicht).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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