Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 3 RA 7143/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RA 94/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die ersatzlose Einstellung der berufsbezogenen Zuwendung für ehemalige Balletttänzerinnen zum 31. Dezember 1991 durch Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 6 Buchstabe a) des Einigungsvertrages ist nicht verfassungswidrig (wie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 2002, 1 BvR 2544/95).
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente bzw. um die Weitergewährung der von der Klägerin bis 31. Dezember 1991 erhaltenen berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder als Berufsunfähigkeitsrente.
Die 1954 geborene Klägerin absolvierte von Juli 1970 bis Januar 1974 in der DDR eine Ausbildung als Bühnentänzerin. Von Februar 1974 bis August 1987 war sie als Tänzerin beim E-W-E der NVA beschäftigt. Ab September 1987 stellte sie ihre Tätigkeit als Tänzerin ein und erhielt von der NVA eine berufsbezogene Zuwendung für ehemalige Ballettmitglieder in Höhe von 710,80 Mark der DDR monatlich. Dem war vorausgegangen, dass das Betriebsambulatorium der Berliner Bühnen, Dr. L und Dr. C, sie in einem ärztlichen Gutachten vom 16. April 1987 aufgrund von Herzrhythmusstörungen, einer Hypotonie mit Dysregulation und einer Chondropathie beidseits für berufsunfähig als Balletttänzerin erklärt hatte.
Im Zuge der Wiedervereinigung und in Folge der Änderung bzw. des Wegfalls der rechtlichen Grundlagen wurde die Zahlung der berufsbezogenen Zuwendung zunächst in D-Mark fortgeführt und sodann mit Ablauf des Dezember 1991 eingestellt.
Seit 1990 arbeitet die Klägerin als Versicherungskauffrau, zunächst im Anlernverhältnis, seit 1995 mit abgeschlossener Berufsausbildung.
Im Dezember 1992 erhob die Klägerin im Hinblick auf die Einstellung der berufsbezogenen Zuwendung Klage bei dem Sozialgericht Berlin (S 12 An 4462/92-1). Sie beantragte seinerzeit festzustellen, dass die in der DDR erworbene Anwartschaft auf die berufsbezogene Zuwendung nach Eintritt in das Rentenalter in Höhe von 60 % ihres letzten Gehalts gegenüber der Beklagten weiter bestehe und dass die Zuwendung in dieser Höhe ab Rentenbeginn zu zahlen sei. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 23. Juni 1994 im Wesentlichen unter Hinweis auf die einigungsvertraglichen Regelungen abgewiesen.
Am 21. Dezember 2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Hinweis auf die bis 1991 bezogene berufsbezogene Zuwendung und ihre seit 1987 bestehende tänzerspezifische Berufsunfähigkeit, ihr ab dem 1. Januar 1992 eine Berufsunfähigkeitsrente zu bewilligen.
Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen (orthopädisches Gutachten Dr. R vom 20. April 2001) lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 16. Mai 2001 ab. Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit lägen nicht vor. Mit ihren körperlichen Beschwerden – degenerative Abnutzungserscheinungen der Wirbelsäule, wiederholende Reizzustände von Körpergelenken und behandelbarer Bluthochdruck – sei die Klägerin noch in der Lage, in ihrem bisherigen Beruf als Versicherungsfachfrau vollschichtig tätig zu sein. Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass es ihr auf ihre Berufsunfähigkeit als Tänzerin ankomme und die bis 31. Dezember 1991 gewährte berufsbezogene Zuwendung als Berufsunfähigkeitsrente fortgeführt werden müsse. Mit zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens erklärtem Ergänzungsbescheid vom 6. September 2001 lehnte die Beklagte dieses Begehren ab. Es bestehe kein Anspruch auf Zahlung der berufsbezogenen Zuwendung über den 31. Dezember 1991 hinaus; es handele sich um keine Leistung, die nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung beansprucht werden könne.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 19. November 2001 zurück. Das Begehren, eine Weiterzahlung der berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder über den 31. Dezember 1991 zu erhalten, sei unbegründet. Der Einigungsvertrag habe keine Weiterzahlung bzw. Überführung in andere Sicherungssysteme vorgesehen. Vom AAÜG würden diese Leistungen nicht erfasst. Die berufsbezogenen Zuwendungen seien nicht nach § 4 Abs. 1 AAÜG in die Rentenversicherung überführt worden. Damit bestehe keine rechtliche Grundlage für das Begehren der Klägerin.
Mit der am 3. Dezember 2001 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie vertritt die Auffassung, dass ihr ab dem 1. Januar 1992 eine Berufsunfähigkeitsrente bis zum Beginn der Altersrente zu gewähren sei, weil sie ihren Beruf als Balletttänzerin nicht mehr habe ausüben könne und ihr – unstreitig – bis zum 31. Dezember 1991 in der DDR wegen der Berufsunfähigkeit eine berufsbezogene Zuwendung geleistet worden sei. Das Vorliegen von Berufsunfähigkeit als Tänzerin ergebe sich aus der Gewährung der berufsbezogenen Zuwendung. Die ersatzlose Einstellung der berufsbezogenen Zuwendung zum 31. Dezember 1991 stelle eine entschädigungslose Enteignung dar. Soweit das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, dass die Einstellung der berufsbezogenen Zuwendung nicht verfassungswidrig sei, werde dies der Sachlage nicht gerecht. Die berufsbezogene Zuwendung sei eine Versorgung wegen voller Berufsunfähigkeit und müsse nahtlos fortgeführt werden.
