L 12 AL 3847/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AL 3406/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 3847/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11.08.2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.04.2003 bis zum 16.04.2003 im Streit.

Der 1957 geborene Kläger war seit 1974 als Disponent für die Firma S. tätig. Nach längerer Krankheit meldete er sich am 28.02.2003 für die Zeit ab dem 08.03.2003 (Ende des Krankengeldanspruchs) bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld.

Ohne sich bis zu diesem Zeitpunkt bei seinem Rentenversicherungsträger gemeldet zu haben, absolvierte der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.04. bis zum 16.04.2003 eine Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung bei der Firma S. mit einem Zeitumfang von täglich 3 Stunden. Der Kläger behauptet, er habe diesen Eingliederungsversuch vor dessen Beginn bei der Beklagten gegenüber deren Mitarbeiterin Frau B. angegeben. Der Arbeitsvertrag bei der Firma S. bestand während des rund zweiwöchigen Eingliederungsversuchs und auch danach unverändert weiter fort.

Mit Bescheid vom 08.04.2003 "hob" die Beklagte die "Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 01.04.2003 auf", da der Kläger seit dem 01.04.2003 an einer Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben teilnehme. Mit weiterem Bescheid vom 09.04.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 08.03.2003 bis zum 31.03.2003. Am 17.04.2003 beantragte der Kläger die erneute Gewährung von Arbeitslosengeld, nachdem er an diesem Tag die Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung abgebrochen hatte. Mit Bescheid vom 06.05.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin Arbeitslosengeld ab dem 17.04.2003.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten anschließend am 07.05.2003, ihm für seinen Wiedereingliederungsversuch vom 01.04. bis 16.04.2003 nach § 33 Abs. 4 SGB IX Arbeitslosengeld zu bewilligen.

Die Beklagte legte dies als Widerspruch aus, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2003 als unbegründet zurückwies. Der Kläger habe im streitgegenständlichen Zeitraum in einem mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigungsverhältnis gestanden, was das Tatbestandsmerkmal der Arbeitslosigkeit nach § 118 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) für den Bezug von Arbeitslosengeld ausschließe. Die vom Kläger zitierte Vorschrift des § 33 Abs. 4 SGB IX sei nicht anwendbar, da die Anspruchsvoraussetzungen des Arbeitslosengeldes sich nach dem SGB III und nicht nach dem SGB IX richteten. Schließlich habe der Kläger auch angegeben, dass zum damaligen Zeitpunkt ein Reha-Antrag noch nicht gestellt worden sei, sodass eine Beurteilung der Frage, wer Träger eines eventuellen Reha-Verfahrens gewesen wäre, nicht habe erfolgen können.

Der Kläger hat am 25.06.2003 durch seine Bevollmächtigten beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Der Kläger habe dem für ihn zuständigen Mitarbeiter der Beklagten ungefähr eine Woche vor dem 01.04.2003 den Antritt und den zeitlichen Umfang des Arbeitsversuchs mitgeteilt. Damit sei der Kläger seinen in den §§ 60 ff. SGB I normierten Mitteilungspflichten nachgekommen. Auch könne der Verwaltungsakt nicht nach § 48 SGB X für die Vergangenheit zurückgenommen werden, da der Kläger weder vorsätzlich gewusst noch grobfahrlässig nicht gewusst habe, dass der sich aus dem Leistungsbescheid ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Denn der Kläger sei trotz Nachfrage nicht durch seinen Berater darüber informiert worden, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme den Anspruch auf Arbeitslosengeld gefährden könne.

Der Kläger gab hierzu an, bei dem Termin bei der Beklagten vor seiner Wiedereingliederung seinen zuständigen Sachbearbeiter Herrn K. in seinem Zimmer nicht angetroffen zu haben. Deswegen sei er zu der Mitarbeiterin W. gegangen, die jedoch das Erteilen einer Auskunft abgelehnt habe. Anschließend sei er zu der Mitarbeiterin B. gegangen, die gemeint habe, Herr K. habe wohl Urlaub. Daraufhin habe er Frau B. mitgeteilt, dass er am 01.04.2004 mit einem Arbeitsversuch in Form einer Wiedereingliederung beginnen werde.

