Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 RA 2974/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RA 82/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. August 2003 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 8. März 2004 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höhere Rente.
Die Klägerin ist am 1939 geboren. Sie hat ihr Berufsleben weitgehend in der DDR zurückge-legt. Vom 1968 bis 1971 absolvierte sie eine planmäßige wissenschaftliche Aspirantur. Seit dem 1971 war sie in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staats¬apparates einbezogen. In der Zeit vom 1980 bis 1984 folgte eine weitere planmäßi-ge wissenschaftliche Aspirantur zum Zweck der Habilitation.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 1998 erkannte die Beklagte Zeiten der Schul¬aus¬bil¬dung und Kindererziehungszeiten an. Die Zeiten vom 1959 bis zum 1963, vom 1968 bis 1971 und vom 1980 bis 1984 wurden nicht als Beitragszeiten anerkannt, weil es sich um Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung handele.
Der Widerspruch, mit dem sich die Klägerin gegen die "verfassungswidrige Kürzung ihrer in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus der zusätzlichen Alters-versorgung" sowie gegen die Ablehnung der Aspiranturzeiten als Beitragszeiten wandte, wurde mit Widerspruchbescheid vom 7. Juli 1999 zurück¬gewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben (eingegangen am 19. Juli 1999).
Während des Verfahrens sind die Rentenbescheide vom 25. Februar 2003 und vom 8. Mai 2003 ergangen, mit denen der Klägerin Altersrente für Frauen seit dem 1. Februar 2003 ge-währt worden ist.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. August 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die während des Klageverfahrens ergangenen Bescheide vom 25. Februar 2003 und vom 8. Mai 2003 seien nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Zwar werde ein Rentenbe-scheid, der während eines Vormerkungs-, Herstellungs- oder Wiederherstellungsstreits erlassen werde, in der Regel auf Grund entsprechender Anwendung des § 96 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - Gegenstand des Verfahrens. Hier liege jedoch eine Ausnahme von dieser Regel vor. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - greife der Gesichtspunkt der Pro-zessökonomie, der eine analoge Anwendung begründen könne, dann nicht, wenn der Versiche-rungsträger sich bereit erkläre, bei Erfolg der ursprünglichen Klage den Rentenbescheid rück-wirkend zu korrigieren (Hinweis auf BSG vom 15. März 1979, 11 RA 48/78). Vorliegend habe die Beklagte in dem Bescheid vom 25. Februar 2003 darauf hingewiesen, dass die Rente unter Außerachtlassung der im Verfahren gegen den Bescheid vom 17. Dezember 1998 geltend ge-machten Ansprüche berechnet worden sei. Diesbezüglich habe sie zugesichert, dass sie die Rente bei einer für die Klägerin günstigen Beendigung des Verfahrens neu feststellen werde.
Der zur Überprüfung stehende Bescheid vom 17. Dezember 1998 in der Fassung des Wider-spruchsbescheides vom 7. Juli 1999 sei rechtmäßig.
Für das Begehren der Klägerin auf Feststellung einer zusätzlichen Versorgungsleistung neben der Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch SGB VI gebe es keine Anspruchs-grundlage im Bundesrecht. Entgegen der Ansicht der Klägerin verstoße weder die sog. Sys-tementscheidung, also die Überführung der Versorgungssysteme der ehemaligen DDR in die gesetzliche Rentenversicherung, noch die daraus folgende Beschränkung der Entgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze gegen einfaches Recht oder die Verfassung. Dabei sei zu berück-sichtigen, dass bereits die DDR die Versorgungssysteme geschlossen und die Überführung in das Rentenversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich angeordnet gehabt habe. Diese Überführung habe auch der Einigungsvertrag (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b) vorgesehen. Damit sei den Zusatz- und Sonderversorgten zum einen - aus¬schlie߬lich begünstigend - ein gesetzlicher Anspruch eingeräumt worden, der ihnen ohne diese Regelung nicht zugestanden hätte. Zum anderen würden sie ausschließlich auf An-sprüche nach dem SGB VI verwiesen.
