Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 9 AL 298/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 AL 6/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 04. November 2004 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung eines so genannten "Job Bonusses" in Höhe von 5000,00 DM (=2556,46 EUR).
Der 1983 geborene Kläger schloss am 21. Juli 2000 einen Berufsausbildungsvertrag mit der Firma H & S GbR in H zum Gas- und Wasserinstallateur. Als Ausbildungszeit wurde der Zeitraum vom 28. August 2000 bis zum 31. Januar 2004 vereinbart.
Am 24. Juli 2000 beantragte der Kläger bei dem Arbeitsamt C-Geschäftsstelle L eine Berufsausbildungsbeihilfe.
Mit Schreiben vom 1. August 2000, in der Geschäftsstelle L am 11. August 2000 eingegangen, richtete das Arbeitsamt C im Wege einer freien Förderung nach § 10 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) den sogenannten Job-Bonus ein. Das Schreiben enthielt hierzu insbesondere folgende Maßgaben:
"Ziel/Inhalt: Einzelfallhilfe in Form einer Einmalzahlung zur Förderung der Mobilität, d.h., Deckung von erheblichen Mehraufwendungen im Zusammenhang mit einer auswärtigen Arbeitsaufnahme sowie Beginn einer Ausbildung bis zum 31.12.2000.
Personenkreis: Arbeitslos gemeldete Kunden (Erwachsene und Jugendliche) im AA-Bezirk C.
Voraussetzung: Aufnahme einer auswärtigen versicherungspflichtigen Tätigkeit ohne Möglichkeit des täglichen Pendelns gem. § 121 SGB III
Höhe: 5.000 DM
Antragstellung: Vor Eintritt des Ereignisses Arbeitsaufnahme/Ausbildungsbeginn bei der zuständigen GST des AA mit formlosen Antrag, sowie unter Beifügung einer Kopie des Dauerarbeitsvertrages/Ausbildungsvertrages und der Anmeldebescheinigung des AG zur Sozialversicherung.
Abgabefrist: Der Antrag sowie Anlagen sind innerhalb von 3 Monaten nach Beschäftigungsaufnahme dem AA C vorzulegen. Bei Abgabe zu einem späteren Zeitpunkt verfällt der Anspruch."
Mit Schreiben vom 29. März 2001, bei der Beklagten eingegangen am 2. April 2001, erkundigte sich der Vater des Klägers in dessen Namen nach dem Stand der Bearbeitung für die Berufsausbildungsbeihilfe und nach einem Antrag auf Job Bonus zur Ausbildung in den alten Bundesländern unter Bezugnahme auf die Kopie eines Antragsschreibens vom 06. Dezember 2000. Die Beklagte bewilligte daraufhin dem Kläger mit Bescheid vom 11. April 2001 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 10. Mai 2001 Berufsausbildungsbeihilfe.
Mit Bescheid vom 14. Mai 2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Leistungen gemäß § 10 SGB III Job Bonus ab. Die Beantragung der Einzelfallhilfe in Form einer Einmalzahlung zur Förderung der Mobilität sei nur im Zeitraum vom 01. August 2000 bis zum 31. Dezember 2000 möglich gewesen. Der Antrag sei jedoch nach dieser Zeit gestellt worden.
Hiergegen hat der Kläger am 5. Juni 2001 Widerspruch mit der Begründung erhoben, der Antrag sei am 06. Dezember 2000 an das Arbeitsamt gesendet worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2001 (in der Verwaltungsakte der Beklagten trägt dieser das Datum 27. August 2001) wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Förderung in Form eines Job Bonusses sei eine Einzelfallhilfe in Form einer Einmalzahlung zur Förderung der Mobilität. Sie sei mit Wirkung zum 01. August 2000 in Kraft getreten und gelte somit für ab dem 01. August 2000 beginnende Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse. Die Regelung sei wirksam gewesen bis zum 31. Dezember 2000. Sie könne daher ab dem 01. Januar 2001 nicht mehr gewährt werden. Schließlich werde sie gemäß § 324 Abs. 1 SGB III nur auf Antrag erbracht. Das Schreiben des Klägers vom 06. Dezember 2000 sei nachweislich erst am 02. April 2001 beim Arbeitsamt C eingegangen.