Mit Urteil vom 6. Oktober 2003 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Allein aus dem Umstand, den Beruf einer Tänzerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben zu können, folge noch keine Berufsunfähigkeit im Sinne des maßgeblichen SGB VI. Die Klägerin könne nämlich auf den von ihr seit Jahren ausgeübten Beruf einer Versicherungsfachfrau verwiesen werden, der ihr sozial und nach den medizinischen Ermittlungen auch gesundheitlich zumutbar sei. Allein der frühere Bezug der berufsbezogenen Zuwendung gebiete keine Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente, denn der Einigungsvertrag ordne eine Einstellung dieser Leistung zum 31. Dezember 1991 an.
Gegen das ihr am 12. November 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. November 2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie hält die Einstellung der berufsbezogenen Zuwendung zum 31. Dezember 1991 für verfassungs- und gleichheitswidrig und für einen Verstoß gegen den Einigungsvertrag. Neuere wissenschaftliche Literatur zur Frage der berufsbezogenen Zuwendung gebiete eine Änderung der höchstrichterlich formulierten Sichtweise. Wegen des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird im Übrigen auf ihre Schriftsätze einschließlich der jeweiligen Anlagen, Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt wörtlich (Schriftsatz vom 2. Februar 2004),
"1. das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06.10.03 (Az. S 3 RA 7143/01-4) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 1.1. den Bescheid vom 16.05.2001 und den Ergänzungsbescheid vom 06.09.2001, mit dem die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab 1.1.1992 abgelehnt wird, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.01 aufzuheben. 1.2. der Klägerin aufgrund ihrer Anträge ab dem 1.1.1992 die Berufsunfähigkeitsrente, die sie in der DDR erhielt, nach den damals geltenden Vorschriften dauerhaft weiter zu gewähren. Dabei ist ihr ein Herstellungsanspruch für die Zeit ab dem 01.07.90 zuzubilligen, ab dem die BU-Rente "bbZ" wie andere BU-Renten bzw. Versichertenrenten aus der DDR zu behandeln sowie anzupassen und gemäß dem aktuellen Rentenwert Ost an West regelmäßig anzugleichen sowie bis zum Beginn der Regelaltersrente zu leisten ist. 1.3. der Klägerin als Bestandsrentnerin nach den Zusicherungen des Einigungsvertrages und den damit gegebenen Garantien, insbesondere der Zahlbetragsgarantie, des Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutzes, die berufsbezogene Zuwendung zumindest in der Höhe und mit dem zum 30.6/1.7.1999 bestehenden Wert – also auch seit dem 1.7.1990 angepasst an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet – unter Berücksichtigung der zusätzlichen Versorgungsansprüche aus dem System der berufsbezogenen Zuwendung für ehemalige Ballettmitglieder (vgl. Br. 17 in der Anl. 1 zum AAÜG, auszugsweise abgedruckt in Aichberger II unter Ziffer 125) dauerhaft weiter zu gewähren (vgl. Leiturteil und AVI-Urteil des BVerfG vom 28.4.1999, BVerfGE 100, 1ff. bzw. 104ff.). 1.4. darüber hinaus ebenfalls gemäß den Urteilen des BVerfG und gemäß dem 2. AAÜG-ÄndG wie für die anderen Bestandsrentner eine Rentenberechnung gemäß § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG nach dem sogen. 20-Jahre-Zeitraum vorzunehmen und einen Bescheid darüber zu erteilen, um eine nicht hinnehmbare und nicht zu begründende Andersbehandlung bzw. Benachteiligung der Klägerin und eine Verletzung des Art. 3 GG zu verhindern, die entstehen würde, wenn nicht auch für die Berufsunfähigkeitsbestandsrente der ehem. Ballettmitglieder aus der DDR die Vergleichsberechnung erfolgen würde. 1.5. die Entscheidungen über die einheitliche Anpassung der Rente zum 1.7.2000 und über die zu geringe Rentenanpassung zum 1.7.2001 und danach, mit denen die verbindlichen Vorgaben des EV und des GG (Art. 72) verletzt werden, zu korrigieren, 1.6. die im Vergleich höchste Rente aus den unterschiedlichen Berechnungen bzw. Bescheiden zu zahlen, 1.7. der Klägerin die Kosten des Verfahrens zu erstatten.
2. Es wird darüber hinaus hilfsweise beantragt, die Revision zuzulassen, da über die einschlägigen Probleme nach Verkündung der Grundsatzurteile des BVerfG vom 28.4.1999 und nach dem Urteil des EGMR vom 22.1.2004 zu dem zu Unrecht enteigneten Bodenreformland (Beschwerde-Nr. 46720/99, 72203/01, 72552/01), die in offensichtlicher Divergenz zu den bisherigen Entscheidungen des BSG, des BAG und des BVerfG zu den Rechtsstreiten ehemaliger Ballettmitglieder stehen, und da zu neuen wissenschaftlichen Ergebnisse (vgl. in den Gründen) noch keine Entscheidungen der höchsten Gerichte vorliegen."
