L 8 AL 2131/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 653/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 2131/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 21. März 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim (SG), mit der dieses den auf Übernahme von Weiterbildungskosten gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.

Die gemäß den §§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.

Einstweilige Anordnungen können nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).

Im vorliegenden Fall fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Das SG hat die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht zum einen mit der Begründung abgelehnt, die Ausbildung zur examinierten Altenpflegerin, die die Antragstellerin im Rahmen einer Weiterbildungsmaßnahme der Beklagten anstrebt und die drei Jahre dauert, sei nicht förderungsfähig. Eine Verkürzung auf zwei Jahre Ausbildungsdauer, die zur Angemessenheit der Dauer der Vollzeitmaßnahme führen würde (§ 85 Abs. 2 SGB III), sei aus berufsrechtlichen Gründen nicht möglich und die Finanzierung des dritten Jahres der Ausbildung sei ebenfalls nicht (anderweitig) gesichert. Soweit die Antragstellerin insoweit mit der Beschwerde geltend macht, die Antragsgegnerin habe das ihr zustehende Ermessen deshalb nicht korrekt ausgeübt, weil sie die Verkürzung der Ausbildungszeit von drei auf zwei Jahre verlangt habe, trifft dies nicht zu. Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Ermessensausübung, sondern darum, welche Förderungsdauer angemessen ist. Dies ist aber in § 85 Abs. 2 SGB III ausdrücklich gesetzlich geregelt.

Soweit die Antragsstellerin mit der Beschwerde vorbringt, sie habe mit dem Träger der Maßnahme die Ausbildung auf 1 Jahr beschränkt, trifft dies nicht zu. Nach dem von ihr vorgelegten Vertrag vom 20.04.2006 (Bl. 6/8 der Akte L 12 AL 2410/06 ER-B) handelt es sich dabei um einen Vertrag über die Durchführung eines Praktikums vom 01.04.2006 bis zum 31.03.2007 in der "Pflegeheimat St. H." in H. mit Anspruch auf Ausbildungsvergütung (§ 5 des Vertrags). Dieses Praktikum stellt allenfalls einen Teil der Ausbildung zur Altenpflegerin dar. Eine Verkürzung der Ausbildung auf 1 Jahr ist darin nicht zu sehen.

Zu Recht hat das SG den Antrag der Antragstellerin zudem mit der Begründung abgelehnt, dass kein Anspruch auf Übernahme der Weiterbildungskosten bestehe. Aus § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III folge, dass grundsätzlich nur ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin bestehe. Eine so genannte "Ermessensreduzierung auf Null" sei hier nicht ersichtlich. Auch diese Darlegungen im angefochtenen Beschluss sind zutreffend. Ihnen kann nichts hinzugefügt werden, zumal die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung hierauf nicht eingegangen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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