Die Systementscheidung verstoße nicht gegen das AAÜG. Dieses sehe keine zusätzlichen Ver-sorgungsleistungen neben der SGB VI-Rente vor. Das Gesetz beschränke sich darauf Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungen zum 31. Dezember 1991 in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen. Die Regeln der Versorgungssysteme sei-en daneben nicht mehr anzuwenden.
Die Systementscheidung verstoße auch nicht gegen § 30 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialge-setzbuch - SGB I. Nach dieser Vorschrift blieben Vorschriften des über- und zwischenstaatli-chen Rechts unberührt. Der Einigungsvertrag enthalte aber keine das Begehren der Klägerin tragende Regelung.
Die Klägerin könne die Beklagte auch nicht auf Grund einer vermeintlichen Nachfolge in Rechte und Pflichten der früheren DDR oder ihrer Staatlichen Versicherung in Anspruch neh-men. Die Beklagte sei nicht Rechtsnachfolgerin der DDR, ihrer Organe oder Untergliederun-gen. Der Einigungsvertrag habe ihr lediglich die Stellung eines Funktionsnachfolgers zuer-kannt.
Es sei auch nicht verfassungswidrig, dass die Klägerin nach einfachem Recht keine Zusatzver-sorgung verlangen könne. Dies entspreche der Rechtssprechung des BSG und des Bundesver-fassungsgerichts - BVerfG.
Die Beklagte habe auch zu Recht die von der Klägerin zurückgelegten Aspiranturen nicht als Beitragszeit anerkannt. Nach der ständigen Rechtssprechung des BSG scheide eine Anerken-nung als Beitragszeit schon deshalb aus, weil Beiträge nicht gezahlt worden seien und auch nicht als gezahlt gälten. Auf diese Zeit sei der Ausnahmetatbestand des § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI anzuwenden, der bestimme, dass Zeiten der Hochschulausbildung im Beitrittsgebiet keine Beitragszeiten seien. Bei den Aspiranturen habe es sich um befristete Ausbildungsver-hältnisse gehandelt.
Gegen den der Klägerin am 9. September 2003 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich ihre am 10. September 2003 eingegangene Berufung. Sie beanstandet insbesondere, dass sie gegen-über den Bestandsrentnern der DDR und gegenüber Deutschen, die aus anderen Staaten in die Bundesrepublik Deutschland zugewandert sind, benachteiligt werde.
Während des Berufungsverfahrens sind weitere Bescheide erteilt worden. Mit Bescheid vom 8. März 2004 wurde der Beitrag zur Pflegeversicherung neu festgesetzt. Mit Bescheid vom 13. Mai 2004 wurde die Rente wegen einer Änderung des Beitrags zur Krankenversicherung neu berechnet.
Die Klägerin beantragt wörtlich,
"die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ein höheres Alterseinkommen aus den von ihr in ihrem Arbeitsleben rechtmäßig erworbenen Anwartschaften auf Ansprüche auf ein angemessenes Alterseinkommen zu gewähren. Dazu ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20.03.2003 (Az. S 16 RA 2974/99) aufzuheben und die be-klagte zu verpflichten, den Bescheid vom 17.12.1998 in Gestalt des Widerspruchbe-scheides vom 07.07.1999 in der Fassung der Rentenbescheide vom 25.02.2003 und 08.05.2003 abzuändern. Der Anspruch der Klägerin auf Renten aus der SV und der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsap-parates sind in ihrer realen Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkom-mensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, in der diese Ansprüche in der DDR rechtmäßig erworben und als Eigentum in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht wurden. Es sind analog der Regelung für die Bestandsrentner der Zahlbetragsschutz des EV sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertrauens-schutz zu gewähren. Dazu sind insbesondere
2.1. das Eigentum der Klägerin, das sie in Form von Ansprüchen und Anwartschaften aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht hat, umfassend zu achten, die Ansprüche auf Rente aus der SV einschließlich des besonderen Steigerungsfaktors von 1,5 und auf Zusatzrente aus der FZR in Übereinstimmung mit dem Zahlbetrags-schutz des EV, zum 31.12.91 erhöht um 6,84 % und ab 1.7.90 (zunächst fiktiv) ange-passt wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet, zu berücksichtigen und ab Ren-tenbeginn nach den gleichen Konditionen zu gewähren, wie sie vom EV für Bestands-rentner vorgesehen und vom BVerfG (BVerfGE 100, 1 ff.) bestätigt wurden;
