Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 14 AS 3165/06 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 3319/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller erstrebt mit seiner Beschwerde, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorläufig zur Gewährung weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu verpflichten. Dabei wendet er sich gegen die mit Bewilligungsbescheid vom 29.03.2006 erfolgte Anrechnung von Einkommen der gemeinsam mit ihm in einer Wohnung lebenden S ...
Der Senat entscheidet über die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde - ebenso wie bereits das Sozialgericht Stuttgart über den erstinstanzlichen vorläufigen Rechtsschutzantrag - ohne Beiladung von Frau S. zum Verfahren. Insbesondere liegen, anders als der Antragsteller meint, die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 1. Alt. SGG nicht vor. Denn Frau S. ist an dem hier streitigen Rechtsverhältnis nicht dergestalt beteiligt, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
Hierfür genügt es nämlich nicht, dass die Entscheidung logisch notwendig einheitlich auch gegenüber dem Dritten ergehen muss oder dass die tatsächlichen Verhältnisse eine einheitliche Entscheidung erfordern. Vielmehr setzt § 75 Abs. 2 1. Alt. SGG voraus, dass durch die erstrebte Entscheidung (auch) in die Rechtssphäre des Dritten unmittelbar eingegriffen wird, also die Entscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch unmittelbar Rechte des Dritten gestaltet werden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 10 zu § 75).
Dies ist aber hier nicht der Fall, da durch die Entscheidung über die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren, Rechte von Frau S. nicht unmittelbar betroffen werden. Insbesondere vermag eine solche Entscheidung zivilrechtliche Unterhaltsansprüche nicht zu begründen und genügt eine tatsächliche Unterhaltsgewährung - mangels rechtlicher Betroffenheit - für die notwendige Beiladung nicht. Auch wird ein zugunsten von Frau S. etwa bestehender Einzelanspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 9 SGB II (vgl. zu den Ansprüchen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 29 zu § 9, Rdnr. 11 zu § 38) durch die Entscheidung über das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht umgestaltet. Soweit die gerichtliche Klärung entscheidungserheblicher Vorfragen eine rechtliche Betroffenheit herbeizuführen vermag (vgl. beispielsweise die gesetzliche Auskunftspflicht des Partners nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II), handelt es sich lediglich um mittelbare Folgen, nicht aber um unmittelbar rechtsgestaltende Wirkungen der Entscheidung.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Ohne Rechtsfehler hat es das Sozialgericht Stuttgart mit Beschluss vom 17.05.2006 abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1; sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2; sog. Regelungsanordnung).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl für die Sicherungsanordnung als auch für die Regelungsanordnung, dass der Antragsteller die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht - auch nicht zeitlich befristet - vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist.
In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es dem Antragsteller an einem für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung erforderlichen Anordnungsanspruch. Denn bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung ist die im Bescheid vom 29.03.2006 bei der Bedarfsermittlung erfolgte Berücksichtigung anrechenbaren Einkommens von Frau S. nicht zu beanstanden.
So ist die Berücksichtigung des Einkommens von Frau S. auf der Grundlage des § 19 Satz 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3 lit. b SGB II zunächst dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Denn auch nach Auffassung des Senats ist von einer zwischen dem Antragsteller und Frau S. bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. b SGB II auszugehen. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in den Gründen des angegriffenen Beschlusses vom 17.05.2006 verwiesen. Ergänzend ist auszuführen, dass der Antragsteller, der in sämtlichen bei der Antragsgegnerin eingereichten Anträgen auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Frau S. bejaht bzw. Änderungen in den persönlichen Verhältnissen verneint hat, mit dieser nicht erst seit Anmietung der derzeitigen Wohnung im Oktober 2001 zusammenlebt. Vielmehr ist ausweislich des bei den Akten der Beklagten befindlichen Mietvertrages bereits der Umzug aus einer gemeinsamen Wohnung (Riedstr. 11 in Murrhardt) erfolgt.