Hiergegen wurde am 11. September 2001 vor dem Sozialgericht Cottbus die unter dem Aktenzeichen S registrierte Klage erhoben, die vom Sozialgericht mit Urteil vom 24. Januar 2002 zunächst als unzulässig abgewiesen wurde, weil sie vom Vater des Klägers im eigenen Namen und ohne Prozessführungsbefugnis erhoben worden sei. Die hiergegen bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegte unter dem Aktenzeichen L registrierte Berufung führte zur Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Cottbus sowie zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Cottbus (Urteil vom 17. Januar 2003). Das Sozialgericht Cottbus nunmehriges Aktenzeichen S hat in der öffentlichen Sitzung vom 04. November 2004 Beweis erhoben zu dem Beweisthema "Beratungsgespräch (mit M F, geboren ) in der Dienststelle L am 24. Juli 2000", durch Vernehmung der Zeugen M F (Mutter des Klägers) und H J H (Mitarbeiter der Beklagten). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlagen 1 und 2 zur Sitzungsniederschrift vom 04. November 2004 (Blatt 111 und 112 der Gerichtsakten) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Mai 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2001 zu verurteilen, ihm einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in Bezug auf den Job Bonus zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 04. November 2004 hat das Sozialgericht Cottbus den Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2001 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei von einer fristgerechten Antragstellung für den Job Bonus auszugehen. Denn für den Kläger greife ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Der Beklagten sei eine Pflichtverletzung zuzurechnen, da deren damaliger Mitarbeiter Herr H den Kläger und seine Mutter bei einer Vorsprache Ende Juli 2000 nicht darüber informiert habe, dass unabhängig von der Berufsausbildungsbeihilfe die Möglichkeit gegeben gewesen sei, einen Antrag auf Job Bonus wegen der Aufnahme des auswärtigen Ausbildungsverhältnisses ab 28. August 2000 zu stellen. Dies ergebe sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, da der Zeuge H sich nicht einmal daran habe erinnern können, ob zum Zeitpunkt der Vorsprache des Klägers und seiner Mutter Ende Juli 2000 ein Job Bonus überhaupt existiert habe. Demgegenüber hätten sowohl der Kläger als auch seine Mutter eindeutig bekundet, dass Herr H sie im Rahmen ihrer Vorsprache Ende Juli 2000 lediglich über die Möglichkeit der Berufsausbildungsbeihilfe, nicht jedoch über einen Job Bonus informiert habe. Es könne daher dahinstehen, ob das Schreiben des Klägers vom 06. Dezember 2000 als rechtzeitiges Antragsschreiben anzusehen sei. Denn es liege eine Verletzung der Beratungspflicht gemäß § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) vor, die dazu führe, dass die Beklagte den Kläger so stellen müsse, als habe dieser den Antrag auf den Job Bonus rechtzeitig gestellt.
Gegen das der Beklagten am 21. Dezember 2004 zugestellte Urteil hat diese am 17. Januar 2005 Berufung bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt. Es liege keine Pflichtverletzung vor, so dass dem Kläger ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht zur Seite stehe. Zum Zeitpunkt des Beratungsgespräches Ende Juli 2000 habe die Möglichkeit der Gewährung eines Job Bonusses noch nicht existiert. Eine solche Möglichkeit sei erst mit Schreiben der Agentur für Arbeit vom 01. August 2000 eingerichtet worden. Eine entsprechende Beratung habe daher Ende Juli 2000 noch nicht erfolgen können und ein fehlender Hinweis sei mithin nicht pflichtwidrig. Zudem habe der Kläger den Berufsausbildungsvertrag bereits am 21. Juli 2000 unterzeichnet, so dass es eines besonderen Anreizes für die Aufnahme eines auswärtigen Ausbildungsverhältnisses durch den Job Bonus bei der Vorsprache Ende Juli 2000 gar nicht mehr bedurft habe. Der auf den 06. Dezember 2000 datierte Antrag des Klägers sei erst am 02. April 2000 eingegangen und somit zu spät gestellt worden. Selbst wenn von einem Antragsdatum vom 06. Dezember 2000 ausgegangen würde, sei dieses verspätet. Denn nach Maßgabe des Schreibens vom 01. August 2000 sei ein Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme des Berufsausbildungsverhältnisses, d. h. vorliegend spätestens am 28. November 2000, zu stellen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 04. November 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (1 Band Leistungsakten BAB Kundennummer ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt.
Die Berufung ist auch begründet.