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das mit der Berufung angegriffene Urteil für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Streitakte S 12 An 4462/92-1 (Sozialgericht Berlin) und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
II.
Der Senat kann die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Oktober 2003 ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Bei sachgerechter Auslegung des klägerischen Vorbringens erstreckt sich das Begehren der Klägerin im Wesentlichen auf die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente. Dieses Begehren ist unbegründet, denn die Klägerin ist nicht berufsunfähig im Sinne der maßgeblichen Vorschriften des SGB VI, weil sie zumutbar auf die Tätigkeit einer Versicherungsfachfrau verwiesen werden kann. Auf die vollständigen und überzeugenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils nimmt der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
2. Auch soweit das klägerische Begehren dahin zu verstehen ist, dass sich aus der bis 31. Dezember 1991 gewährten berufsbezogenen Zuwendung fortwirkende Ansprüche über den 31. Dezember 1991 hinaus ergäben, hat die Berufung keinen Erfolg. Es sei dahingestellt, ob es insoweit schon an einem den prozessualen Erfordernissen genügenden hinreichend deutlichen Antrag mangelt. Grundsätzlich steht die berufsbezogene Zuwendung in folgendem Regelungszusammenhang:
Die Anordnung des Ministers für Kultur über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder an staatlichen Einrichtungen der DDR vom 1. Juli 1983 (auszugsweise veröffentlicht in Aichberger II Sozialgesetze, Ergänzungsband für die neuen Bundesländer, Stand: Januar 1998, Nr. 125; im folgenden bbZ-AO 1983) sah die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung für Ballettmitglieder vor, die ihre Tätigkeit aus alters- oder berufsbedingten oder gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnten und als Balletttänzer in einem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis zu einem Theater, staatlichen Ensemble bzw. zum Fernsehen der DDR standen (näher: § 1 bbZ-AO 1983). Voraussetzung für die Gewährung der berufsbezogenen Zuwendung waren das endgültige Ausscheiden aus dem Tänzerberuf und die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses als Balletttänzer, ferner entweder die Vollendung des 35. Lebensjahres nach mindestens fünfzehnjähriger Ausübung des Tänzerberufes auf der Grundlage eines Arbeitsrechtsverhältnisses oder die Beendigung des Tänzerberufes aus medizinischen Gründen. Die berufsbezogene Zuwendung wurde auch neben Arbeitsentgelten aus einem anderen Arbeitsverhältnis und neben einer Invaliditäts- oder Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung der DDR gezahlt. Die Höhe der berufsbezogenen Zuwendung betrug 50 v.H., ab Zahlung einer Rente wegen Alters oder Invalidität 60 v.H. der arbeitsvertraglich festgelegten monatlichen Brutto-Gage als Balletttänzer der fünf zusammenhängenden verdienstgünstigsten Jahre, höchstens 800,00 M monatlich (näher: §§ 2, 3 bbZ-AO 1983). Die berufsbezogene Zuwendung wurde von der Einrichtung gezahlt, bei der das Ballettmitglied bei dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf in einem Arbeitsrechtsverhältnis stand; bei Zahlung einer Rente nach den Bestimmungen der Sozialpflichtversicherung wegen Erreichen der Altersgrenze oder wegen des Eintritts der Invalidität übernahm die weitere Zahlung die Staatliche Versicherung der DDR. Erst durch das AAÜG-ÄndG vom 11. November 1996 (BGBl. I Seite 1674) wurden die qualifizierten Berechtigungen der Balletttänzer nach § 2 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 4 bbZ-AO 1983 als Zusatzversorgungssystem im Sinne des AAÜG anerkannt. Durch Art. 1 Nr. 10 AAÜG-ÄndG wurde nämlich erstmals und für die Betroffenen mit ausschließlich begünstigender Rückwirkung gesetzlich angeordnet, dass die den Balletttänzern aus § 2 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 4 bbZ-AO 1983 in der DDR zugeflossenen Berechtigungen, nicht jedoch die bbZ-AO 1983 insgesamt, ein Zusatzversorgungssystem im Sinne des AAÜG nach Anlage I Nr. 17 n.F. sind. Nach diesen Regelungen waren nur die Zeiten der aktiven Ausübung des Tänzerberufes im Rahmen eines Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses zu einer staatlichen Einrichtung der DDR (vgl. § 1 bbZ-AO 1983) anwartschaftsbegründend, nicht jedoch die Zeiten des Bezuges einer berufsbezogenen Zuwendung, und zwar auch nicht für den später hinzukommenden Versicherungsfall des Alters oder der Invalidität. Dementsprechend ist in § 5 Abs. 1 Satz 3 AAÜG i.d.F. des AAÜG-ÄndG klarstellend angeordnet, dass Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage I Nr. 17 Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufes sind, für die nach dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung für Ballettmitglieder an staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte; nur diese Zeiten gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung (Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluß vom 2. Juli 2002, 1 BvR 2544/95, 1 BvR 1944/97, 1 BvR 2270/00, SozR 3-8120 Kap. VIII H III Nr. 6 Nr. 3; vgl. zu alledem LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. März 2006, L 6 RA 55/02).