Soweit der Antragsteller unter Vorlage einer entsprechenden Betätigung der Volksbank Backnang eG vom 22.06.2006 vorträgt, bei dem Bankkonto mit der Nr. 13029002 handle es sich um ein auf Verlangen der Bank geführtes gemeinsames Haushaltskonto, auf das anteilig Einzahlungen zwecks Deckung der Unterkunftskosten erfolgten, nicht aber das von Frau S. bezogene Gehalt unmittelbar fließe, mag dies nunmehr zutreffen. Allerdings steht dies der Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht entgegen.
Vielmehr spricht der Umstand, dass das Gehalt von Frau S. ausweislich der vorliegenden Verdienstnachweise jedenfalls zwischen Juli 2004 (Junigehalt) und März 2006 (Februargehalt) auf das - nach den vom Antragsteller beim Sozialgericht vorgelegten Unterlagen im Mai 2000 zunächst allein auf seinen Namen eröffnete - "gemeinsame" Konto Nr. 13029002 überwiesen wurde, gerade gegen das vom Antragsteller behauptete getrennte Wirtschaften und damit für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Dies gilt umso mehr, als auch das vom Antragsteller bis März 2004 von der heutigen Bundesagentur für Arbeit bezogene Arbeitslosengeld auf das in Rede stehende Konto überwiesen wurde und seit Januar 2005 auch die Auszahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auf dieses vom Antragsteller in den Bewilligungsanträgen jeweils angegebene "gemeinsame" Konto erfolgt.
Sofern die Gehaltszahlungen von Frau S. zwischenzeitlich auf deren eigenes Konto mit der Nr. 13030000 überwiesen werden, liegt dem ersichtlich allein das Bemühen der Partner zu Grunde, durch formale Trennung ihrer Vermögensverhältnisse ein Indiz für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft zu beseitigen. Denn das tatsächliche Fortbestehen der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen den Partnern zeigt sich jedenfalls daran, dass Frau S. ausweislich der Beschwerdebegründung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 26.06.2006 derzeit die Mietkosten allein trägt und damit den wirtschaftlich schwächeren Antragsteller unterstützt. Ob und gegebenenfalls wie diese Unterstützungsleistungen - nach den gemachten Ausführungen offensichtlich ebenfalls nur formal - zwischen den Partnern verrechnet werden, kommt es nicht an.
Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller auch gegen die Höhe des von der Antragsgegnerin in Anwendung des § 11 SGB II i. V. m. den Regelungen der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20.10.2004 i. d. F. vom 22.08.2005 (Alg II-V) angerechneten Einkommens seiner Partnerin.
So trifft zunächst sein Vorbringen, die Antragsgegnerin habe entgegen § 11 Abs. 2 SGB II die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern sowie die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung unberücksichtigt gelassen, nicht zu. Dass sie die vom Arbeitgeber an Frau S. regelmäßig ausbezahlten Spesen in den Verdienst eingerechnet hat, begegnet bei summarischer Prüfung keinen Bedenken, nachdem entsprechende Ausgaben nicht belegt sind. Gleiches gilt mit Blick auf die vermögenswirksame Anlage in Höhe von 40,00 EUR pro Monat, bei denen es sich ausweislich der Verdienstnachweise lediglich um Vermögensbildung handelt, die nicht nach § 11 SGB II vom Einkommen abzusetzen ist. Erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragene Beiträge für eine nach Bundesrecht geförderte Altersvorsorge (Riester-Rente) sind weder glaubhaft gemacht noch beziffert. Die weiter geltend gemachten Beiträge zur Kfz Kasko-Versicherung sind über den abgesetzten Pauschbetrag von Euro 30 nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V abgedeckt (vgl. Eicher/Spellbrink, a. a. O., Rdnr. 62 zu § 11). Was schließlich die Wegstrecke der Partner des Antragstellers zu Arbeit betrifft, hat der Antragsgegner zutreffend die Entfernungspauschale von EUR 0,20 je Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b Alg II-V zu Grunde gelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller erstrebt mit seiner Beschwerde, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorläufig zur Gewährung weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu verpflichten. Dabei wendet er sich gegen die mit Bewilligungsbescheid vom 29.03.2006 erfolgte Anrechnung von Einkommen der gemeinsam mit ihm in einer Wohnung lebenden S ...
