Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 2542/06 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 13 R 2537/06 wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F.S. für das Berufungsverfahren L 13 R 2537/06 hat keinen Erfolg.
Nach § 73 a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung der Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt Erfolgswahrscheinlichkeit (vgl. etwa Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 114 RdNr. 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 RdNr. 19). Auch eine unklare Rechtslage kann die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht bejahen lassen, insbesondere wenn zu einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht vorliegt (vgl. etwa Littmann in Handkommentar - SGG, § 73 a RdNr. 11). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Berufungsverfahren L 13 R 2537/06 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der mit Klage und Berufung angefochtene Bescheid vom 13. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2004 erweist sich nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ein Anspruch auf Auszahlung der Witwenrente unter teilweiser Zurücknahme des Rentenbescheids vom 15. Dezember 2001 besteht aller Voraussicht nach nicht.
Die Beklagte hat in diesem Rentenbescheid zu Recht verfügt, dass die Rente ab 15. Juni 2001 (Rentenbeginn) nicht gezahlt wird, weil die Höchstzahl von nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anrechenbaren Endgeltpunkten bereits durch die Regelaltersrente ausgeschöpft ist. § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461, in Kraft getreten am 7. Mai 1996 - Artikel 12 Abs. 2 WFG - alter Fassung - a.F.-) bietet hierfür, wie das Bundessozialgericht (BSG) mehrmals entschieden hat (BSG SozR 3-5050 § 22 b Nr. 2; SozR 4-5050 § 22 b Nrn. 1 und 2), zwar keine ausreichende Rechtsgrundlage; die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Begrenzung der Entgeltpunkte folgt aber aus § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791; neuer Fassung - n.F. - ). Die Vorschrift ist gemäß Artikel 14 dieses Gesetzes mit Wirkung vom 7. Mai 1996 in Kraft getreten und ist deshalb auch auf die große Witwenrente der Klägerin (Rentenbeginn 15. Juni 2001) anzuwenden (vgl. BSG SozR 4-5050 § 22 b Nr. 4).
Das BSG hat durch den 8. und 5. Senat inzwischen mehrmals entschieden, dass § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. verfassungsmäßige Rechte der betroffenen Versicherten nicht verletzt, mithin der Gesetzgeber nicht gehindert war, den Anspruch auf Hinterbliebenenrente in die Begrenzungsregelung des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. einzubeziehen und diese Regelung rückwirkend ab 7. Mai 1996 in Kraft zu setzen (vgl. BSG SozR 4-5050 § 22 b Nr. 4; Urteile vom 21. Juni 2005 - B 8 KN 8/03 R, B 8 KN 8/04 R, B 8 KN 9/04 R und B 8 KN 10/04 R; Urteile vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 39/04 R und B 5 RJ 57/04 R - alle veröffentlicht in Juris). Angesichts dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (Urteile vom 31. Januar 2006 - L 13 KN 5818/04, L 13 KN 2913/04 und L 13 KN 2846/04 - nicht veröffentlicht), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin mit ihrem vorrangig auf Verfassungsrecht gestützten Vorbringen voraussichtlich durchdringen wird, denn auch das BSG hat bei seiner Rechtsanwendung ausführliche verfassungsrechtliche Erörterungen angestellt. Da § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. rückwirkend ab 7. Mai 1996 in Kraft gesetzt worden ist, hat die Beklagte entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch für den vor dem hier angefochtenen Bescheid liegenden Zeitraum das Recht richtig angewandt. Eine Zugunstenentscheidung kommt dementsprechend auch für diesen Zeitraum nicht in Betracht.
Letztlich kann sich die Klägerin voraussichtlich auch nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 300 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) berufen. Nach dieser Regelung sind die aufgehobenen Vorschriften des SGB VI und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne dieser Norm ist im Fall des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG a.F. der 7. Mai 1996, da diese Fassung mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt durch die neue ersetzt worden ist. Dieser Zeitpunkt ist deshalb nach § 300 Abs. 2 SGB VI auch maßgeblich für den Beginn der dreimonatigen Frist (BSG SozR 4-5050 § 22 b Nr. 4). Im Fall der Klägerin ist der Antrag auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente im September 2001, also nach Ablauf dieser Frist gestellt worden.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F.S. für das Berufungsverfahren L 13 R 2537/06 hat keinen Erfolg.