Das Sozialgericht Cottbus hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage gegen den Bescheid des Arbeitsamtes C vom 14. Mai 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.(27.) August 2001 ist zulässig, jedoch unbegründet. Der genannte Bescheid ist rechtmäßig.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages auf einen so genannten Job Bonus für die Aufnahme seiner Ausbildung in H ab dem 28. August 2000. Nach § 10 SGB III können die Arbeitsämter bis zu 10 % der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten aktiven Arbeitsförderungsleistungen durch freie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen der gesetzlichen Leistungen entsprechen und dürfen nicht gesetzliche Leistungen aufstocken.
Mit Schreiben vom 01. August 2000 schuf das Arbeitsamt C die Möglichkeit einer freien Förderung gemäß § 10 SGB III durch den so genannten Job Bonus. Ziel und Inhalt der Förderung war ausweislich dieses Schreibens eine Einzelfallhilfe in Form einer Einmalzahlung zur Förderung der Mobilität, d. h. zur Deckung von erheblichen Mehraufwendungen im Zusammenhang mit einer auswärtigen Arbeitsaufnahme sowie Beginn einer Ausbildung bis zum 31. Dezember 2000. Als berechtigter Personenkreis waren im Arbeitsamtsamtsbezirk Cottbus arbeitslos gemeldete Erwachsene und Jugendliche genannt. Weitere Voraussetzung war die Aufnahme einer auswärtigen versicherungspflichtigen Tätigkeit ohne Möglichkeit des täglichen Pendelns gemäß § 121 SGB III. Die Höhe wurde mit 5 000,00 DM beziffert. Schließlich wurde als Voraussetzung normiert, dass vor Eintritt des Ereignisses Arbeitsaufnahme/Ausbildungsbeginn bei der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsamtes unter Beifügung einer Kopie des Dauerarbeitsvertrages/Ausbildungsvertrages und der Anmeldebescheinigung des Arbeitgebers zur Sozialversicherung ein formloser Antrag zu stellen war. Der Antrag sowie Anlagen waren innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsaufnahme dem Arbeitsamt C vorzulegen. Bei Abgabe zu einem späteren Zeitpunkt verfiel der Anspruch.
Nach diesen Regelungen ist die Entscheidung der Beklagten rechtsfehlerfrei gewesen.
Das Sozialgericht Cottbus hat zwar zutreffend erkannt, dass es sich bei der begehrten Leistung lediglich um eine so genannte Ermessensleistung handelt. Nach § 10 SGB III sind die Arbeitsämter bereits grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob sie überhaupt bis zu 10 % der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten aktiven Arbeitsförderung durch freie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu erweitern. Entsprechend besteht kein gesetzlicher Anspruch des Klägers auf Gewährung eines so genannten Job Bonusses, sondern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Die Ablehnung des Antrags des Klägers durch die Beklagte mit Bescheid vom 14. Mai 2001 war jedoch nicht ermessensfehlerhaft. Denn zutreffend ging die Beklagte davon aus, dass ein Antrag nicht rechtzeitig gestellt worden war.
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Antragstellung ist das Weisungsschreiben des Arbeitsamtes C vom 01. August 2000. Denn erst mit diesem Schreiben machte die Beklagte von der nach § 10 SGB III eingeräumten Möglichkeit der freien Förderung in Form eines Job Bonusses Gebrauch. Hinsichtlich der Antragstellung enthält dieses Schreiben vom 01. August 2000 die bereits genannten Maßgaben, dass vor Eintritt des Ereignisses Arbeitsaufnahme/Ausbildungsbeginn ein formloser Antrag zu stellen und innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsaufnahme der Antrag nebst Anlagen dem Arbeitsamt C vorzulegen sei. Schließlich wurde der Job Bonus nur bis zum 31. Dezember 2000 eingerichtet. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben liegt ein rechtzeitiger Antrag des Klägers unter Zugrundelegung des Antragsschreibens vom 06. Dezember 2000 nicht vor.
