Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 RA 6598/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 R 40/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. September 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Der Kläger begehrt eine höhere Rente.
Der am 1934 geborene Kläger erhält seit dem 01. Januar 1997 eine Altersrente für Schwerbe-hinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige aus 73,1870 Entgeltpunkten auf der Grundlage des Bescheides vom 21. März 1997, der mit Bescheiden vom 16. Juni 1997, 12. August 1999 und 25. Januar 2002 wegen Änderung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses ge-ändert wurde.
Am 20. Februar 2003 stellte er einen Überprüfungsantrag und machte geltend, der Rentenbe-scheid sei in zwei Punkten zu überprüfen. Seine Berufsausbildung habe nur 29 Monate um-fasst. Um auf 36 Monate Berufsausbildung zu kommen, seien diese Monate um 7 Monate er-gänzt worden, in denen er schon beim VEB C Z J gearbeitet habe. Dadurch habe er für diese 7 Monate nur die Entgeltpunkte eines Lehrlings erhalten.
Die Zeit der Beschäftigung beim VEB C Z J seien zu niedrig bewertet worden. Sie seien in die Leistungsgruppe 3 nach dem Fremdrentengesetz - FRG - eingestuft worden. Er habe Anspruch auf die Einstufung in die Leistungsgruppe 2, weil er
- für die Ausbildung der 6 Technischen Laborantinnen verantwortlich gewesen sei, während der häufigen Abwesenheit des Abteilungsleiters (Herr Prof. H. Z) die stell-vertretende Leitung des Feinmesslabors innegehabt habe,
- mehrere Forschungsaufträge verantwortlich und selbständig bearbeitet habe und Auftraggeber für die zuarbeitenden Abteilungen gewesen sei (z. B. dem Entwick-lungsbüro Theorie),
- aus eigener Verantwortung zweimal die Produktion von Messgeräten habe stoppen lassen, weil er gravierende Fertigungsmängel festgestellt habe,
- an der Fachhochschule J aushilfsweise Unterricht im Fach Feinmesstechnik und Fes-tigkeitslehre erteilt und wöchentlich das Feinmesspraktikum für die Abendstudenten abgehalten habe.
Die Beklagte veranlasste zunächst eine Prüfung durch den Träger der Zusatzversorgungssys-teme. Nachdem dieser die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversor-gungssystem abgelehnt hatte, wies sie mit Bescheid vom 02. Mai 2003/Widerspruchbescheid vom 07. November 2003 den Antrag auf teilweise Rücknahme des Bescheides vom 21. März 1997 zurück und führte aus, die Bewertung der ersten 36 Kalendermonate entspreche dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch SGB VI. Die Bewertung der Tätigkeit nach dem FRG in Leistungsgruppe 3 für die Zeit von September 1954 bis August 1959 sei nicht zu korrigieren, weil eine höhere Bewertung auf Grund des damaligen Lebensalters des Klägers (20. bis 25. Lebensjahr) nicht möglich sei.
Dagegen hat der Kläger am 09. Dezember 2003 Klage erhoben. In der mündlichen Verhand-lung vom 13. September 2005 hat er die Verurteilung der Beklagten beantragt, ihm
- unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für Berufsausbildungszeiten
- unter Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Ausbildung auch für den Mo-nat August 1954 und
- unter Einstufung der Zeit vom 01. September 1954 bis 15. Februar 1961 in die Leis-tungsgruppe 2 B der Anlage 1 zum FRG
eine höhere Rente zu gewähren. Hilfsweise hat er beantragt, seine Rente nach dem SGB VI zu berechnen.
Mit Urteil vom selben Tage hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begrün-dung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Rücknahme des Bescheides vom 21. März 1997 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch SGB X , weil dieser Be-scheid nicht rechtswidrig gewesen sei. Die Beklagte habe die Berufsausbildungszeiten des Klägers zutreffend bewertet. Dabei sei nach § 300 Abs. 3 SGB VI - von dem Recht auszuge-hen, das zur Zeit der erstmaligen Feststellung der Rente gegolten habe. Dies sei bei dem Ren-tenbeginn am 01. Januar 1997 § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a in Verbindung mit Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 71 Abs. 2 SGB VI in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförde-rungsgesetzes - WFG vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) gewesen.
Nach diesen Vorschriften hätten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres als Zeiten der Berufsausbildung gegolten. Die Beklagte habe zutreffend als Zeitraum dieser bei-tragsgeminderten Zeiten für den Kläger den September 1949 bis September 1951, die Monate Juli und August in den Jahren 1952 und 1953 und die Monate September 1954 bis März 1955 zu Grunde gelegt, weil nur in diesen Monaten Pflichtbeiträge entrichtet worden seien. Es sei nicht zutreffend, dass für die Monate September 1954 bis März 1955 nur das Gehalt eines Lehrlings berücksichtigt worden sei. Es seien auch die tatsächlich erworbenen Entgeltpunkte berücksichtigt worden.
