Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 15 RA 2830/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RA 46/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Beklagte war nicht gehalten, eine ehemalige Balletttänzerin, die bis zum 31. Dezember 1991 eine berufsbezogene Zuwendung auf Grundlage der bbZ-AO 1983 erhielt, spontan über die Möglichkeit zu beraten, eine Berufsunfähigkeitsrente zu beantragen.
2. Die ersatzlose Einstellung der berufsbezogenen Zuwendung für ehemalige Balletttänzerinnen zum 31. Dezember 1991 durch Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 6 Buchstabe a) des Einigungsvertrages ist nicht verfassungswidrig (wie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 2002, 1 BvR 2544/95).
2. Die ersatzlose Einstellung der berufsbezogenen Zuwendung für ehemalige Balletttänzerinnen zum 31. Dezember 1991 durch Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 6 Buchstabe a) des Einigungsvertrages ist nicht verfassungswidrig (wie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 2002, 1 BvR 2544/95).
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialge-richts Berlin vom 24. April 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um einen früheren Beginn der der Klägerin ab 1. Dezember 2000 bewilligten Berufsunfähigkeitsrente.
Die 1947 geborene Klägerin absolvierte vom 31. August 1964 bis zum 30. Juni 1969 in der DDR eine Ausbildung als Bühnentänzerin. Vom 1. Mai 1969 bis zum 31. August 1980 war sie als Balletttänzerin beim staatlichen Tanzensemble der DDR beschäftigt. Weil sie in Folge der chronischen Überlastung der Füße durch das Tanzen an einem hallux rigidus beidseits litt, erhielt sie ab dem 7. April 1980 eine Unfallrente wegen Be-rufserkrankung in Höhe von anfänglich monatlich 80 Mark der DDR sowie ab Septem-ber 1980 eine berufsbezogene Zuwendung in Höhe von 405 Mark der DDR monatlich. Im Zuge der Wiedervereinigung und in Folge der Änderung bzw. des Wegfalls der rechtlichen Grundlagen wurde die Zahlung der berufsbezogenen Zuwendung in D-Mark fortgeführt und mit Ablauf des Dezember 1991 eingestellt.
Im Dezember 1992 erhob die Klägerin im Hinblick auf die Einstellung der berufsbezo-genen Zuwendungen Klage bei dem Sozialgericht Berlin (S 2 An 4022/92-W 94). Sie beantragte seinerzeit festzustellen, dass die in der DDR erworbene Anwartschaft auf die berufsbezogene Zuwendung nach Eintritt in das Rentenalter in Höhe von 60 % ihres letzten Gehalts weiter bestehe und dass die Zuwendung in dieser Höhe ab Ein-tritt in das Rentenalter zu zahlen sei, sowie festzustellen, dass die berufsbezogene Zuwendung in Höhe von 405 DM monatlich auch nach dem 31. Dezember 1991 un-verändert weiterzuzahlen sei. Soweit die Klage sich gegen den Rentenversicherungs-träger richtete, nahm die Klägerin die Klage im Februar 1995 zurück, weil eine außer-gerichtliche Grundsatzvereinbarung zwischen ihrem Prozessbevollmächtigten und der BfA getroffen worden sei. Im Hinblick auf das gegen das Tanzensemble der DDR und gegen das Land Berlin gerichtete Weiterzahlungsbegehren trennte das Sozialgericht das Verfahren ab und verwies es an das Arbeitsgericht Berlin.
Nachdem aus ihrer Sicht die bisherigen Musterverfahren im Hinblick auf die berufsbe-zogene Zuwendung keine angemessenen Ergebnisse erbracht hatten, beantragte die Klägerin am 1. Dezember 2000 bei der Beklagten unter Hinweis auf die bis 1991 be-zogene berufsbezogene Zuwendung und ihre seit 1981 bestehende tänzerspezifische Berufsunfähigkeit, ihr ab dem 1. Januar 1992 eine Berufsunfähigkeitsrente zu bewilli-gen. Mit Rentenbescheid vom 19. November 2001 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Rente wegen Berufsunfähigkeit mit Beginn am 1. Dezember 2000. Die An-spruchsvoraussetzungen sah die Beklagte ab dem 27. Januar 1980 als erfüllt an.
Mit ihrem hiergegen am 14. Dezember 2001 erhobenen Widerspruch begehrte die Klägerin, ihr auch Leistungen für die Zeit von Januar 1992 bis November 2000 zu ge-währen. Es gehe ihr nicht um die Weiterzahlung der berufsbezogenen Zuwendung für Ballettmitglieder, sondern um einen Beginn der Berufsunfähigkeitsrente schon ab 1. Januar 1992. Sie hätte die Berufsunfähigkeitsrente sicher schon 1991 beantragt, wenn sie sich dieses Erfordernisses bewusst gewesen wäre. Immerhin habe sie ver-sucht, die Weiterzahlung der berufsbezogenen Zuwendung als besondere Berufsun-fähigkeit für Ballettmitglieder einzuklagen. Weder von der BfA noch vom Sozialgericht sei sie dahingehend beraten worden, aufgrund ihrer Berufserkrankung einen geson-derten Antrag auf Bewilligung von Berufsunfähigkeitsrente zu stellen.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2002 zurück. Das Be-gehren, eine Weiterzahlung der berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder über den 31. Dezember 1991 hinaus und damit eine Rentenzahlung vor dem 1. De-zember 2000 zu erhalten, sei unbegründet. Die berufsbezogenen Zuwendungen seien im Beitrittsgebiet als betriebliche Zusatzrenten vom jeweiligen Theaterbetrieb geleistet worden, wenn ein Anspruch auf Rente aus der Sozialpflichtversicherung nicht bestan-den habe. Am 31. Dezember 1991 seien diese Zahlungen ersatzlos entfallen. Der Ei-nigungsvertrag habe keine Weiterzahlung bzw. Überführung in andere Sicherungssys-teme vorgesehen. Vom AAÜG würden diese Leistungen nicht erfasst. Die berufsbe-zogenen Zuwendungen seien nicht nach § 4 Abs. 1 AAÜG in die Rentenversicherung überführt worden. Damit bestehe keine rechtliche Grundlage für das Begehren der Klägerin.
Mit der am 22. April 2002 (Montag) erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begeh-ren weiter. Als Anträge formulierte sie im Klageverfahren (Schriftsatz vom 4. Januar 2003):
"Sie (die Anträge) richten sich darauf zu verlangen, der Klägerin eine Berufsun-fähigkeitsrente zu gewähren, da sie zur Ausübung des Berufs als Tänzerin seit langem unstrittig nicht mehr in der Lage ist und entsprechende BU-Leistungen schon in der DDR erhielt,
die Leistungen dieser DDR-BU-Rente nach dem für die Klägerin ab 1.1.92 gel-tenden neuen Recht von diesem Zeitpunkt an zu berechnen, wie sich das für die in der DDR gewährten und in die Bundesrepublik Deutschland als Eigentum mitgebrachten Ansprüche gehört,
für diese BU-Rente als Ausgangspunkt für die Gewährung des vom Einigungs-vertrag vorgesehenen Schutzes den in der DDR garantierten Zahlbetrag aus der dort mit der Bezeichnung einer berufsbezogenen Zuwendung zum 1.7.90 gewährten Leistung neu festzustellen, wie das bei vergleichbaren Renten- und Versorgungsansprüchen zu erfolgen hat und
ebenso wie bei anderen Renten- bzw. Versorgungsleistungen zu berechnen, welche Leistungsansprüche sich für die Zeit ab dem 1.7.90 bzw. den 1.1.92 er-geben, wobei wie z. B. in dem Fall des Leiturteils des Bundesverfassungsge-richts vom 28.4.1999 der nach Vergleich der zumindest vier unterschiedlichen Berechnungsarten höchste Zahlbetrag aus- und nachzuzahlen ist."
Sie vertritt die Auffassung, dass ihr ab dem 1. Januar 1992 eine Berufsunfähigkeits-rente bis zum Beginn der Altersrente zu gewähren sei, weil sie ihren Beruf als Ballett-tänzerin nicht mehr habe ausführen können und ihr – unstreitig – bis zum 31. Dezem-ber 1991 in der DDR wegen der Berufsunfähigkeit eine berufsbezogene Zuwendung geleistet worden sei. Das Vorliegen von Berufsunfähigkeit als Tänzerin ergebe sich aus der Gewährung der berufsbezogenen Zuwendung. Die ersatzlose Einstellung der berufsbezogenen Zuwendung zum 31. Dezember 1991 stelle eine entschädigungslo-se Enteignung dar. Soweit das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, dass die Einstellung der berufsbezogenen Zuwendung nicht verfassungswidrig sei, sei dies unschlüssig, unlogisch und juristisch unhaltbar. Die berufsbezogene Zuwendung sei eine Versorgung wegen voller Berufsunfähigkeit und müsse nahtlos fortgeführt wer-den.
