Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 01419/96
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 448/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) und/oder höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) hat.
Die 1975 geborene Klägerin meldete sich am 5.3.1994 arbeitslos und beantragte Alg. Nach ihren Angaben war sie dabei von Februar 1994 bis 25.3.1994 für den M. Freiburg in der Mitgliederwerbung beschäftigt. Der Arbeitgeber gab dazu an: " zu wenig Umsatz bei der Kundenwerbung, kein Arbeitsvertrag ". Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3.5.1994 mit der Begründung ab, die Klägerin habe weder die Anwartschaft für Alg noch für Alhi erfüllt.
Vom 19.2.1994 bis 31.3.1995 war die Klägerin als Zeitungszustellerin beschäftigt, dabei nach Angaben der Arbeitgeberin bis 31.7.1994 kurzzeitig. Den am 2.3.1995 gestellten Leistungsantrag lehnte die Beklagte zunächst mit der Begründung ab, die Anwartschaftszeit sei weder für das Alg noch für die Alhi erfüllt. Im Widerspruchsverfahren bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 25.7.1995 (originäre) Alhi vom 1.4.1995 bis (längstens) 29.3.1996 in Höhe von wöchentlich 106,20 DM. Aus der Nachzahlung befriedigte die Beklagte einen Erstattungsanspruch der Stadt (Beigel.), die der Klägerin in den Monaten Mai bis Juli 1995 Sozialhilfe gezahlt hatte (Bescheid vom 21.7.1995).
Mit Widersprüchen wandte sich die Klägerin sowohl gegen die Höhe der Leistung im Bewilligungsbescheid als auch gegen die Auszahlung an die Beigel. Die Widersprüche wurden durch Widerspruchsbescheide vom 10.8.1995 zurückgewiesen.
Vom 27.12.1995 bis 3.4.1996 erhielt die Klägerin Mutterschaftsgeld. Die Beklagte hob daraufhin durch Bescheid vom 27.2.1996 die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 27.12.1995 bis 5.1.1996 (Zeitpunkt der Zahlungseinstellung) auf. Die Überzahlung an Alhi in Höhe von 159,30 DM werde bei der AOK Konstanz angefordert. Den Widerspruch der Klägerin dagegen wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 2.4.1996 zurück.
Die Klägerin meldete sich am 14.3.1996 erneut arbeitslos und beantragte Leistungen. Sie teilte am 9.4.1996 mit, sie sei ab 15.4.1996 nicht (mehr) verfügbar, da ihre am 7.2.1996 geborene Tochter nicht versorgt sei. Die Beklagte bewilligte daraufhin Alhi für die Zeit vom 4.4. bis 13.4.1996 und zahlte die Alhi in Höhe von 121,50 DM an die Beigel. wegen der gleichzeitig und in gleicher Höhe gewährten Sozialhilfe aus. Im Widerspruchsverfahren dagegen bat die Klägerin einerseits, die Zeit vom 4.4. bis 13.4.1996 direkt mit dem Sozialamt zu verrechnen, da sie das Geld nicht zurückzahlen könne, andererseits bat sie um Weiterzahlung der Alhi an sich selbst. Die Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 26.6.1996 Alhi für die Zeit ab 15.4.1996 und befriedigte mit der bis 2.7.1996 (zunächst angenommene Erschöpfung des Anspruchs) gewährten Alhi in Höhe von 918,00 DM einen geltend gemachten Erstattungsanspruch der Beigel.
Mit einem Schreiben vom 25.6.1996 reklamierte die Klägerin die Auszahlung von Leistungen ab 13.4.1996. Die Beklagte behandelte dieses Schreiben als Überprüfungsantrag (§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -), lehnte diesen mit Bescheid vom 17.7.1996 ab und wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 15.8.1996 zurück.
Gegen den Bescheid vom 26.6.1996 erhob die Klägerin Widerspruch, sie habe Anspruch auf Alhi bereits ab 14.4.1996 und über den 2.7.1996 hinaus. Bezüglich des Zeitraums bis 15.4.1996 wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 15.8.1996 zurück. Im übrigen gab sie dem Widerspruch insoweit statt, als sie mit Bescheid vom 31.7.1996 Alhi vom 3. bis 6.7.1996 bewilligte und die Alhi für diesen Zeitraum in Höhe von 54,00 DM an die Beigel. auszahlte. Die Widersprüche der Klägerin gegen die Begrenzung der Alhi bis 6.7.1996 und gegen die Auszahlung an die Beigel. wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 21.8.1996 zurück.
Gegen alle genannten "Ablehnungsbescheide" hat die Klägerin Ende August 1996 beim Sozialgericht Konstanz (SG) fünf Klagen erhoben, die das SG durch Beschluss vom 27.2.1997 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Das SG hat ferner durch Beschluss vom 19.11.1996 die Stadt Konstanz als Träger der Sozialhilfe zum Verfahren beigeladen.
