L 3 R 3875/03

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 2819/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 3875/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die teilweise Aufhebung der Entscheidung über die Gewährung einer Hinterbliebenenrente wegen anzurechnender Einkünfte und die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 4177,90 EUR.

Die am 13.11.1948 geborene Klägerin ist die Witwe des am 24.8.1997 verstorbenen J ... Auf ihren Antrag vom 1.9.1997, im Rahmen dessen die damals halbtags beschäftigte Klägerin wahrheitsgemäß angab, Arbeitsentgelt aus einer Teilzeitbeschäftigung als Verwaltungsangestellte beim Landratsamt Tuttlingen bis zum Ablauf dieser zum 31.12.1997 zeitlich befristeten Tätigkeit zu beziehen (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 39/47 der Rentenakte Bezug genommen), gewährte die Beklagte der Klägerin mit Rentenbescheid vom 25.11.1997 eine große Witwenrente ab dem 1.9.1997 und nahm hierbei - unter Berücksichtigung des Sterbevierteljahres - nach § 97 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für die Zeit bis zum 31.12.1997 eine entsprechende Einkommensanrechnung vor. Der Bescheid enthält u. a. die Hinweise, dass eine Einkommensanrechnung nur bis zum 31.12.1997 vorgenommen werde. Für die Zeit ab dem 1.1.1998 treffe die Rente nicht mehr mit Einkommen zusammen. Falls jedoch über den 31.12.1997 hinaus weitere Einkünfte erzielt würden, werde um entsprechende Mitteilung gebeten. Ferner enthält der Bescheid Hinweise auf die Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit dem Einfluss von Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen auf die Rentenhöhe (vgl. insbesondere Blatt 89/93 und 101 der Rentenakte). Weitere Rentenbescheide ergingen in der Folgezeit nicht.

Tatsächlich war die Klägerin über den 31.12.1997 hinaus beim Landratsamt beschäftigt und erzielte Erwerbseinkommen, was sie der Beklagten nicht mitteilte, weshalb für die Zeit ab dem 1.1.1998 zunächst eine Einkommensanrechnung unterblieb. Zwar wurden ausweislich des Kontenspiegels der Klägerin die maßgeblichen Entgeltdaten jeweils Anfang Mai eines jeden Jahres überspielt (vgl. Blatt 125 und 201 der Rentenakte), aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nahm die Beklagte nach Lage der Akten allerdings erstmals im Mai 2002 hiervon Kenntnis.

Nach Anhörung der Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung des Rentenbescheides vom 25.11.1997 für die Zeit ab dem 1.1.1998 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen Einkommensanrechnung und Geltendmachung einer Überzahlung in Höhe von 6266,85 EUR (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 139/171 der Rentenaktebezug genommen), im Rahmen derer sie im Wesentlichen angab, nicht darüber aufgeklärt worden zu sein, dass eigenes Einkommen Einfluss auf die Witwenrente habe bzw. Änderungen des Einkommens mitgeteilt werden müssten und sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rentenzahlung diese verbraucht habe, hob die Beklagte mit Bescheid vom 20.6.2002 den Bescheid vom 25.11.1997 im Umfang der Einkommensanrechnung gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X für die Zeit vom 1.1.1998 an auf und verlangte gem. § 50 SGB X die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 6266,85 EUR (Blatt 175/179 der Rentenakte).

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass sich die Korrektur des Bescheides vom 25.11.1997 nach § 45 SGB X zu richten habe, weil der Bescheid insoweit von Anfang an fehlerhaft gewesen sei, als darin die Einkommensanrechnung zum 31.12.1997 beendet worden sei. Ferner nahm die Beklagte im Zusammenhang mit der unterlassenen Anrechnung des jeweils bereits aus dem Kontenspiegel für sie ersichtlichen Einkommens ein erhebliches eigenes Verschulden an und erklärte sich im Rahmen der nunmehr für erforderlich gehaltenen Ermessensentscheidung vergleichsweise bereit, die Erstattungsforderung um ein Drittel zu reduzieren (Blatt 201/205 der Rentenakte). Die Klägerin war jedoch zum Abschluss eines entsprechenden Vergleichs nicht bereit, worauf die Beklagte dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2002 insoweit teilweise stattgab, als darin die zu erstattende Überzahlung um ein Drittel auf 4177,90 EUR reduziert wurde. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Der Rentenbescheid vom 25.11.1997 sei bereits bei Erlass insoweit rechtswidrig gewesen, als die Einkommensanrechnung zum 31.12.1997 beendet worden sei. Die Rücknahme des Bescheides richte sich daher nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X, wobei im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Ermessensentscheidung u. a. ein Mitverschulden der Beklagten dahingehend zu berücksichtigen sei, dass die Erstattungsforderung um ein Drittel reduziert werde (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 215/225 der Rentenakte Bezug genommen).