Mit Gerichtsbescheid vom 24. April 2003 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abge-wiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit vor dem 1. Dezember 2000. Zwar bestehe die Einschränkung der Leistungsfähigkeit schon seit 1981. Aufgrund des erst im Dezember 2000 gestellten Rentenantrages habe sich aber in Anwendung der ein-schlägigen gesetzlichen Bestimmungen ein Rentenbeginn zum 1. Dezember 2000 ergeben. Die Rückbeziehung des Rentenbeginns zum Zeitpunkt der Klageerhebung in dem Verfahren S 2 An 4022/92 sei nicht möglich. Der von der Rechtsprechung entwi-ckelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch sei auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versiche-rungsträger die ihm aus dem Versicherungsverhältnis erwachsenen Pflichten, insbe-sondere zur Betreuung und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Grund-lage der Beratungspflicht sei § 14 SGB I. Danach habe jeder Anspruch auf Beratung und Belehrung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz. In der Regel werde die Beratungspflicht durch entsprechende Begehren ausgelöst. Aber auch wenn kein konkretes Beratungsbegehren vorliege, sei der Versicherungsträger gehal-ten, beim Vorliegen eines konkreten Anlasses auf klar zu Tage tretende Gestaltungs-möglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängten und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt würden. Ein solcher konkreter Anlass für eine Beratung könne sich aus einem laufenden Rentenfeststel-lungsverfahren oder nach einem erfolglosen Abschluss eines Rentenverfahrens oder eines Rechtsstreits über eine beanspruchte Rente ergeben. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Ein Beratungsfehler der Beklagten liege nicht vor. Weder habe sich die Klägerin mit einem konkreten Beratungswunsch an die Beklagte gewandt, noch habe diese von sich aus die Klägerin auf die Möglichkeit einer Rentenantragsstellung hinweisen müssen. Die vor dem Sozialgericht Berlin geführte Klage habe sich nur auf die Weitergewährung der zum 31. Dezember 1991 eingestellten berufsbezogenen Zuwendung erstreckt. Im Hinblick auf die Weitergewährung dieser Leistung sei noch ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht anhängig. Weil die Klägerin ihre gegen die Be-klagte als Rentenversicherungsträger gerichtete Klage zurückgenommen habe, sei für die Beklagte nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die Klägerin an Stelle der berufsbezogenen Zuwendung eine andersartige Rente wünsche. Auch die Weiterfüh-rung des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht zeige, dass es der Klägerin in dem Ver-fahren einzig auf die Weitergewährung der berufsbezogenen Zuwendung, nicht aber auf die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente von der Beklagten angekommen sei. Erst mit ihrem Antrag vom 1. Dezember 2000 habe die Klägerin die Zuerkennung ei-ner Berufsunfähigkeitsrente nach den spezifischen Voraussetzungen, die für die be-rufsbezogene Zuwendung galten, begehrt. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Bera-tung dahingehend, dass die Klägerin bereits während des laufenden Sozialgerichts-verfahrens bzw. danach eine Berufsunfähigkeitsrente hätte beantragen können, sei nicht ersichtlich. Zudem könnten auch individuelle Gesichtspunkte bei einem Versi-cherten dazu führen, eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gerade nicht zu beantragen. Schließlich bestehe gegenüber der Beklagten auch kein Anspruch auf Weiterzahlung der berufsbezogenen Zuwendung über den 31. Dezember 1991 hinaus. Wie die Be-klagte zutreffend ausgeführt habe, sei diese Leistung Ende 1991 eingestellt worden. Sie sei jedenfalls nicht als Rente in die Sozialversicherung überführt worden, so dass die Beklagte sie nicht weiter zu gewähren habe. Ihre diesbezügliche Klage vor dem Sozialgericht habe die Klägerin auch bereits zurückgenommen. Ob die berufsbezoge-ne Zuwendung vom ehemaligen Arbeitgeber bzw. dessen Rechtsnachfolger weiter zu leisten sei, müsse im arbeitsgerichtlichen Verfahren entschieden werden.
Gegen den ihr am 2. Juli 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 3. Juli 2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie hält die Einstellung der berufsbezogenen Zuwendung zum 31. Dezember 1991 für verfassungs- und gleichheitswidrig und für einen Verstoß gegen den Einigungsvertrag. Neuere wissenschaftliche Literatur zur Frage der berufsbezogenen Zuwendung gebie-te eine Änderung der höchstrichterlich formulierten Sichtweise. Wegen des Vorbrin-gens der Klägerin im Berufungsverfahren wird im Übrigen auf die Schriftsätze vom 1. Februar 2004, vom 16. April 2006 und vom 6. Juli 2006, einschließlich der jeweili-gen Anlagen, Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt wörtlich (Schriftsatz vom 1. Februar 2004),
"den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2003 aufzuhe-ben und die Beklagte zu verurteilen, 1.1. den Ablehnungsbescheid vom 19.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 18.03.2002 zu ändern, 1.2. der Klägerin auf Grundlage der in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche auf eine Berufsunfähigkeitsrente, die ehemaligen Ballettmitgliedern unter der Bezeichnung "berufsbezogene Zuwendung" nach Ausscheiden aus ihrem Beruf zustand, ab dem 1.1.1992 die Berufsunfähigkeitsrente, die sie in der DDR be-reits erhielt, nach den damals geltenden Vorschriften dauerhaft weiterzugewäh-ren. Insbesondere geht es dabei um Folgendes: 1.2.1. Die BU-Rente für ehemalige Ballettmitglieder aus der DDR, die bbZ, ist der Klägerin aufgrund der bereits in der DDR festgestellten Unfähigkeit, den Beruf als Balletttänzerin noch auszuüben, in Höhe von 405 DM, angepasst gemäß dem aktuellen Rentenwert Ost ab dem 1.7.90, auch über den 31.12.1991 hin-aus zu zahlen. 1.2.2. Der gemäß EV in seinem realen Wert für Rentenzugänge bis 30.06.95 garan-tierte Zahlbetrag der DDR-BU-Rente einschließlich der Erhöhung zum 31.12.1991 um 6,84 % ist dazu exakt festzustellen und der Klägerin als Be-standsrentnerin im Rahmen des vom Einigungsvertrag zugesicherten Eigen-tums-, Bestands- und Vertrauensschutzes unter Berücksichtung der zusätzli-chen Versorgungsansprüche aus dem System der berufsbezogenen Zuwen-dung für ehemalige Ballettmitglieder (vgl. Nr. 17 in der Anlage 1 zum AAÜG, auszugsweise abgedruckt in Aichberger II unter Ziffer 125) dauerhaft weiterzu-gewähren (vgl. Leiturteil und AVI-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.4.99, BVerfGE 100, 1ff. bzw. 104ff.). Dabei ist ihr ein Herstellungsanspruch für die Zeit ab dem 01.07.90 zuzubilligen, ab dem die BU-Rente-bbZ wie ande-re BU-Renten bzw. Versichertenrenten aus der DDR zu behandeln und bis zum Beginn der Regelaltersrente weiter zu leisten ist. 1.2.3. Eine Vergleichsberechnung nach dem sogenannten 20-Jahre-Zeitraum (vgl. BVerfGE 100, 104ff. und § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes) ist für die Klägerin ebenso wie für andere Bestandsrentner mit zusätzlichen Versorgungsansprüchen vorzunehmen und 1.2.4. Die Anpassungen/Angleichungen der Rente zum 1.7.2000, zum 1.7.2001 und zum 1.7.2002 sowie zum 1.7.2003 sind nach den verbindlich vom Einigungs-vertrag bzw. Grundgesetz vorgegebenen Grundsätzen vorzunehmen. 1.2.5. Der im Vergleich der Ergebnisse der unterschiedlichen Berechnungen höchste Betrag ist als zukünftiger Zahlbetrag auszuweisen. 1.3. Es wird hilfsweise angeregt zu beschließen, dass Beweis darüber zu erheben ist, wie hoch der wertmäßige Verlust ist, der durch den Eingriff in das Eigentum der Klägerin durch die Systementscheidung des RÜG, durch die Nichtberück-sichtigung der bbZ als besondere BU-Rente aus der DDR und durch die ande-ren gerügten Benachteiligungen für die Klägerin gegenüber den in der DDR er-worbenen und vom Einigungsvertrag in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz und der EMRK dauerhaft zugesicherten Renten- und Versorgungszusagen ein-tritt. Dazu ist die Beklagte zu beauflagen, geeignete Beispielrechnungen vorzu-legen, anhand derer die Beweisfrage beurteilt und eingeschätzt werden kann, ob die Benachteiligungen unverhältnismäßig und verfassungswidrig sind und ob daher der Gesetzgeber verpflichtet ist, zumindest eine Härtefallregelung zu schaffen. 1.4. Der Beklagten sind die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. 2. Es wird darüber hinaus hilfsweise beantragt, die Revision zuzulassen, da über die einschlägigen Probleme nach Verkündung der Grundsatzurteile des Bun-desverfassungsgerichts vom 28. 4. 1999 und nach dem Urteil des EGMR vom 22.1.2004 zu dem zu Unrecht enteigneten Bodenreformland (Beschwerde Nr. 46720/99, 72203/01, 72552/01), die in offensichtlicher Divergenz zu den bishe-rigen Entscheidungen des BSG, des BAG und des BVerfG zu den Rechtsstrei-ten ehemaliger Ballettmitglieder stehen, und dazu neuen wissenschaftlichen Ergebnisse (vgl. in den Gründen) noch keine Entscheidungen der höchsten Ge-richte vorliegen."