2.2. die Versichertenrente nach dem SGB VI unter Berücksichtigung der Anwartschaf-ten/ Ansprüche im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 260 SGB VI und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemes-sungsgrenze Ost (§§ 228 a und 256 a SGB VI), also auch nicht nach dem ebenfalls ver-fassungswidrigen besonderen Alterssicherungsrecht Ost zu berechnen, und die Zusatz-rentenansprüche aus dem Versorgungssystem anzuerkennen, die in der DDR per Ge-setz, Anordnung, Verwaltungsakt und Versicherungsvertrag dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben erworbenen Lebensniveaus zugesichert worden sind; die Versicherten-rente ist damit unter Einbeziehung der in der Bundesrepublik ab 01.07.90 ergänzend erworbenen Anwartschaften zu einer mit Eintritt des Leistungsfalls im Rentenrecht le-bensstandardwahrenden Vollversorgung aufzustocken.
2.3. der Bescheid über die Beitragsänderungen zum 01.04.04 aufzuheben und die An-passungen der Rente sowie die Rentenangleichung Ost an West zum 01.07.00, zum 1.07.01, zum 01.07.02, zum 01.07.03 sowie zum 01.07.04 und zum 01.07.05 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG durchzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.04.99 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 (44,54));
2.4. Die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des zu erwartenden Al-terseinkommens ergebenden Resultate sind zu vergleichen; der höchste Betrag ist zu zahlen."
Ferner beantragt die Klägerin hilfsweise,
über die im Schriftsatz vom 25. April 2006 aufgeführten Fragen Beweis zu erheben,
das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht - BVerfG - die im Schriftsatz vom 25. April 2006 aufgeführten Fragen vorzulegen,
das Ruhen oder die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Akten des Sozialgerichts Berlin S 16 RA 2974/99 und die Akten der Beklag¬ten - haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewe¬sen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. August 2003 ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klagen gegen den Bescheid vom 8. März 2004 sowie gegen die Rentenanpassungsmitteilungen sind unzulässig.
Die Klage gegen den Bescheid vom 8. März 2004 und gegen die Rentenanpassungsmitteilun-gen sind unzulässig, weil diese Verwaltungsakte nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des vor-liegenden Verfahrens geworden sind. Die Bescheide ersetzen oder ergänzen die ursprünglich angefochtenen Bescheide nicht, soweit sie hier Streitgegenstand sind. Gestritten wurde im hie-sigen Verfahren über die Rentenhöhe sowie über die Anerkennung der Zeit der Aspiranturen. Hingegen betrifft der Bescheid vom 8. März 2004 die Beitragserhebung zur Pflegeversiche-rung. Es geht nicht um die Rentenhöhe, sondern um eine Nebenleistung zur Rente.
Unzulässig ist die Klage auch, soweit sich die Klägerin gegen die Rentenanpassungsmitteilun-gen wendet. Wie der Senat bereits in mehreren Urteilen (vgl. Urteil vom 10. November 2004 - L 17 RA 85/03 -) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (Urteil vom 24. Juli 2003 B 4 RA 62/02 R ) entschieden hat, werden Rentenanpassungsmit-teilungen nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand eines Verfahrens, in dem es um die Rentenhöhe geht. Der Bescheid über die Rentenbewilligung wird nicht durch Rentenanpassungsmitteilun-gen geändert oder ersetzt. Diese regeln ausschließlich den Grad der Anpassung der Rente.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klage gegen die Rentenbescheide vom 25. Februar 2003 und vom 8. Mai 2003 unzulässig ist und auf das Urteil des Bundessozialge-richts vom 15. März 1979 (BSGE 48, S. 100 = SozR 2200 § 1259 Nr. 37) hingewiesen. Gegen diese Rechtsausführungen hat die Klägerin auch keine Einwendungen erhoben, jedoch gleich-wohl weiterhin eine höhere Rentenleistung begehrt.