Nach § 73 a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung der Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt Erfolgswahrscheinlichkeit (vgl. etwa Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 114 RdNr. 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 RdNr. 19). Auch eine unklare Rechtslage kann die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht bejahen lassen, insbesondere wenn zu einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht vorliegt (vgl. etwa Littmann in Handkommentar - SGG, § 73 a RdNr. 11). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Berufungsverfahren L 13 R 2537/06 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der mit Klage und Berufung angefochtene Bescheid vom 13. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2004 erweist sich nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ein Anspruch auf Auszahlung der Witwenrente unter teilweiser Zurücknahme des Rentenbescheids vom 15. Dezember 2001 besteht aller Voraussicht nach nicht.
Die Beklagte hat in diesem Rentenbescheid zu Recht verfügt, dass die Rente ab 15. Juni 2001 (Rentenbeginn) nicht gezahlt wird, weil die Höchstzahl von nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anrechenbaren Endgeltpunkten bereits durch die Regelaltersrente ausgeschöpft ist. § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461, in Kraft getreten am 7. Mai 1996 - Artikel 12 Abs. 2 WFG - alter Fassung - a.F.-) bietet hierfür, wie das Bundessozialgericht (BSG) mehrmals entschieden hat (BSG SozR 3-5050 § 22 b Nr. 2; SozR 4-5050 § 22 b Nrn. 1 und 2), zwar keine ausreichende Rechtsgrundlage; die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Begrenzung der Entgeltpunkte folgt aber aus § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791; neuer Fassung - n.F. - ). Die Vorschrift ist gemäß Artikel 14 dieses Gesetzes mit Wirkung vom 7. Mai 1996 in Kraft getreten und ist deshalb auch auf die große Witwenrente der Klägerin (Rentenbeginn 15. Juni 2001) anzuwenden (vgl. BSG SozR 4-5050 § 22 b Nr. 4).
Das BSG hat durch den 8. und 5. Senat inzwischen mehrmals entschieden, dass § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. verfassungsmäßige Rechte der betroffenen Versicherten nicht verletzt, mithin der Gesetzgeber nicht gehindert war, den Anspruch auf Hinterbliebenenrente in die Begrenzungsregelung des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. einzubeziehen und diese Regelung rückwirkend ab 7. Mai 1996 in Kraft zu setzen (vgl. BSG SozR 4-5050 § 22 b Nr. 4; Urteile vom 21. Juni 2005 - B 8 KN 8/03 R, B 8 KN 8/04 R, B 8 KN 9/04 R und B 8 KN 10/04 R; Urteile vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 39/04 R und B 5 RJ 57/04 R - alle veröffentlicht in Juris). Angesichts dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (Urteile vom 31. Januar 2006 - L 13 KN 5818/04, L 13 KN 2913/04 und L 13 KN 2846/04 - nicht veröffentlicht), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin mit ihrem vorrangig auf Verfassungsrecht gestützten Vorbringen voraussichtlich durchdringen wird, denn auch das BSG hat bei seiner Rechtsanwendung ausführliche verfassungsrechtliche Erörterungen angestellt. Da § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. rückwirkend ab 7. Mai 1996 in Kraft gesetzt worden ist, hat die Beklagte entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch für den vor dem hier angefochtenen Bescheid liegenden Zeitraum das Recht richtig angewandt. Eine Zugunstenentscheidung kommt dementsprechend auch für diesen Zeitraum nicht in Betracht.
Letztlich kann sich die Klägerin voraussichtlich auch nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 300 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) berufen. Nach dieser Regelung sind die aufgehobenen Vorschriften des SGB VI und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne dieser Norm ist im Fall des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG a.F. der 7. Mai 1996, da diese Fassung mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt durch die neue ersetzt worden ist. Dieser Zeitpunkt ist deshalb nach § 300 Abs. 2 SGB VI auch maßgeblich für den Beginn der dreimonatigen Frist (BSG SozR 4-5050 § 22 b Nr. 4). Im Fall der Klägerin ist der Antrag auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente im September 2001, also nach Ablauf dieser Frist gestellt worden.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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