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Streitakte S 2 An 4022/92-W 94 (Sozialgericht Berlin) und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungs-findung war.
Entscheidungsgründe:
Der Senat durfte trotz Ausbleibens der Klägerin bzw. ihres Prozessbevollmächtigten im Termin verhandeln und entscheiden, da die Ladung einen Hinweis auf diese Mög-lichkeit enthielt (§ 126 SGG).
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2003 ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Unzulässig ist die Berufung im Hinblick auf die ergangenen Anpassungsbe-scheide (Antrag 1.2.4.), denn dieses Begehren war nicht Gegenstand des erstinstanz-lichen Verfahrens.
2. Bei sachgerechter Auslegung des klägerischen Vorbringens erstreckt sich das Begehren der Klägerin im Wesentlichen auf einen Beginn der ihr mit Wirkung vom 1. Dezember 2000 bewilligten Berufsunfähigkeitsrente schon am 1. Januar 1992. In ihrem Widerspruch vom 31. Januar 2002 hatte die seinerzeit noch nicht anwaltlich vertretene Klägerin ausdrücklich erklärt, ihr gehe es nicht um eine Weiterzahlung der berufsbezogenen Zuwendung, sondern um einen früheren Beginn der Berufsunfähig-keitsrente; die Beklagte habe es versäumt, sie rechtzeitig auf die Notwendigkeit einer Antragstellung hinzuweisen.
Das Sozialgericht hat diese im Vordergrund stehende Fragestellung, auf die das um-fangreiche anwaltliche Vorbringen zur Begründung der Berufung nicht weiter einge-gangen ist, in seinem Gerichtsbescheid vom 24. April 2003 zutreffend beantwortet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen früheren Rentenbeginn, weil sie einen Rentenantrag erst im Dezember 2000 gestellt hat. Nach § 99 Abs. 1 SGB VI in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzun-gen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermo-nats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei – wie hier – späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Ver-sicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
Die Beklagte war der Auffassung, dass die Anspruchsvoraussetzungen insbesondere medizinischer Art schon ab dem 27. Januar 1980 erfüllt waren. Eine Rentengewäh-rung kam gleichwohl erst ab Dezember 2000 in Betracht, weil der Rentenantrag in diesem Monat gestellt wurde. Sach- und Rechtslage sind insoweit eindeutig.
Nichts anderes ergibt sich aus der Denkfigur des sozialrechtlichen Herstellungsan-spruchs. In besonders gelagerten Einzelfällen kann die Stellung eines Rentenantrages im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden (vgl. Bundesso-zialgericht, Urteil vom 6. März 2003, B 4 RA 38/02 R, SozR 4-2600 § 115 Nr. 1). Der Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbe-sondere zur Auskunft und Beratung (§§ 15, 14 SGB I), verletzt hat. Bei einem konkre-ten Anlass hat der Versicherungsträger den Versicherten grundsätzlich auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die klar zutage getreten sind und deren Wahrnehmung offenbar so zweckmäßig ist, dass jeder verständige Versicherte sie mutmaßlich nutzen würde (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 23. April 1990, 5 RJ 65/89, zitiert nach juris). Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zu-sammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshan-deln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kön-nen. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzes-zweck nicht widersprechen.
Das Sozialgericht hat in seinem mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid zu-treffend dargestellt, dass die Beklagte kein Beratungsverschulden trifft. Im Jahre 1992 hatte die Klägerin den Sozialrechtsweg bemüht, um feststellen zu lassen, "dass die in der DDR erworbene Anwartschaft auf die berufsbezogene Zuwendung nach Eintritt in das Rentenalter in Höhe von 60 % (ihres) letzten Gehalts als Ballettänzer/in gegen-über der unter Ziffer 1 Beklagten (der BfA) weiter besteht, und dass die Zuwendung in dieser Höhe ab Eintritt in das Rentenalter zu zahlen ist". Dieses Begehren hatte offen-sichtlich keinen Bezug zur Leistung einer Berufsunfähigkeitsrente auf der Grundlage aktuell geltenden Rechts. Es bezog sich ausschließlich auf die ehemals gewährte be-rufsbezogene Zuwendung. Der Senat meint, dass eine Beratung über die Möglichkeit der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente durch die Beklagte mit diesem Klage-begehren nicht veranlasst war. Auch soweit die Klägerin gegenüber anderen Rechts-trägern begehrte, die berufsbezogene Zuwendung über den 31. Dezember 1991 hin-aus zu erhalten, hatte die Beklagte keinen Anlass für eine konkrete oder spontane Beratung. Unabhängig davon waren der Beklagten seinerzeit die bei der Klägerin be-stehenden gesundheitlichen Faktoren nicht bekannt, so dass sie nicht annehmen musste, dass eine Berufsunfähigkeitsrente in Betracht zu ziehen sei. Zudem konnte die berufsbezogene Zuwendung seinerzeit nicht nur aus gesundheitlichen Gründen, sondern etwa auch altersbedingt gewährt werden. Es musste sich der Beklagten da-her nicht aufdrängen, dass hier an eine Berufsunfähigkeitsrente gedacht werden könnte, zumal im Jahre 1992 verständlicherweise noch wenig Bewusstsein für die Hintergründe der berufsbezogenen Zuwendung bestanden haben dürfte und auch die mindestens seit 1995 anwaltlich beratene Klägerin sich erst im Jahre 2000 wegen ei-ner Berufsunfähigkeitsrente an die Beklagte wandte. 3. Auch soweit das klägerische Begehren dahin zu verstehen ist, dass sich aus der bis 31. Dezember 1991 gewährten berufsbezogenen Zuwendung fortwirkende An-sprüche über den 31. Dezember 1991 hinaus ergäben, hat die Berufung keinen Er-folg. Es sei dahingestellt, ob es insoweit schon an einem den prozessualen Erforder-nissen genügenden hinreichend deutlichen Antrag mangelt. Grundsätzlich steht die berufsbezogene Zuwendung in folgendem Regelungszusammenhang:
Die Anordnung des Ministers für Kultur über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder an staatlichen Einrichtungen der DDR vom 1. Juli 1983 (auszugsweise veröffentlicht in Aichberger II Sozialgesetze, Ergänzungsband für die neuen Bundesländer, Stand: Januar 1998, Nr. 125; im folgenden bbZ-AO 1983) sah die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung für Ballettmitglieder vor, die ihre Tätigkeit aus alters- oder berufsbedingten oder gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnten und als Balletttänzer in einem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis zu einem Theater, staatlichen Ensemble bzw. zum Fernsehen der DDR standen (nä-her: § 1 bbZ-AO 1983). Voraussetzung für die Gewährung der berufsbezogenen Zu-wendung waren das endgültige Ausscheiden aus dem Tänzerberuf und die Beendi-gung des Arbeitsrechtsverhältnisses als Balletttänzer, ferner entweder die Vollendung des 35. Lebensjahres nach mindestens fünfzehnjähriger Ausübung des Tänzerberufes auf der Grundlage eines Arbeitsrechtsverhältnisses oder die Beendigung des Tänzer-berufes aus medizinischen Gründen. Die berufsbezogene Zuwendung wurde auch neben Arbeitsentgelten aus einem anderen Arbeitsverhältnis und neben einer Invalidi-täts- oder Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung der DDR gezahlt. Die Höhe der berufsbezogenen Zuwendung betrug 50 v.H., ab Zahlung einer Rente wegen Al-ters oder Invalidität 60 v.H. der arbeitsvertraglich festgelegten monatlichen Brutto-Gage als Balletttänzer der fünf zusammenhängenden verdienstgünstigsten Jahre, höchstens 800,00 M monatlich (näher: §§ 2, 3 bbZ-AO 1983). Die berufsbezogene Zuwendung wurde von der Einrichtung gezahlt, bei der das Ballettmitglied bei dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf in einem Arbeitsrechtsverhältnis stand; bei Zah-lung einer Rente nach den Bestimmungen der Sozialpflichtversicherung wegen Errei-chen der Altersgrenze oder wegen des Eintritts der