Der Senat entscheidet über die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde - ebenso wie bereits das Sozialgericht Stuttgart über den erstinstanzlichen vorläufigen Rechtsschutzantrag - ohne Beiladung von Frau S. zum Verfahren. Insbesondere liegen, anders als der Antragsteller meint, die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 1. Alt. SGG nicht vor. Denn Frau S. ist an dem hier streitigen Rechtsverhältnis nicht dergestalt beteiligt, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
Hierfür genügt es nämlich nicht, dass die Entscheidung logisch notwendig einheitlich auch gegenüber dem Dritten ergehen muss oder dass die tatsächlichen Verhältnisse eine einheitliche Entscheidung erfordern. Vielmehr setzt § 75 Abs. 2 1. Alt. SGG voraus, dass durch die erstrebte Entscheidung (auch) in die Rechtssphäre des Dritten unmittelbar eingegriffen wird, also die Entscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch unmittelbar Rechte des Dritten gestaltet werden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 10 zu § 75).
Dies ist aber hier nicht der Fall, da durch die Entscheidung über die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren, Rechte von Frau S. nicht unmittelbar betroffen werden. Insbesondere vermag eine solche Entscheidung zivilrechtliche Unterhaltsansprüche nicht zu begründen und genügt eine tatsächliche Unterhaltsgewährung - mangels rechtlicher Betroffenheit - für die notwendige Beiladung nicht. Auch wird ein zugunsten von Frau S. etwa bestehender Einzelanspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 9 SGB II (vgl. zu den Ansprüchen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 29 zu § 9, Rdnr. 11 zu § 38) durch die Entscheidung über das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht umgestaltet. Soweit die gerichtliche Klärung entscheidungserheblicher Vorfragen eine rechtliche Betroffenheit herbeizuführen vermag (vgl. beispielsweise die gesetzliche Auskunftspflicht des Partners nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II), handelt es sich lediglich um mittelbare Folgen, nicht aber um unmittelbar rechtsgestaltende Wirkungen der Entscheidung.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Ohne Rechtsfehler hat es das Sozialgericht Stuttgart mit Beschluss vom 17.05.2006 abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1; sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2; sog. Regelungsanordnung).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl für die Sicherungsanordnung als auch für die Regelungsanordnung, dass der Antragsteller die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht - auch nicht zeitlich befristet - vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist.
In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es dem Antragsteller an einem für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung erforderlichen Anordnungsanspruch. Denn bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung ist die im Bescheid vom 29.03.2006 bei der Bedarfsermittlung erfolgte Berücksichtigung anrechenbaren Einkommens von Frau S. nicht zu beanstanden.
So ist die Berücksichtigung des Einkommens von Frau S. auf der Grundlage des § 19 Satz 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3 lit. b SGB II zunächst dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Denn auch nach Auffassung des Senats ist von einer zwischen dem Antragsteller und Frau S. bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. b SGB II auszugehen. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in den Gründen des angegriffenen Beschlusses vom 17.05.2006 verwiesen. Ergänzend ist auszuführen, dass der Antragsteller, der in sämtlichen bei der Antragsgegnerin eingereichten Anträgen auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Frau S. bejaht bzw. Änderungen in den persönlichen Verhältnissen verneint hat, mit dieser nicht erst seit Anmietung der derzeitigen Wohnung im Oktober 2001 zusammenlebt. Vielmehr ist ausweislich des bei den Akten der Beklagten befindlichen Mietvertrages bereits der Umzug aus einer gemeinsamen Wohnung (Riedstr. 11 in Murrhardt) erfolgt.