Zunächst ist festzustellen, dass dieses Schreiben vom 06. Dezember 2000 nach der Erklärung des Vaters des Klägers durch einfachen Brief aufgegeben wurde und ein Eingang bei der Beklagten erst als Anlage zur Nachfrage vom 29. März 2001 mit Datum zum 02. April 2001 nachweisbar ist. Die Antragstellung zu diesem Zeitpunkt (April 2001) wäre in jedem Fall verspätet, weil der Antrag formlos nicht vor Eintritt der Arbeitsaufnahme/Ausbildungsbeginn gestellt und auch nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beschäftigungsaufnahme nebst Anlagen dem Arbeitsamt C vorgelegt wurde. Selbst wenn aber von einem kurzfristigen Zugang des Schreibens des Klägers vom 06. Dezember 2000 noch im Dezember 2000 bei der Beklagten ausgegangen würde, läge eine rechtzeitige Antragstellung nicht vor. Denn dieses Schreiben kann allenfalls als formloser Antrag angesehen werden. Ein solcher formloser Antrag ist jedoch vor Eintritt des Ereignisses Arbeitsaufnahme/Ausbildungsbeginn zu stellen. Vorliegend begann die Ausbildung ausweislich des Berufsausbildungsvertrages am 28. August 2000 und damit weit vor dem Schreiben vom 6. Dezember 2000. Auch die Drei- Monats- Frist zur anschließenden Abgabe des vollständigen Antrags nebst Anlagen ist mit dem Schreiben vom 06. Dezember 2000 selbst bei einem Zugang noch am selben Tage nicht eingehalten. Diese Frist endete am 28. November 2000. Ein eventueller Anspruch wäre daher am 6. Dezember 2000 verfallen. Das Risiko des nicht rechtzeitigen Zuganges seines Antrages trägt der Kläger. Denn ein Antrag ist eine Willenserklärung (Niesel, SGB III, 3. Auflage, § 323 Rn. 3) und gilt erst zu dem Zeitpunkt als gestellt, zu dem er bei einer Behörde eingegangen ist (vgl. § 16 Absatz 2 Satz 2 SGB I).
Zu einer anderen Beurteilung führen schließlich nicht eine vermeintliche Beratungspflichtverletzung seitens der Beklagten und ein hieraus resultierender sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Denn entgegen der Ansicht des Sozialgerichts Cottbus liegt eine Beratungspflichtverletzung nicht vor.
Zwar ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Sozialgericht Cottbus zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger mit seiner Mutter am 24. Juli 2000 beim Arbeitsamt in L ein Gespräch mit dem damaligen Sachbearbeiter Herrn H führte. Diese Angaben werden durch den Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe vom 24. Juli 2000 belegt. Selbst wenn jedoch Herr H im damaligen Gespräch am 24. Juli 2000 nicht auf die Möglichkeit eines Job Bonusses hingewiesen hat, liegt hierin kein Beratungsfehler. Denn nach § 14 SGB I hat eine Beratung über Rechte und Pflichten zu erfolgen. Zum Zeitpunkt des Gespräches (Ende Juli 2000) existierte jedoch noch keine Verfügung vom 01. August 2000 und damit keine Möglichkeit einer Einzelfallhilfe in Form eines Job Bonusses auf der Grundlage von § 10 SGB III. Diese Möglichkeit wurde - wie bereits ausgeführt - erst mit Schreiben vom 01. August 2000 befristet bis zum 31. Dezember 2000 geschaffen. Mangels Existenz oder gar Möglichkeit der Antragstellung für diese Einzelfallhilfe vor dem 01. August 2000 konnte damit Herr H Ende Juli 2000 den Kläger gar nicht entsprechend beraten. Ein fehlender Hinweis auf den Job Bonus ist daher nicht pflichtwidrig.
Davon abgesehen war im Hinblick auf den bereits geschlossenen Berufsausbildungsvertrag vom 21. Juli 2000 eine Förderung durch einen Job Bonus nicht mehr möglich. Entsprechend der Verfügung vom 01. August 2000 sollte Ziel der Einzelfallhilfe die Förderung der Mobilität zur Aufnahme einer auswärtigen versicherungspflichtigen Tätigkeit ohne Möglichkeit des täglichen Pendelns sein. Im Arbeitsamtsbezirk C arbeitslos gemeldete Kunden (Erwachsene und Jugendliche) sollten mit anderen Worten durch die Gewährung des Job Bonusses veranlasst werden, sich auch außerhalb des Arbeitsamtsbezirkes C Beschäftigungsmöglichkeiten zu suchen; die hierdurch entstehenden Mehraufwendungen sollten durch den Job Bonus pauschal in Höhe von 5 000,00 DM ausgeglichen werden.
Diese Zielrichtung der Einzelfallhilfe wäre selbst bei einer Antragstellung am 24. Juli 2000 nicht mehr zu erreichen gewesen, da der Kläger bereits zuvor am 21. Juli 2000 den Berufsausbildungsvertrag geschlossen hatte. Die Zahlung eines Job Bonusses hätte den Kläger damit nicht mehr veranlassen können, sich eine auswärtige Tätigkeit zu suchen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung eines so genannten "Job Bonusses" in Höhe von 5000,00 DM (=2556,46 EUR).