Invalidität übernahm die weitere Zahlung die Staatliche Versicherung der DDR. Erst durch das AAÜG-ÄndG vom 11. November 1996 (BGBl. I Seite 1674) wurden die qualifizierten Berechtigungen der Balletttänzer nach § 2 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 4 bbZ-AO 1983 als Zusatzversorgungs-system im Sinne des AAÜG anerkannt. Durch Art. 1 Nr. 10 AAÜG-ÄndG wurde näm-lich erstmals und für die Betroffenen mit ausschließlich begünstigender Rückwirkung gesetzlich angeordnet, dass die den Balletttänzern aus § 2 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 4 bbZ-AO 1983 in der DDR zugeflossenen Berechtigungen, nicht jedoch die bbZ-AO 1983 insgesamt, ein Zusatzversorgungssystem im Sinne des AAÜG nach Anlage I Nr. 17 n.F. sind. Nach diesen Regelungen waren nur die Zeiten der aktiven Ausübung des Tänzerberufes im Rahmen eines Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses zu einer staatli-chen Einrichtung der DDR (vgl. § 1 bbZ-AO 1983) anwartschaftsbegründend, nicht jedoch die Zeiten des Bezuges einer berufsbezogenen Zuwendung, und zwar auch nicht für den später hinzukommenden Versicherungsfall des Alters oder der Invalidität. Dementsprechend ist in § 5 Abs. 1 Satz 3 AAÜG i.d.F. des AAÜG-ÄndG klarstellend angeordnet, dass Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage I Nr. 17 Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufes sind, für die nach dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung für Ballettmitglieder an staatli-chen Einrichtungen geleistet werden konnte; nur diese Zeiten gelten als Pflichtbei-tragszeiten der Rentenversicherung (Bundesverfassungsgericht, Nichtannahme-beschluß vom 2. Juli 2002, 1 BvR 2544/95, 1 BvR 1944/97, 1 BvR 2270/00, SozR 3-8120 Kap. VIII H III Nr. 6 Nr. 3; vgl. zu alledem LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. März 2006, L 6 RA 55/02).
Der Einigungsvertrag sieht in Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 6 Buchstabe a) vor, dass die Anordnung über die Ge-währung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Ein-richtungen vom Juni 1983 mit der Maßgabe in Kraft bleibt, dass die Anordnung bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden ist. Diese Übergangsregelung, die zum Wegfall der berufsbezogenen Zuwendung ab 1. Januar 1992 führte, ist zur Überzeugung des Senats verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner bereits zitier-ten Entscheidung vom 2. Juli 2002 insoweit ausgeführt:
"Jedenfalls verletzen die angegriffene Vorschrift des Einigungsvertrages und die auf ihr beruhenden Gerichtsentscheidungen die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. 1. Die Beendigung der Zahlung der berufsbezogenen Zuwendung an Ballett-mitglieder durch Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachge-biet H Abschnitt III Nr. 6 Buchstabe a EV verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG. a) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die in der Deut-schen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen den Schutz des Eigentums-grundrechts nicht anders als Rentenansprüche und Rentenanwartschaften ge-nießen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind (vgl. BVerfGE 100, 1 (32 f.)). Auf diese Rechtsprechung können sich die Be-schwerdeführer jedoch nicht berufen. Dabei kann offen bleiben, welche Rechtsnatur die in Frage stehenden Zuwendungen aufweisen und ob sie ins-besondere als eine Art typisierte Berufsunfähigkeitsrente oder als Versorgungs-leistung besonderer Art angesehen werden können. Denn das Bundesverfas-sungsgericht hat die Unterstellung von Renten oder rentenähnlichen Ansprü-chen und Anwartschaften auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der Deut-schen Demokratischen Republik unter den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG davon abhängig gemacht, dass sie im Einigungsvertrag nach dessen Maß-gaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt wurden. Dies ist aber für die hier in Frage stehenden Zuwendungen gerade nicht der Fall. Der Einigungsvertragsgesetzgeber hat sich in Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 6 Buch-stabe a dafür entschieden, die berufsbezogenen Zuwendungen an Ballettmit-glieder nicht in die Sozial- und Arbeitsrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland als weiter zu gewährende Leistungen zu überführen, und hat ihre Einstellung zum 31. Dezember 1991 angeordnet. Nur ein gesetzlicher Entzug oder eine gesetzliche Kürzung der Zuwendungen bis zu diesem Zeitpunkt wäre am Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG zu messen gewesen. Beides ist aber nicht erfolgt. b) Es braucht daher auch nicht entschieden zu werden, ob die aus der Anord-nung bbZ erwachsenden Ansprüche und Aussichten schon deshalb nicht ei-gentumsrechtlich durch das Grundgesetz geschützt sind, weil sie nicht auf Bei-trägen beruhen (vgl. dazu BVerfGE 100, 1 (35 f.)), sondern einen aus staatli-chen Haushaltsmitteln gewährten finanziellen Ausgleich dafür darstellen, dass die Betroffenen ihren Beruf auf Grund seiner Besonderheit in verhältnismäßig jungen Jahren nicht mehr ausüben können. Im Übrigen hat der gesamtdeut-sche Gesetzgeber die Zeiten der Ausübung des Tänzerberufs, für die nach dem Ausscheiden aus ihm eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglie-der in staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte, rentenrechtlich be-rücksichtigt. Er hat sie nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 17 AAÜG in der Fassung des AAÜG-ÄndG den Angehörigen der Zusatzversor-gungssysteme gleichgestellt. Die Zeiten gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. 2. Die Beschwerdeführer sind aber auch in anderen Grundrechten nicht ver-letzt. Dies gilt zum einen für ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes. Vertrauen in den Fortbestand von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Repu-blik konnte sich in der Zeit nach der Wende mit Blick auf eine mögliche Wieder-vereinigung der beiden deutschen Staaten nicht allgemein bilden, sondern nur dort, wo besonderer Anlass für die Erwartung bestand, das Recht der Deut-schen Demokratischen Republik werde ausnahmsweise in Kraft bleiben (vgl. BVerfGE 88, 384 (404 f.); Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Oktober 2000, VIZ 2001, 111 (113)). Eine solche besondere Situation war hier gerade nicht gegeben. Die in Frage stehenden Leistungen hatten bereits in der Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik den Charakter ei-ner besonderen Begünstigung für eine bestimmte Berufsgruppe. Den alten Bundesländern waren solche aus staatlichen Haushaltsmitteln finanzierten Zu-wendungen an Ballettmitglieder fremd. Deshalb ist auch nicht ersichtlich, dass der Wegfall dieser besonderen Versorgung zum 31. Dezember 1991 die Be-schwerdeführer in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt."
Diesen Ausführungen, die der Senat teilt und die er angesichts des besonderen Cha-rakters der berufsbezogenen Zuwendung für überzeugend hält, ist nichts hinzuzufü-gen.
Nichts anderes ergibt sich aus der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorge-legten "neueren wissenschaftlichen Literatur" in Gestalt der Abhandlung "Wendezeiten – Kulturschaffende in Europa" von Werner Mäder und Johann Wipfler aus dem Jahre 2004. Die Schrift übt im Wesentlichen politische Kritik an dem genannten Nichtan-nahmebeschluss des Bundesverfassungsgericht und sonstiger Rechtsprechung. Der Senat vermag in dieser Schrift keine juristische Substanz zu erkennen, die Anlass ge-ben könnte, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2002 in Frage zu stellen. So besteht ein Hauptargument der Verfasser etwa in dem Vorwurf, einer der beteiligten Richter sei befangen gewesen und das Gericht habe übereilt entschie-den. Ein Eingehen hierauf erübrigt sich.