Soweit der Antragsteller unter Vorlage einer entsprechenden Betätigung der Volksbank Backnang eG vom 22.06.2006 vorträgt, bei dem Bankkonto mit der Nr. 13029002 handle es sich um ein auf Verlangen der Bank geführtes gemeinsames Haushaltskonto, auf das anteilig Einzahlungen zwecks Deckung der Unterkunftskosten erfolgten, nicht aber das von Frau S. bezogene Gehalt unmittelbar fließe, mag dies nunmehr zutreffen. Allerdings steht dies der Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht entgegen.
Vielmehr spricht der Umstand, dass das Gehalt von Frau S. ausweislich der vorliegenden Verdienstnachweise jedenfalls zwischen Juli 2004 (Junigehalt) und März 2006 (Februargehalt) auf das - nach den vom Antragsteller beim Sozialgericht vorgelegten Unterlagen im Mai 2000 zunächst allein auf seinen Namen eröffnete - "gemeinsame" Konto Nr. 13029002 überwiesen wurde, gerade gegen das vom Antragsteller behauptete getrennte Wirtschaften und damit für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Dies gilt umso mehr, als auch das vom Antragsteller bis März 2004 von der heutigen Bundesagentur für Arbeit bezogene Arbeitslosengeld auf das in Rede stehende Konto überwiesen wurde und seit Januar 2005 auch die Auszahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auf dieses vom Antragsteller in den Bewilligungsanträgen jeweils angegebene "gemeinsame" Konto erfolgt.
Sofern die Gehaltszahlungen von Frau S. zwischenzeitlich auf deren eigenes Konto mit der Nr. 13030000 überwiesen werden, liegt dem ersichtlich allein das Bemühen der Partner zu Grunde, durch formale Trennung ihrer Vermögensverhältnisse ein Indiz für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft zu beseitigen. Denn das tatsächliche Fortbestehen der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen den Partnern zeigt sich jedenfalls daran, dass Frau S. ausweislich der Beschwerdebegründung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 26.06.2006 derzeit die Mietkosten allein trägt und damit den wirtschaftlich schwächeren Antragsteller unterstützt. Ob und gegebenenfalls wie diese Unterstützungsleistungen - nach den gemachten Ausführungen offensichtlich ebenfalls nur formal - zwischen den Partnern verrechnet werden, kommt es nicht an.
Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller auch gegen die Höhe des von der Antragsgegnerin in Anwendung des § 11 SGB II i. V. m. den Regelungen der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20.10.2004 i. d. F. vom 22.08.2005 (Alg II-V) angerechneten Einkommens seiner Partnerin.
So trifft zunächst sein Vorbringen, die Antragsgegnerin habe entgegen § 11 Abs. 2 SGB II die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern sowie die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung unberücksichtigt gelassen, nicht zu. Dass sie die vom Arbeitgeber an Frau S. regelmäßig ausbezahlten Spesen in den Verdienst eingerechnet hat, begegnet bei summarischer Prüfung keinen Bedenken, nachdem entsprechende Ausgaben nicht belegt sind. Gleiches gilt mit Blick auf die vermögenswirksame Anlage in Höhe von 40,00 EUR pro Monat, bei denen es sich ausweislich der Verdienstnachweise lediglich um Vermögensbildung handelt, die nicht nach § 11 SGB II vom Einkommen abzusetzen ist. Erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragene Beiträge für eine nach Bundesrecht geförderte Altersvorsorge (Riester-Rente) sind weder glaubhaft gemacht noch beziffert. Die weiter geltend gemachten Beiträge zur Kfz Kasko-Versicherung sind über den abgesetzten Pauschbetrag von Euro 30 nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V abgedeckt (vgl. Eicher/Spellbrink, a. a. O., Rdnr. 62 zu § 11). Was schließlich die Wegstrecke der Partner des Antragstellers zu Arbeit betrifft, hat der Antragsgegner zutreffend die Entfernungspauschale von EUR 0,20 je Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b Alg II-V zu Grunde gelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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