Durch Gerichtsbescheid vom 10.1.2002 hat das SG die Klagen abgewiesen. Die Klagen gegen den Bescheid vom 25.7.1995/Widerspruchsbescheid vom 10.8.1995, vom 21.7.1995/Widerspruchsbescheid vom 10.8.1995 und vom 27.2.1996/Widerspruchsbescheid vom 2.4.1995 seien nicht zulässig, denn sie seien nach Ablauf der Klagefrist erhoben und damit verspätet. Die mit zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Widerspruchsbescheide seien am 12.8.1995 bzw. am 3.4.1996 zugestellt worden. Die Klageschriften seien jedoch erst am 27.8.1996 eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht beantragt, auch seien Wiedereinsetzungsgründe weder vorgetragen noch ersichtlich.
Im Übrigen seien die Klagen zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Alg noch auf höhere Alhi noch auf Alhi für Zeiträume, in denen sie Mutterschaftsgeld bzw. Sozialhilfe bezogen habe. Einen Anspruch auf Alg habe die Klägerin nicht, weil sie innerhalb der Rahmenfrist vom 1.4.1991 bis 31.3.1994 nicht wenigstens 360 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden habe. Sie sei lediglich vom 1.8.1994 bis 31.3.1995 beitragspflichtig beschäftigt gewesen und habe damit nur die Anwartschaftszeit für die Alhi erfüllt. Alhi über den 6.7.1996 hinaus könne die Klägerin nicht beanspruchten weil die Anspruchsdauer von 312 Tagen am 6.7.1996 erschöpft gewesen sei. Höhere als die gewährten Leistungen stünden der Klägerin nicht zu. Die Beklagte habe die Alhi entsprechend den gesetzlichen Regelungen zutreffend errechnet. Die Klage könne auch keinen Erfolg haben, soweit sie sich - zulässigerweise - gegen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen der Beklagten sowie dagegen richte, dass diese Erstattungsansprüche der Beigel. erfüllt habe. Die geltend gemachten Erstattungsansprüche der Beigeladenen beruhten auf § 104 Abs. 1 SGB X und bestünden dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Gem. § 107 Abs. 1 SGB X habe dies zur Folge, dass der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Alhi insoweit als erfüllt gelte. Eine von der Klägerin behauptete Vereinbarung mit der Beigel., dass sie deren Erstattungsansprüche selbst erfülle, sei nicht nachgewiesen, im übrigen von der Beigel. auch entschieden in Abrede gestellt worden.
Gegen diesen am 10.1.2002 mit eingeschriebenem Brief zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28.1.2002 Berufung eingelegt. Es würden "alle Klagen hiermit aufrechterhalten". Das Arbeitsamt Konstanz verweigere bis heute grundlos das Alg bzw. die Alhi, die ihr in jedem Fall zustehe.
Die Klägerin stellt sinngemäß den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 10. Januar 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung bzw. Abänderung der Bescheide vom 21. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 1995, 25. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 1995, 27. Februar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 1996, 25. Juni 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 1996, 26. Juni 1996 und 17. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 1996, 31. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 1996 und der Bescheide vom 26. Juni 1996 und 31. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 1996 zu verurteilen, ihr ab 1. April 1995 Arbeitslosengeld und daran anschließend Arbeitslosenhilfe, hilfsweise höhere Arbeitslosenhilfe zu gewähren und die Leistungen in voller Höhe an sie auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigel. stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zwar form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist aber in der Sache nicht begründet.
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend entschieden, dass die gegen die Widerspruchsbescheide vom 10.8.1995 und vom 2.4.1996 erhobenen Klagen unzulässig sind, weil die Klagen nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden sind. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren dagegen weder Einwände erhoben noch hat sie vorgebracht, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden sei oder dass Wiedereinsetzungsgründe vorgelegen hätten und übergangen worden seien. Die Berufung der Klägerin ist also insoweit als unbegründet zurückzuweisen, wobei der Senat gem. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug nimmt.
Auch im übrigen ist die Berufung unbegründet. Das SG hat in den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids unter ausführlicher und zutreffender Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend begründet, dass der Klägerin weder ein Anspruch auf Alg zusteht noch dass sie Anspruch auf (Anschluss-) Alhi oder höhere Alhi hat und dass schließlich der Erstattungsanspruch der Beigel. begründet ist. Auch insoweit hat die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung nichts vorgebracht, was diese ausführliche Begründung im angefochtenen Gerichtsbescheid widerlegen könnte. Auch insoweit nimmt der Senat damit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und verzichtet auf eine eigene Begründung. Die Berufung ist damit insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) und/oder höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) hat.