In eine wie auch immer geartete Beweisaufnahme hatte der Senat nicht einzutreten. Beweisfragen stellen sich nicht. Zudem mangelt es an einem prozessual verwertbaren hinreichend bestimmten Beweisantrag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Haupt-sache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um einen früheren Beginn der der Klägerin ab 1. Dezember 2000 bewilligten Berufsunfähigkeitsrente.
Die 1947 geborene Klägerin absolvierte vom 31. August 1964 bis zum 30. Juni 1969 in der DDR eine Ausbildung als Bühnentänzerin. Vom 1. Mai 1969 bis zum 31. August 1980 war sie als Balletttänzerin beim staatlichen Tanzensemble der DDR beschäftigt. Weil sie in Folge der chronischen Überlastung der Füße durch das Tanzen an einem hallux rigidus beidseits litt, erhielt sie ab dem 7. April 1980 eine Unfallrente wegen Be-rufserkrankung in Höhe von anfänglich monatlich 80 Mark der DDR sowie ab Septem-ber 1980 eine berufsbezogene Zuwendung in Höhe von 405 Mark der DDR monatlich. Im Zuge der Wiedervereinigung und in Folge der Änderung bzw. des Wegfalls der rechtlichen Grundlagen wurde die Zahlung der berufsbezogenen Zuwendung in D-Mark fortgeführt und mit Ablauf des Dezember 1991 eingestellt.
Im Dezember 1992 erhob die Klägerin im Hinblick auf die Einstellung der berufsbezo-genen Zuwendungen Klage bei dem Sozialgericht Berlin (S 2 An 4022/92-W 94). Sie beantragte seinerzeit festzustellen, dass die in der DDR erworbene Anwartschaft auf die berufsbezogene Zuwendung nach Eintritt in das Rentenalter in Höhe von 60 % ihres letzten Gehalts weiter bestehe und dass die Zuwendung in dieser Höhe ab Ein-tritt in das Rentenalter zu zahlen sei, sowie festzustellen, dass die berufsbezogene Zuwendung in Höhe von 405 DM monatlich auch nach dem 31. Dezember 1991 un-verändert weiterzuzahlen sei. Soweit die Klage sich gegen den Rentenversicherungs-träger richtete, nahm die Klägerin die Klage im Februar 1995 zurück, weil eine außer-gerichtliche Grundsatzvereinbarung zwischen ihrem Prozessbevollmächtigten und der BfA getroffen worden sei. Im Hinblick auf das gegen das Tanzensemble der DDR und gegen das Land Berlin gerichtete Weiterzahlungsbegehren trennte das Sozialgericht das Verfahren ab und verwies es an das Arbeitsgericht Berlin.
Nachdem aus ihrer Sicht die bisherigen Musterverfahren im Hinblick auf die berufsbe-zogene Zuwendung keine angemessenen Ergebnisse erbracht hatten, beantragte die Klägerin am 1. Dezember 2000 bei der Beklagten unter Hinweis auf die bis 1991 be-zogene berufsbezogene Zuwendung und ihre seit 1981 bestehende tänzerspezifische Berufsunfähigkeit, ihr ab dem 1. Januar 1992 eine Berufsunfähigkeitsrente zu bewilli-gen. Mit Rentenbescheid vom 19. November 2001 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Rente wegen Berufsunfähigkeit mit Beginn am 1. Dezember 2000. Die An-spruchsvoraussetzungen sah die Beklagte ab dem 27. Januar 1980 als erfüllt an.
Mit ihrem hiergegen am 14. Dezember 2001 erhobenen Widerspruch begehrte die Klägerin, ihr auch Leistungen für die Zeit von Januar 1992 bis November 2000 zu ge-währen. Es gehe ihr nicht um die Weiterzahlung der berufsbezogenen Zuwendung für Ballettmitglieder, sondern um einen Beginn der Berufsunfähigkeitsrente schon ab 1. Januar 1992. Sie hätte die Berufsunfähigkeitsrente sicher schon 1991 beantragt, wenn sie sich dieses Erfordernisses bewusst gewesen wäre. Immerhin habe sie ver-sucht, die Weiterzahlung der berufsbezogenen Zuwendung als besondere Berufsun-fähigkeit für Ballettmitglieder einzuklagen. Weder von der BfA noch vom Sozialgericht sei sie dahingehend beraten worden, aufgrund ihrer Berufserkrankung einen geson-derten Antrag auf Bewilligung von Berufsunfähigkeitsrente zu stellen.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2002 zurück. Das Be-gehren, eine Weiterzahlung der berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder über den 31. Dezember 1991 hinaus und damit eine Rentenzahlung vor dem 1. De-zember 2000 zu erhalten, sei unbegründet. Die berufsbezogenen Zuwendungen seien im Beitrittsgebiet als betriebliche Zusatzrenten vom jeweiligen Theaterbetrieb geleistet worden, wenn ein Anspruch auf Rente aus der Sozialpflichtversicherung nicht bestan-den habe. Am 31. Dezember 1991 seien diese Zahlungen ersatzlos entfallen. Der Ei-nigungsvertrag habe keine Weiterzahlung bzw. Überführung in andere Sicherungssys-teme vorgesehen. Vom AAÜG würden diese Leistungen nicht erfasst. Die berufsbe-zogenen Zuwendungen seien nicht nach § 4 Abs. 1 AAÜG in die Rentenversicherung überführt worden. Damit bestehe keine rechtliche Grundlage für das Begehren der Klägerin.
Mit der am 22. April 2002 (Montag) erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begeh-ren weiter. Als Anträge formulierte sie im Klageverfahren (Schriftsatz vom 4. Januar 2003):
"Sie (die Anträge) richten sich darauf zu verlangen, der Klägerin eine Berufsun-fähigkeitsrente zu gewähren, da sie zur Ausübung des Berufs als Tänzerin seit langem unstrittig nicht mehr in der Lage ist und entsprechende BU-Leistungen schon in der DDR erhielt,
die Leistungen dieser DDR-BU-Rente nach dem für die Klägerin ab 1.1.92 gel-tenden neuen Recht von diesem Zeitpunkt an zu berechnen, wie sich das für die in der DDR gewährten und in die Bundesrepublik Deutschland als Eigentum mitgebrachten Ansprüche gehört,
für diese BU-Rente als Ausgangspunkt für die Gewährung des vom Einigungs-vertrag vorgesehenen Schutzes den in der DDR garantierten Zahlbetrag aus der dort mit der Bezeichnung einer berufsbezogenen Zuwendung zum 1.7.90 gewährten Leistung neu festzustellen, wie das bei vergleichbaren Renten- und Versorgungsansprüchen zu erfolgen hat und
ebenso wie bei anderen Renten- bzw. Versorgungsleistungen zu berechnen, welche Leistungsansprüche sich für die Zeit ab dem 1.7.90 bzw. den 1.1.92 er-geben, wobei wie z. B. in dem Fall des Leiturteils des Bundesverfassungsge-richts vom 28.4.1999 der nach Vergleich der zumindest vier unterschiedlichen Berechnungsarten höchste Zahlbetrag aus- und nachzuzahlen ist."
Sie vertritt die Auffassung, dass ihr ab dem 1. Januar 1992 eine Berufsunfähigkeits-rente bis zum Beginn der Altersrente zu gewähren sei, weil sie ihren Beruf als Ballett-tänzerin nicht mehr habe ausführen können und ihr – unstreitig – bis zum 31. Dezem-ber 1991 in der DDR wegen der Berufsunfähigkeit eine berufsbezogene Zuwendung geleistet worden sei. Das Vorliegen von Berufsunfähigkeit als Tänzerin ergebe sich aus der Gewährung der berufsbezogenen Zuwendung. Die ersatzlose Einstellung der berufsbezogenen Zuwendung zum 31. Dezember 1991 stelle eine entschädigungslo-se Enteignung dar. Soweit das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, dass die Einstellung der berufsbezogenen Zuwendung nicht verfassungswidrig sei, sei dies unschlüssig, unlogisch und juristisch unhaltbar. Die berufsbezogene Zuwendung sei eine Versorgung wegen voller Berufsunfähigkeit und müsse nahtlos fortgeführt wer-den.