Das SG holte daraufhin eine Stellungnahme bei der Beklagten über die Beratung des Klägers unmittelbar vor seinem Wiedereingliederungsversuch ein. Die Mitarbeiterin B. teilte unter dem 06.07.2004 mit, dass sie sich an den konkreten Sachverhalt nicht mehr erinnern könne, da dieser schon länger als ein Jahr zurückliege. Spreche ein Kunde wegen eines Arbeitsversuchs zwecks Wiedereingliederung vor, könne nur der Vermittler über eine Weiterzahlung der Leistung entscheiden. Der Fall habe daher auch nicht ihren Aufgabenbereich betroffen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11.08.2005 als unbegründet abgewiesen und dem Kläger zusätzlich "Mutwillenskosten" in Höhe von 300,00 EUR auferlegt. Hierbei vertrat das SG zunächst die Auffassung, dass der Bescheid vom 06.05.2003 nicht Gegenstand des Verfahrens geworden sei, da dieser einen anderen Zeitabschnitt und mithin einen anderen Regelungsgegenstand betreffe. Der streitgegenständliche Bescheid vom 08.04.2003 sei dahingehend auszulegen, dass hiermit die Bewilligung von Arbeitslosengeld für den streitgegenständlichen Zeitraum abgelehnt werde. Da der Kläger gewusst habe, dass über einen Antrag auf Bewilligung noch nicht entschieden worden sei, habe er den unzutreffend als "Aufhebungsbescheid" bezeichneten Bescheid nur als Ablehnungsbescheid verstehen können. Eine Umdeutung nach § 43 SGB X sei demnach entbehrlich. Auch habe die Beklagte danach nicht die Voraussetzungen des § 48 SGB X für eine Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld beachten müssen. Der Ablehnungsbescheid sei rechtmäßig, weil der Kläger bei einer 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung nach § 118 Abs. 2 Satz 1 SGB III nicht mehr arbeitslos gewesen sei. Im Übrigen sei eine Beschäftigung bei stufenweiser Wiedereingliederung auch dann nicht kurzzeitig im Sinne von § 118 Abs. 2 Satz 1 SGB III, wenn die wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden nicht erreicht werde. Denn ein arbeitsunfähiger Versicherter, der seine bisherige Tätigkeit nach ärztlicher Feststellung wieder teilweise verrichten könne und dadurch in das Erwerbsleben eingegliedert werde, soll trotz der herabgesetzten Arbeitsleistung auch unterhalb der Kurzzeitigkeitsgrenze als Versicherter und nicht als Arbeitsloser angesehen werden (unter Hinweis auf Brand in Niesel, SGB III, § 118 Rdnr. 38). Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für den begehrten Zeitraum ergebe sich auch nicht aus § 33 Abs. 4 SGB IX. Die Verhängung von Mutwillenskosten folge daraus, dass der Klägerbevollmächtigte ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung am 11.08.2005 selbst erklärt habe, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld aus seiner Sicht nicht bestehe. Erst nach einer längeren Diskussion betreffend das Rechtsschutzbedürfnis habe dann der Bevollmächtigte mitgeteilt, er begehre nunmehr doch Arbeitslosengeld für den streitgegenständlichen Zeitraum. Das Urteil des SG wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 02.09.2005 zugestellt.

Die Klägerbevollmächtigten haben am 16.09.2005 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Das SG habe verkannt, dass es sich bei einer stufenweisen Wiedereingliederung nicht um eine Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV, sondern um eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation nach § 42 SGB V und den §§ 15 ff. SGB VI handele. Daher seien vorliegend nicht die Vorschriften des § 118 SGB III, sondern die Vorschriften der §§ 125 und 126 SGB III einschlägig. Hilfsweise werde nach Maßgabe des § 14 SGB IX i.V.m. § 20 SGB VI ein Anspruch auf Überbrückungsgeld geltend gemacht. Der Anspruch werde darauf gestützt, dass der Kläger durch die Mitarbeiterin B. fehlerhaft beraten worden sei, weil diese nach der Vorsprache des Klägers vor dem 01.04.2003 dessen als Reha-Antrag zu wertendes Ansinnen nicht an den Träger der Rentenversicherung oder der Krankenversicherung weitergeleitet habe. Im Übrigen sei die Mutwillensgebühr zu Unrecht verhängt worden, da der Sachverhalt rechtlich außerordentlich kompliziert sei. Die Mutwillensgebühr dürfte nicht als Mittel dazu dienen, eine Klagerücknahme zu erzwingen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11.08.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2003 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.04.2003 bis zum 16.04.2003 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren,

hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2003 zu verurteilen, ihm gemäß § 20 SGB VI für die Zeit vom 01.04.2003 bis zum 16.04.2003 Überbrückungsgeld zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Am 09.05.2006 wurde im Landessozialgericht ein Erörterungstermin durchgeführt. Außerdem wurden mündliche Verhandlungen am 27.06.2006 und - mit Vernehmung der Mitarbeiterin B. der Beklagten als Zeugin - am 18.07.2006 durchgeführt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG und die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.04.2003 bis zum 16.04.2003 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

Zunächst hat das SG zutreffend erkannt, dass der angegriffene Bescheid vom 08.04.2003 als Ablehnungsbescheid und nicht als Aufhebungsbescheid auszulegen ist, da bei der Bekanntgabe des Bescheides eine Bewilligung von Arbeitslosengeld noch nicht erfolgt war. Der Bescheid unterliegt daher nicht den Voraussetzungen des § 45 SGB X oder des § 48 SGB X, welche die Rücknahme und Aufhebung der Gewährung bereits bewilligter Leistungen betreffen.

