L 3 AS 3575/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 3575/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Ohne Rechtsfehler hat es das Sozialgericht Mannheim mit Beschluss vom 12.06.2006 abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.

Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1; sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2; sog. Regelungsanordnung).

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl für die Sicherungsanordnung als auch für die Regelungsanordnung, dass der Antragsteller die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht - auch nicht zeitlich befristet - vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist.

In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es dem Antragsteller bereits an einem für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung erforderlichen Anordnungsgrund. Denn er hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm tatsächlich Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 19 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 SGB II entstehen. In den von seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 12.04.2006 beim Antragsgegner vorgelegten, von der Hauptmieterin der Wohnung ausgestellten Quittungen über Mietzahlungen wird nämlich der Erhalt der Mietkosten für November 2005 mit Datum vom 31.10.2005 und derjenigen für Dezember 2005 unter dem 30.11.2005 be-stätigt, obschon entsprechende Leistungen durch den Antragsgegner erst mit Bescheid vom 28.12.2005 bewilligt wurden. Ergeben sich bereits hieraus erhebliche Zweifel an einer tatsächlichen Erhebung der Mietkosten, so gilt dies umso mehr, als ein schriftlicher Mietvertrag nicht besteht und der Antragsteller zudem die Wohnung seit zumindest einem Jahrzehnt mit deren Hauptmieterin teilt. Vor diesem Hintergrund vermögen die vom Antragsteller mit Schreiben vom 30.11.2005 und mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 19.12.2005 geltend gemachten Mietrückstände ebenso wenig zu überzeugen wie die bei den Akten des Antragsgegners befindliche Mahnung der Hauptmieterin vom 20.02.2006. Soweit der Antragsteller mit der Behauptung in der Beschwerdebegründung, er habe sich, nachdem er seit November 2005 nur die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten habe, bei einem Freund Geld geliehen, den Inhalt der oben genannten Mietquittungen zu bestätigen sucht, widerspricht dies - wiederum - den von ihm Ende des Jahres 2005 schriftlich behaupteten Mietrückständen. Die "eidesstattliche Versicherung" der Hauptmieterin vom 26.06.2006, sie habe die Quittungen im Nachhinein ausgestellt, weil die Antragsgegnerin Zahlungsbelege gewünscht habe, zeigt schließlich neben der bestehenden Verbundenheit mit dem Antragsteller, dass sich ihre schriftlichen Angaben vornehmlich an prozess- bzw. verfahrenstaktischen Erwägungen orientieren, weshalb ihnen keinerlei Beweiswert zuzumessen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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