Dagegen hat die Klägerin am 5.11.2002 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben, mit der sie sich im Wesentlichen mit der bisherigen Begründung weiter gegen die Rücknahmeentscheidung und Erstattungsforderung der Beklagten gewendet hat.

Das SG hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.6.2003 durch Urteil vom selben Tag abgewiesen.

Es hat sich der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung auch hinsichtlich der Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung angeschlossen und Ermessensfehler der Beklagten verneint. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 29.8.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.9.2003 im Wesentlichen mit der bisherigen Begründung Berufung eingelegt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. Juni 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

Die von der Klägerin erzielten Einkünfte waren nach § 97 SGB VI auf die Witwenrente anzurechnen und haben im von der Beklagten errechneten Umfang zu einer Minderung dieser Rente und damit zu einer Überzahlung in Höhe von 6266,85 EUR geführt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Einkommensanrechnung zu Ungunsten der Klägerin unrichtig vorgenommen hätte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Im Umfang der von der Beklagten nachträglich vorgenommenen Einkommensanrechnung erweist sich der Rentenbescheid vom 25.11.1997 als rechtswidrig.

Es kann dahinstehen, ob der Rentenbescheid vom 25.11.1997 - wie die Beklagte und das SG meinen - (wegen der unterlassenen Einkommensanrechnung) deshalb bereits ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe und damit von Anfang an rechtswidrig gewesen ist, weil darin die vorgenommene Einkommensanrechnung von Anfang an auf die Zeit bis zum 31.12.1997 begrenzt gewesen sein soll.

Gegen diese Auffassung könnte allerdings sprechen, dass von der Beklagten nach der im Bescheid getroffenen Regelung eine großen Witwenrente beginnend ab dem 1.9.1997 mit entsprechender Nachzahlung gewährt wurde. Regelungen des Bescheides war also die Gewährung einer Witwenrente. Für die Zeit bis zum 31.12.1997 war die ihm Rentenbescheid insoweit getroffene Regelung mit der unter Berücksichtigung des Sterbevierteljahres vorgenommenen Einkommensanrechnung und der Rentennachzahlung rechtmäßig. Rechtswidrig geworden sein könnte die im Bescheid getroffene Regelung damit erst nachträglich für die Zeit ab dem 1.1.1998, zumal die im Bescheid gemachten Hinweise bzw. die Ausführungen, wonach für die Zeit ab dem 1.1.1998 keine Einkommensanrechnung mehr erfolge, lediglich Begründungselemente, aber nicht Bestandteil der getroffenen Regelung sein könnten.

Indes sind vorliegend sowohl die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 als auch die des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfüllt, wobei die Beklagte die 10-Jahres-Frist und insbesondere auch die Handlungsfrist von einem Jahr eingehalten hat.

Denn auch wenn ausweislich des Kontenspiegels der Klägerin die maßgeblichen Entgeltdaten jeweils Anfang Mai eines jeden Jahres überspielt wurden, der Beklagten damit die Kenntniserlangung von der Weiterbeschäftigung und der Einkommenserzielung möglich gewesen wäre, hat sie - aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen - tatsächlich erst im Mai 2002 von den Aufhebungs- bzw. Rücknahmevoraussetzungen Kenntnis erlangt (zum Erfordernis der Kenntniserlangung auch der Tatsachen zu den Rücknahmevoraussetzungen, KassKomm-Steinwedel, Rdnr. 27 zu § 45 SGB X). Offen bleiben kann, ob hier die Jahresfrist sogar erst mit der Anhörung zu laufen begonnen hat (KassKomm-Steinwedel a. a. O.).

Der Klägerin war vor dem Hintergrund ihrer Angaben bei Antragstellung nach Auffassung des Senats durchaus bewusst, dass eventuelles Einkommen für die Zeit ab dem 1.1.1998 mitzuteilen ist und zu einer Minderung der Witwenrente und damit zur Rechtswidrigkeit des entsprechenden Rentenbescheides für diese Zeit führt. Die Klägerin wusste insbesondere, dass ihr Arbeitsverhältnis zum damaligen Zeitpunkt lediglich befristet war und sie kannte auch den entsprechenden Inhalt des von ihr eingereichten Vordrucks für Bruttoarbeitsentgelt. Sie wusste damit auch, dass die Beklagte von einem Ende der Beschäftigung zum 31.12.1997 ausging.

Zumindest trifft die Klägerin insoweit der Vorwurf grober Fahrlässigkeit.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Sie liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn der Betroffene mit dem relevanten Umstand lediglich "rechnen musste ". Vorausgesetzt wird vielmehr, dass er ihn "aufgrund einfachster und (ganz) nahe liegender Überlegungen" hätte erkennen können bzw. dass "dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen". Hierbei sind auch die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das Einsichtsvermögen des Betroffenen zu berücksichtigen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff, BSGE 62, 103, 107).