In der Sache ist damit ausschließlich über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 17. Dezember 1998 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 7. Juli 1999 zu entschei-den. In diesem Bescheid werden die Anerkennung und Ablehnung von verschiedenen Versi-cherungszeiten geregelt. Insofern waren schon die ausführlichen (und zutreffenden) Ausfüh-rungen des Sozialgerichts zur Systementscheidung überflüssig. Die Anerkennung der Zeiten der Aspiranturen sind offensichtlich nicht mehr Gegenstand des Berufungsbegehrens.
Soweit ersichtlich, beziehen sich sämtliche Anträge der Klägerin auf die Rentenhöhe, über die hier nicht in der Sache zu entscheiden ist.
Auch die Hilfsanträge greifen nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antwort auf eine der dort aufgeführten tatsächlichen oder rechtlichen Fragen von Bedeutung für den vorliegen-den Rechtsstreit sein könnte.
Ein Ruhen des Verfahrens kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es die Zustimmung beider Beteiligter voraussetzt. Eine Zustimmung der Beklagten liegt aber nicht vor.
Der Senat sieht auch keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen. Die Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 114 SGG sind nicht gegeben. Aber auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht. In den in § 114 SGG aufgeführten Fällen ist ein den Ein-zelfall betreffender Rechtsstreit anhängig, in den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 sogar ein Rechtsstreit, der eine Entscheidung des aussetzenden Gerichts ausschließt. Danach ist für eine analoge Anwendung des § 114 SGG im Falle eines anhängigen Verfahrens vor dem Bundes-verfassungsgericht oder anderen Gerichten erforderlich, dass dieses Verfahren eine enge Be-ziehung zum vorliegenden Rechtsstreit hat. Eine solche Beziehung ist nicht erkennbar. Die Klägerin hat lediglich einige Aktenzeichen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte genannt, aber nicht dargelegt, worum es in den genannten Verfahren geht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsa-che.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Grund zur Zulassung nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höhere Rente.
Die Klägerin ist am 1939 geboren. Sie hat ihr Berufsleben weitgehend in der DDR zurückge-legt. Vom 1968 bis 1971 absolvierte sie eine planmäßige wissenschaftliche Aspirantur. Seit dem 1971 war sie in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staats¬apparates einbezogen. In der Zeit vom 1980 bis 1984 folgte eine weitere planmäßi-ge wissenschaftliche Aspirantur zum Zweck der Habilitation.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 1998 erkannte die Beklagte Zeiten der Schul¬aus¬bil¬dung und Kindererziehungszeiten an. Die Zeiten vom 1959 bis zum 1963, vom 1968 bis 1971 und vom 1980 bis 1984 wurden nicht als Beitragszeiten anerkannt, weil es sich um Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung handele.
Der Widerspruch, mit dem sich die Klägerin gegen die "verfassungswidrige Kürzung ihrer in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus der zusätzlichen Alters-versorgung" sowie gegen die Ablehnung der Aspiranturzeiten als Beitragszeiten wandte, wurde mit Widerspruchbescheid vom 7. Juli 1999 zurück¬gewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben (eingegangen am 19. Juli 1999).
Während des Verfahrens sind die Rentenbescheide vom 25. Februar 2003 und vom 8. Mai 2003 ergangen, mit denen der Klägerin Altersrente für Frauen seit dem 1. Februar 2003 ge-währt worden ist.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. August 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die während des Klageverfahrens ergangenen Bescheide vom 25. Februar 2003 und vom 8. Mai 2003 seien nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Zwar werde ein Rentenbe-scheid, der während eines Vormerkungs-, Herstellungs- oder Wiederherstellungsstreits erlassen werde, in der Regel auf Grund entsprechender Anwendung des § 96 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - Gegenstand des Verfahrens. Hier liege jedoch eine Ausnahme von dieser Regel vor. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - greife der Gesichtspunkt der Pro-zessökonomie, der eine analoge Anwendung begründen könne, dann nicht, wenn der Versiche-rungsträger sich bereit erkläre, bei Erfolg der ursprünglichen Klage den Rentenbescheid rück-wirkend zu korrigieren (Hinweis auf BSG vom 15. März 1979, 11 RA 48/78). Vorliegend habe die Beklagte in dem Bescheid vom 25. Februar 2003 darauf hingewiesen, dass die Rente unter Außerachtlassung der im Verfahren gegen den Bescheid vom 17. Dezember 1998 geltend ge-machten Ansprüche berechnet worden sei. Diesbezüglich habe sie zugesichert, dass sie die Rente bei einer für die Klägerin günstigen Beendigung des Verfahrens neu feststellen werde.