Anspruch auf Arbeitslosengeld haben nach § 117 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Arbeitslos ist nach § 118 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche). § 118 Abs. 2 Satz 1 SGB III bestimmt hierzu, dass die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung Beschäftigungslosigkeit nicht ausschließt, wobei gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt bleiben.

Vorliegend ist unstreitig, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum 15 Stunden pro Woche gearbeitet hat. Seine Beschäftigung zu dieser Zeit war daher nicht mehr geringfügig im Sinne von § 118 Abs. 2 Satz 1 SGB III und schloss das Merkmal der Arbeitslosigkeit im Sinne der §§ 117 ff. SGB III aus. Hierfür ist es rechtlich unerheblich, dass der Kläger nach seinen Angaben für die Zeit des Wiedereingliederungsversuchs keinen Arbeitslohn erhalten hat; maßgeblich ist insofern allein das Erreichen der Zeitgrenze und nicht die Erzielung von Arbeitsentgelt (Brand in Niesel, SGB III, 3. Aufl. 2005, § 119 Rdnr. 29). Das SG hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass bei einem Wiedereingliederungsversuch nach Arbeitsunfähigkeit auch eine Beschäftigung unterhalb der Zeitgrenze des § 118 Abs. 2 SGB III dazu führt, dass die Versicherungspflicht zu bejahen und Arbeitslosigkeit zu verneinen ist (vgl. Brand a.a.O. Rdnr. 42).

Etwas anderes gilt vorliegend auch nicht nach § 125 III oder § 126 SGB III. Nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung hat Anspruch auf Arbeitslosengeld auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Über § 125 SGB III kann jedoch ausschließlich die Verfügbarkeit im Sinne des "Arbeitenkönnens" fingiert werden und nicht das Fehlen des Merkmals der Arbeitslosigkeit wegen der Ausübung einer Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze in § 118 Abs. 2 SGB III (vgl. BSG SozR 3-4100 § 105 a Nr. 4). Auch § 126 SGB III ist nicht einschlägig, weil der Kläger hierfür während des Bezugs von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig geworden sein müsste. Der Kläger war jedoch schon vor dem Bezug von Arbeitslosengeld am 08.03.2003 arbeitsunfähig, weil er zu diesem Zeitpunkt von seiner Krankenkasse ausgesteuert worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass er anschließend zunächst wieder arbeitsfähig und dann während des Bezugs von Arbeitslosengeld bis zum 31.03.2003 erneut arbeitsunfähig geworden sein könnte, sind nicht ersichtlich.

Sofern der Kläger geltend macht, er sei von der Beklagten falsch beraten worden, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Für eine falsche Beratung der Beklagten liegt die Feststellungslast beim Kläger. Aus den Akten ist eine fehlerhafte Beratung nicht ersichtlich. Die vom SG gehörte Mitarbeiterin der Beklagten B., die der Kläger ausdrücklich namentlich benannt hat, konnte sich an keinen Vorfall mehr erinnern. Dies hat sie auch in ihrer Zeugenaussage vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2006 in glaubhafter Weise bestätigt.

Sofern der Kläger auf die Vorschriften der § 33Abs. 4 SGB IX, § 14 SGB IX und § 20 SGB VI verweist, ist vorliegend maßgeblich, dass der Kläger die Gewährung von Arbeitslosengeld beantragt, dessen Anspruchsvoraussetzungen in den §§ 117 ff. SGB III geregelt sind. Eine Verurteilung der Beklagten zu Leistungen nach dem SGB VI ist überdies nicht möglich, weil die Beklagte für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VI nicht zuständig ist.

Schließlich ist die Auferlegung von Verschuldenskosten ("Mutwillenskosten") durch das SG nach § 192 SGG weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung des SG vom 11.08.2005 hat der Klägerbevollmächtigte in dem Termin gesagt, dass "mit der Klage keine Leistungen begehrt" würden. Es sei "klar, dass der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.04. bis zum 16.04.2003 habe". Dass dann nach einem Hinweis auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis und die Möglichkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten dennoch Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Arbeitslosengeld beantragt worden ist, durfte das SG zu Recht so auslegen, das der Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Arbeitslosengeld ausschließlich deswegen gestellt worden ist, um die Verhängung von Verschuldenskosten zu vermeiden. Das insoweit dokumentierte Wissen des Klägerbevollmächtigten, der Fachanwalt für Sozialrecht ist, um die Aussichtslosigkeit der Klage ist dem Kläger nach § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG zuzurechnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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