L 2 B 26/05 U ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 69 U 50/04 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 B 26/05 U ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 67.858,59 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Beitragsnachforderung der Antragsgegnerin. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens sind Beitragsbescheide für die Geschäftsjahre 1998 bis 2003 einschließlich der Säumniszuschläge.

Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und ist mit Wirkung vom 16. Januar 1992 in das Unternehmerverzeichnis der Antragsgegnerin eingetragen. Sie beschäftigt extern ausschließlich Krankenpflegepersonal, welches überwiegend Krankenhäusern zur Verfügung gestellt wird.

Mit Bescheiden vom 22. und 31. März 1998 veranlagte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu den Gefahrtarifstellen 48 (Unternehmensart AÜL, kaufmännisch, verwaltend (im Büro), Gefahrklasse 0,57) und zur Gefahrtarifstelle 49 (Arbeitnehmerüberlassung - gewerblich, Gefahrklasse 10, 66). Mit Bescheid vom 27. Juni 2001 erfolgte die Veranlagung für den ab 01. Januar 2001 geltenden Gefahrtarif, wobei das Unternehmen der Antragstellerin zu den Gefahrtarifstellen 52 und 53 (Gefahrklassen 0,56 und 10,66) veranlagt wurde.

Die Antragstellerin übersandte der Antragsgegnerin für die streitigen Geschäftsjahre Entgeltnachweise, in denen jeweils angegeben ist, dass sämtliches nachweispflichtiges Arbeitsentgelt in der Unternehmensart "AÜL, kaufmännisch, verwaltend (im Büro)" erzielt worden sei. Auf der Grundlage dieser Entgeltnachweise erließ die Antragsgegnerin Beitragsbescheide (vom 27. April 1999 für 1998, vom 25. April 2000 für 1999, vom 25. April 2001 für 2000, vom 24. April 2002 für 2001, vom 23. April 2003 für 2002, und vom 21. April 2004 für 2003), in denen die Beiträge auf der Grundlage der in den Entgeltnachweisen gemachten Angaben berechnet wurden.

Aufgrund einer am 14. Januar 2003 durchgeführten Prüfung erließ die Antragsgegnerin am 18. Februar 2003 insgesamt 4 Beitragsbescheide, in denen die Beiträge zum überwiegenden Teil aufgrund einer Zuordnung der Bruttoarbeitsentgelte der verliehenen Arbeitskräfte zur Gefahrtarifstelle 49 mit der Gefahrklasse 10,66 berechnet wurden. Dies führte zu Beitragsnachforderungen für 1998 in Höhe von 39.177,18 Euro, für 1999 in Höhe von 34.110,97 Euro, für 2000 in Höhe von 33.095,42 Euro und für 2001 in Höhe von 29.333,60 Euro. Aufgrund einer Prüffeststellung vom 24. September 2003 erließ die Antragsgegnerin einen entsprechend korrigierten Bescheid für 2002 mit Datum vom 11. November 2003 (Nachforderung 28.088,13 Euro). Einen für das Geschäftsjahr 2003 am 21. April 2004 auf der Basis von Entgeltnachweisen erlassenen Bescheid korrigierte die Antragsgegnerin auf der Grundlage eines Prüfungsberichtes vom 02. Juni 2004 mit Bescheid vom 21. Juni 2004, was zu einer Nachforderung von 23.169,25 Euro führte. Den jeweils gegen die Nachforderungsbescheide erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2003 (betreffend die Bescheide vom 18. Februar 2003), durch Widerspruchsbescheid vom 16. April 2004 betreffend den Bescheid vom 11. November 2003 und durch Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2004 zum Bescheid vom 21. Juni 2004 zurück. Durch Bescheide vom 04. Februar 2004 machte die Antragsgegnerin ferner Säumniszuschläge für die Jahre 1998 bis 2002 geltend, der hiergegen erhobene Widerspruch wurde durch (weiteren) Widerspruchsbescheid vom 16. April 2004 zurückgewiesen.