Der 1983 geborene Kläger schloss am 21. Juli 2000 einen Berufsausbildungsvertrag mit der Firma H & S GbR in H zum Gas- und Wasserinstallateur. Als Ausbildungszeit wurde der Zeitraum vom 28. August 2000 bis zum 31. Januar 2004 vereinbart.
Am 24. Juli 2000 beantragte der Kläger bei dem Arbeitsamt C-Geschäftsstelle L eine Berufsausbildungsbeihilfe.
Mit Schreiben vom 1. August 2000, in der Geschäftsstelle L am 11. August 2000 eingegangen, richtete das Arbeitsamt C im Wege einer freien Förderung nach § 10 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) den sogenannten Job-Bonus ein. Das Schreiben enthielt hierzu insbesondere folgende Maßgaben:
"Ziel/Inhalt: Einzelfallhilfe in Form einer Einmalzahlung zur Förderung der Mobilität, d.h., Deckung von erheblichen Mehraufwendungen im Zusammenhang mit einer auswärtigen Arbeitsaufnahme sowie Beginn einer Ausbildung bis zum 31.12.2000.
Personenkreis: Arbeitslos gemeldete Kunden (Erwachsene und Jugendliche) im AA-Bezirk C.
Voraussetzung: Aufnahme einer auswärtigen versicherungspflichtigen Tätigkeit ohne Möglichkeit des täglichen Pendelns gem. § 121 SGB III
Höhe: 5.000 DM
Antragstellung: Vor Eintritt des Ereignisses Arbeitsaufnahme/Ausbildungsbeginn bei der zuständigen GST des AA mit formlosen Antrag, sowie unter Beifügung einer Kopie des Dauerarbeitsvertrages/Ausbildungsvertrages und der Anmeldebescheinigung des AG zur Sozialversicherung.
Abgabefrist: Der Antrag sowie Anlagen sind innerhalb von 3 Monaten nach Beschäftigungsaufnahme dem AA C vorzulegen. Bei Abgabe zu einem späteren Zeitpunkt verfällt der Anspruch."
Mit Schreiben vom 29. März 2001, bei der Beklagten eingegangen am 2. April 2001, erkundigte sich der Vater des Klägers in dessen Namen nach dem Stand der Bearbeitung für die Berufsausbildungsbeihilfe und nach einem Antrag auf Job Bonus zur Ausbildung in den alten Bundesländern unter Bezugnahme auf die Kopie eines Antragsschreibens vom 06. Dezember 2000. Die Beklagte bewilligte daraufhin dem Kläger mit Bescheid vom 11. April 2001 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 10. Mai 2001 Berufsausbildungsbeihilfe.
Mit Bescheid vom 14. Mai 2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Leistungen gemäß § 10 SGB III Job Bonus ab. Die Beantragung der Einzelfallhilfe in Form einer Einmalzahlung zur Förderung der Mobilität sei nur im Zeitraum vom 01. August 2000 bis zum 31. Dezember 2000 möglich gewesen. Der Antrag sei jedoch nach dieser Zeit gestellt worden.
Hiergegen hat der Kläger am 5. Juni 2001 Widerspruch mit der Begründung erhoben, der Antrag sei am 06. Dezember 2000 an das Arbeitsamt gesendet worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2001 (in der Verwaltungsakte der Beklagten trägt dieser das Datum 27. August 2001) wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Förderung in Form eines Job Bonusses sei eine Einzelfallhilfe in Form einer Einmalzahlung zur Förderung der Mobilität. Sie sei mit Wirkung zum 01. August 2000 in Kraft getreten und gelte somit für ab dem 01. August 2000 beginnende Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse. Die Regelung sei wirksam gewesen bis zum 31. Dezember 2000. Sie könne daher ab dem 01. Januar 2001 nicht mehr gewährt werden. Schließlich werde sie gemäß § 324 Abs. 1 SGB III nur auf Antrag erbracht. Das Schreiben des Klägers vom 06. Dezember 2000 sei nachweislich erst am 02. April 2001 beim Arbeitsamt C eingegangen.