Soweit der Kläger moniere, dass er wegen der frühzeitigen Beendigung seines Studiums und der bereits erzielten Einkünfte im VEB CZJ für einen geringeren Zeitraum die erhöhten Ent-geltpunkte erhalten habe, sei ihm entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber pauschaliert habe. Dies sei nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass in den ersten drei Berufsjahren regelmäßig weniger verdient werde als in späteren Jahren. Wenn dies beim Klä-ger anders gewesen sei, könne dies nicht dazu führen, dass in seinem Fall der Zeitraum indivi-duell anders bestimmt werde.
Das Gericht habe sich auch nicht veranlasst gesehen, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes - BVerfG über den Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichtes BSG vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R auszusetzen. Grund für diese Vorlage sei die Verringerung der fiktiven Berufsausbildungszeiten von 48 auf 36 Kalendermonate durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz ab 01. Januar 1997 gewesen. Durch die-se Gesetzesänderung werde der Kläger nicht belastet, da er im Anschluss an März 1955 eben-falls bereits ein relativ hohes Gehalt bezogen habe.
Auch soweit der Kläger die Berücksichtigung des Monats August 1954 als Anrechnungszeit wegen Ausbildung begehre, sei die Klage unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG lägen Anrechnungszeiten wegen Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI nur bis zur Ablegung der letzten Abschlussprüfung vor (Hinweis auf BSG, Urteile vom 27. No-vember 1991 4/1 RA 65/90 = SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9; 16. Dezember 1997 4 RA 67/97 = SozR 3-2600 § 58 Nr. 13). Dieser Rechtsprechung schließe sich die Kammer an.
Die Beklagte habe auch die Zuordnung zu den Leistungsgruppen für die Zeit vom 01. September 1954 bis 15. Februar 1961 zutreffend in die Leistungsgruppe B 3 der Anlage 1 zum FRG vorgenommen. Da der Kläger vor dem 01. Januar 1937 geboren sei und seinen ge-wöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gehabt habe, gelte für ihn § 259 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Nach dieser Vorschrift würden für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach den §§ 256 a bis 256 c SGB VI zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte nach den Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt.
Nach der Definition der Leistungsgruppe B 2 der Anlage 1 zum FRG seien hier nur Angestellte einzustufen, die über besondere Erfahrungen verfügten und selbständige Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis erbracht und Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen eingesetzt und verantwortlich unterwiesen hätten. Diese Merkmale müssten kumulativ vorgelegen haben (Hinweis auf BSG, Urteil vom 08. Dezember 1970 - 11 RA 150/70 ). Auch Angestellte, deren Berufstätigkeit eine abgeschlossene Hochschulaus-bildung erfordert habe, könnten die "besonderen Erfahrungen" nur durch Ausübung der Be-rufstätigkeit erwerben und sie daher bei regelmäßigem Beschäftigungsverlauf nicht vor Vollendung des 30. Lebensjahres besitzen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 29. Januar 1975, SozR 5050 Nr. 1 zu § 22 FRG).
Abgesehen davon, dass der Kläger keine Hochschulausbildung, sondern eine Fachhochschul-ausbildung absolviert habe, lägen die Beschäftigungszeiten im streitigen Zeitraum sämtlich vor Erreichen seines 30. Lebensjahres. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Klä-ger nach seinen Angaben sofort nach Abschluss seines Studiums eine herausragende Position eingenommen habe. Er habe sicherlich bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt in seinem Be-rufsleben große Erfolge erzielt. Trotzdem fehle es seiner Tätigkeit an den Merkmalen "beson-dere Erfahrungen" und "Dispositionsbefugnis". Auch habe er Angestellte anderer Tätigkeits-gruppen weder eingesetzt noch verantwortlich unterwiesen. Wie er selbst geschildert habe, habe er die Ingenieure und Laborantinnen angewiesen, sei jedoch nicht Leiter der Abteilung gewesen. Für die verantwortliche Unterweisung sei der Abteilungsleiter zuständig gewesen. Die Tatsache, dass dieser häufig abwesend gewesen sei, reiche allein nicht für die Annahme der Leistungsgruppe B 2 aus, zumal die notwendigen "besonderen Erfahrungen" nicht nachge-wiesen seien und bei einem Berufsanfänger auch gar nicht vorliegen könnten.