Diese Voraussetzungen bejaht der Senat nicht zuletzt auf Grund der entsprechenden Hinweise im Rentenbescheid vom 25.11.1997. Die Klägerin hätte aufgrund einfachster und ganz naheliegender Überlegungen insbesondere erkennen können, dass die Beklagte mangels entsprechender anders lautender Mitteilung der Klägerin für die Zeit nach dem 1.1.1998 davon ausgehen wird, dass kein Einkommen mehr erzielt wird, ferner, dass die von der Klägerin tatsächlich erzielten Einkünfte zu einer Minderung der Witwenrente führen.

Der Hinweis der Klägerin, es gehe hier lediglich um eine Veränderung des Erwerbseinkommens der Höhe nach, die sie nach ihrem Verständnis nicht habe mitteilen müssen, geht fehl. Ganz offensichtlich und für die Klägerin ohne weiteres erkennbar ging die Beklagte vorliegend davon aus, dass ab dem 1.1.1998 überhaupt kein Erwerbseinkommen mehr erzielt werde, weil das Arbeitsverhältnis durch Befristung enden werde.

Die Klägerin war zur Mitteilung geänderter Einkommensverhältnisse verpflichtet (§ 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]) und wurde von der Beklagten über ihre Mitteilungspflichten nochmals ausdrücklich aufgeklärt. Bei dieser Sachlage durfte sich die Klägerin keineswegs darauf verlassen, dass die Beklagte auf sonstige Weise (z. B. auch durch Dritte) von der Weiterführung der Beschäftigung über den 31.12.1997 hinaus Kenntnis erlangen werde bzw. alles "seine Richtigkeit habe". Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, dass sie nach der jahrelangen Erkrankung und dem Tod des Ehemannes "fix und fertig" gewesen sei und wegen psychosomatischer Beschwerden von Juli bis September 1998 eine Kur absolviert habe, begründet dies nach Auffassung des Senats keine abweichende Beurteilung. Insbesondere handelt es sich vorliegend nicht um rechtlich oder tatsächlich schwierige Fragen, sondern um einen einfach gelagerten Sachverhalt, den die Klägerin auch unter den gegebenen Umständen ohne weiteres überschauen konnte und musste.

Die Beklagte hat bezüglich beider Ermächtigungsgrundlagen das ihr eingeräumte Ermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt.

Im Rahmen des in § 48 geregelten "Soll-Ermessens" war ohnehin nur das Vorliegen eines sogenannten atypischen Falls zu prüfen (vgl. hierzu KassKomm-Steinwedel zu § 48 Rdnr. 36/38).

Im Rahmen des § 45 SGB X handelt es sich zwar nicht lediglich um ein solches, auf Ausnahmefälle beschränktes "Soll-Ermessen", indes hat die Beklagte während des Widerspruchsverfahrens die hier in Betracht kommenden Ermessensgesichtspunkte gesehen und in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. Insbesondere hat die Beklagte im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt, dass eine - ratenweise - Rückzahlung die damals berufstätige und zusätzlich eine Witwenrente beziehende Klägerin nicht überfordert. Dabei ist es nach Auffassung des Senats unerheblich, dass die Beklagte offenbar zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Klägerin sei in Vollzeit berufstätig. Denn auch bei einer Teilzeittätigkeit und gleichzeitigem Bezug einer Hinterbliebenenrente (trotz Einkommensanrechnung in Höhe von monatlich 547,22 EUR) ist es unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von einer zumutbaren ratenweisen Rückzahlungsfähigkeit ausgegangen ist. Die Beklagte hat ferner dem Umstand, dass sie selbst spätestens im Mai 1998 das Weiterführen der Erwerbstätigkeit der Klägerin mit einem entsprechenden Einkommen hätte erkennen können, durch eine Ermäßigung der Erstattungsforderung Rechnung getragen. Nach Auffassung des Senats ist es allerdings so, dass in einem Fall wie diesem die wesentliche Ursache für den Eintritt einer Überzahlung vom mitteilungspflichtigen Leistungsempfänger gesetzt wird, der seine Mitteilungspflichten verletzt. Wegen der gesetzlich geregelten Mitteilungspflichten kann es insbesondere nicht in erster Linie dem Versicherungsträger obliegen, den Leistungsfall laufend im Hinblick auf mögliche Einkommensänderungen von Amts wegen im Auge zu behalten oder - wie die Klägerin meint - von sich aus nachzufragen. Auch bei einem "Kennenmüssen" des Versicherungsträgers bleibt die Mitteilungspflicht des Leistungsempfängers mit den sich für den Fall einer Verletzung ergebenden Rechtsfolgen unangetastet. Insgesamt verneint der Senat damit einen Ermessensfehler der Beklagten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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