Hiergegen wurde am 11. September 2001 vor dem Sozialgericht Cottbus die unter dem Aktenzeichen S registrierte Klage erhoben, die vom Sozialgericht mit Urteil vom 24. Januar 2002 zunächst als unzulässig abgewiesen wurde, weil sie vom Vater des Klägers im eigenen Namen und ohne Prozessführungsbefugnis erhoben worden sei. Die hiergegen bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegte unter dem Aktenzeichen L registrierte Berufung führte zur Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Cottbus sowie zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Cottbus (Urteil vom 17. Januar 2003). Das Sozialgericht Cottbus nunmehriges Aktenzeichen S hat in der öffentlichen Sitzung vom 04. November 2004 Beweis erhoben zu dem Beweisthema "Beratungsgespräch (mit M F, geboren ) in der Dienststelle L am 24. Juli 2000", durch Vernehmung der Zeugen M F (Mutter des Klägers) und H J H (Mitarbeiter der Beklagten). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlagen 1 und 2 zur Sitzungsniederschrift vom 04. November 2004 (Blatt 111 und 112 der Gerichtsakten) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Mai 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2001 zu verurteilen, ihm einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in Bezug auf den Job Bonus zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 04. November 2004 hat das Sozialgericht Cottbus den Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2001 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei von einer fristgerechten Antragstellung für den Job Bonus auszugehen. Denn für den Kläger greife ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Der Beklagten sei eine Pflichtverletzung zuzurechnen, da deren damaliger Mitarbeiter Herr H den Kläger und seine Mutter bei einer Vorsprache Ende Juli 2000 nicht darüber informiert habe, dass unabhängig von der Berufsausbildungsbeihilfe die Möglichkeit gegeben gewesen sei, einen Antrag auf Job Bonus wegen der Aufnahme des auswärtigen Ausbildungsverhältnisses ab 28. August 2000 zu stellen. Dies ergebe sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, da der Zeuge H sich nicht einmal daran habe erinnern können, ob zum Zeitpunkt der Vorsprache des Klägers und seiner Mutter Ende Juli 2000 ein Job Bonus überhaupt existiert habe. Demgegenüber hätten sowohl der Kläger als auch seine Mutter eindeutig bekundet, dass Herr H sie im Rahmen ihrer Vorsprache Ende Juli 2000 lediglich über die Möglichkeit der Berufsausbildungsbeihilfe, nicht jedoch über einen Job Bonus informiert habe. Es könne daher dahinstehen, ob das Schreiben des Klägers vom 06. Dezember 2000 als rechtzeitiges Antragsschreiben anzusehen sei. Denn es liege eine Verletzung der Beratungspflicht gemäß § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) vor, die dazu führe, dass die Beklagte den Kläger so stellen müsse, als habe dieser den Antrag auf den Job Bonus rechtzeitig gestellt.
Gegen das der Beklagten am 21. Dezember 2004 zugestellte Urteil hat diese am 17. Januar 2005 Berufung bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt. Es liege keine Pflichtverletzung vor, so dass dem Kläger ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht zur Seite stehe. Zum Zeitpunkt des Beratungsgespräches Ende Juli 2000 habe die Möglichkeit der Gewährung eines Job Bonusses noch nicht existiert. Eine solche Möglichkeit sei erst mit Schreiben der Agentur für Arbeit vom 01. August 2000 eingerichtet worden. Eine entsprechende Beratung habe daher Ende Juli 2000 noch nicht erfolgen können und ein fehlender Hinweis sei mithin nicht pflichtwidrig. Zudem habe der Kläger den Berufsausbildungsvertrag bereits am 21. Juli 2000 unterzeichnet, so dass es eines besonderen Anreizes für die Aufnahme eines auswärtigen Ausbildungsverhältnisses durch den Job Bonus bei der Vorsprache Ende Juli 2000 gar nicht mehr bedurft habe. Der auf den 06. Dezember 2000 datierte Antrag des Klägers sei erst am 02. April 2000 eingegangen und somit zu spät gestellt worden. Selbst wenn von einem Antragsdatum vom 06. Dezember 2000 ausgegangen würde, sei dieses verspätet. Denn nach Maßgabe des Schreibens vom 01. August 2000 sei ein Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme des Berufsausbildungsverhältnisses, d. h. vorliegend spätestens am 28. November 2000, zu stellen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 04. November 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (1 Band Leistungsakten BAB Kundennummer ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt.
Die Berufung ist auch begründet.