Der Einigungsvertrag sieht in Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 6 Buchstabe a) vor, dass die Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen vom Juni 1983 mit der Maßgabe in Kraft bleibt, dass die Anordnung bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden ist. Diese Übergangsregelung, die zum Wegfall der berufsbezogenen Zuwendung ab 1. Januar 1992 führte, ist zur Überzeugung des Senats verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 2. Juli 2002 insoweit ausgeführt:
"Jedenfalls verletzen die angegriffene Vorschrift des Einigungsvertrages und die auf ihr beruhenden Gerichtsentscheidungen die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. 1. Die Beendigung der Zahlung der berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder durch Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 6 Buchstabe a EV verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG. a) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen den Schutz des Eigentumsgrundrechts nicht anders als Rentenansprüche und Rentenanwartschaften genießen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind (vgl. BVerfGE 100, 1 (32 f.)). Auf diese Rechtsprechung können sich die Beschwerdeführer jedoch nicht berufen. Dabei kann offen bleiben, welche Rechtsnatur die in Frage stehenden Zuwendungen aufweisen und ob sie insbesondere als eine Art typisierte Berufsunfähigkeitsrente oder als Versorgungsleistung besonderer Art angesehen werden können. Denn das Bundesverfassungsgericht hat die Unterstellung von Renten oder rentenähnlichen Ansprüchen und Anwartschaften auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik unter den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG davon abhängig gemacht, dass sie im Einigungsvertrag nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt wurden. Dies ist aber für die hier in Frage stehenden Zuwendungen gerade nicht der Fall. Der Einigungsvertragsgesetzgeber hat sich in Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 6 Buchstabe a dafür entschieden, die berufsbezogenen Zuwendungen an Ballettmitglieder nicht in die Sozial- und Arbeitsrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland als weiter zu gewährende Leistungen zu überführen, und hat ihre Einstellung zum 31. Dezember 1991 angeordnet. Nur ein gesetzlicher Entzug oder eine gesetzliche Kürzung der Zuwendungen bis zu diesem Zeitpunkt wäre am Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG zu messen gewesen. Beides ist aber nicht erfolgt. b) Es braucht daher auch nicht entschieden zu werden, ob die aus der Anordnung bbZ erwachsenden Ansprüche und Aussichten schon deshalb nicht eigentumsrechtlich durch das Grundgesetz geschützt sind, weil sie nicht auf Beiträgen beruhen (vgl. dazu BVerfGE 100, 1 (35 f.)), sondern einen aus staatlichen Haushaltsmitteln gewährten finanziellen Ausgleich dafür darstellen, dass die Betroffenen ihren Beruf auf Grund seiner Besonderheit in verhältnismäßig jungen Jahren nicht mehr ausüben können. Im Übrigen hat der gesamtdeutsche Gesetzgeber die Zeiten der Ausübung des Tänzerberufs, für die nach dem Ausscheiden aus ihm eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte, rentenrechtlich berücksichtigt. Er hat sie nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 17 AAÜG in der Fassung des AAÜG-ÄndG den Angehörigen der Zusatzversorgungssysteme gleichgestellt. Die Zeiten gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. 2. Die Beschwerdeführer sind aber auch in anderen Grundrechten nicht verletzt. Dies gilt zum einen für ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes. Vertrauen in den Fortbestand von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik konnte sich in der Zeit nach der Wende mit Blick auf eine mögliche Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten nicht allgemein bilden, sondern nur dort, wo besonderer Anlass für die Erwartung bestand, das Recht der Deutschen Demokratischen Republik werde ausnahmsweise in Kraft bleiben (vgl. BVerfGE 88, 384 (404 f.); Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Oktober 2000, VIZ 2001, 111 (113)). Eine solche besondere Situation war hier gerade nicht gegeben. Die in Frage stehenden Leistungen hatten bereits in der Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik den Charakter einer besonderen Begünstigung für eine bestimmte Berufsgruppe. Den alten Bundesländern waren solche aus staatlichen Haushaltsmitteln finanzierten Zuwendungen an Ballettmitglieder fremd. Deshalb ist auch nicht ersichtlich, dass der Wegfall dieser besonderen Versorgung zum 31. Dezember 1991 die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt."
Diesen Ausführungen, die der Senat teilt und die er angesichts des besonderen Charakters der berufsbezogenen Zuwendung für überzeugend hält, ist nichts hinzuzufügen.
Nichts anderes ergibt sich aus der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegten "neueren wissenschaftlichen Literatur" in Gestalt der Abhandlung "Wendezeiten – Kulturschaffende in Europa" von Werner Mäder und Johann Wipfler aus dem Jahre 2004. Die Schrift übt im Wesentlichen politische Kritik an dem genannten Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgericht und sonstiger Rechtsprechung. Der Senat vermag in dieser Schrift keine juristische Substanz zu erkennen, die Anlass geben könnte, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2002 in Frage zu stellen. So besteht ein Hauptargument der Verfasser etwa in dem Vorwurf, einer der beteiligten Richter sei befangen gewesen und das Gericht habe übereilt entschieden. Ein Eingehen hierauf erübrigt sich.