Auch der Hilfsantrag sei unbegründet. Für den Kläger sei eine Bewertung nach dem FRG vor-zunehmen. Die vom Kläger dagegen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken teile die Kammer nicht. Es sei zwar richtig, dass er tatsächlich in der streitigen Zeit ein höheres Entgelt erzielt habe, als ihm jetzt nach der Einstufung zugebilligt werde. Die Regelung des § 259 a SGB VI beruhe jedoch darauf, dass in der Regel die Einstufung in die Leistungsgruppen für die Versicherten günstiger gewesen sei als die Zugrundelegung des tatsächlich erzielten Arbeits-entgeltes. Dass dies beim Kläger nicht der Fall sei, ändere nichts an der Berechtigung des Ge-setzgebers, eine pauschale Regelung vorzunehmen.
Gegen das dem Kläger am 12. Dezember 2005 zugestellte Urteil richtet sich seine am 09. Januar 2006 eingegangene Berufung. Er trägt zur Begründung vor, in der ausführlichen Urteilsbegründung würden ihm alle Qualifikationen und Verdienste während seiner Tätigkeit als Labor- und Entwicklungsingenieur im VEB C Z J vom 01. September 1954 bis 15. Februar 1961 bestätigt, die ohne die Anwendung des FRG zu zusätzlichen 3,5 Entgeltpunkten geführt hätten. Diese Forderung sei der Antrag für seine Berufung. Die bisherige Ablehnung sei für ihn mehr als widersprüchlich. Danach sei er mit Jahrgang 1934 zu alt, als das die Anwendung des FRG aufgehoben sei. Andererseits sei er seinerzeit zu jung gewesen, um eine Einstufung in die Leistungsgruppe 2 zu erreichen.
Die Behauptung, dass die Einstufung in die Leistungsgruppen für die Betroffenen in der Regel günstiger gewesen sei, nur leider bei ihm nicht, sei dann schon fast ein Hohn und entspreche nicht der Wahrheit. Aus seinem Semester seien 11 Personen zwischen Ende des Studiums und Mauerbau in die Bundesrepublik übergesiedelt. Alle hätten zwischen 200,- bis 300,- DM ge-genüber den Z-Verdiensten nachlassen müssen. Einige hätten schon damals auf Einstufung in die Leistungsgruppe 2 geklagt. Es stehe jedenfalls fest, dass das FRG für Ingenieure gerade für die früheren Zeiträume keine höheren Renten erbracht habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. September 2005 und den Bescheid der Be-klagten vom 02. Mai 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. November 2003 aufzuheben und diese zu verurteilen, den Bescheid vom 21. März 1997 teilweise zurückzunehmen und für die Zeit vom 01. September 1954 bis 15. Februar 1961 weitere 3,5 Entgeltpunkte zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten - - und die Akten des Sozialgerichts Berlin - S 9 RA 6598/03 - haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewe-sen.
Nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - kann das Landessozialgericht, außer, wenn das Sozialgericht einen Gerichtsbescheid erlassen hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die Möglichkeit, durch Beschluss zu entscheiden, besteht auch, wenn einer der Beteiligten diesem Vorgehen widerspricht, wie es der Kläger im vorliegenden Fall getan hat. § 153 Abs. 4 SGG, der es dem Landessozialgericht ermöglicht, auch ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, wurde durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 eingeführt. Er sollte zur Entlastung der Landessozialgerichte beitragen. Der Sinn war es, dem Landessozialgericht die Möglichkeit zu geben, eindeutig aussichtslose Beru-fungen rasch und ohne unangemessenen Verfahrensaufwand zu bearbeiten. Eine entsprechende Regelung in der Verfahrensordnung der Verwaltungsgerichte hatte sich bereits bewährt (Bun-destagsdrucksache 12/1217 Seite 52). Im vorliegenden Fall ist kein Grund ersichtlich, der eine mündliche Verhandlung vor dem Landessozialgericht erforderlich macht. Der Kläger hatte Gelegenheit, seine Rechtsansicht vor dem Sozialgericht in einer mündlichen Verhandlung und in einem Erörterungstermin zu vertreten. Er ist durchaus auch in der Lage, seine Argumente schriftlich vorzutragen. Bei dieser Sachlage kommt der Entlastung der Landessozialgerichte ein höheres Gewicht zu als dem Wunsch des Klägers, eine weitere mündliche Verhandlung durchzuführen. Auf den persönlichen Eindruck vom Kläger kommt es im vorliegenden Fall für die Entscheidung nicht an, so dass eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das ange-fochtene Urteil vom 13. September 2005 ist, soweit es der Kläger zur Nachprüfung gestellt hat, zutreffend.