Das Sozialgericht Cottbus hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage gegen den Bescheid des Arbeitsamtes C vom 14. Mai 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.(27.) August 2001 ist zulässig, jedoch unbegründet. Der genannte Bescheid ist rechtmäßig.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages auf einen so genannten Job Bonus für die Aufnahme seiner Ausbildung in H ab dem 28. August 2000. Nach § 10 SGB III können die Arbeitsämter bis zu 10 % der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten aktiven Arbeitsförderungsleistungen durch freie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen der gesetzlichen Leistungen entsprechen und dürfen nicht gesetzliche Leistungen aufstocken.
Mit Schreiben vom 01. August 2000 schuf das Arbeitsamt C die Möglichkeit einer freien Förderung gemäß § 10 SGB III durch den so genannten Job Bonus. Ziel und Inhalt der Förderung war ausweislich dieses Schreibens eine Einzelfallhilfe in Form einer Einmalzahlung zur Förderung der Mobilität, d. h. zur Deckung von erheblichen Mehraufwendungen im Zusammenhang mit einer auswärtigen Arbeitsaufnahme sowie Beginn einer Ausbildung bis zum 31. Dezember 2000. Als berechtigter Personenkreis waren im Arbeitsamtsamtsbezirk Cottbus arbeitslos gemeldete Erwachsene und Jugendliche genannt. Weitere Voraussetzung war die Aufnahme einer auswärtigen versicherungspflichtigen Tätigkeit ohne Möglichkeit des täglichen Pendelns gemäß § 121 SGB III. Die Höhe wurde mit 5 000,00 DM beziffert. Schließlich wurde als Voraussetzung normiert, dass vor Eintritt des Ereignisses Arbeitsaufnahme/Ausbildungsbeginn bei der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsamtes unter Beifügung einer Kopie des Dauerarbeitsvertrages/Ausbildungsvertrages und der Anmeldebescheinigung des Arbeitgebers zur Sozialversicherung ein formloser Antrag zu stellen war. Der Antrag sowie Anlagen waren innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsaufnahme dem Arbeitsamt C vorzulegen. Bei Abgabe zu einem späteren Zeitpunkt verfiel der Anspruch.
Nach diesen Regelungen ist die Entscheidung der Beklagten rechtsfehlerfrei gewesen.
Das Sozialgericht Cottbus hat zwar zutreffend erkannt, dass es sich bei der begehrten Leistung lediglich um eine so genannte Ermessensleistung handelt. Nach § 10 SGB III sind die Arbeitsämter bereits grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob sie überhaupt bis zu 10 % der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten aktiven Arbeitsförderung durch freie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu erweitern. Entsprechend besteht kein gesetzlicher Anspruch des Klägers auf Gewährung eines so genannten Job Bonusses, sondern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Die Ablehnung des Antrags des Klägers durch die Beklagte mit Bescheid vom 14. Mai 2001 war jedoch nicht ermessensfehlerhaft. Denn zutreffend ging die Beklagte davon aus, dass ein Antrag nicht rechtzeitig gestellt worden war.
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Antragstellung ist das Weisungsschreiben des Arbeitsamtes C vom 01. August 2000. Denn erst mit diesem Schreiben machte die Beklagte von der nach § 10 SGB III eingeräumten Möglichkeit der freien Förderung in Form eines Job Bonusses Gebrauch. Hinsichtlich der Antragstellung enthält dieses Schreiben vom 01. August 2000 die bereits genannten Maßgaben, dass vor Eintritt des Ereignisses Arbeitsaufnahme/Ausbildungsbeginn ein formloser Antrag zu stellen und innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsaufnahme der Antrag nebst Anlagen dem Arbeitsamt C vorzulegen sei. Schließlich wurde der Job Bonus nur bis zum 31. Dezember 2000 eingerichtet. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben liegt ein rechtzeitiger Antrag des Klägers unter Zugrundelegung des Antragsschreibens vom 06. Dezember 2000 nicht vor.
