L 4 RA 49/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 RA 2510/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RA 49/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die im fraglichen Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Dem 1937 geborenen Kläger wurde nach Abschluss seines Studiums Gasverteilungs- und Gasanwendungstechnik an der Ingenieurschule für Gastechnik M am 31. Juli 1969 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) zu führen. Anschließend war er bis zum 07. Januar 1977 beim Volkseigenen Betrieb (VEB) NARVA Berliner Glühlampenwerk, vom 10. Januar 1977 bis zum 31. Dezember 1978 beim VEB Gasversorgung, vom 01. Januar 1979 bis zum 31. Dezember 1980 beim VEB Energiekombinat Berlin, vom 05. Januar 1981 bis zum 31. Januar 1983 beim VEB Elektronische Bauelemente "Carl von Ossietzky", vom 01. Februar 1983 bis zum 30. November 1983 beim VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Berlin, vom 01. Dezember 1983 bis zum 31. Mai 1985 beim VEB Bärensiegel Berlin, vom 01. Juni 1985 bis zum 30. Juni 1987 beim VEB Wärmeversorgung Berlin und vom 01. Juli 1987 bis zum 15. August 1990 beim VEB Kombinat Großhandel Waren täglicher Bedarf Berlin beschäftigt. Ab dem Folgetag war er arbeitslos. Seit dem 01. Januar 1999 bezieht der Kläger, der vom 01. Dezember 1979 an Beiträge zur Freiwilligen Zusatzversorgung der DDR (FZR) entrichtet hatte, eine Rente.Eine Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfolgte nicht.

Am 14. März 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten für den Zeitraum vom Juli 1969 bis zum 30. Juni 1990 die Feststellung seiner Zugehörigkeit zu einem System der zusätzlichen Altersversorgung gemäß Anlage 1 zum AAÜG. Mit Bescheid vom 05. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2003 lehnte die Beklagte die begehrte Feststellung ab. Es habe keine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR bestanden. Weiter genüge es zwar, wenn eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, deretwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen gewesen sei. Und auch komme aufgrund der Qualifikation des Klägers als Ingenieur die Zuordnung zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in Betracht. Eine Einbeziehung in das Versorgungssystem scheitere jedoch daran, dass er im Juni 1990 eine Beschäftigung im VEB Kombinat Großhandel Waren täglicher Bedarf Berlin ausgeübt habe. Es habe sich hierbei jedoch weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) noch um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt.

Mit seiner hiergegen am 13. Mai 2003 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er meint, das AAÜG sei sehr wohl auf ihn anwendbar. Er verfüge über die erforderliche Qualifikation als Diplom-Ingenieur und habe in umfassten Betrieben gearbeitet. Dies gelte insbesondere auch für den VEB Kombinat Großhandel Waren täglicher Bedarf. Im VEB Kombinat Großhandel Waren täglicher Bedarf seien neben der Handelstätigkeit auch im erheblichen Umfange Produktionsleistungen erbracht worden, die dem Betrieb mit das Gepräge gegeben hätten. Im Übrigen komme es nicht darauf an, dass die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch bis zum 30. Juni 1990 angedauert habe.

Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. Februar 2004 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Zugehörigkeit zur AVItech habe, weil die allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, nämlich die Vorschriften des AAÜG nicht anwendbar seien. Der Kläger habe am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage für die AVItech gehabt. Eine solche komme nur in Betracht, wenn die zwingenden Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem noch am 30. Juni 1990 aufgrund der zu diesem Datum ausgeübten Beschäftigung vorgelegen hätten. Eine mögliche frühere Erfüllung der zwingenden Voraussetzungen für die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem aufgrund einer früheren Beschäftigung, die aber nicht bis zum 30. Juni 1990 angedauert habe, sei für die Klärung der Frage der Anwendbarkeit des AAÜG unbeachtlich. Maßgebliche Regelungen für die Einbeziehung in die AVItech seien die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 und die dazu ergangene zweite Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951. Einen Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung der AVItech hätten danach Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben, sofern diese in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie, Bauwesen) oder einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt waren. Letzteres sei bei dem Kläger am 30. Juni 1990 nicht der Fall gewesen. Bei dem VEB Kombinat Großhandel Waren täglicher Bedarf habe es sich um einen Betrieb des Binnenhandels gehandelt. Die Herstellung von Sachgütern sei nicht Hauptzweck dieses Betriebes gewesen, auch wenn dieser sicher Nebentätigkeiten nachgegangen sei. Die Herstellung von Sachgütern im Einzelfall führe nicht dazu, dass Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes die Warenproduktion gewesen sei, denn diese Tätigkeiten erfolgten allenfalls zur Stützung des betrieblichen Hauptzweckes, nämlich des Warenaustausches bzw. der Versorgung der Bevölkerung mit den so genannten Waren des täglichen Bedarfs. Belegt werde dies dadurch, dass ausweislich des Arbeitsvertrages des Klägers der Rahmenkollektivvertrag des sozialistischen Binnenhandels auf das Beschäftigungsverhältnis anwendbar gewesen sei. Schließlich habe es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt.

Gegen diesen ihm am 01. April 2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am Montag, dem 03. Mai 2004, eingelegte Berufung des Klägers, zu deren Begründung er zunächst im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag wiederholt und ausgeführt hat, es komme für die Feststellung der Zeiten nicht darauf an, dass die die Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem begründende Beschäftigung am 30. Juni 1990 angedauert haben müsse. Im Übrigen sei er beim VEB Kombinat Großhandel Waren täglicher Bedarf in einem Bereich tätig gewesen, der in keiner Weise mit der Handelstätigkeit betraut gewesen sei. Ein Kombinat sei eine konzernartige Zusammenfassung von volkseigenen Betrieben. Maßgebend sei damit, dass die Produktion dem Kombinatsteil, bei dem er beschäftigt gewesen sei, das Gepräge gegeben habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dann nicht mehr daran festgehalten, dass der VEB Kombinat Großhandel Waren täglicher Bedarf als Produktionsbetrieb einzustufen sei, sondern behauptet, dieser sei als wissenschaftliches Institut, Forschungsinstitut und Konstruktionsbüro einem Produktionsbetrieb gleichgestellt gewesen. Im Übrigen hat er insoweit mangelnde gerichtliche Ermittlungen gerügt.

Der Kläger beantragt ausdrücklich,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2003 aufzuheben, festzustellen, dass das AAÜG auf ihn anwendbar ist und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 31. Juli 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) anzuerkennen und die für diesen Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid für zutreffend. Zu Recht habe das Sozialgericht Berlin darauf abgestellt, dass der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen) gearbeitet habe. Auch liege die geltend gemachte Gleichstellung gerade nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet die Sach- und Rechtslage in seinem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend.

Der Bescheid der Beklagten vom 05. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und damit als Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten (§ 5 AAÜG) im Sinne des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Verdienste, da das Gesetz auf ihn nicht anwendbar ist. Zur Begründung nimmt der Senat nach eigener Prüfung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden, die Sach- und Rechtslage zutreffend und ausführlich würdigenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Berlin Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Da der Kläger zu keinem Zeitpunkt aufgrund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden war, konnte er dem Anwendungsbereich des AAÜG nur unterfallen, wenn er eine fiktive Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 10. Februar 2005 – B 4 RA 48/04 R – (zitiert nach juris) die vom Sozialgericht Berlin insoweit zugrunde gelegten Anforderungen nochmals bestätigt und wie folgt ausgeführt:

"Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 1. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folgt aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des EinigVtr. So untersagt der EinigVtr primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst a Neueinbeziehungen ab 3. Oktober 1990. Darüber hinaus ordnet der EinigVtr in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 - wenn auch mit Modifikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab 1. Juli 1990 untersagt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neueinbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab 1. Juli 1990 nicht mehr zulässig waren, ist darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Bei dieser Bewertung ist auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 487) ergeben. Nach § 1 VO-AVItech iVm § 1 Abs. 1 und 2 2. DB hing ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für - Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und - die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar - in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens ... Aus welchen Gründen vor dem 30. Juni 1990 eine der drei Voraussetzungen entfallen ist, ist unerheblich (vgl. hierzu auch: Urteile des Senats vom 29. Juli 2004, B 4 RA 4/04 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, und B 4 RA 12/04 R; ferner Urteil vom 8. Juni 2004, B 4 RA 56/03 R). Denn lag am 30. Juni 1990 eine der Voraussetzungen nicht vor, bestand bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme kein "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage, der am 1. August 1991 als fiktive Versorgungsanwartschaft den Anwendungsbereich des AAÜG hätte eröffnen können."

Diese Beurteilung hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen in seinem Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2005 (1 BvR 1921/04 u.a.) bestätigt und die Stichtagsregelung für verfassungsgemäß erklärt.

Vorliegend scheitert ein "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage mithin jedenfalls daran, dass der Kläger am 30. Juni 1990 – wie das Sozialgericht Berlin zutreffend ausgeführt hat – nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb bzw. einem gleichgestellten Betrieb gearbeitet hat. Aus § 5 VO-AVItech ergeben sich zwei Folgerungen für die Bedeutung des Wortes "volkseigener Produktionsbetrieb" in § 1 Abs. 2 der 2. DB: Es muss sich bei dem betroffenen Betrieb erstens um einen VEB handeln, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war; zweitens muss der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Der vom VEB Kombinat Großhandel Waren täglicher Bedarf verfolgte Hauptzweck lag aber gerade nicht in der industriellen Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern, sondern – wie der Name unzweifelhaft erkennen lässt - im Handel. In welcher konkreten Position der Kläger in diesem Betrieb beschäftigt war und dass er möglicherweise tatsächlich einer Tätigkeit nachgegangen ist, die der Produktion zuzurechnen wäre, ist hingegen irrelevant. Auch handelte es sich beim VEB Kombinat Großhandel Waren täglicher Bedarf offensichtlich nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers behauptet hat, er sei als wissenschaftliches Institut, Forschungsinstitut oder Konstruktionsbüro als gleichgestellter Betrieb zu behandeln, weil der Kläger auch Dokumentationsarbeiten verrichtet habe, geht dies offensichtlich fehl. Auch auf intensive Befragung hin vermochte der Klägervertreter nicht ansatzweise zu begründen, warum die unterstellte Ausübung vereinzelter Dokumentationsarbeiten durch den Kläger dem VEB Kombinat Großhandel Waren täglicher Bedarf das Gepräge eines wissenschaftlichen Instituts, eines Forschungsinstituts oder Konstruktionsbüros gegeben haben sollte. Zu etwaigen dahingehenden Ermittlungen musste sich der Senat daher ebenso wenig genötigt fühlen wie zuvor die Beklagte oder das Sozialgericht. Nach alledem hat der Kläger am 30. Juni 1990 keine Position innegehabt, nach der er bei Eintritt des Leistungsfalles darauf hätte vertrauen dürfen, dass ihm oder seinen Hinterbliebenen eine Leistung aus dem Zusatzversorgungssystem der AVItech gewährt worden wäre.

Weiter hat das Bundessozialgericht schließlich in der oben zitierten Entscheidung wie folgt klargestellt: "Eine Gleichstellung weiterer Personen, die ... nach den zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Zusatzversorgungssysteme (hier: AVItech) am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft Nichteinbezogener nicht erfüllten, ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit u.a. zu Grunde legen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden durfte, der am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (st. Rspr. des BSG, vgl. stellvertretend: Urteil vom 29. Juli 2004, B 4 RA 4/04 R, m.w.N, zur Veröffentlichung vorgesehen, vgl. hierzu auch entsprechend: BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004, 1 BvR 1557/01, NVwZ 2005, 81)."

Diesen Ausführungen, denen der Senat sich anschließt, ist vorliegend nichts hinzuzufügen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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