Der Kläger macht im Berufungsverfahren nur noch geltend, dass die Zeit vom 01. September 1954 bis 15. Februar 1961, in der er bei C Z J gearbeitet hat, höher bewertet werden müsse. Dazu hat das Sozialgericht ausführliche Ausführungen gemacht, auf die der Senat zur Vermei-dung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Einwendungen, die der Kläger dagegen erhebt, greifen nicht durch.
Der vom Kläger behauptete Widerspruch - damals zu jung, heute zu alt ist nicht nachvoll-ziehbar. Es handelt sich nicht um einen Widerspruch. Der Kläger war in der Zeit vom 01. September 1954 bis 15. Februar 1961 tatsächlich zu jung - nämlich 20 bis 26 Jahre alt -, um in die Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 B zum FRG eingestuft zu werden. In diesem Alter konnte er nicht über die erforderlichen besonderen Erfahrungen verfügen. 1997, also 36 Jahre später, war er tatsächlich zu alt für die Anwendung der §§ 256 a bis 256 c SGB VI, weil für Versicherte, die vor dem 01. Januar 1937 geboren sind, gemäß § 259 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Regel für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 Entgeltpunkte aufgrund der Anla-gen 1 bis 16 zum FRG ermittelt werden. Es handelt sich also um völlig verschiedene Rechts-folgen und völlig verschiedene Altersstufen. Ein Widerspruch lässt sich daraus nicht ableiten.
Die vom Kläger als Hohn bezeichnete Darlegung des Sozialgerichts, dass die Einstufung in die Leistungsgruppen für die Betroffenen in der Regel günstiger (gemeint ist günstiger als die Be-rücksichtigung des tatsächlichen Entgelts) gewesen sei, ist ohne rechtlichen Belang. Das FRG beruhte auf dem sog. Eingliederungsprinzip. Das heißt, es spielte keine Rolle, in welchem Ver-hältnis das versicherungspflichtige Entgelt des Versicherten zum versicherungspflichtigen Ent-gelt der übrigen Versicherten im Herkunftsgebiet gestanden hat. Nach dem FRG wurde pauschal ermittelt, welches Einkommen der Versicherte bei vergleichbarer Tätigkeit in der Bun-desrepublik Deutschland erzielt hätte. Entsprechend erhielt er - ohne einen entsprechenden Beitrag zur bundesdeutschen Rentenversicherung - Rentenleistungen. So ist es auch beim Klä-ger. Diese Begünstigung ist nicht verfassungswidrig.
Es verstößt auch nicht gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG ), dass Versicherte, die seit dem 01. Januar 1937 geboren sind, nunmehr ebenfalls ohne einen Beitrag zur bundesdeutschen Rentenversicherung geleistet zu haben , Rentenleistungen ent-sprechend dem in der DDR versicherten Entgelt erhalten.
Artikel 3 Abs. 1 GG soll ausschließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Un-terschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die Anwendung des Gleichheitssatzes verlangt den Vergleich von Le-benssachverhalten, die einander nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Merkmalen glei-chen. Unter diesen Umständen ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Merkmalen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht (BVerfG, Urteil vom 07. Juli 1992, BVerfGE 87 S. 1, 36 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1).
Der Gesetzgeber hat entschieden, dass Rentenleistungen aus versicherungspflichtigen Zeiten in der DDR nach dem Beitritt nicht mehr nach dem Eingliederungsprinzip ermittelt werden, son-dern dass auch für diese Renten das seit jeher in der Bundesrepublik Deutschland geltende Prinzip der beitragsbezogenen Rente angewandt wird. Eine Willkür lässt sich darin nicht er-kennen. Es wird hier wie in vielen anderen Lebensbereichen angestrebt, die Lebensverhältnisse im Beitrittsgebiet und in der übrigen Bundesrepublik Deutschland aneinander anzugleichen. Es ist auch nicht willkürlich, dass der Gesetzgeber das Prinzip der beitragsbezogenen Rente nicht auf Versicherte ausgedehnt hat, die vor dem 01. Januar 1937 geboren und in die Bundesrepu-blik Deutschland vor dem 18. Mai 1990 übergesiedelt sind. Diese Versicherten konnten ihre Lebensplanung bei Übersiedlung auf die durch das Eingliederungsprinzip entstandene renten-rechtliche Situation einstellen. Sie war ihnen bei der Übersiedlung auch bekannt. Deshalb durf-te der Gesetzgeber hinsichtlich gleichaltriger Versicherter, die sich bis zum 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet gewöhnlich aufgehalten haben, differenzieren.
Falls vor dem 01. Januar 1937 geborene Versicherte durch den Stichtag gegenüber jüngeren Versicherten benachteiligt sind, geht diese Härte nicht über diejenige Härte hinaus, die mit jedem Stichtag verbunden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsa-che.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Grund zur Zulassung nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.