Der zur Überprüfung stehende Bescheid vom 17. Dezember 1998 in der Fassung des Wider-spruchsbescheides vom 7. Juli 1999 sei rechtmäßig.
Für das Begehren der Klägerin auf Feststellung einer zusätzlichen Versorgungsleistung neben der Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch SGB VI gebe es keine Anspruchs-grundlage im Bundesrecht. Entgegen der Ansicht der Klägerin verstoße weder die sog. Sys-tementscheidung, also die Überführung der Versorgungssysteme der ehemaligen DDR in die gesetzliche Rentenversicherung, noch die daraus folgende Beschränkung der Entgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze gegen einfaches Recht oder die Verfassung. Dabei sei zu berück-sichtigen, dass bereits die DDR die Versorgungssysteme geschlossen und die Überführung in das Rentenversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich angeordnet gehabt habe. Diese Überführung habe auch der Einigungsvertrag (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b) vorgesehen. Damit sei den Zusatz- und Sonderversorgten zum einen - aus¬schlie߬lich begünstigend - ein gesetzlicher Anspruch eingeräumt worden, der ihnen ohne diese Regelung nicht zugestanden hätte. Zum anderen würden sie ausschließlich auf An-sprüche nach dem SGB VI verwiesen.
Die Systementscheidung verstoße nicht gegen das AAÜG. Dieses sehe keine zusätzlichen Ver-sorgungsleistungen neben der SGB VI-Rente vor. Das Gesetz beschränke sich darauf Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungen zum 31. Dezember 1991 in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen. Die Regeln der Versorgungssysteme sei-en daneben nicht mehr anzuwenden.
Die Systementscheidung verstoße auch nicht gegen § 30 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialge-setzbuch - SGB I. Nach dieser Vorschrift blieben Vorschriften des über- und zwischenstaatli-chen Rechts unberührt. Der Einigungsvertrag enthalte aber keine das Begehren der Klägerin tragende Regelung.
Die Klägerin könne die Beklagte auch nicht auf Grund einer vermeintlichen Nachfolge in Rechte und Pflichten der früheren DDR oder ihrer Staatlichen Versicherung in Anspruch neh-men. Die Beklagte sei nicht Rechtsnachfolgerin der DDR, ihrer Organe oder Untergliederun-gen. Der Einigungsvertrag habe ihr lediglich die Stellung eines Funktionsnachfolgers zuer-kannt.
Es sei auch nicht verfassungswidrig, dass die Klägerin nach einfachem Recht keine Zusatzver-sorgung verlangen könne. Dies entspreche der Rechtssprechung des BSG und des Bundesver-fassungsgerichts - BVerfG.
Die Beklagte habe auch zu Recht die von der Klägerin zurückgelegten Aspiranturen nicht als Beitragszeit anerkannt. Nach der ständigen Rechtssprechung des BSG scheide eine Anerken-nung als Beitragszeit schon deshalb aus, weil Beiträge nicht gezahlt worden seien und auch nicht als gezahlt gälten. Auf diese Zeit sei der Ausnahmetatbestand des § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI anzuwenden, der bestimme, dass Zeiten der Hochschulausbildung im Beitrittsgebiet keine Beitragszeiten seien. Bei den Aspiranturen habe es sich um befristete Ausbildungsver-hältnisse gehandelt.
