Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 15 AS 284/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 443/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 09. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller außergerichtliche Kosten des Verfahrens nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz nach Erhalt eines Anhörungsschreibens.
Auf den am 10. Januar 2005 gestellten Antrag bewilligte der Antragsgegner durch Bescheid vom 13. Januar 2005 dem Antragsteller und D M, geboren 1973, L-, geboren 1997, L-, geboren 1999 und L-M M, geboren am 2002 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beginnend mit dem 10. Januar 2005. Im Bescheid wurde zugrunde gelegt, dass sämtliche Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Auf den Antrag auf Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aus dem Monat Dezember 2005 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller sowie den vorgenannten Personen als Bedarfsgemeinschaft durch Bescheid vom 20. Dezember 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 01. Dezember 2005 bis 31.März 2006 in Höhe von monatlich 373,03 Euro.
Mit Schreiben vom 23. März 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller unter dem Betreff: "Anhörung gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)" mit, er habe nach den dortigen Erkenntnissen in der Zeit vom 01. Dezember 2005 bis 31. März 2006 Arbeitslosengeld II in Höhe von 1.492,12 Euro zu Unrecht bezogen. Seiner Partnerin sei ab dem 01. Juli 2005 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit zuerkannt worden. Diese Änderung in den Einkommensverhältnissen der Bedarfsgemeinschaft habe er bei der Beantragung der Leistungen nicht bekannt gegeben. Aufgrund dieser Tatsache errechne sich kein Leistungsanspruch mehr. Bevor eine abschließende Entscheidung getroffen werde, werde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Sofern bis zum 09. April 2006 keine Erklärung abgegeben werde, werde nach Aktenlage entschieden werden.
Mit dem am 02. April 2006 beim Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) eingegangenen Schriftsatz legte der Antragsteller "Widerspruch" ein und beantragte "einstweiligen Rechtsanspruch". Er begründete den Antrag im Einzelnen. Insbesondere trug er vor, seine Lebenspartnerin, Frau M, sei eine eigenständige Person und habe mit seinen Verhältnissen, in welchen auch immer, nichts zu tun.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Insbesondere wurde zur Begründung vorgetragen, der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei nicht begründet, weil das angefochtene Schreiben kein Verwaltungsakt sei, sondern lediglich zur Anhörung des Antragstellers diente. Er sei mit dem Schreiben nicht beschwert.
Das SG hat am 09. Mai 2006 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch vor. Der Antragsteller wende sich gegen ein Anhörungsschreiben gemäß § 24 SGB X. Zu Recht habe der Antragsgegner darauf hingewiesen, es handele sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X.
Gegen den dem Antragsteller am 12. Mai 2006 zugestellten Beschluss richtet sich der am 27. Mai 2006 beim SG Frankfurt (Oder) eingegangenen Schriftsatz. Insbesondere führte der Antragsteller hierin aus, er müsse einen "Formfehler in den Gründen Nr. 1" mitteilen. Er habe einen Antrag abgegeben, aber Frau M nicht als Lebenspartnerin betitelt. Er bitte, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wieder aufzunehmen und bald ein Urteil zu fällen.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2006 teilte das SG dem Antragsteller mit, das Verfahren könne nicht wieder aufgenommen werden, da es durch Beschluss vom 09. Mai 2006 erledigt sei. Sein Schreiben vom 27. Mai 2006 werde als Beschwerde gegen den Beschluss gewertet. Sofern er keine Beschwerde einlegen wolle, möge er dies mitteilen. Mit dem am 02. Juni 2006 beim SG Frankfurt (Oder) eingegangenen Fax hat der Kläger geschrieben:" Hiermit lege ich in vollem Umfang Widerspruch ein. Des gleiche ist als Beschwerde zu bewerten." Er sei mit dem Beschluss in keiner Weise einverstanden. Es seien viele Formfehler aufgelistet, die mit seiner Person nicht übereinstimmten. Wenn es zu keiner Änderung des Beschlusses komme, werde er zu einem höheren Gericht gehen.