Gründe:
Der Kläger begehrt eine höhere Rente.
Der am 1934 geborene Kläger erhält seit dem 01. Januar 1997 eine Altersrente für Schwerbe-hinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige aus 73,1870 Entgeltpunkten auf der Grundlage des Bescheides vom 21. März 1997, der mit Bescheiden vom 16. Juni 1997, 12. August 1999 und 25. Januar 2002 wegen Änderung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses ge-ändert wurde.
Am 20. Februar 2003 stellte er einen Überprüfungsantrag und machte geltend, der Rentenbe-scheid sei in zwei Punkten zu überprüfen. Seine Berufsausbildung habe nur 29 Monate um-fasst. Um auf 36 Monate Berufsausbildung zu kommen, seien diese Monate um 7 Monate er-gänzt worden, in denen er schon beim VEB C Z J gearbeitet habe. Dadurch habe er für diese 7 Monate nur die Entgeltpunkte eines Lehrlings erhalten.
Die Zeit der Beschäftigung beim VEB C Z J seien zu niedrig bewertet worden. Sie seien in die Leistungsgruppe 3 nach dem Fremdrentengesetz - FRG - eingestuft worden. Er habe Anspruch auf die Einstufung in die Leistungsgruppe 2, weil er
- für die Ausbildung der 6 Technischen Laborantinnen verantwortlich gewesen sei, während der häufigen Abwesenheit des Abteilungsleiters (Herr Prof. H. Z) die stell-vertretende Leitung des Feinmesslabors innegehabt habe,
- mehrere Forschungsaufträge verantwortlich und selbständig bearbeitet habe und Auftraggeber für die zuarbeitenden Abteilungen gewesen sei (z. B. dem Entwick-lungsbüro Theorie),
- aus eigener Verantwortung zweimal die Produktion von Messgeräten habe stoppen lassen, weil er gravierende Fertigungsmängel festgestellt habe,
- an der Fachhochschule J aushilfsweise Unterricht im Fach Feinmesstechnik und Fes-tigkeitslehre erteilt und wöchentlich das Feinmesspraktikum für die Abendstudenten abgehalten habe.
Die Beklagte veranlasste zunächst eine Prüfung durch den Träger der Zusatzversorgungssys-teme. Nachdem dieser die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversor-gungssystem abgelehnt hatte, wies sie mit Bescheid vom 02. Mai 2003/Widerspruchbescheid vom 07. November 2003 den Antrag auf teilweise Rücknahme des Bescheides vom 21. März 1997 zurück und führte aus, die Bewertung der ersten 36 Kalendermonate entspreche dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch SGB VI. Die Bewertung der Tätigkeit nach dem FRG in Leistungsgruppe 3 für die Zeit von September 1954 bis August 1959 sei nicht zu korrigieren, weil eine höhere Bewertung auf Grund des damaligen Lebensalters des Klägers (20. bis 25. Lebensjahr) nicht möglich sei.
Dagegen hat der Kläger am 09. Dezember 2003 Klage erhoben. In der mündlichen Verhand-lung vom 13. September 2005 hat er die Verurteilung der Beklagten beantragt, ihm
- unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für Berufsausbildungszeiten
- unter Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Ausbildung auch für den Mo-nat August 1954 und
- unter Einstufung der Zeit vom 01. September 1954 bis 15. Februar 1961 in die Leis-tungsgruppe 2 B der Anlage 1 zum FRG
eine höhere Rente zu gewähren. Hilfsweise hat er beantragt, seine Rente nach dem SGB VI zu berechnen.
Mit Urteil vom selben Tage hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begrün-dung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Rücknahme des Bescheides vom 21. März 1997 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch SGB X , weil dieser Be-scheid nicht rechtswidrig gewesen sei. Die Beklagte habe die Berufsausbildungszeiten des Klägers zutreffend bewertet. Dabei sei nach § 300 Abs. 3 SGB VI - von dem Recht auszuge-hen, das zur Zeit der erstmaligen Feststellung der Rente gegolten habe. Dies sei bei dem Ren-tenbeginn am 01. Januar 1997 § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a in Verbindung mit Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 71 Abs. 2 SGB VI in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförde-rungsgesetzes - WFG vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) gewesen.
Nach diesen Vorschriften hätten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres als Zeiten der Berufsausbildung gegolten. Die Beklagte habe zutreffend als Zeitraum dieser bei-tragsgeminderten Zeiten für den Kläger den September 1949 bis September 1951, die Monate Juli und August in den Jahren 1952 und 1953 und die Monate September 1954 bis März 1955 zu Grunde gelegt, weil nur in diesen Monaten Pflichtbeiträge entrichtet worden seien. Es sei nicht zutreffend, dass für die Monate September 1954 bis März 1955 nur das Gehalt eines Lehrlings berücksichtigt worden sei. Es seien auch die tatsächlich erworbenen Entgeltpunkte berücksichtigt worden.