Die weiteren Anträge, wonach die Klägerin als Bestandsrentnerin zu behandeln sei bzw. die einen Rentenanspruch voraussetzen, laufen nach alledem ins Leere. In eine wie auch immer geartete Beweisaufnahme hatte der Senat nicht einzutreten. Beweisfragen stellen sich nicht. Zudem mangelt es an einem prozessual verwertbaren hinreichend bestimmten Beweisantrag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente bzw. um die Weitergewährung der von der Klägerin bis 31. Dezember 1991 erhaltenen berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder als Berufsunfähigkeitsrente.
Die 1954 geborene Klägerin absolvierte von Juli 1970 bis Januar 1974 in der DDR eine Ausbildung als Bühnentänzerin. Von Februar 1974 bis August 1987 war sie als Tänzerin beim E-W-E der NVA beschäftigt. Ab September 1987 stellte sie ihre Tätigkeit als Tänzerin ein und erhielt von der NVA eine berufsbezogene Zuwendung für ehemalige Ballettmitglieder in Höhe von 710,80 Mark der DDR monatlich. Dem war vorausgegangen, dass das Betriebsambulatorium der Berliner Bühnen, Dr. L und Dr. C, sie in einem ärztlichen Gutachten vom 16. April 1987 aufgrund von Herzrhythmusstörungen, einer Hypotonie mit Dysregulation und einer Chondropathie beidseits für berufsunfähig als Balletttänzerin erklärt hatte.
Im Zuge der Wiedervereinigung und in Folge der Änderung bzw. des Wegfalls der rechtlichen Grundlagen wurde die Zahlung der berufsbezogenen Zuwendung zunächst in D-Mark fortgeführt und sodann mit Ablauf des Dezember 1991 eingestellt.
Seit 1990 arbeitet die Klägerin als Versicherungskauffrau, zunächst im Anlernverhältnis, seit 1995 mit abgeschlossener Berufsausbildung.
Im Dezember 1992 erhob die Klägerin im Hinblick auf die Einstellung der berufsbezogenen Zuwendung Klage bei dem Sozialgericht Berlin (S 12 An 4462/92-1). Sie beantragte seinerzeit festzustellen, dass die in der DDR erworbene Anwartschaft auf die berufsbezogene Zuwendung nach Eintritt in das Rentenalter in Höhe von 60 % ihres letzten Gehalts gegenüber der Beklagten weiter bestehe und dass die Zuwendung in dieser Höhe ab Rentenbeginn zu zahlen sei. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 23. Juni 1994 im Wesentlichen unter Hinweis auf die einigungsvertraglichen Regelungen abgewiesen.
Am 21. Dezember 2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Hinweis auf die bis 1991 bezogene berufsbezogene Zuwendung und ihre seit 1987 bestehende tänzerspezifische Berufsunfähigkeit, ihr ab dem 1. Januar 1992 eine Berufsunfähigkeitsrente zu bewilligen.
Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen (orthopädisches Gutachten Dr. R vom 20. April 2001) lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 16. Mai 2001 ab. Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit lägen nicht vor. Mit ihren körperlichen Beschwerden – degenerative Abnutzungserscheinungen der Wirbelsäule, wiederholende Reizzustände von Körpergelenken und behandelbarer Bluthochdruck – sei die Klägerin noch in der Lage, in ihrem bisherigen Beruf als Versicherungsfachfrau vollschichtig tätig zu sein. Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass es ihr auf ihre Berufsunfähigkeit als Tänzerin ankomme und die bis 31. Dezember 1991 gewährte berufsbezogene Zuwendung als Berufsunfähigkeitsrente fortgeführt werden müsse. Mit zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens erklärtem Ergänzungsbescheid vom 6. September 2001 lehnte die Beklagte dieses Begehren ab. Es bestehe kein Anspruch auf Zahlung der berufsbezogenen Zuwendung über den 31. Dezember 1991 hinaus; es handele sich um keine Leistung, die nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung beansprucht werden könne.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 19. November 2001 zurück. Das Begehren, eine Weiterzahlung der berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder über den 31. Dezember 1991 zu erhalten, sei unbegründet. Der Einigungsvertrag habe keine Weiterzahlung bzw. Überführung in andere Sicherungssysteme vorgesehen. Vom AAÜG würden diese Leistungen nicht erfasst. Die berufsbezogenen Zuwendungen seien nicht nach § 4 Abs. 1 AAÜG in die Rentenversicherung überführt worden. Damit bestehe keine rechtliche Grundlage für das Begehren der Klägerin.
Mit der am 3. Dezember 2001 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie vertritt die Auffassung, dass ihr ab dem 1. Januar 1992 eine Berufsunfähigkeitsrente bis zum Beginn der Altersrente zu gewähren sei, weil sie ihren Beruf als Balletttänzerin nicht mehr habe ausüben könne und ihr – unstreitig – bis zum 31. Dezember 1991 in der DDR wegen der Berufsunfähigkeit eine berufsbezogene Zuwendung geleistet worden sei. Das Vorliegen von Berufsunfähigkeit als Tänzerin ergebe sich aus der Gewährung der berufsbezogenen Zuwendung. Die ersatzlose Einstellung der berufsbezogenen Zuwendung zum 31. Dezember 1991 stelle eine entschädigungslose Enteignung dar. Soweit das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, dass die Einstellung der berufsbezogenen Zuwendung nicht verfassungswidrig sei, werde dies der Sachlage nicht gerecht. Die berufsbezogene Zuwendung sei eine Versorgung wegen voller Berufsunfähigkeit und müsse nahtlos fortgeführt werden.