Der Senat entnimmt dem Vorbringen des Antragstellers,
den Beschluss des SG Frankfurt (Oder) vom 09. Mai 2006 aufzuheben und eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Inhalt des Schreibens vom 23. März 2006 zu treffen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, das angegriffene Schreiben vom 23. März 2006 diene lediglich der Vorbereitung einer zu treffenden hoheitlichen Maßnahme, Verfügung oder Entscheidung. Ein Aufhebungsbescheid sei bis dato nicht ergangen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2006 hat der Antragsgegner den Widerspruch des Klägers gegen das Anhörungsschreiben vom 23. März 2006 als unzulässig verworfen mit der Begründung, das angefochtene Schreiben sei kein Verwaltungsakt, sondern habe lediglich zur Anhörung gedient.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakten und den der Verwaltungsakten, die bei der Beschlussfassung des Senats vorgelegen haben.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Der Schriftsatz des Antragsgegners ist als fristgerechte Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung zu bewerten.
Allerdings ist die Beschwerde unbegründet.
Die Entscheidung des SG vom 09. Mai 2006 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Es fehlt bereits an einem Rechtschutzbedürfnis. Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtschutzbedürfnis (Rechtschutzinteresse) voraus. Es fehlt, wenn unzweifelhaft ist, dass die begehrte Entscheidung die rechtliche und wirtschaftliche Stellung des Rechtsuchenden nicht verbessern würde. So ist es hier. Es ist keine gerichtliche Entscheidung denkbar, die dem Antragsteller im vorliegenden Fall zur Verbesserung seiner Stellung verhelfen könnte. Das von ihm beanstandete Schreiben vom 23. März 2006 dient den Interessen des Antragstellers. Es gewährt ihm rechtliches Gehör, bevor in seine Rechte eingegriffen werden soll.
Gemäß § 24 Abs. 1 SGB X ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Damit wird ein Beteiligter- wie hier der Antragsteller- vor Überraschungsentscheidungen geschützt und erhält Gelegenheit, durch sein Vorbringen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt die vorgesehene Entschließung der Verwaltung zu beeinflussen. Für eine gerichtliche Entscheidung ist hier kein Raum.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz nach Erhalt eines Anhörungsschreibens.
Auf den am 10. Januar 2005 gestellten Antrag bewilligte der Antragsgegner durch Bescheid vom 13. Januar 2005 dem Antragsteller und D M, geboren 1973, L-, geboren 1997, L-, geboren 1999 und L-M M, geboren am 2002 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beginnend mit dem 10. Januar 2005. Im Bescheid wurde zugrunde gelegt, dass sämtliche Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Auf den Antrag auf Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aus dem Monat Dezember 2005 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller sowie den vorgenannten Personen als Bedarfsgemeinschaft durch Bescheid vom 20. Dezember 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 01. Dezember 2005 bis 31.März 2006 in Höhe von monatlich 373,03 Euro.
Mit Schreiben vom 23. März 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller unter dem Betreff: "Anhörung gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)" mit, er habe nach den dortigen Erkenntnissen in der Zeit vom 01. Dezember 2005 bis 31. März 2006 Arbeitslosengeld II in Höhe von 1.492,12 Euro zu Unrecht bezogen. Seiner Partnerin sei ab dem 01. Juli 2005 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit zuerkannt worden. Diese Änderung in den Einkommensverhältnissen der Bedarfsgemeinschaft habe er bei der Beantragung der Leistungen nicht bekannt gegeben. Aufgrund dieser Tatsache errechne sich kein Leistungsanspruch mehr. Bevor eine abschließende Entscheidung getroffen werde, werde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Sofern bis zum 09. April 2006 keine Erklärung abgegeben werde, werde nach Aktenlage entschieden werden.
Mit dem am 02. April 2006 beim Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) eingegangenen Schriftsatz legte der Antragsteller "Widerspruch" ein und beantragte "einstweiligen Rechtsanspruch". Er begründete den Antrag im Einzelnen. Insbesondere trug er vor, seine Lebenspartnerin, Frau M, sei eine eigenständige Person und habe mit seinen Verhältnissen, in welchen auch immer, nichts zu tun.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Insbesondere wurde zur Begründung vorgetragen, der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei nicht begründet, weil das angefochtene Schreiben kein Verwaltungsakt sei, sondern lediglich zur Anhörung des Antragstellers diente. Er sei mit dem Schreiben nicht beschwert.