Soweit der Kläger moniere, dass er wegen der frühzeitigen Beendigung seines Studiums und der bereits erzielten Einkünfte im VEB CZJ für einen geringeren Zeitraum die erhöhten Ent-geltpunkte erhalten habe, sei ihm entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber pauschaliert habe. Dies sei nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass in den ersten drei Berufsjahren regelmäßig weniger verdient werde als in späteren Jahren. Wenn dies beim Klä-ger anders gewesen sei, könne dies nicht dazu führen, dass in seinem Fall der Zeitraum indivi-duell anders bestimmt werde.
Das Gericht habe sich auch nicht veranlasst gesehen, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes - BVerfG über den Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichtes BSG vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R auszusetzen. Grund für diese Vorlage sei die Verringerung der fiktiven Berufsausbildungszeiten von 48 auf 36 Kalendermonate durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz ab 01. Januar 1997 gewesen. Durch die-se Gesetzesänderung werde der Kläger nicht belastet, da er im Anschluss an März 1955 eben-falls bereits ein relativ hohes Gehalt bezogen habe.
Auch soweit der Kläger die Berücksichtigung des Monats August 1954 als Anrechnungszeit wegen Ausbildung begehre, sei die Klage unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG lägen Anrechnungszeiten wegen Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI nur bis zur Ablegung der letzten Abschlussprüfung vor (Hinweis auf BSG, Urteile vom 27. No-vember 1991 4/1 RA 65/90 = SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9; 16. Dezember 1997 4 RA 67/97 = SozR 3-2600 § 58 Nr. 13). Dieser Rechtsprechung schließe sich die Kammer an.
Die Beklagte habe auch die Zuordnung zu den Leistungsgruppen für die Zeit vom 01. September 1954 bis 15. Februar 1961 zutreffend in die Leistungsgruppe B 3 der Anlage 1 zum FRG vorgenommen. Da der Kläger vor dem 01. Januar 1937 geboren sei und seinen ge-wöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gehabt habe, gelte für ihn § 259 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Nach dieser Vorschrift würden für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach den §§ 256 a bis 256 c SGB VI zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte nach den Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt.
Nach der Definition der Leistungsgruppe B 2 der Anlage 1 zum FRG seien hier nur Angestellte einzustufen, die über besondere Erfahrungen verfügten und selbständige Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis erbracht und Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen eingesetzt und verantwortlich unterwiesen hätten. Diese Merkmale müssten kumulativ vorgelegen haben (Hinweis auf BSG, Urteil vom 08. Dezember 1970 - 11 RA 150/70 ). Auch Angestellte, deren Berufstätigkeit eine abgeschlossene Hochschulaus-bildung erfordert habe, könnten die "besonderen Erfahrungen" nur durch Ausübung der Be-rufstätigkeit erwerben und sie daher bei regelmäßigem Beschäftigungsverlauf nicht vor Vollendung des 30. Lebensjahres besitzen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 29. Januar 1975, SozR 5050 Nr. 1 zu § 22 FRG).
Abgesehen davon, dass der Kläger keine Hochschulausbildung, sondern eine Fachhochschul-ausbildung absolviert habe, lägen die Beschäftigungszeiten im streitigen Zeitraum sämtlich vor Erreichen seines 30. Lebensjahres. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Klä-ger nach seinen Angaben sofort nach Abschluss seines Studiums eine herausragende Position eingenommen habe. Er habe sicherlich bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt in seinem Be-rufsleben große Erfolge erzielt. Trotzdem fehle es seiner Tätigkeit an den Merkmalen "beson-dere Erfahrungen" und "Dispositionsbefugnis". Auch habe er Angestellte anderer Tätigkeits-gruppen weder eingesetzt noch verantwortlich unterwiesen. Wie er selbst geschildert habe, habe er die Ingenieure und Laborantinnen angewiesen, sei jedoch nicht Leiter der Abteilung gewesen. Für die verantwortliche Unterweisung sei der Abteilungsleiter zuständig gewesen. Die Tatsache, dass dieser häufig abwesend gewesen sei, reiche allein nicht für die Annahme der Leistungsgruppe B 2 aus, zumal die notwendigen "besonderen Erfahrungen" nicht nachge-wiesen seien und bei einem Berufsanfänger auch gar nicht vorliegen könnten.