Mit Gerichtsbescheid vom 24. April 2003 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abge-wiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit vor dem 1. Dezember 2000. Zwar bestehe die Einschränkung der Leistungsfähigkeit schon seit 1981. Aufgrund des erst im Dezember 2000 gestellten Rentenantrages habe sich aber in Anwendung der ein-schlägigen gesetzlichen Bestimmungen ein Rentenbeginn zum 1. Dezember 2000 ergeben. Die Rückbeziehung des Rentenbeginns zum Zeitpunkt der Klageerhebung in dem Verfahren S 2 An 4022/92 sei nicht möglich. Der von der Rechtsprechung entwi-ckelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch sei auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versiche-rungsträger die ihm aus dem Versicherungsverhältnis erwachsenen Pflichten, insbe-sondere zur Betreuung und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Grund-lage der Beratungspflicht sei § 14 SGB I. Danach habe jeder Anspruch auf Beratung und Belehrung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz. In der Regel werde die Beratungspflicht durch entsprechende Begehren ausgelöst. Aber auch wenn kein konkretes Beratungsbegehren vorliege, sei der Versicherungsträger gehal-ten, beim Vorliegen eines konkreten Anlasses auf klar zu Tage tretende Gestaltungs-möglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängten und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt würden. Ein solcher konkreter Anlass für eine Beratung könne sich aus einem laufenden Rentenfeststel-lungsverfahren oder nach einem erfolglosen Abschluss eines Rentenverfahrens oder eines Rechtsstreits über eine beanspruchte Rente ergeben. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Ein Beratungsfehler der Beklagten liege nicht vor. Weder habe sich die Klägerin mit einem konkreten Beratungswunsch an die Beklagte gewandt, noch habe diese von sich aus die Klägerin auf die Möglichkeit einer Rentenantragsstellung hinweisen müssen. Die vor dem Sozialgericht Berlin geführte Klage habe sich nur auf die Weitergewährung der zum 31. Dezember 1991 eingestellten berufsbezogenen Zuwendung erstreckt. Im Hinblick auf die Weitergewährung dieser Leistung sei noch ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht anhängig. Weil die Klägerin ihre gegen die Be-klagte als Rentenversicherungsträger gerichtete Klage zurückgenommen habe, sei für die Beklagte nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die Klägerin an Stelle der berufsbezogenen Zuwendung eine andersartige Rente wünsche. Auch die Weiterfüh-rung des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht zeige, dass es der Klägerin in dem Ver-fahren einzig auf die Weitergewährung der berufsbezogenen Zuwendung, nicht aber auf die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente von der Beklagten angekommen sei. Erst mit ihrem Antrag vom 1. Dezember 2000 habe die Klägerin die Zuerkennung ei-ner Berufsunfähigkeitsrente nach den spezifischen Voraussetzungen, die für die be-rufsbezogene Zuwendung galten, begehrt. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Bera-tung dahingehend, dass die Klägerin bereits während des laufenden Sozialgerichts-verfahrens bzw. danach eine Berufsunfähigkeitsrente hätte beantragen können, sei nicht ersichtlich. Zudem könnten auch individuelle Gesichtspunkte bei einem Versi-cherten dazu führen, eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gerade nicht zu beantragen. Schließlich bestehe gegenüber der Beklagten auch kein Anspruch auf Weiterzahlung der berufsbezogenen Zuwendung über den 31. Dezember 1991 hinaus. Wie die Be-klagte zutreffend ausgeführt habe, sei diese Leistung Ende 1991 eingestellt worden. Sie sei jedenfalls nicht als Rente in die Sozialversicherung überführt worden, so dass die Beklagte sie nicht weiter zu gewähren habe. Ihre diesbezügliche Klage vor dem Sozialgericht habe die Klägerin auch bereits zurückgenommen. Ob die berufsbezoge-ne Zuwendung vom ehemaligen Arbeitgeber bzw. dessen Rechtsnachfolger weiter zu leisten sei, müsse im arbeitsgerichtlichen Verfahren entschieden werden.
Gegen den ihr am 2. Juli 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 3. Juli 2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie hält die Einstellung der berufsbezogenen Zuwendung zum 31. Dezember 1991 für verfassungs- und gleichheitswidrig und für einen Verstoß gegen den Einigungsvertrag. Neuere wissenschaftliche Literatur zur Frage der berufsbezogenen Zuwendung gebie-te eine Änderung der höchstrichterlich formulierten Sichtweise. Wegen des Vorbrin-gens der Klägerin im Berufungsverfahren wird im Übrigen auf die Schriftsätze vom 1. Februar 2004, vom 16. April 2006 und vom 6. Juli 2006, einschließlich der jeweili-gen Anlagen, Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt wörtlich (Schriftsatz vom 1. Februar 2004),
"den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2003 aufzuhe-ben und die Beklagte zu verurteilen, 1.1. den Ablehnungsbescheid vom 19.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 18.03.2002 zu ändern, 1.2. der Klägerin auf Grundlage der in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche auf eine Berufsunfähigkeitsrente, die ehemaligen Ballettmitgliedern unter der Bezeichnung "berufsbezogene Zuwendung" nach Ausscheiden aus ihrem Beruf zustand, ab dem 1.1.1992 die Berufsunfähigkeitsrente, die sie in der DDR be-reits erhielt, nach den damals geltenden Vorschriften dauerhaft weiterzugewäh-ren. Insbesondere geht es dabei um Folgendes: 1.2.1. Die BU-Rente für ehemalige Ballettmitglieder aus der DDR, die bbZ, ist der Klägerin aufgrund der bereits in der DDR festgestellten Unfähigkeit, den Beruf als Balletttänzerin noch auszuüben, in Höhe von 405 DM, angepasst gemäß dem aktuellen Rentenwert Ost ab dem 1.7.90, auch über den 31.12.1991 hin-aus zu zahlen. 1.2.2. Der gemäß EV in seinem realen Wert für Rentenzugänge bis 30.06.95 garan-tierte Zahlbetrag der DDR-BU-Rente einschließlich der Erhöhung zum 31.12.1991 um 6,84 % ist dazu exakt festzustellen und der Klägerin als Be-standsrentnerin im Rahmen des vom Einigungsvertrag zugesicherten Eigen-tums-, Bestands- und Vertrauensschutzes unter Berücksichtung der zusätzli-chen Versorgungsansprüche aus dem System der berufsbezogenen Zuwen-dung für ehemalige Ballettmitglieder (vgl. Nr. 17 in der Anlage 1 zum AAÜG, auszugsweise abgedruckt in Aichberger II unter Ziffer 125) dauerhaft weiterzu-gewähren (vgl. Leiturteil und AVI-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.4.99, BVerfGE 100, 1ff. bzw. 104ff.). Dabei ist ihr ein Herstellungsanspruch für die Zeit ab dem 01.07.90 zuzubilligen, ab dem die BU-Rente-bbZ wie ande-re BU-Renten bzw. Versichertenrenten aus der DDR zu behandeln und bis zum Beginn der Regelaltersrente weiter zu leisten ist. 1.2.3. Eine Vergleichsberechnung nach dem sogenannten 20-Jahre-Zeitraum (vgl. BVerfGE 100, 104ff. und § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes) ist für die Klägerin ebenso wie für andere Bestandsrentner mit zusätzlichen Versorgungsansprüchen vorzunehmen und 1.2.4. Die Anpassungen/Angleichungen der Rente zum 1.7.2000, zum 1.7.2001 und zum 1.7.2002 sowie zum 1.7.2003 sind nach den verbindlich vom Einigungs-vertrag bzw. Grundgesetz vorgegebenen Grundsätzen vorzunehmen. 1.2.5. Der im Vergleich der Ergebnisse der unterschiedlichen Berechnungen höchste Betrag ist als zukünftiger Zahlbetrag auszuweisen. 1.3. Es wird hilfsweise angeregt zu beschließen, dass Beweis darüber zu erheben ist, wie hoch der wertmäßige Verlust ist, der durch den Eingriff in das Eigentum der Klägerin durch die Systementscheidung des RÜG, durch die Nichtberück-sichtigung der bbZ als besondere BU-Rente aus der DDR und durch die ande-ren gerügten Benachteiligungen für die Klägerin gegenüber den in der DDR er-worbenen und vom Einigungsvertrag in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz und der EMRK dauerhaft zugesicherten Renten- und Versorgungszusagen ein-tritt. Dazu ist die Beklagte zu beauflagen, geeignete Beispielrechnungen vorzu-legen, anhand derer die Beweisfrage beurteilt und eingeschätzt werden kann, ob die Benachteiligungen unverhältnismäßig und verfassungswidrig sind und ob daher der Gesetzgeber verpflichtet ist, zumindest eine Härtefallregelung zu schaffen. 1.4. Der Beklagten sind die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. 2. Es wird darüber hinaus hilfsweise beantragt, die Revision zuzulassen, da über die einschlägigen Probleme nach Verkündung der Grundsatzurteile des Bun-desverfassungsgerichts vom 28. 4. 1999 und nach dem Urteil des EGMR vom 22.1.2004 zu dem zu Unrecht enteigneten Bodenreformland (Beschwerde Nr. 46720/99, 72203/01, 72552/01), die in offensichtlicher Divergenz zu den bishe-rigen Entscheidungen des BSG, des BAG und des BVerfG zu den Rechtsstrei-ten ehemaliger Ballettmitglieder stehen, und dazu neuen wissenschaftlichen Ergebnisse (vgl. in den Gründen) noch keine Entscheidungen der höchsten Ge-richte vorliegen."
