L 8 AS 2172/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1328/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 2172/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. April 2006 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind im Antrags- und Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe (SG), mit der sie verpflichtet wurde, dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 02.02.2006 vorläufig Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) im gesetzlichen Umfang zu gewähren.

Der am 1980 geborene und vor seiner Inhaftierung in B., Landkreis O., wohnhafte Antragsteller verbüßte vom 14.09.2004 bis 22.02.2006 in der Justizvollzugsanstalt F. eine Freiheitsstrafe. Am 22.02.2006 wurde er zur - vom Rentenversicherungsträger bewilligten - Entwöhnungsbehandlung im Fachkrankenhaus R. in W. (Landkreis R.) aufgenommen. Die medizinische Rehabilitationsmaßnahme dauert voraussichtlich 24 Wochen.

Am 02.02.2006 stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab 22.02.2006, den die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 01.03.2006 mit der Begründung ablehnte, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die beantragten Leistungen, da er mehr als sechs Monate nicht erwerbsfähig sei. Die Zeiten der stationären Unterbringung und die Zeiten der Inhaftierung seien dabei zu addieren.

Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und machte geltend, die beantragten Leistungen seien nicht ausgeschlossen, da er nicht für mehr als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sei. Diese Frist beginne erst mit dem Tag der Entlassung aus der Haft (22.02.2006) zu laufen, da die Haftzeit hierbei nicht zu berücksichtigen sei. In dieser Zeit sei er nicht hilfebedürftig gewesen.

Am 24.03.2006 beantragte der Antragsteller beim SG, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab 22.02.2006 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Er begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass er nicht krankenversichert sei und zur Behandlung einer akuten Erkrankung dringend ärztliche Hilfe und medizinischer Untersuchungen bedürfe. Ferner sei es ihm nicht möglich, auf andere Wege als über Sozialleistungen Anschaffungen für seinen persönlichen Bedarf zu tätigen. Hierzu legte er die ärztliche Bescheinigung der Internistin Dr. W., Fachkrankenhaus R., vom 22.03.2006 vor. Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin brachte er vor, er habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Wohnung seiner Familie in B., wo er schon vor seiner Inhaftierung gewohnt habe und wohin er auch nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme zurückkehren werde. In der Fachklinik R. halte er sich nur vorübergehend zur stationären Behandlung auf. Zudem übersandte der Antragsteller das Rundschreiben des Landkreistages Baden-Württemberg und Städtetages Baden-Württemberg vom 09.03.2006 und die einschlägigen Durchführungsanweisungen (DA) der Bundesagentur für Arbeit vom 26.08.2005.

Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen und machte geltend, sie halte sich nicht für örtlich zuständig, da der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Fachkrankenhaus R. habe. Seine Verlegung in diese Einrichtung, die damit zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung geworden sei, sei mit seinem Willen erfolgt, sodass er dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Antragsteller dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe, sei sie nicht zuständig, da es an einer klaren gesetzlichen Regelung fehle, wonach der Träger der Leistungen nach dem SGB II zuständig sei, in dessen Bereich der Hilfeempfänger zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Der Antragsteller habe aber auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da ein solcher durch § 7 Abs. 4 SGB II ausgeschlossen sei. Die Zeit der Haft, die als stationäre Unterbringung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei, und die anschließende stationäre Entwöhnungsmaßnahme dauerten zusammen voraussichtlich länger als sechs Monate (negative Prognose), sodass der Antragsteller für die Dauer von mehr als sechs Monaten nicht erwerbsfähig sei.

Mit Beschluss vom 12.04.2006 verpflichtete das SG die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 02.02.2006 vorläufig Leistungen nach dem SGB II im gesetzlichen Umfang zu gewähren. Vorliegend sei sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch ausreichend glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund sei insbesondere deshalb zu bejahen, weil der Antragsteller zur Behandlung einer akuten Erkrankung Krankenversicherungsschutz benötige, der im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II grundsätzlich gegeben sei. Auch ein Anordnungsanspruch sei zu bejahen. Als Zeit der Unterbringung in einer stationären Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II könne allein die Zeit der Entwöhnungsbehandlung vom 22.02.2006 bis voraussichtlich 09.08.2006, also weniger als sechs Monate, berücksichtigt werden. Es gehe - der Entscheidung des LSG für das Land Niedersachsen vom 07.03.2006 (L 7 AS 423/05 ER) folgend - davon aus, dass es sich bei einer Justizvollzugsanstalt nicht um eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II handele. Das LSG Niedersachsen habe überzeugend ausgeführt, dass eine Untersuchungshaft einerseits und eine medizinische oder soziale Rehabilitationsmaßnahme in einer stationären Einrichtung andererseits gänzlich unterschiedlichen Zwecken dienten. Die Antragsgegnerin sei für die Erbringung der beantragten Leistungen auch örtlich zuständig, da sich der Antragsteller im Fachkrankenhaus R. in W. nur vorübergehend aufhalte und danach nach seinen Angaben wieder zu seiner Familie nach B. zurückkehren werde. Sein Aufenthalt in W. sei damit zeitlich befristet und nicht zukunftsoffen.