Auch der Hilfsantrag sei unbegründet. Für den Kläger sei eine Bewertung nach dem FRG vor-zunehmen. Die vom Kläger dagegen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken teile die Kammer nicht. Es sei zwar richtig, dass er tatsächlich in der streitigen Zeit ein höheres Entgelt erzielt habe, als ihm jetzt nach der Einstufung zugebilligt werde. Die Regelung des § 259 a SGB VI beruhe jedoch darauf, dass in der Regel die Einstufung in die Leistungsgruppen für die Versicherten günstiger gewesen sei als die Zugrundelegung des tatsächlich erzielten Arbeits-entgeltes. Dass dies beim Kläger nicht der Fall sei, ändere nichts an der Berechtigung des Ge-setzgebers, eine pauschale Regelung vorzunehmen.
Gegen das dem Kläger am 12. Dezember 2005 zugestellte Urteil richtet sich seine am 09. Januar 2006 eingegangene Berufung. Er trägt zur Begründung vor, in der ausführlichen Urteilsbegründung würden ihm alle Qualifikationen und Verdienste während seiner Tätigkeit als Labor- und Entwicklungsingenieur im VEB C Z J vom 01. September 1954 bis 15. Februar 1961 bestätigt, die ohne die Anwendung des FRG zu zusätzlichen 3,5 Entgeltpunkten geführt hätten. Diese Forderung sei der Antrag für seine Berufung. Die bisherige Ablehnung sei für ihn mehr als widersprüchlich. Danach sei er mit Jahrgang 1934 zu alt, als das die Anwendung des FRG aufgehoben sei. Andererseits sei er seinerzeit zu jung gewesen, um eine Einstufung in die Leistungsgruppe 2 zu erreichen.
Die Behauptung, dass die Einstufung in die Leistungsgruppen für die Betroffenen in der Regel günstiger gewesen sei, nur leider bei ihm nicht, sei dann schon fast ein Hohn und entspreche nicht der Wahrheit. Aus seinem Semester seien 11 Personen zwischen Ende des Studiums und Mauerbau in die Bundesrepublik übergesiedelt. Alle hätten zwischen 200,- bis 300,- DM ge-genüber den Z-Verdiensten nachlassen müssen. Einige hätten schon damals auf Einstufung in die Leistungsgruppe 2 geklagt. Es stehe jedenfalls fest, dass das FRG für Ingenieure gerade für die früheren Zeiträume keine höheren Renten erbracht habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. September 2005 und den Bescheid der Be-klagten vom 02. Mai 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. November 2003 aufzuheben und diese zu verurteilen, den Bescheid vom 21. März 1997 teilweise zurückzunehmen und für die Zeit vom 01. September 1954 bis 15. Februar 1961 weitere 3,5 Entgeltpunkte zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten - - und die Akten des Sozialgerichts Berlin - S 9 RA 6598/03 - haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewe-sen.
Nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - kann das Landessozialgericht, außer, wenn das Sozialgericht einen Gerichtsbescheid erlassen hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die Möglichkeit, durch Beschluss zu entscheiden, besteht auch, wenn einer der Beteiligten diesem Vorgehen widerspricht, wie es der Kläger im vorliegenden Fall getan hat. § 153 Abs. 4 SGG, der es dem Landessozialgericht ermöglicht, auch ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, wurde durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 eingeführt. Er sollte zur Entlastung der Landessozialgerichte beitragen. Der Sinn war es, dem Landessozialgericht die Möglichkeit zu geben, eindeutig aussichtslose Beru-fungen rasch und ohne unangemessenen Verfahrensaufwand zu bearbeiten. Eine entsprechende Regelung in der Verfahrensordnung der Verwaltungsgerichte hatte sich bereits bewährt (Bun-destagsdrucksache 12/1217 Seite 52). Im vorliegenden Fall ist kein Grund ersichtlich, der eine mündliche Verhandlung vor dem Landessozialgericht erforderlich macht. Der Kläger hatte Gelegenheit, seine Rechtsansicht vor dem Sozialgericht in einer mündlichen Verhandlung und in einem Erörterungstermin zu vertreten. Er ist durchaus auch in der Lage, seine Argumente schriftlich vorzutragen. Bei dieser Sachlage kommt der Entlastung der Landessozialgerichte ein höheres Gewicht zu als dem Wunsch des Klägers, eine weitere mündliche Verhandlung durchzuführen. Auf den persönlichen Eindruck vom Kläger kommt es im vorliegenden Fall für die Entscheidung nicht an, so dass eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das ange-fochtene Urteil vom 13. September 2005 ist, soweit es der Kläger zur Nachprüfung gestellt hat, zutreffend.