Die 1975 geborene Klägerin meldete sich am 5.3.1994 arbeitslos und beantragte Alg. Nach ihren Angaben war sie dabei von Februar 1994 bis 25.3.1994 für den M. Freiburg in der Mitgliederwerbung beschäftigt. Der Arbeitgeber gab dazu an: " zu wenig Umsatz bei der Kundenwerbung, kein Arbeitsvertrag ". Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3.5.1994 mit der Begründung ab, die Klägerin habe weder die Anwartschaft für Alg noch für Alhi erfüllt.
Vom 19.2.1994 bis 31.3.1995 war die Klägerin als Zeitungszustellerin beschäftigt, dabei nach Angaben der Arbeitgeberin bis 31.7.1994 kurzzeitig. Den am 2.3.1995 gestellten Leistungsantrag lehnte die Beklagte zunächst mit der Begründung ab, die Anwartschaftszeit sei weder für das Alg noch für die Alhi erfüllt. Im Widerspruchsverfahren bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 25.7.1995 (originäre) Alhi vom 1.4.1995 bis (längstens) 29.3.1996 in Höhe von wöchentlich 106,20 DM. Aus der Nachzahlung befriedigte die Beklagte einen Erstattungsanspruch der Stadt (Beigel.), die der Klägerin in den Monaten Mai bis Juli 1995 Sozialhilfe gezahlt hatte (Bescheid vom 21.7.1995).
Mit Widersprüchen wandte sich die Klägerin sowohl gegen die Höhe der Leistung im Bewilligungsbescheid als auch gegen die Auszahlung an die Beigel. Die Widersprüche wurden durch Widerspruchsbescheide vom 10.8.1995 zurückgewiesen.
Vom 27.12.1995 bis 3.4.1996 erhielt die Klägerin Mutterschaftsgeld. Die Beklagte hob daraufhin durch Bescheid vom 27.2.1996 die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 27.12.1995 bis 5.1.1996 (Zeitpunkt der Zahlungseinstellung) auf. Die Überzahlung an Alhi in Höhe von 159,30 DM werde bei der AOK Konstanz angefordert. Den Widerspruch der Klägerin dagegen wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 2.4.1996 zurück.
Die Klägerin meldete sich am 14.3.1996 erneut arbeitslos und beantragte Leistungen. Sie teilte am 9.4.1996 mit, sie sei ab 15.4.1996 nicht (mehr) verfügbar, da ihre am 7.2.1996 geborene Tochter nicht versorgt sei. Die Beklagte bewilligte daraufhin Alhi für die Zeit vom 4.4. bis 13.4.1996 und zahlte die Alhi in Höhe von 121,50 DM an die Beigel. wegen der gleichzeitig und in gleicher Höhe gewährten Sozialhilfe aus. Im Widerspruchsverfahren dagegen bat die Klägerin einerseits, die Zeit vom 4.4. bis 13.4.1996 direkt mit dem Sozialamt zu verrechnen, da sie das Geld nicht zurückzahlen könne, andererseits bat sie um Weiterzahlung der Alhi an sich selbst. Die Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 26.6.1996 Alhi für die Zeit ab 15.4.1996 und befriedigte mit der bis 2.7.1996 (zunächst angenommene Erschöpfung des Anspruchs) gewährten Alhi in Höhe von 918,00 DM einen geltend gemachten Erstattungsanspruch der Beigel.
Mit einem Schreiben vom 25.6.1996 reklamierte die Klägerin die Auszahlung von Leistungen ab 13.4.1996. Die Beklagte behandelte dieses Schreiben als Überprüfungsantrag (§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -), lehnte diesen mit Bescheid vom 17.7.1996 ab und wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 15.8.1996 zurück.
Gegen den Bescheid vom 26.6.1996 erhob die Klägerin Widerspruch, sie habe Anspruch auf Alhi bereits ab 14.4.1996 und über den 2.7.1996 hinaus. Bezüglich des Zeitraums bis 15.4.1996 wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 15.8.1996 zurück. Im übrigen gab sie dem Widerspruch insoweit statt, als sie mit Bescheid vom 31.7.1996 Alhi vom 3. bis 6.7.1996 bewilligte und die Alhi für diesen Zeitraum in Höhe von 54,00 DM an die Beigel. auszahlte. Die Widersprüche der Klägerin gegen die Begrenzung der Alhi bis 6.7.1996 und gegen die Auszahlung an die Beigel. wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 21.8.1996 zurück.
Gegen alle genannten "Ablehnungsbescheide" hat die Klägerin Ende August 1996 beim Sozialgericht Konstanz (SG) fünf Klagen erhoben, die das SG durch Beschluss vom 27.2.1997 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Das SG hat ferner durch Beschluss vom 19.11.1996 die Stadt Konstanz als Träger der Sozialhilfe zum Verfahren beigeladen.