Mit Urteil vom 6. Oktober 2003 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Allein aus dem Umstand, den Beruf einer Tänzerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben zu können, folge noch keine Berufsunfähigkeit im Sinne des maßgeblichen SGB VI. Die Klägerin könne nämlich auf den von ihr seit Jahren ausgeübten Beruf einer Versicherungsfachfrau verwiesen werden, der ihr sozial und nach den medizinischen Ermittlungen auch gesundheitlich zumutbar sei. Allein der frühere Bezug der berufsbezogenen Zuwendung gebiete keine Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente, denn der Einigungsvertrag ordne eine Einstellung dieser Leistung zum 31. Dezember 1991 an.
Gegen das ihr am 12. November 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. November 2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie hält die Einstellung der berufsbezogenen Zuwendung zum 31. Dezember 1991 für verfassungs- und gleichheitswidrig und für einen Verstoß gegen den Einigungsvertrag. Neuere wissenschaftliche Literatur zur Frage der berufsbezogenen Zuwendung gebiete eine Änderung der höchstrichterlich formulierten Sichtweise. Wegen des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird im Übrigen auf ihre Schriftsätze einschließlich der jeweiligen Anlagen, Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt wörtlich (Schriftsatz vom 2. Februar 2004),
"1. das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06.10.03 (Az. S 3 RA 7143/01-4) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 1.1. den Bescheid vom 16.05.2001 und den Ergänzungsbescheid vom 06.09.2001, mit dem die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab 1.1.1992 abgelehnt wird, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.01 aufzuheben. 1.2. der Klägerin aufgrund ihrer Anträge ab dem 1.1.1992 die Berufsunfähigkeitsrente, die sie in der DDR erhielt, nach den damals geltenden Vorschriften dauerhaft weiter zu gewähren. Dabei ist ihr ein Herstellungsanspruch für die Zeit ab dem 01.07.90 zuzubilligen, ab dem die BU-Rente "bbZ" wie andere BU-Renten bzw. Versichertenrenten aus der DDR zu behandeln sowie anzupassen und gemäß dem aktuellen Rentenwert Ost an West regelmäßig anzugleichen sowie bis zum Beginn der Regelaltersrente zu leisten ist. 1.3. der Klägerin als Bestandsrentnerin nach den Zusicherungen des Einigungsvertrages und den damit gegebenen Garantien, insbesondere der Zahlbetragsgarantie, des Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutzes, die berufsbezogene Zuwendung zumindest in der Höhe und mit dem zum 30.6/1.7.1999 bestehenden Wert – also auch seit dem 1.7.1990 angepasst an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet – unter Berücksichtigung der zusätzlichen Versorgungsansprüche aus dem System der berufsbezogenen Zuwendung für ehemalige Ballettmitglieder (vgl. Br. 17 in der Anl. 1 zum AAÜG, auszugsweise abgedruckt in Aichberger II unter Ziffer 125) dauerhaft weiter zu gewähren (vgl. Leiturteil und AVI-Urteil des BVerfG vom 28.4.1999, BVerfGE 100, 1ff. bzw. 104ff.). 1.4. darüber hinaus ebenfalls gemäß den Urteilen des BVerfG und gemäß dem 2. AAÜG-ÄndG wie für die anderen Bestandsrentner eine Rentenberechnung gemäß § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG nach dem sogen. 20-Jahre-Zeitraum vorzunehmen und einen Bescheid darüber zu erteilen, um eine nicht hinnehmbare und nicht zu begründende Andersbehandlung bzw. Benachteiligung der Klägerin und eine Verletzung des Art. 3 GG zu verhindern, die entstehen würde, wenn nicht auch für die Berufsunfähigkeitsbestandsrente der ehem. Ballettmitglieder aus der DDR die Vergleichsberechnung erfolgen würde. 1.5. die Entscheidungen über die einheitliche Anpassung der Rente zum 1.7.2000 und über die zu geringe Rentenanpassung zum 1.7.2001 und danach, mit denen die verbindlichen Vorgaben des EV und des GG (Art. 72) verletzt werden, zu korrigieren, 1.6. die im Vergleich höchste Rente aus den unterschiedlichen Berechnungen bzw. Bescheiden zu zahlen, 1.7. der Klägerin die Kosten des Verfahrens zu erstatten.
2. Es wird darüber hinaus hilfsweise beantragt, die Revision zuzulassen, da über die einschlägigen Probleme nach Verkündung der Grundsatzurteile des BVerfG vom 28.4.1999 und nach dem Urteil des EGMR vom 22.1.2004 zu dem zu Unrecht enteigneten Bodenreformland (Beschwerde-Nr. 46720/99, 72203/01, 72552/01), die in offensichtlicher Divergenz zu den bisherigen Entscheidungen des BSG, des BAG und des BVerfG zu den Rechtsstreiten ehemaliger Ballettmitglieder stehen, und da zu neuen wissenschaftlichen Ergebnisse (vgl. in den Gründen) noch keine Entscheidungen der höchsten Gerichte vorliegen."
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das mit der Berufung angegriffene Urteil für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Streitakte S 12 An 4462/92-1 (Sozialgericht Berlin) und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
II.