Gegen den der Klägerin am 9. September 2003 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich ihre am 10. September 2003 eingegangene Berufung. Sie beanstandet insbesondere, dass sie gegen-über den Bestandsrentnern der DDR und gegenüber Deutschen, die aus anderen Staaten in die Bundesrepublik Deutschland zugewandert sind, benachteiligt werde.
Während des Berufungsverfahrens sind weitere Bescheide erteilt worden. Mit Bescheid vom 8. März 2004 wurde der Beitrag zur Pflegeversicherung neu festgesetzt. Mit Bescheid vom 13. Mai 2004 wurde die Rente wegen einer Änderung des Beitrags zur Krankenversicherung neu berechnet.
Die Klägerin beantragt wörtlich,
"die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ein höheres Alterseinkommen aus den von ihr in ihrem Arbeitsleben rechtmäßig erworbenen Anwartschaften auf Ansprüche auf ein angemessenes Alterseinkommen zu gewähren. Dazu ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20.03.2003 (Az. S 16 RA 2974/99) aufzuheben und die be-klagte zu verpflichten, den Bescheid vom 17.12.1998 in Gestalt des Widerspruchbe-scheides vom 07.07.1999 in der Fassung der Rentenbescheide vom 25.02.2003 und 08.05.2003 abzuändern. Der Anspruch der Klägerin auf Renten aus der SV und der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsap-parates sind in ihrer realen Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkom-mensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, in der diese Ansprüche in der DDR rechtmäßig erworben und als Eigentum in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht wurden. Es sind analog der Regelung für die Bestandsrentner der Zahlbetragsschutz des EV sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertrauens-schutz zu gewähren. Dazu sind insbesondere
2.1. das Eigentum der Klägerin, das sie in Form von Ansprüchen und Anwartschaften aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht hat, umfassend zu achten, die Ansprüche auf Rente aus der SV einschließlich des besonderen Steigerungsfaktors von 1,5 und auf Zusatzrente aus der FZR in Übereinstimmung mit dem Zahlbetrags-schutz des EV, zum 31.12.91 erhöht um 6,84 % und ab 1.7.90 (zunächst fiktiv) ange-passt wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet, zu berücksichtigen und ab Ren-tenbeginn nach den gleichen Konditionen zu gewähren, wie sie vom EV für Bestands-rentner vorgesehen und vom BVerfG (BVerfGE 100, 1 ff.) bestätigt wurden;
2.2. die Versichertenrente nach dem SGB VI unter Berücksichtigung der Anwartschaf-ten/ Ansprüche im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 260 SGB VI und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemes-sungsgrenze Ost (§§ 228 a und 256 a SGB VI), also auch nicht nach dem ebenfalls ver-fassungswidrigen besonderen Alterssicherungsrecht Ost zu berechnen, und die Zusatz-rentenansprüche aus dem Versorgungssystem anzuerkennen, die in der DDR per Ge-setz, Anordnung, Verwaltungsakt und Versicherungsvertrag dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben erworbenen Lebensniveaus zugesichert worden sind; die Versicherten-rente ist damit unter Einbeziehung der in der Bundesrepublik ab 01.07.90 ergänzend erworbenen Anwartschaften zu einer mit Eintritt des Leistungsfalls im Rentenrecht le-bensstandardwahrenden Vollversorgung aufzustocken.
2.3. der Bescheid über die Beitragsänderungen zum 01.04.04 aufzuheben und die An-passungen der Rente sowie die Rentenangleichung Ost an West zum 01.07.00, zum 1.07.01, zum 01.07.02, zum 01.07.03 sowie zum 01.07.04 und zum 01.07.05 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG durchzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.04.99 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 (44,54));
2.4. Die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des zu erwartenden Al-terseinkommens ergebenden Resultate sind zu vergleichen; der höchste Betrag ist zu zahlen."
Ferner beantragt die Klägerin hilfsweise,
über die im Schriftsatz vom 25. April 2006 aufgeführten Fragen Beweis zu erheben,
das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht - BVerfG - die im Schriftsatz vom 25. April 2006 aufgeführten Fragen vorzulegen,
das Ruhen oder die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Akten des Sozialgerichts Berlin S 16 RA 2974/99 und die Akten der Beklag¬ten - haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewe¬sen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. August 2003 ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klagen gegen den Bescheid vom 8. März 2004 sowie gegen die Rentenanpassungsmitteilungen sind unzulässig.