Der Kläger macht im Berufungsverfahren nur noch geltend, dass die Zeit vom 01. September 1954 bis 15. Februar 1961, in der er bei C Z J gearbeitet hat, höher bewertet werden müsse. Dazu hat das Sozialgericht ausführliche Ausführungen gemacht, auf die der Senat zur Vermei-dung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Einwendungen, die der Kläger dagegen erhebt, greifen nicht durch.
Der vom Kläger behauptete Widerspruch - damals zu jung, heute zu alt ist nicht nachvoll-ziehbar. Es handelt sich nicht um einen Widerspruch. Der Kläger war in der Zeit vom 01. September 1954 bis 15. Februar 1961 tatsächlich zu jung - nämlich 20 bis 26 Jahre alt -, um in die Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 B zum FRG eingestuft zu werden. In diesem Alter konnte er nicht über die erforderlichen besonderen Erfahrungen verfügen. 1997, also 36 Jahre später, war er tatsächlich zu alt für die Anwendung der §§ 256 a bis 256 c SGB VI, weil für Versicherte, die vor dem 01. Januar 1937 geboren sind, gemäß § 259 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Regel für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 Entgeltpunkte aufgrund der Anla-gen 1 bis 16 zum FRG ermittelt werden. Es handelt sich also um völlig verschiedene Rechts-folgen und völlig verschiedene Altersstufen. Ein Widerspruch lässt sich daraus nicht ableiten.
Die vom Kläger als Hohn bezeichnete Darlegung des Sozialgerichts, dass die Einstufung in die Leistungsgruppen für die Betroffenen in der Regel günstiger (gemeint ist günstiger als die Be-rücksichtigung des tatsächlichen Entgelts) gewesen sei, ist ohne rechtlichen Belang. Das FRG beruhte auf dem sog. Eingliederungsprinzip. Das heißt, es spielte keine Rolle, in welchem Ver-hältnis das versicherungspflichtige Entgelt des Versicherten zum versicherungspflichtigen Ent-gelt der übrigen Versicherten im Herkunftsgebiet gestanden hat. Nach dem FRG wurde pauschal ermittelt, welches Einkommen der Versicherte bei vergleichbarer Tätigkeit in der Bun-desrepublik Deutschland erzielt hätte. Entsprechend erhielt er - ohne einen entsprechenden Beitrag zur bundesdeutschen Rentenversicherung - Rentenleistungen. So ist es auch beim Klä-ger. Diese Begünstigung ist nicht verfassungswidrig.
Es verstößt auch nicht gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG ), dass Versicherte, die seit dem 01. Januar 1937 geboren sind, nunmehr ebenfalls ohne einen Beitrag zur bundesdeutschen Rentenversicherung geleistet zu haben , Rentenleistungen ent-sprechend dem in der DDR versicherten Entgelt erhalten.
Artikel 3 Abs. 1 GG soll ausschließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Un-terschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die Anwendung des Gleichheitssatzes verlangt den Vergleich von Le-benssachverhalten, die einander nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Merkmalen glei-chen. Unter diesen Umständen ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Merkmalen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht (BVerfG, Urteil vom 07. Juli 1992, BVerfGE 87 S. 1, 36 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1).
Der Gesetzgeber hat entschieden, dass Rentenleistungen aus versicherungspflichtigen Zeiten in der DDR nach dem Beitritt nicht mehr nach dem Eingliederungsprinzip ermittelt werden, son-dern dass auch für diese Renten das seit jeher in der Bundesrepublik Deutschland geltende Prinzip der beitragsbezogenen Rente angewandt wird. Eine Willkür lässt sich darin nicht er-kennen. Es wird hier wie in vielen anderen Lebensbereichen angestrebt, die Lebensverhältnisse im Beitrittsgebiet und in der übrigen Bundesrepublik Deutschland aneinander anzugleichen. Es ist auch nicht willkürlich, dass der Gesetzgeber das Prinzip der beitragsbezogenen Rente nicht auf Versicherte ausgedehnt hat, die vor dem 01. Januar 1937 geboren und in die Bundesrepu-blik Deutschland vor dem 18. Mai 1990 übergesiedelt sind. Diese Versicherten konnten ihre Lebensplanung bei Übersiedlung auf die durch das Eingliederungsprinzip entstandene renten-rechtliche Situation einstellen. Sie war ihnen bei der Übersiedlung auch bekannt. Deshalb durf-te der Gesetzgeber hinsichtlich gleichaltriger Versicherter, die sich bis zum 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet gewöhnlich aufgehalten haben, differenzieren.
Falls vor dem 01. Januar 1937 geborene Versicherte durch den Stichtag gegenüber jüngeren Versicherten benachteiligt sind, geht diese Härte nicht über diejenige Härte hinaus, die mit jedem Stichtag verbunden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsa-che.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Grund zur Zulassung nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.
Rechtskraft
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