Zunächst ist festzustellen, dass dieses Schreiben vom 06. Dezember 2000 nach der Erklärung des Vaters des Klägers durch einfachen Brief aufgegeben wurde und ein Eingang bei der Beklagten erst als Anlage zur Nachfrage vom 29. März 2001 mit Datum zum 02. April 2001 nachweisbar ist. Die Antragstellung zu diesem Zeitpunkt (April 2001) wäre in jedem Fall verspätet, weil der Antrag formlos nicht vor Eintritt der Arbeitsaufnahme/Ausbildungsbeginn gestellt und auch nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beschäftigungsaufnahme nebst Anlagen dem Arbeitsamt C vorgelegt wurde. Selbst wenn aber von einem kurzfristigen Zugang des Schreibens des Klägers vom 06. Dezember 2000 noch im Dezember 2000 bei der Beklagten ausgegangen würde, läge eine rechtzeitige Antragstellung nicht vor. Denn dieses Schreiben kann allenfalls als formloser Antrag angesehen werden. Ein solcher formloser Antrag ist jedoch vor Eintritt des Ereignisses Arbeitsaufnahme/Ausbildungsbeginn zu stellen. Vorliegend begann die Ausbildung ausweislich des Berufsausbildungsvertrages am 28. August 2000 und damit weit vor dem Schreiben vom 6. Dezember 2000. Auch die Drei- Monats- Frist zur anschließenden Abgabe des vollständigen Antrags nebst Anlagen ist mit dem Schreiben vom 06. Dezember 2000 selbst bei einem Zugang noch am selben Tage nicht eingehalten. Diese Frist endete am 28. November 2000. Ein eventueller Anspruch wäre daher am 6. Dezember 2000 verfallen. Das Risiko des nicht rechtzeitigen Zuganges seines Antrages trägt der Kläger. Denn ein Antrag ist eine Willenserklärung (Niesel, SGB III, 3. Auflage, § 323 Rn. 3) und gilt erst zu dem Zeitpunkt als gestellt, zu dem er bei einer Behörde eingegangen ist (vgl. § 16 Absatz 2 Satz 2 SGB I).
Zu einer anderen Beurteilung führen schließlich nicht eine vermeintliche Beratungspflichtverletzung seitens der Beklagten und ein hieraus resultierender sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Denn entgegen der Ansicht des Sozialgerichts Cottbus liegt eine Beratungspflichtverletzung nicht vor.
Zwar ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Sozialgericht Cottbus zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger mit seiner Mutter am 24. Juli 2000 beim Arbeitsamt in L ein Gespräch mit dem damaligen Sachbearbeiter Herrn H führte. Diese Angaben werden durch den Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe vom 24. Juli 2000 belegt. Selbst wenn jedoch Herr H im damaligen Gespräch am 24. Juli 2000 nicht auf die Möglichkeit eines Job Bonusses hingewiesen hat, liegt hierin kein Beratungsfehler. Denn nach § 14 SGB I hat eine Beratung über Rechte und Pflichten zu erfolgen. Zum Zeitpunkt des Gespräches (Ende Juli 2000) existierte jedoch noch keine Verfügung vom 01. August 2000 und damit keine Möglichkeit einer Einzelfallhilfe in Form eines Job Bonusses auf der Grundlage von § 10 SGB III. Diese Möglichkeit wurde - wie bereits ausgeführt - erst mit Schreiben vom 01. August 2000 befristet bis zum 31. Dezember 2000 geschaffen. Mangels Existenz oder gar Möglichkeit der Antragstellung für diese Einzelfallhilfe vor dem 01. August 2000 konnte damit Herr H Ende Juli 2000 den Kläger gar nicht entsprechend beraten. Ein fehlender Hinweis auf den Job Bonus ist daher nicht pflichtwidrig.
Davon abgesehen war im Hinblick auf den bereits geschlossenen Berufsausbildungsvertrag vom 21. Juli 2000 eine Förderung durch einen Job Bonus nicht mehr möglich. Entsprechend der Verfügung vom 01. August 2000 sollte Ziel der Einzelfallhilfe die Förderung der Mobilität zur Aufnahme einer auswärtigen versicherungspflichtigen Tätigkeit ohne Möglichkeit des täglichen Pendelns sein. Im Arbeitsamtsbezirk C arbeitslos gemeldete Kunden (Erwachsene und Jugendliche) sollten mit anderen Worten durch die Gewährung des Job Bonusses veranlasst werden, sich auch außerhalb des Arbeitsamtsbezirkes C Beschäftigungsmöglichkeiten zu suchen; die hierdurch entstehenden Mehraufwendungen sollten durch den Job Bonus pauschal in Höhe von 5 000,00 DM ausgeglichen werden.
Diese Zielrichtung der Einzelfallhilfe wäre selbst bei einer Antragstellung am 24. Juli 2000 nicht mehr zu erreichen gewesen, da der Kläger bereits zuvor am 21. Juli 2000 den Berufsausbildungsvertrag geschlossen hatte. Die Zahlung eines Job Bonusses hätte den Kläger damit nicht mehr veranlassen können, sich eine auswärtige Tätigkeit zu suchen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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