Die Klage gegen den Bescheid vom 8. März 2004 und gegen die Rentenanpassungsmitteilun-gen sind unzulässig, weil diese Verwaltungsakte nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des vor-liegenden Verfahrens geworden sind. Die Bescheide ersetzen oder ergänzen die ursprünglich angefochtenen Bescheide nicht, soweit sie hier Streitgegenstand sind. Gestritten wurde im hie-sigen Verfahren über die Rentenhöhe sowie über die Anerkennung der Zeit der Aspiranturen. Hingegen betrifft der Bescheid vom 8. März 2004 die Beitragserhebung zur Pflegeversiche-rung. Es geht nicht um die Rentenhöhe, sondern um eine Nebenleistung zur Rente.
Unzulässig ist die Klage auch, soweit sich die Klägerin gegen die Rentenanpassungsmitteilun-gen wendet. Wie der Senat bereits in mehreren Urteilen (vgl. Urteil vom 10. November 2004 - L 17 RA 85/03 -) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (Urteil vom 24. Juli 2003 B 4 RA 62/02 R ) entschieden hat, werden Rentenanpassungsmit-teilungen nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand eines Verfahrens, in dem es um die Rentenhöhe geht. Der Bescheid über die Rentenbewilligung wird nicht durch Rentenanpassungsmitteilun-gen geändert oder ersetzt. Diese regeln ausschließlich den Grad der Anpassung der Rente.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klage gegen die Rentenbescheide vom 25. Februar 2003 und vom 8. Mai 2003 unzulässig ist und auf das Urteil des Bundessozialge-richts vom 15. März 1979 (BSGE 48, S. 100 = SozR 2200 § 1259 Nr. 37) hingewiesen. Gegen diese Rechtsausführungen hat die Klägerin auch keine Einwendungen erhoben, jedoch gleich-wohl weiterhin eine höhere Rentenleistung begehrt.
In der Sache ist damit ausschließlich über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 17. Dezember 1998 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 7. Juli 1999 zu entschei-den. In diesem Bescheid werden die Anerkennung und Ablehnung von verschiedenen Versi-cherungszeiten geregelt. Insofern waren schon die ausführlichen (und zutreffenden) Ausfüh-rungen des Sozialgerichts zur Systementscheidung überflüssig. Die Anerkennung der Zeiten der Aspiranturen sind offensichtlich nicht mehr Gegenstand des Berufungsbegehrens.
Soweit ersichtlich, beziehen sich sämtliche Anträge der Klägerin auf die Rentenhöhe, über die hier nicht in der Sache zu entscheiden ist.
Auch die Hilfsanträge greifen nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antwort auf eine der dort aufgeführten tatsächlichen oder rechtlichen Fragen von Bedeutung für den vorliegen-den Rechtsstreit sein könnte.
Ein Ruhen des Verfahrens kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es die Zustimmung beider Beteiligter voraussetzt. Eine Zustimmung der Beklagten liegt aber nicht vor.
Der Senat sieht auch keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen. Die Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 114 SGG sind nicht gegeben. Aber auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht. In den in § 114 SGG aufgeführten Fällen ist ein den Ein-zelfall betreffender Rechtsstreit anhängig, in den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 sogar ein Rechtsstreit, der eine Entscheidung des aussetzenden Gerichts ausschließt. Danach ist für eine analoge Anwendung des § 114 SGG im Falle eines anhängigen Verfahrens vor dem Bundes-verfassungsgericht oder anderen Gerichten erforderlich, dass dieses Verfahren eine enge Be-ziehung zum vorliegenden Rechtsstreit hat. Eine solche Beziehung ist nicht erkennbar. Die Klägerin hat lediglich einige Aktenzeichen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte genannt, aber nicht dargelegt, worum es in den genannten Verfahren geht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsa-che.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Grund zur Zulassung nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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