Das Sozialgericht Berlin hat im Hauptsacheverfahren die Klage durch Gerichtsbescheid vom 12. Dezember 2005 abgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin Berufung eingelegt.

Einen am 09. Juni 2004 gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 11. Januar 2005 zurückgewiesen. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide. Rechtsgrundlage für diese die früher ergangenen Beitragsbescheide abändernden Verwaltungsakte sei § 168 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII). Die Antragstellerin habe bezüglich der ihr von überlassenen Arbeitnehmer offensichtlich unzutreffende Angaben gemacht, da sowohl in die Gefahrtarifstelle 48 als auch in die Gefahrtarifstelle 52 (des ab 01. Januar 2001 geltenden Gefahrtarifs) nur solche Beschäftigte hätten eingeordnet werden dürfen, die ausschließlich in kaufmännischen und verwaltenden Unternehmensteilen der Verleiher und Entleiher eingesetzt waren und ausschließlich kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten verrichtet hätten. Angesichts der Deutlichkeit der Formulierung, die auf Krankenpflegepersonal in keiner Weise passe, stehe objektiv fest, dass die Angaben der Antragstellerin falsch gewesen seien. Den Gefahrtarif der Antragsgegnerin zur Arbeitnehmerüberlassung mit zwei Gefahrtarifstellen habe das Bundessozialgericht gebilligt. In der Vollziehung könne auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte gesehen werden. Die Antragstellerin hätte von Anfang an leicht erkennen können, dass sie die nun geforderten höheren Beiträge zu zahlen hätte. Sie hätte sich einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Konkurrenten, die zutreffend die höheren Beiträge bezahlt hätten, verschafft, den das Sozialgericht nun nicht noch zu perpetuieren habe. Warum die geltend gemachte Forderung die Antragstellerin in ihrer Existenz bedrohen sollte, sei nicht ersichtlich. Bei der Abwägung der privaten Interessen der Antragstellerin mit den öffentlichen Interessen, die die Antragsgegnerin für ihre Aufgabenerledigung in Anspruch nehmen könne, wäre eine wirtschaftliche Gefährdung der Antragstellerin, die sich im Vergleich zu ihren Mitbewerbern in der Vergangenheit wettbewerbswidrige Vorteile verschafft habe, hinzunehmen.

Gegen diesen ihr am 17. Januar 2005 zugegangenen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 16. Februar 2005 eingegangenen Beschwerde. Der Streitgegenstand werde dahin klargestellt, dass die Vollzugsaussetzung der Beitragsbescheide betreffend die Geschäftsjahre 1998 bis einschließlich 2001 begehrt sei. Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, dass die Unzulässigkeit der Nachforderungen zunächst aus der Bestandskraft der Ursprungsbescheide folge. Ferner sei der Antragsgegnerin bekannt gewesen, dass sie ausschließlich Krankenpflegepersonal überlasse. Dies ergebe sich schon aus ihrem Namen, aber auch aus den von der Antragsgegnerin durchgeführten Prüfungen. Das von ihr überlassene Personal sei vom Gefährdungsrisiko her ausschließlich der Gefahrklasse der kaufmännischen Mitarbeiter zuzuordnen, nicht jedoch der der gewerblichen. Es handele sich bei ihr um ein so genanntes "monostrukturelles Zeitarbeitsunternehmen", dessen Belegschaft in keiner Weise in die Gefahrgemeinschaft des gewerblich tätigen Personals der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung passe, wo ganz wesentlich Hochrisikogruppen tätig seien. Die Antragsgegnerin sei für sie nicht zuständig. Ferner bezeichne sich die Antragsgegnerin selbst als für Unfallprävention in ihren Angelegenheiten in keiner Weise als zuständig.

Aus dem Vorbringen der Antragstellerin folgt ihr Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2005 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Beitragsbescheide vom 18. Februar 2003 betreffend die Forderungsjahre 1998 bis 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2003 anzuordnen.

Aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin folgt ihr Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Gefahrtarif werde nicht für einzelne Unternehmen oder Tätigkeiten, sondern für ganze Gewerbezweige aufgestellt, wobei als Gefährdungsrisiko das durchschnittliche Gefährdungsrisiko von gleichartigen, in einer Risikogemeinschaft zusammengefassten Unternehmen gelte. Die Gefahrklasse jeder Unternehmensart sei die Zusammenfassung aller Risiken, die diese Unternehmensart darstelle. Die Ausführungen hinsichtlich der vorbeugenden Maßnahmen zur Unfallverhütung und dass sie sich für nicht zuständig erklärt haben solle, würden zurückgewiesen. Ein Wechsel der berufsgenossenschaftlichen Zugehörigkeit könne nur im Rahmen eines förmlichen Überweisungsverfahrens erfolgen, wobei die Überweisung nach § 137 Abs. 1 SGB VII regelmäßig mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam werde, in dem sie dem Unternehmen mitgeteilt wurde. Die Beitragsbescheide bezögen sich auf einen abgelaufenen Zeitraum und könnten somit aus diesem Grund nicht rechtswidrig sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten zu diesem Verfahren, zum Hauptsacheverfahren L 2 U 14/06, den Inhalt der Verwaltungsakten (4 Bände) sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akte zum Verfahren L 3 B 17/03 U ER Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), wonach die aufschiebende Wirkung in Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, ganz oder teilweise angeordnet werden kann, nicht vorliegen. Denn nach der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

Rechtsgrundlage des streitigen Beitragsbescheides ist § 168 Abs. 1 SGB VII, wonach der Unfallversicherungsträger den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mitteilt. Den angefochtenen Bescheiden stand vorliegend insbesondere nicht die Bestandskraft der jeweils auf der Grundlage der Entgeltnachweise ergangenen Erstbescheide entgegen. Denn gemäß § 168 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII darf ein Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen aufgehoben werden, wenn der Lohnnachweis unrichtige Angaben enthält. Die Antragstellerin hatte in ihren Entgeltnachweisen jeweils sämtliches nachweispflichtiges Arbeitsentgelt in die Zeile "AÜL, kaufmännisch, verwaltend (im Büro)" eingetragen, was bereits nach ihrem eigenen Vortrag unrichtig ist, weil sie im Wege der Arbeitnehmerüberlassung nur Krankenpflegepersonal überlässt. Diese Angabe wurde nicht dadurch weniger unrichtig, dass der Antragsgegnerin aufgrund anderer Verfahren und aufgrund späterer Prüffeststellungen bekannt war, dass lediglich Krankenpflegepersonal überlassen wurde. Dieser Umstand entband die Antragsstellerin nicht von ihrer Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Angabe im Entgeltnachweis. Zudem ergehen die jährlichen Beitragsbescheide im Rahmen der Umlage (§ 152 Abs. 1 SGB VII) und sind ein typischer Fall anhörungsfreier Massen-Verwaltungsakte auf der Grundlage der Entgeltnachweise (§ 165 SGB VII; vgl. die Angaben in Ricke in Kasseler Kommentar, § 168 Rdnr. 1); mit diesem vom Gesetz vorgesehenen standardisierten Verfahren wäre eine Verpflichtung der Berufsgenossenschaften, Entgeltnachweise daraufhin zu überprüfen, ob mit klaren, nicht auslegungsfähigen Angaben eventuell lediglich eine abweichende Rechtsauffassung vertreten werden soll, nicht vereinbar.

Die streitigen Bescheide sind bei der gebotenen summarischen Prüfung auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin mit diesen kein Ermessen ausgeübt hat. Nach § 168 Abs. 2 SGB VII "darf" ein Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit unter den genannten Voraussetzungen aufgehoben werden. Dies bedeutet im Rahmen des lex-specialis-Charakters der Vorschrift jedoch, dass die sonst nach § 45 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch möglichen Berichtigungshindernisse nicht gelten, dass also auch kein Ermessen ausgeübt werden muss (Ricke in Kass. Komm., § 168 SGB VII Rdnr. 4, a.A. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Februar 2004, L 2 ER 59/03 U, NZS 2004, 602).