Das SG hat am 09. Mai 2006 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch vor. Der Antragsteller wende sich gegen ein Anhörungsschreiben gemäß § 24 SGB X. Zu Recht habe der Antragsgegner darauf hingewiesen, es handele sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X.
Gegen den dem Antragsteller am 12. Mai 2006 zugestellten Beschluss richtet sich der am 27. Mai 2006 beim SG Frankfurt (Oder) eingegangenen Schriftsatz. Insbesondere führte der Antragsteller hierin aus, er müsse einen "Formfehler in den Gründen Nr. 1" mitteilen. Er habe einen Antrag abgegeben, aber Frau M nicht als Lebenspartnerin betitelt. Er bitte, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wieder aufzunehmen und bald ein Urteil zu fällen.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2006 teilte das SG dem Antragsteller mit, das Verfahren könne nicht wieder aufgenommen werden, da es durch Beschluss vom 09. Mai 2006 erledigt sei. Sein Schreiben vom 27. Mai 2006 werde als Beschwerde gegen den Beschluss gewertet. Sofern er keine Beschwerde einlegen wolle, möge er dies mitteilen. Mit dem am 02. Juni 2006 beim SG Frankfurt (Oder) eingegangenen Fax hat der Kläger geschrieben:" Hiermit lege ich in vollem Umfang Widerspruch ein. Des gleiche ist als Beschwerde zu bewerten." Er sei mit dem Beschluss in keiner Weise einverstanden. Es seien viele Formfehler aufgelistet, die mit seiner Person nicht übereinstimmten. Wenn es zu keiner Änderung des Beschlusses komme, werde er zu einem höheren Gericht gehen.
Der Senat entnimmt dem Vorbringen des Antragstellers,
den Beschluss des SG Frankfurt (Oder) vom 09. Mai 2006 aufzuheben und eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Inhalt des Schreibens vom 23. März 2006 zu treffen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, das angegriffene Schreiben vom 23. März 2006 diene lediglich der Vorbereitung einer zu treffenden hoheitlichen Maßnahme, Verfügung oder Entscheidung. Ein Aufhebungsbescheid sei bis dato nicht ergangen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2006 hat der Antragsgegner den Widerspruch des Klägers gegen das Anhörungsschreiben vom 23. März 2006 als unzulässig verworfen mit der Begründung, das angefochtene Schreiben sei kein Verwaltungsakt, sondern habe lediglich zur Anhörung gedient.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakten und den der Verwaltungsakten, die bei der Beschlussfassung des Senats vorgelegen haben.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Der Schriftsatz des Antragsgegners ist als fristgerechte Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung zu bewerten.
Allerdings ist die Beschwerde unbegründet.
Die Entscheidung des SG vom 09. Mai 2006 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Es fehlt bereits an einem Rechtschutzbedürfnis. Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtschutzbedürfnis (Rechtschutzinteresse) voraus. Es fehlt, wenn unzweifelhaft ist, dass die begehrte Entscheidung die rechtliche und wirtschaftliche Stellung des Rechtsuchenden nicht verbessern würde. So ist es hier. Es ist keine gerichtliche Entscheidung denkbar, die dem Antragsteller im vorliegenden Fall zur Verbesserung seiner Stellung verhelfen könnte. Das von ihm beanstandete Schreiben vom 23. März 2006 dient den Interessen des Antragstellers. Es gewährt ihm rechtliches Gehör, bevor in seine Rechte eingegriffen werden soll.
Gemäß § 24 Abs. 1 SGB X ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Damit wird ein Beteiligter- wie hier der Antragsteller- vor Überraschungsentscheidungen geschützt und erhält Gelegenheit, durch sein Vorbringen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt die vorgesehene Entschließung der Verwaltung zu beeinflussen. Für eine gerichtliche Entscheidung ist hier kein Raum.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
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