Der Senat kann die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Oktober 2003 ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Bei sachgerechter Auslegung des klägerischen Vorbringens erstreckt sich das Begehren der Klägerin im Wesentlichen auf die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente. Dieses Begehren ist unbegründet, denn die Klägerin ist nicht berufsunfähig im Sinne der maßgeblichen Vorschriften des SGB VI, weil sie zumutbar auf die Tätigkeit einer Versicherungsfachfrau verwiesen werden kann. Auf die vollständigen und überzeugenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils nimmt der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
2. Auch soweit das klägerische Begehren dahin zu verstehen ist, dass sich aus der bis 31. Dezember 1991 gewährten berufsbezogenen Zuwendung fortwirkende Ansprüche über den 31. Dezember 1991 hinaus ergäben, hat die Berufung keinen Erfolg. Es sei dahingestellt, ob es insoweit schon an einem den prozessualen Erfordernissen genügenden hinreichend deutlichen Antrag mangelt. Grundsätzlich steht die berufsbezogene Zuwendung in folgendem Regelungszusammenhang:
Die Anordnung des Ministers für Kultur über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder an staatlichen Einrichtungen der DDR vom 1. Juli 1983 (auszugsweise veröffentlicht in Aichberger II Sozialgesetze, Ergänzungsband für die neuen Bundesländer, Stand: Januar 1998, Nr. 125; im folgenden bbZ-AO 1983) sah die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung für Ballettmitglieder vor, die ihre Tätigkeit aus alters- oder berufsbedingten oder gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnten und als Balletttänzer in einem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis zu einem Theater, staatlichen Ensemble bzw. zum Fernsehen der DDR standen (näher: § 1 bbZ-AO 1983). Voraussetzung für die Gewährung der berufsbezogenen Zuwendung waren das endgültige Ausscheiden aus dem Tänzerberuf und die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses als Balletttänzer, ferner entweder die Vollendung des 35. Lebensjahres nach mindestens fünfzehnjähriger Ausübung des Tänzerberufes auf der Grundlage eines Arbeitsrechtsverhältnisses oder die Beendigung des Tänzerberufes aus medizinischen Gründen. Die berufsbezogene Zuwendung wurde auch neben Arbeitsentgelten aus einem anderen Arbeitsverhältnis und neben einer Invaliditäts- oder Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung der DDR gezahlt. Die Höhe der berufsbezogenen Zuwendung betrug 50 v.H., ab Zahlung einer Rente wegen Alters oder Invalidität 60 v.H. der arbeitsvertraglich festgelegten monatlichen Brutto-Gage als Balletttänzer der fünf zusammenhängenden verdienstgünstigsten Jahre, höchstens 800,00 M monatlich (näher: §§ 2, 3 bbZ-AO 1983). Die berufsbezogene Zuwendung wurde von der Einrichtung gezahlt, bei der das Ballettmitglied bei dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf in einem Arbeitsrechtsverhältnis stand; bei Zahlung einer Rente nach den Bestimmungen der Sozialpflichtversicherung wegen Erreichen der Altersgrenze oder wegen des Eintritts der Invalidität übernahm die weitere Zahlung die Staatliche Versicherung der DDR. Erst durch das AAÜG-ÄndG vom 11. November 1996 (BGBl. I Seite 1674) wurden die qualifizierten Berechtigungen der Balletttänzer nach § 2 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 4 bbZ-AO 1983 als Zusatzversorgungssystem im Sinne des AAÜG anerkannt. Durch Art. 1 Nr. 10 AAÜG-ÄndG wurde nämlich erstmals und für die Betroffenen mit ausschließlich begünstigender Rückwirkung gesetzlich angeordnet, dass die den Balletttänzern aus § 2 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 4 bbZ-AO 1983 in der DDR zugeflossenen Berechtigungen, nicht jedoch die bbZ-AO 1983 insgesamt, ein Zusatzversorgungssystem im Sinne des AAÜG nach Anlage I Nr. 17 n.F. sind. Nach diesen Regelungen waren nur die Zeiten der aktiven Ausübung des Tänzerberufes im Rahmen eines Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses zu einer staatlichen Einrichtung der DDR (vgl. § 1 bbZ-AO 1983) anwartschaftsbegründend, nicht jedoch die Zeiten des Bezuges einer berufsbezogenen Zuwendung, und zwar auch nicht für den später hinzukommenden Versicherungsfall des Alters oder der Invalidität. Dementsprechend ist in § 5 Abs. 1 Satz 3 AAÜG i.d.F. des AAÜG-ÄndG klarstellend angeordnet, dass Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage I Nr. 17 Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufes sind, für die nach dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung für Ballettmitglieder an staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte; nur diese Zeiten gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung (Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluß vom 2. Juli 2002, 1 BvR 2544/95, 1 BvR 1944/97, 1 BvR 2270/00, SozR 3-8120 Kap. VIII H III Nr. 6 Nr. 3; vgl. zu alledem LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. März 2006, L 6 RA 55/02).
