Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 83 KA 13/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 B 2/06 KA PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. September 2005 geändert. Dem Kläger wird mit Wirkung vom 1. Juni 2005 Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin ohne Ratenzahlungen gewährt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin war zu ändern, weil mit Wirkung vom 1. Juni 2005 Ratenzahlungen nicht mehr in Ansatz zu bringen sind.
Mit Wirkung vom 1. Juni 2005 erzielt der Kläger nur noch Einkünfte aus einer vorgezogenen Altersrente in Höhe von 1.299,18 EUR, denen monatliche Abzüge in Höhe von insgesamt 1.308,38 EUR gegenüber stehen (Versicherungsbeiträge 232,00 EUR, Freibetrag nach § 73a Absatz 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – in Verbindung mit § 115 Absatz 1 Nr. 2a Zivilprozessordnung – ZPO – 380,00 EUR, Wohnkosten 428,38 EUR, Abzahlungsverpflichtungen 268,00 EUR). Hieraus folgt der Wegfall von Ratenzahlungen nach § 73a SGG in Verbindung mit § 115 Absatz 1 Satz 4 ZPO, weil kein anrechenbares Einkommen vorhanden ist.
Im Übrigen jedoch war die Beschwerde zurückzuweisen. Mit Wirkung vom 18. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 hat das Sozialgericht zutreffend die monatliche Ratenzahlung von 75,00 EUR in Ansatz gebracht, denn in diesem Zeitraum erzielte der Kläger noch ein monatliches Einkommen aus einer Berufsunfähigkeitsrente von 1.532,05 EUR, woraus sich unter Berücksichtigung der oben aufgeschlüsselten monatlichen Abzüge von 1.308,38 EUR ein anrechenbares Einkommen von gerundet 223,00 EUR monatlich ergibt. Hieraus folgt nach § 73a Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 115 Absatz 1 Satz 4 ZPO die vom Sozialgericht in Ansatz gebrachte Monatsrate von 75,00 EUR.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 73a Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Absatz 4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin war zu ändern, weil mit Wirkung vom 1. Juni 2005 Ratenzahlungen nicht mehr in Ansatz zu bringen sind.
Mit Wirkung vom 1. Juni 2005 erzielt der Kläger nur noch Einkünfte aus einer vorgezogenen Altersrente in Höhe von 1.299,18 EUR, denen monatliche Abzüge in Höhe von insgesamt 1.308,38 EUR gegenüber stehen (Versicherungsbeiträge 232,00 EUR, Freibetrag nach § 73a Absatz 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – in Verbindung mit § 115 Absatz 1 Nr. 2a Zivilprozessordnung – ZPO – 380,00 EUR, Wohnkosten 428,38 EUR, Abzahlungsverpflichtungen 268,00 EUR). Hieraus folgt der Wegfall von Ratenzahlungen nach § 73a SGG in Verbindung mit § 115 Absatz 1 Satz 4 ZPO, weil kein anrechenbares Einkommen vorhanden ist.
Im Übrigen jedoch war die Beschwerde zurückzuweisen. Mit Wirkung vom 18. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 hat das Sozialgericht zutreffend die monatliche Ratenzahlung von 75,00 EUR in Ansatz gebracht, denn in diesem Zeitraum erzielte der Kläger noch ein monatliches Einkommen aus einer Berufsunfähigkeitsrente von 1.532,05 EUR, woraus sich unter Berücksichtigung der oben aufgeschlüsselten monatlichen Abzüge von 1.308,38 EUR ein anrechenbares Einkommen von gerundet 223,00 EUR monatlich ergibt. Hieraus folgt nach § 73a Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 115 Absatz 1 Satz 4 ZPO die vom Sozialgericht in Ansatz gebrachte Monatsrate von 75,00 EUR.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 73a Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Absatz 4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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