Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 76/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das (zweite) Gesuch der Klägerin, den Richter am Sozialgericht K wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Auch das zweite Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Vorsitzenden der. Kammer des Sozialgerichts B, Richter am Sozialgericht K, ist unbegründet.
Wegen der Rechtsgrundlagen der Richterablehnung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 22. Dezember 2005 – L 1 SF 1036/05 – betreffend das erste Ablehnungsgesuch der Klägerin.
Die Klägerin kann ihr Ablehnungsgesuch danach auch nicht mit Erfolg auf das Schreiben des abgelehnten Richters vom 26. Mai 2006 stützen. Darin hat der Richter sie gebeten, sich wegen des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2006 an den Beklagten zu wenden, und sie auch auf die Möglichkeit hingewiesen, wegen des Inhalts des Widerspruchsbescheides in die bei Gericht befindliche Leistungsakte des Beklagten einzusehen. Der Bitte der Klägerin um Zusendung des Widerspruchsbescheides ist er nicht nachgekommen.
Diese Verfahrensweise lässt im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beklagte den während des Verfahrens ergangenen Widerspruchsbescheid vom 12. April 2006 der Klägerin bereits zugesandt, diese ihn aber – ohne von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen – an den Beklagten zurückgereicht hatte, keine Befangenheit des abgelehnten Richters besorgen. Insbesondere lässt sie sich nicht als Akt der " Willkür" charakterisieren, wie die Klägerin meint. Ihr liegt vielmehr die Rechtsauffassung zugrunde, dass die Klägerin kein Recht hatte, die Annahme des ihr vom Beklagten zugesandten Widerspruchsbescheides zu verweigern, weil es sich bei der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides um die Nachholung des Vorverfahrens (= vorgerichtlichen Verfahrens) handelt und nicht um den Austausch von Schriftsätzen im anhängigen Streitverfahren, der - als solcher - ausschließlich über das Gericht zu erfolgen hat.
Selbst wenn die dem Schreiben des Richters zugrunde liegende Rechtsauffassung falsch wäre und die Klägerin im gerichtlichen Verfahrensrecht besser bescheid wüsste als der Richter, so hat dessen Verfahrensweise doch jedenfalls – wie dargelegt – einen sachlichen Hintergrund und lässt nicht im Ansatz auf Voreingenommenheit oder Parteilichkeit gegenüber der Klägerin schließen.
Entsprechendes gilt für die von der Klägerin beanstandete lange Verfahrensdauer. Der abgelehnte Richter hat in seiner dienstlichen Äußerung vom 19. Juni 2006 deutlich gemacht, dass von einer Verfahrensverschleppung zum Nachteil der Klägerin nicht die Rede sein kann.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Gründe:
Auch das zweite Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Vorsitzenden der. Kammer des Sozialgerichts B, Richter am Sozialgericht K, ist unbegründet.
Wegen der Rechtsgrundlagen der Richterablehnung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 22. Dezember 2005 – L 1 SF 1036/05 – betreffend das erste Ablehnungsgesuch der Klägerin.
Die Klägerin kann ihr Ablehnungsgesuch danach auch nicht mit Erfolg auf das Schreiben des abgelehnten Richters vom 26. Mai 2006 stützen. Darin hat der Richter sie gebeten, sich wegen des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2006 an den Beklagten zu wenden, und sie auch auf die Möglichkeit hingewiesen, wegen des Inhalts des Widerspruchsbescheides in die bei Gericht befindliche Leistungsakte des Beklagten einzusehen. Der Bitte der Klägerin um Zusendung des Widerspruchsbescheides ist er nicht nachgekommen.
Diese Verfahrensweise lässt im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beklagte den während des Verfahrens ergangenen Widerspruchsbescheid vom 12. April 2006 der Klägerin bereits zugesandt, diese ihn aber – ohne von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen – an den Beklagten zurückgereicht hatte, keine Befangenheit des abgelehnten Richters besorgen. Insbesondere lässt sie sich nicht als Akt der " Willkür" charakterisieren, wie die Klägerin meint. Ihr liegt vielmehr die Rechtsauffassung zugrunde, dass die Klägerin kein Recht hatte, die Annahme des ihr vom Beklagten zugesandten Widerspruchsbescheides zu verweigern, weil es sich bei der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides um die Nachholung des Vorverfahrens (= vorgerichtlichen Verfahrens) handelt und nicht um den Austausch von Schriftsätzen im anhängigen Streitverfahren, der - als solcher - ausschließlich über das Gericht zu erfolgen hat.
Selbst wenn die dem Schreiben des Richters zugrunde liegende Rechtsauffassung falsch wäre und die Klägerin im gerichtlichen Verfahrensrecht besser bescheid wüsste als der Richter, so hat dessen Verfahrensweise doch jedenfalls – wie dargelegt – einen sachlichen Hintergrund und lässt nicht im Ansatz auf Voreingenommenheit oder Parteilichkeit gegenüber der Klägerin schließen.
Entsprechendes gilt für die von der Klägerin beanstandete lange Verfahrensdauer. Der abgelehnte Richter hat in seiner dienstlichen Äußerung vom 19. Juni 2006 deutlich gemacht, dass von einer Verfahrensverschleppung zum Nachteil der Klägerin nicht die Rede sein kann.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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