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Streitakte S 2 An 4022/92-W 94 (Sozialgericht Berlin) und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungs-findung war.
Entscheidungsgründe:
Der Senat durfte trotz Ausbleibens der Klägerin bzw. ihres Prozessbevollmächtigten im Termin verhandeln und entscheiden, da die Ladung einen Hinweis auf diese Mög-lichkeit enthielt (§ 126 SGG).
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2003 ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Unzulässig ist die Berufung im Hinblick auf die ergangenen Anpassungsbe-scheide (Antrag 1.2.4.), denn dieses Begehren war nicht Gegenstand des erstinstanz-lichen Verfahrens.
2. Bei sachgerechter Auslegung des klägerischen Vorbringens erstreckt sich das Begehren der Klägerin im Wesentlichen auf einen Beginn der ihr mit Wirkung vom 1. Dezember 2000 bewilligten Berufsunfähigkeitsrente schon am 1. Januar 1992. In ihrem Widerspruch vom 31. Januar 2002 hatte die seinerzeit noch nicht anwaltlich vertretene Klägerin ausdrücklich erklärt, ihr gehe es nicht um eine Weiterzahlung der berufsbezogenen Zuwendung, sondern um einen früheren Beginn der Berufsunfähig-keitsrente; die Beklagte habe es versäumt, sie rechtzeitig auf die Notwendigkeit einer Antragstellung hinzuweisen.
Das Sozialgericht hat diese im Vordergrund stehende Fragestellung, auf die das um-fangreiche anwaltliche Vorbringen zur Begründung der Berufung nicht weiter einge-gangen ist, in seinem Gerichtsbescheid vom 24. April 2003 zutreffend beantwortet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen früheren Rentenbeginn, weil sie einen Rentenantrag erst im Dezember 2000 gestellt hat. Nach § 99 Abs. 1 SGB VI in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzun-gen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermo-nats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei – wie hier – späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Ver-sicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
Die Beklagte war der Auffassung, dass die Anspruchsvoraussetzungen insbesondere medizinischer Art schon ab dem 27. Januar 1980 erfüllt waren. Eine Rentengewäh-rung kam gleichwohl erst ab Dezember 2000 in Betracht, weil der Rentenantrag in diesem Monat gestellt wurde. Sach- und Rechtslage sind insoweit eindeutig.
Nichts anderes ergibt sich aus der Denkfigur des sozialrechtlichen Herstellungsan-spruchs. In besonders gelagerten Einzelfällen kann die Stellung eines Rentenantrages im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden (vgl. Bundesso-zialgericht, Urteil vom 6. März 2003, B 4 RA 38/02 R, SozR 4-2600 § 115 Nr. 1). Der Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbe-sondere zur Auskunft und Beratung (§§ 15, 14 SGB I), verletzt hat. Bei einem konkre-ten Anlass hat der Versicherungsträger den Versicherten grundsätzlich auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die klar zutage getreten sind und deren Wahrnehmung offenbar so zweckmäßig ist, dass jeder verständige Versicherte sie mutmaßlich nutzen würde (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 23. April 1990, 5 RJ 65/89, zitiert nach juris). Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zu-sammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshan-deln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kön-nen. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzes-zweck nicht widersprechen.
Das Sozialgericht hat in seinem mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid zu-treffend dargestellt, dass die Beklagte kein Beratungsverschulden trifft. Im Jahre 1992 hatte die Klägerin den Sozialrechtsweg bemüht, um feststellen zu lassen, "dass die in der DDR erworbene Anwartschaft auf die berufsbezogene Zuwendung nach Eintritt in das Rentenalter in Höhe von 60 % (ihres) letzten Gehalts als Ballettänzer/in gegen-über der unter Ziffer 1 Beklagten (der BfA) weiter besteht, und dass die Zuwendung in dieser Höhe ab Eintritt in das Rentenalter zu zahlen ist". Dieses Begehren hatte offen-sichtlich keinen Bezug zur Leistung einer Berufsunfähigkeitsrente auf der Grundlage aktuell geltenden Rechts. Es bezog sich ausschließlich auf die ehemals gewährte be-rufsbezogene Zuwendung. Der Senat meint, dass eine Beratung über die Möglichkeit der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente durch die Beklagte mit diesem Klage-begehren nicht veranlasst war. Auch soweit die Klägerin gegenüber anderen Rechts-trägern begehrte, die berufsbezogene Zuwendung über den 31. Dezember 1991 hin-aus zu erhalten, hatte die Beklagte keinen Anlass für eine konkrete oder spontane Beratung. Unabhängig davon waren der Beklagten seinerzeit die bei der Klägerin be-stehenden gesundheitlichen Faktoren nicht bekannt, so dass sie nicht annehmen musste, dass eine Berufsunfähigkeitsrente in Betracht zu ziehen sei. Zudem konnte die berufsbezogene Zuwendung seinerzeit nicht nur aus gesundheitlichen Gründen, sondern etwa auch altersbedingt gewährt werden. Es musste sich der Beklagten da-her nicht aufdrängen, dass hier an eine Berufsunfähigkeitsrente gedacht werden könnte, zumal im Jahre 1992 verständlicherweise noch wenig Bewusstsein für die Hintergründe der berufsbezogenen Zuwendung bestanden haben dürfte und auch die mindestens seit 1995 anwaltlich beratene Klägerin sich erst im Jahre 2000 wegen ei-ner Berufsunfähigkeitsrente an die Beklagte wandte. 3. Auch soweit das klägerische Begehren dahin zu verstehen ist, dass sich aus der bis 31. Dezember 1991 gewährten berufsbezogenen Zuwendung fortwirkende An-sprüche über den 31. Dezember 1991 hinaus ergäben, hat die Berufung keinen Er-folg. Es sei dahingestellt, ob es insoweit schon an einem den prozessualen Erforder-nissen genügenden hinreichend deutlichen Antrag mangelt. Grundsätzlich steht die berufsbezogene Zuwendung in folgendem Regelungszusammenhang:
Die Anordnung des Ministers für Kultur über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder an staatlichen Einrichtungen der DDR vom 1. Juli 1983 (auszugsweise veröffentlicht in Aichberger II Sozialgesetze, Ergänzungsband für die neuen Bundesländer, Stand: Januar 1998, Nr. 125; im folgenden bbZ-AO 1983) sah die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung für Ballettmitglieder vor, die ihre Tätigkeit aus alters- oder berufsbedingten oder gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnten und als Balletttänzer in einem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis zu einem Theater, staatlichen Ensemble bzw. zum Fernsehen der DDR standen (nä-her: § 1 bbZ-AO 1983). Voraussetzung für die Gewährung der berufsbezogenen Zu-wendung waren das endgültige Ausscheiden aus dem Tänzerberuf und die Beendi-gung des Arbeitsrechtsverhältnisses als Balletttänzer, ferner entweder die Vollendung des 35. Lebensjahres nach mindestens fünfzehnjähriger Ausübung des Tänzerberufes auf der Grundlage eines Arbeitsrechtsverhältnisses oder die Beendigung des Tänzer-berufes aus medizinischen Gründen. Die berufsbezogene Zuwendung wurde auch neben Arbeitsentgelten aus einem anderen Arbeitsverhältnis und neben einer Invalidi-täts- oder Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung der DDR gezahlt. Die Höhe der berufsbezogenen Zuwendung betrug 50 v.H., ab Zahlung einer Rente wegen Al-ters oder Invalidität 60 v.H. der arbeitsvertraglich festgelegten monatlichen Brutto-Gage als Balletttänzer der fünf zusammenhängenden verdienstgünstigsten Jahre, höchstens 800,00 M monatlich (näher: §§ 2, 3 bbZ-AO 1983). Die berufsbezogene Zuwendung wurde von der Einrichtung gezahlt, bei der das Ballettmitglied bei dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf in einem Arbeitsrechtsverhältnis stand; bei Zah-lung einer Rente nach den Bestimmungen der Sozialpflichtversicherung wegen Errei-chen der Altersgrenze oder wegen des Eintritts der Invalidität übernahm die weitere Zahlung die Staatliche Versicherung der DDR. Erst durch das AAÜG-ÄndG vom 11. November 1996 (BGBl. I Seite 1674) wurden die qualifizierten Berechtigungen