Dagegen hat die Antragsgegnerin am 27.04.2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Sie macht geltend, dass für die nach § 7 Abs. 4 SGB II zu treffende Prognoseentscheidung die Dauer der Haft und der anschließenden stationären Entwöhnungsmaßnahme zusammengerechnet werden müssten, was hier zur Verneinung eines Anspruchs auf Leistungen führe. Nach den fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit stelle die Unterbringung eines Gefangenen in einer Justizvollzugsanstalt eine stationäre Unterbringung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II dar. Sie verweist auf den Beschluss des LSG München vom 27.10.2005 (L 11 B 596/05 AS ER) und bringt zudem vor, die Auffassung des Landkreis- und Städtetages Baden-Württemberg sei für sie unerheblich, weil im Falle einer Hilfegewährung der kommunale Träger nicht gesetzlicher Leistungsträger sei. Die Antragsgegnerin legt zudem Unterlagen über die geplanten Änderungen des § 7 Abs. 4 SGB II vor.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. April 2006 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Die fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit, wonach Zeiten in unterschiedlichen Einrichtungen, wozu auch die ihnen gleichgestellten Justizvollzugsanstalten zählten, zusammenzurechnen seien, seien durch die im angefochtenen Beschluss zitierte Entscheidung sowie durch das Rundschreiben des Landkreis- und Städtetages Baden-Württemberg vom 09.03.2006 überholt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten der Antragsgegnerin sowie auf die Akten des SG und des Senats Bezug genommen.

II.

Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).

Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).

Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).

Dem Antragsteller stehen keine Leistungen nach dem SGB II zu, weil er für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist (§ 7 Abs. 4 SGB II). Zu den stationären Einrichtungen iSd § 7 Abs. 4 SGB II gehört auch eine Justizvollzugs- oder eine Untersuchungshaftanstalt (so der erkennende Senat im Beschluss vom 27.03.2006 - L 8 AS 1171/06 ER-B; SG Würzburg Beschluss vom 29.03.2005 - S 10 AS 27/05 ER -; vgl. auch Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II München 2005, § 7 Rdn. 34; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II Loseblattsammlung, § 9 Rdn. 69; wohl auch Brühl in: LPK-SGB II , Baden Baden 2005, § 7 Rdn. 58; aA LSG Baden-Württemberg 7. Senat Beschluss vom 21.03.2006 - L 7 AS 1128/06 ER-B; LSG Schleswig Holstein Beschluss vom 14.11.2005 - L 9 B 260/05 SO ER - ; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.03.2006 - L 7 AS 423/05 ER -). Zeiten der Haft und ein sich direkt im Anschluss an die Haft anschließender Aufenthalt in einer Fachklinik zur Drogenentwöhnung sind zusammenzurechnen (Beschluss des Senats vom 27.03.2006; aA SG Nürnberg Beschluss vom 09.05.2005 - S 20 SO 106/05 ER -).

Im SGB II findet sich keine Definition, was unter stationären Einrichtungen zu verstehen ist. Bei der Auslegung dieser Bestimmung kann auch nicht auf Vorschriften des SGB XII zurückgegriffen werden, sodass insbesondere unerheblich ist, ob eine Justizvollzugsanstalt eine stationäre Einrichtung iSd § 13 SGB XII ist. Die Regelung in § 7 Abs. 4 SGB II ist vielmehr im Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 SGB II und § 21 SGB XII zu interpretieren. Diese Bestimmungen schließen für Personen, die erwerbsfähig sind, Leistungen nach dem SGB XII aus (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Da auch in stationären Einrichtungen Untergebrachte erwerbsfähig sein können, weil es nach der Definition der Erwerbsfähigkeit in § 8 Abs. 1 SGB II lediglich darauf ankommt, ob der Hilfesuchende aus gesundheitlichen Gründen auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (LSG Nordrhein-Westfalen aaO), kämen für sie die Leistungen der Sozialhilfe nach § 35 SGB XII wegen § 5 Abs. 2 SGB II nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund ist § 7 Abs. 4 Hs. 1 SGB II als gesetzliche Fiktion der Nichterwerbsfähigkeit auszulegen (Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II München 2005, § 7 Rdnr. 33). Wer somit länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist oder voraussichtlich länger als sechs Monate untergebracht sein wird, ist von vornherein nicht nur nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II, sondern auch nicht erwerbsfähig iSd § 8 Abs. 1 SGB II; für ihn greift der Ausschluss des Sozialhilfeanspruchs gemäß § 5 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 21 SGB XII damit nicht durch (Spellbrink aaO). Als Einrichtung iSd § 7 Abs. 4 Hs. 1 SGB II kann jede vollstationäre Einrichtung aufgefasst werden, in der der Einrichtungsträger von der Aufnahme bis zur Entlassung des Hilfebedürftigen die Gesamtverantwortung für dessen tägliche Lebensführung übernimmt und Gemeinschaftseinrichtungen vorhanden sind (Spellbrink aaO Rdnr. 34). Diese Voraussetzungen sind bei einer Justizvollzugsanstalt, in der der Antragsteller vom 14.09.2004 bis 22.02.2006 eine Strafhaft verbüßte, erfüllt.

Auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin, die ihre Beschwerde ohnehin nicht mehr damit begründet hat, sie sei örtlich nicht zuständig, braucht bei dieser Sach- und Rechtslage nicht weiter eingegangen zu werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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