Der Einigungsvertrag sieht in Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 6 Buchstabe a) vor, dass die Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen vom Juni 1983 mit der Maßgabe in Kraft bleibt, dass die Anordnung bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden ist. Diese Übergangsregelung, die zum Wegfall der berufsbezogenen Zuwendung ab 1. Januar 1992 führte, ist zur Überzeugung des Senats verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 2. Juli 2002 insoweit ausgeführt:
"Jedenfalls verletzen die angegriffene Vorschrift des Einigungsvertrages und die auf ihr beruhenden Gerichtsentscheidungen die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. 1. Die Beendigung der Zahlung der berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder durch Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 6 Buchstabe a EV verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG. a) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen den Schutz des Eigentumsgrundrechts nicht anders als Rentenansprüche und Rentenanwartschaften genießen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind (vgl. BVerfGE 100, 1 (32 f.)). Auf diese Rechtsprechung können sich die Beschwerdeführer jedoch nicht berufen. Dabei kann offen bleiben, welche Rechtsnatur die in Frage stehenden Zuwendungen aufweisen und ob sie insbesondere als eine Art typisierte Berufsunfähigkeitsrente oder als Versorgungsleistung besonderer Art angesehen werden können. Denn das Bundesverfassungsgericht hat die Unterstellung von Renten oder rentenähnlichen Ansprüchen und Anwartschaften auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik unter den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG davon abhängig gemacht, dass sie im Einigungsvertrag nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt wurden. Dies ist aber für die hier in Frage stehenden Zuwendungen gerade nicht der Fall. Der Einigungsvertragsgesetzgeber hat sich in Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 6 Buchstabe a dafür entschieden, die berufsbezogenen Zuwendungen an Ballettmitglieder nicht in die Sozial- und Arbeitsrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland als weiter zu gewährende Leistungen zu überführen, und hat ihre Einstellung zum 31. Dezember 1991 angeordnet. Nur ein gesetzlicher Entzug oder eine gesetzliche Kürzung der Zuwendungen bis zu diesem Zeitpunkt wäre am Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG zu messen gewesen. Beides ist aber nicht erfolgt. b) Es braucht daher auch nicht entschieden zu werden, ob die aus der Anordnung bbZ erwachsenden Ansprüche und Aussichten schon deshalb nicht eigentumsrechtlich durch das Grundgesetz geschützt sind, weil sie nicht auf Beiträgen beruhen (vgl. dazu BVerfGE 100, 1 (35 f.)), sondern einen aus staatlichen Haushaltsmitteln gewährten finanziellen Ausgleich dafür darstellen, dass die Betroffenen ihren Beruf auf Grund seiner Besonderheit in verhältnismäßig jungen Jahren nicht mehr ausüben können. Im Übrigen hat der gesamtdeutsche Gesetzgeber die Zeiten der Ausübung des Tänzerberufs, für die nach dem Ausscheiden aus ihm eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte, rentenrechtlich berücksichtigt. Er hat sie nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 17 AAÜG in der Fassung des AAÜG-ÄndG den Angehörigen der Zusatzversorgungssysteme gleichgestellt. Die Zeiten gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. 2. Die Beschwerdeführer sind aber auch in anderen Grundrechten nicht verletzt. Dies gilt zum einen für ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes. Vertrauen in den Fortbestand von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik konnte sich in der Zeit nach der Wende mit Blick auf eine mögliche Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten nicht allgemein bilden, sondern nur dort, wo besonderer Anlass für die Erwartung bestand, das Recht der Deutschen Demokratischen Republik werde ausnahmsweise in Kraft bleiben (vgl. BVerfGE 88, 384 (404 f.); Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Oktober 2000, VIZ 2001, 111 (113)). Eine solche besondere Situation war hier gerade nicht gegeben. Die in Frage stehenden Leistungen hatten bereits in der Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik den Charakter einer besonderen Begünstigung für eine bestimmte Berufsgruppe. Den alten Bundesländern waren solche aus staatlichen Haushaltsmitteln finanzierten Zuwendungen an Ballettmitglieder fremd. Deshalb ist auch nicht ersichtlich, dass der Wegfall dieser besonderen Versorgung zum 31. Dezember 1991 die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt."
Diesen Ausführungen, die der Senat teilt und die er angesichts des besonderen Charakters der berufsbezogenen Zuwendung für überzeugend hält, ist nichts hinzuzufügen.
Nichts anderes ergibt sich aus der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegten "neueren wissenschaftlichen Literatur" in Gestalt der Abhandlung "Wendezeiten – Kulturschaffende in Europa" von Werner Mäder und Johann Wipfler aus dem Jahre 2004. Die Schrift übt im Wesentlichen politische Kritik an dem genannten Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgericht und sonstiger Rechtsprechung. Der Senat vermag in dieser Schrift keine juristische Substanz zu erkennen, die Anlass geben könnte, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2002 in Frage zu stellen. So besteht ein Hauptargument der Verfasser etwa in dem Vorwurf, einer der beteiligten Richter sei befangen gewesen und das Gericht habe übereilt entschieden. Ein Eingehen hierauf erübrigt sich.
Die weiteren Anträge, wonach die Klägerin als Bestandsrentnerin zu behandeln sei bzw. die einen Rentenanspruch voraussetzen, laufen nach alledem ins Leere. In eine wie auch immer geartete Beweisaufnahme hatte der Senat nicht einzutreten. Beweisfragen stellen sich nicht. Zudem mangelt es an einem prozessual verwertbaren hinreichend bestimmten Beweisantrag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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