Durch Gerichtsbescheid vom 10.1.2002 hat das SG die Klagen abgewiesen. Die Klagen gegen den Bescheid vom 25.7.1995/Widerspruchsbescheid vom 10.8.1995, vom 21.7.1995/Widerspruchsbescheid vom 10.8.1995 und vom 27.2.1996/Widerspruchsbescheid vom 2.4.1995 seien nicht zulässig, denn sie seien nach Ablauf der Klagefrist erhoben und damit verspätet. Die mit zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Widerspruchsbescheide seien am 12.8.1995 bzw. am 3.4.1996 zugestellt worden. Die Klageschriften seien jedoch erst am 27.8.1996 eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht beantragt, auch seien Wiedereinsetzungsgründe weder vorgetragen noch ersichtlich.
Im Übrigen seien die Klagen zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Alg noch auf höhere Alhi noch auf Alhi für Zeiträume, in denen sie Mutterschaftsgeld bzw. Sozialhilfe bezogen habe. Einen Anspruch auf Alg habe die Klägerin nicht, weil sie innerhalb der Rahmenfrist vom 1.4.1991 bis 31.3.1994 nicht wenigstens 360 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden habe. Sie sei lediglich vom 1.8.1994 bis 31.3.1995 beitragspflichtig beschäftigt gewesen und habe damit nur die Anwartschaftszeit für die Alhi erfüllt. Alhi über den 6.7.1996 hinaus könne die Klägerin nicht beanspruchten weil die Anspruchsdauer von 312 Tagen am 6.7.1996 erschöpft gewesen sei. Höhere als die gewährten Leistungen stünden der Klägerin nicht zu. Die Beklagte habe die Alhi entsprechend den gesetzlichen Regelungen zutreffend errechnet. Die Klage könne auch keinen Erfolg haben, soweit sie sich - zulässigerweise - gegen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen der Beklagten sowie dagegen richte, dass diese Erstattungsansprüche der Beigel. erfüllt habe. Die geltend gemachten Erstattungsansprüche der Beigeladenen beruhten auf § 104 Abs. 1 SGB X und bestünden dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Gem. § 107 Abs. 1 SGB X habe dies zur Folge, dass der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Alhi insoweit als erfüllt gelte. Eine von der Klägerin behauptete Vereinbarung mit der Beigel., dass sie deren Erstattungsansprüche selbst erfülle, sei nicht nachgewiesen, im übrigen von der Beigel. auch entschieden in Abrede gestellt worden.
Gegen diesen am 10.1.2002 mit eingeschriebenem Brief zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28.1.2002 Berufung eingelegt. Es würden "alle Klagen hiermit aufrechterhalten". Das Arbeitsamt Konstanz verweigere bis heute grundlos das Alg bzw. die Alhi, die ihr in jedem Fall zustehe.
Die Klägerin stellt sinngemäß den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 10. Januar 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung bzw. Abänderung der Bescheide vom 21. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 1995, 25. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 1995, 27. Februar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 1996, 25. Juni 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 1996, 26. Juni 1996 und 17. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 1996, 31. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 1996 und der Bescheide vom 26. Juni 1996 und 31. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 1996 zu verurteilen, ihr ab 1. April 1995 Arbeitslosengeld und daran anschließend Arbeitslosenhilfe, hilfsweise höhere Arbeitslosenhilfe zu gewähren und die Leistungen in voller Höhe an sie auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigel. stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zwar form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist aber in der Sache nicht begründet.
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend entschieden, dass die gegen die Widerspruchsbescheide vom 10.8.1995 und vom 2.4.1996 erhobenen Klagen unzulässig sind, weil die Klagen nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden sind. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren dagegen weder Einwände erhoben noch hat sie vorgebracht, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden sei oder dass Wiedereinsetzungsgründe vorgelegen hätten und übergangen worden seien. Die Berufung der Klägerin ist also insoweit als unbegründet zurückzuweisen, wobei der Senat gem. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug nimmt.
Auch im übrigen ist die Berufung unbegründet. Das SG hat in den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids unter ausführlicher und zutreffender Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend begründet, dass der Klägerin weder ein Anspruch auf Alg zusteht noch dass sie Anspruch auf (Anschluss-) Alhi oder höhere Alhi hat und dass schließlich der Erstattungsanspruch der Beigel. begründet ist. Auch insoweit hat die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung nichts vorgebracht, was diese ausführliche Begründung im angefochtenen Gerichtsbescheid widerlegen könnte. Auch insoweit nimmt der Senat damit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und verzichtet auf eine eigene Begründung. Die Berufung ist damit insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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