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Korrekturbescheide bestanden auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Antragstellerin ein "monostrukturelles" Zeitarbeitsunternehmen betreibt, welches in einer Gefahrgemeinschaft mit anderem gewerblich tätigen Personal zusammengefasst ist. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Rechtmäßigkeit der Bescheide über die Veranlagung zu den Gefahrtarifen. Die entsprechenden Bescheide vom 22. bzw. 31. März 1998 und 27. Juni 2001 sind bestandskräftig. Abgesehen davon hat das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung die Zusammenfassung der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen zu einem Gewerbezweig nicht beanstandet (BSG, Urteil vom 21. August 1991, Aktenzeichen 2 RU 54/90, NZA 1992, 335; Urteil vom 24. Juni 2003, Aktenzeichen B 2 U 21/02 R, BSGE 91, 128, und Urteil vom 24. Februar 2004, Aktenzeichen B 2 U 31/03 R, SozR 4-2700 § 152 Nr. 1, jeweils m.w.N.). Auch hier war bereits gerügt worden, dass ein Gefahrtarif nach Gefährdungsrisiken zu gliedern sei und dass die Zusammenfassung aller Beschäftigten der Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, die nicht ausschließlich kaufmännisch oder verwaltend tätig seien, in eine Gefahrengemeinschaft dem nicht gerecht werde. Das BSG hat hierzu ausgeführt, dass § 157 SGB VII den verfassungsrechtlichen Vorgaben durchaus genüge. Das Bundesverfassungsgericht sei in seinem Beschluss vom 04. März 1982 (SozR 2200 § 734 Nr. 2) von der grundsätzlichen Sachkompetenz der Unfallversicherungsträger zur Aufstellung von Gefahrtarifen ausgegangen. Im Übrigen seien die Beiträge der Unternehmen zur gesetzlichen Unfallversicherung in aller Regel so niedrig, dass sie keine Grundrechtsrelevanz hinsichtlich der Art. 3, 12 und 14 Grundgesetz hätten. Soweit dies in Einzelfällen anders sei, führe dies nicht zur grundsätzlichen Verfassungswidrigkeit von § 157 SGB VII (BSG, Urteil vom 24. Juni 2003, a.a.O.).

Die streitigen Bescheide sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin für die Antragstellerin nicht zuständig wäre. Die Antragsgegnerin, die durch Bescheid vom 15. Juli 1992 die Antragstellerin in ihr Unternehmerverzeichnis eingetragen hatte, verweist insoweit zu Recht auf das Verfahren des § 136 SGB VII. Danach stellt der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung wird gemäß § 137 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entscheidung über das Ende der Zuständigkeit des bisherigen Unfallversicherungsträgers gegenüber dem Unternehmen bindend wird, wirksam. Die Rechtmäßigkeit der bereits existenten Beitragsbescheide wird hierdurch nicht berührt.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide entstanden auch nicht aufgrund des Vortrages der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin nicht in der Lage sei, sie in Fragen der Prävention und Unfallverhütung ausreichend zu unterstützen. Das Recht zum Beitragseinzug auf der Grundlage des § 168 Abs. 1 SGB VII ist nicht davon abhängig, ob ein Unfallversicherungsträger seinen Aufgaben in Einzelfällen hinreichend nachkommt oder nicht. Soweit mit dem Vortrag die fehlende Zuständigkeit der Antragsgegnerin gerügt werden soll, ist auf das zu § 136 SGB VII Ausgeführte zu verweisen.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Insoweit wird auf die Ausführungen des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, denen das Gericht folgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197 a SGG, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens war der Ansatz der Hälfte der nachgeforderten Beiträge für die als streitgegenständlich bezeichneten Geschäftsjahre 1998 bis 2001 angemessen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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