der Balletttänzer nach § 2 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 4 bbZ-AO 1983 als Zusatzversorgungs-system im Sinne des AAÜG anerkannt. Durch Art. 1 Nr. 10 AAÜG-ÄndG wurde näm-lich erstmals und für die Betroffenen mit ausschließlich begünstigender Rückwirkung gesetzlich angeordnet, dass die den Balletttänzern aus § 2 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 4 bbZ-AO 1983 in der DDR zugeflossenen Berechtigungen, nicht jedoch die bbZ-AO 1983 insgesamt, ein Zusatzversorgungssystem im Sinne des AAÜG nach Anlage I Nr. 17 n.F. sind. Nach diesen Regelungen waren nur die Zeiten der aktiven Ausübung des Tänzerberufes im Rahmen eines Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses zu einer staatli-chen Einrichtung der DDR (vgl. § 1 bbZ-AO 1983) anwartschaftsbegründend, nicht jedoch die Zeiten des Bezuges einer berufsbezogenen Zuwendung, und zwar auch nicht für den später hinzukommenden Versicherungsfall des Alters oder der Invalidität. Dementsprechend ist in § 5 Abs. 1 Satz 3 AAÜG i.d.F. des AAÜG-ÄndG klarstellend angeordnet, dass Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage I Nr. 17 Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufes sind, für die nach dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung für Ballettmitglieder an staatli-chen Einrichtungen geleistet werden konnte; nur diese Zeiten gelten als Pflichtbei-tragszeiten der Rentenversicherung (Bundesverfassungsgericht, Nichtannahme-beschluß vom 2. Juli 2002, 1 BvR 2544/95, 1 BvR 1944/97, 1 BvR 2270/00, SozR 3-8120 Kap. VIII H III Nr. 6 Nr. 3; vgl. zu alledem LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. März 2006, L 6 RA 55/02).
Der Einigungsvertrag sieht in Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 6 Buchstabe a) vor, dass die Anordnung über die Ge-währung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Ein-richtungen vom Juni 1983 mit der Maßgabe in Kraft bleibt, dass die Anordnung bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden ist. Diese Übergangsregelung, die zum Wegfall der berufsbezogenen Zuwendung ab 1. Januar 1992 führte, ist zur Überzeugung des Senats verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner bereits zitier-ten Entscheidung vom 2. Juli 2002 insoweit ausgeführt:
"Jedenfalls verletzen die angegriffene Vorschrift des Einigungsvertrages und die auf ihr beruhenden Gerichtsentscheidungen die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. 1. Die Beendigung der Zahlung der berufsbezogenen Zuwendung an Ballett-mitglieder durch Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachge-biet H Abschnitt III Nr. 6 Buchstabe a EV verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG. a) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die in der Deut-schen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen den Schutz des Eigentums-grundrechts nicht anders als Rentenansprüche und Rentenanwartschaften ge-nießen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind (vgl. BVerfGE 100, 1 (32 f.)). Auf diese Rechtsprechung können sich die Be-schwerdeführer jedoch nicht berufen. Dabei kann offen bleiben, welche Rechtsnatur die in Frage stehenden Zuwendungen aufweisen und ob sie ins-besondere als eine Art typisierte Berufsunfähigkeitsrente oder als Versorgungs-leistung besonderer Art angesehen werden können. Denn das Bundesverfas-sungsgericht hat die Unterstellung von Renten oder rentenähnlichen Ansprü-chen und Anwartschaften auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der Deut-schen Demokratischen Republik unter den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG davon abhängig gemacht, dass sie im Einigungsvertrag nach dessen Maß-gaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt wurden. Dies ist aber für die hier in Frage stehenden Zuwendungen gerade nicht der Fall. Der Einigungsvertragsgesetzgeber hat sich in Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 6 Buch-stabe a dafür entschieden, die berufsbezogenen Zuwendungen an Ballettmit-glieder nicht in die Sozial- und Arbeitsrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland als weiter zu gewährende Leistungen zu überführen, und hat ihre Einstellung zum 31. Dezember 1991 angeordnet. Nur ein gesetzlicher Entzug oder eine gesetzliche Kürzung der Zuwendungen bis zu diesem Zeitpunkt wäre am Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG zu messen gewesen. Beides ist aber nicht erfolgt. b) Es braucht daher auch nicht entschieden zu werden, ob die aus der Anord-nung bbZ erwachsenden Ansprüche und Aussichten schon deshalb nicht ei-gentumsrechtlich durch das Grundgesetz geschützt sind, weil sie nicht auf Bei-trägen beruhen (vgl. dazu BVerfGE 100, 1 (35 f.)), sondern einen aus staatli-chen Haushaltsmitteln gewährten finanziellen Ausgleich dafür darstellen, dass die Betroffenen ihren Beruf auf Grund seiner Besonderheit in verhältnismäßig jungen Jahren nicht mehr ausüben können. Im Übrigen hat der gesamtdeut-sche Gesetzgeber die Zeiten der Ausübung des Tänzerberufs, für die nach dem Ausscheiden aus ihm eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglie-der in staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte, rentenrechtlich be-rücksichtigt. Er hat sie nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 17 AAÜG in der Fassung des AAÜG-ÄndG den Angehörigen der Zusatzversor-gungssysteme gleichgestellt. Die Zeiten gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. 2. Die Beschwerdeführer sind aber auch in anderen Grundrechten nicht ver-letzt. Dies gilt zum einen für ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes. Vertrauen in den Fortbestand von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Repu-blik konnte sich in der Zeit nach der Wende mit Blick auf eine mögliche Wieder-vereinigung der beiden deutschen Staaten nicht allgemein bilden, sondern nur dort, wo besonderer Anlass für die Erwartung bestand, das Recht der Deut-schen Demokratischen Republik werde ausnahmsweise in Kraft bleiben (vgl. BVerfGE 88, 384 (404 f.); Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Oktober 2000, VIZ 2001, 111 (113)). Eine solche besondere Situation war hier gerade nicht gegeben. Die in Frage stehenden Leistungen hatten bereits in der Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik den Charakter ei-ner besonderen Begünstigung für eine bestimmte Berufsgruppe. Den alten Bundesländern waren solche aus staatlichen Haushaltsmitteln finanzierten Zu-wendungen an Ballettmitglieder fremd. Deshalb ist auch nicht ersichtlich, dass der Wegfall dieser besonderen Versorgung zum 31. Dezember 1991 die Be-schwerdeführer in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt."
Diesen Ausführungen, die der Senat teilt und die er angesichts des besonderen Cha-rakters der berufsbezogenen Zuwendung für überzeugend hält, ist nichts hinzuzufü-gen.
Nichts anderes ergibt sich aus der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorge-legten "neueren wissenschaftlichen Literatur" in Gestalt der Abhandlung "Wendezeiten – Kulturschaffende in Europa" von Werner Mäder und Johann Wipfler aus dem Jahre 2004. Die Schrift übt im Wesentlichen politische Kritik an dem genannten Nichtan-nahmebeschluss des Bundesverfassungsgericht und sonstiger Rechtsprechung. Der Senat vermag in dieser Schrift keine juristische Substanz zu erkennen, die Anlass ge-ben könnte, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2002 in Frage zu stellen. So besteht ein Hauptargument der Verfasser etwa in dem Vorwurf, einer der beteiligten Richter sei befangen gewesen und das Gericht habe übereilt entschie-den. Ein Eingehen hierauf erübrigt sich.
In eine wie auch immer geartete Beweisaufnahme hatte der Senat nicht einzutreten. Beweisfragen stellen sich nicht. Zudem mangelt es an einem prozessual verwertbaren hinreichend bestimmten Beweisantrag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Haupt-sache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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