Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 9 RJ 193/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 635/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechts- anwalt W M für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Dem Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, kann nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich aus seinem Vorbringen und dem Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und insbesondere der Gerichtsakte ergibt, nicht entsprochen werden. Seine Rechtsverfolgung ist ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO). Dabei beurteilt das angerufene Gericht die Erfolgsaussicht regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Hinreichende Erfolgsaussicht wird es jedoch annehmen, wenn die "reale Chance zum Obsiegen" besteht, nicht hingegen bei "nur entfernter Erfolgschance" (BVerfGE 81, 347 ff., 357, BVerfG NJW 1997, 2102 f., BVerfG NJW 2000, 1936 ff., 1937). Gemessen an diesen Grundsätzen hat die von dem Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 08. Februar 2006 eingelegte Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Das Sozialgericht hat mit dem besagten Urteil die Klage des 1960 geborenen Klägers, ihm unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 24. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2004 ab dem 01. Juni 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit zu gewähren, abgewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass es mit dieser Entscheidung die Sach- und Rechtslage fehlerhaft bewertet haben könnte, liegen nicht vor.
Mit überzeugender Begründung hat das Sozialgericht einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) abgelehnt. Davon, dass der Kläger berufsunfähig, d.h. seine Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist, kann nicht ausgegangen werden. Zu Recht dürfte das Sozialgericht bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit von der zuletzt von dem Kläger ausgeübten Tätigkeit als Kraftfahrer mit Be- und Entladetätigkeit ausgegangen sein und ihm keinen (fortdauernden) Berufsschutz als Schichtleiter zugebilligt haben. Dass der Senat im Berufungsverfahren insoweit zu einer anderen Bewertung kommen könnte, erscheint ausgeschlossen.
Der Kläger hat ursprünglich eine Ausbildung zum Facharbeiter für Eisenbahnbautechnik durchlaufen, war dann jedoch etwa 22 Jahre lang in einem Papier-Karton-Folien-Unternehmen beschäftigt, in dem er sich vom Hilfs- zum Vorarbeiter Entladung/Bandbeschickung hochgearbeitet hat. Es erscheint bereits sehr zweifelhaft, ob er in dieser Position – wie er meint – überhaupt einen Facharbeiterschutz erworben hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können die Arbeiterberufe in vier Gruppen [1.) Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hochqualifizierter Facharbeiter, 2.) Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), 3.) angelernter Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von 3 Monaten bis zu 2 Jahren) und 4.) ungelernter Arbeiter (Einarbeitungszeit von weniger als 3 Monaten)] eingeteilt werden. Dabei ist bei den angelernten Arbeitern zwischen den Angelernten im unteren Bereich (Regelausbildung von 3 Monaten bis zu einem Jahr) und denen im oberen Bereich (Regelausbildung von mehr als einem bis zu zwei Jahren) zu differenzieren. Für die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses so genannte Mehrstufenschema ist nicht allein die Ausbildung, sondern auch die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb maßgeblich. Der Kläger hat nach Auskunft der L G L GmbH vom August 2004 für seine Arbeit als Schichtleiter einen Lohn nach Gruppe 5 des Tarifvertrages der ostdeutschen Papierindustrie erhalten. Diese Lohngruppe ist vorgesehen für Arbeiten, die eine einschlägige Berufsausbildung mit Bestehen der Abschlussprüfung und eine entsprechende Berufserfahrung oder durch langjährige betriebliche Tätigkeit erworbene gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. Dies heißt jedoch nicht zwingend, dass der Kläger als Facharbeiter anzusehen ist. Denn ist das Arbeitsverhältnis – wie im vorliegenden Fall - einer tarifvertraglichen Regelung unterworfen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der durch die maßgeblichen Tarifvertragsparteien vorgenommenen tariflichen Einstufung durch die Gerichte zwar grundsätzlich zu folgen, da die tarifliche Einstufung einer Berufstätigkeit am zuverlässigsten zum Ausdruck bringt, welchen qualitativen Wert die am Berufsleben teilnehmenden Bevölkerungskreise, die Tarifpartner, einer bestimmten Berufstätigkeit zumessen. Dies gilt jedoch maßgeblich nur dann, wenn in den Lohngruppen Berufsarten genannt werden. Werden in den einzelnen Lohngruppen hingegen – wie hier - lediglich bestimmte Tätigkeitsmerkmale aufgeführt, lässt sich aus der Eingruppierung durch den Arbeitgeber kein verlässliches Indiz für die Wertigkeit der ausgeübten Berufstätigkeit ableiten. Da die Arbeitgeberin in ihrer oben genannten Auskunft weiter angegeben hat, dass eine gänzlich ungelernte (branchenfremde) Person eine mindestens einjährige Einarbeitungszeit benötigt, um die Arbeit des Klägers auszuüben, deutet hier einiges darauf hin, dass bei dem Kläger letztlich weniger die Wertigkeit der Tätigkeit als soziale Gründe wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit entlohnt worden sind. Denn wenn die Arbeit von einer branchenfremden, völlig ungelernten Kraft in gut einem Jahr ausführbar sein soll, kann sie kaum die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters erfordern, der eine mehrjährige Ausbildung durchlaufen hat und nach dem Tarifvertrag noch über zusätzliche Berufserfahrung verfügen muss. Im Übrigen vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die sich aus der Stellenbeschreibung des Klägers ergebenden Sachaufgaben denen entsprechen, für die die Lohngruppe 5 vorgesehen ist.
Letztlich bedarf es jedoch keiner abschließenden Klärung, ob der Kläger als Schichtleiter Berufsschutz genossen hat. Denn jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass er einen in dieser Beschäftigung möglicherweise erworbenen Berufsschutz behalten hat. Dies würde nämlich voraussetzen, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen von diesem Beruf gelöst hat, wovon – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht ausgegangen werden kann. Abgesehen davon, dass für die diesbezügliche Behauptung des Klägers keine Beweise vorliegen, spricht bereits dagegen, dass der Kläger im Folgenden Tätigkeiten aufgenommen hat, die körperlich keinesfalls leichter, sondern im Gegenteil erheblich schwerer waren. Denn während er als Schichtleiter z.B. Lasten lediglich bis zu 10 kg zu heben hatte, hatte er als Kraftfahrer mit Be- und Entladetätigkeit nach Auskunft der S H und W GmbH & Co. KG Lasten von bis zu 50 kg Gewicht zu heben und tragen. Dass diese Beschäftigungen als Kraftfahrer mithin gesundheitlich weniger belastend gewesen sein sollen als die als Schichtleiter – selbst wenn sie nicht mit Schichtdienst einhergegangen sein sollten –, erscheint schwer vorstellbar. Entscheidend ist hier jedoch, dass der Kläger vor dem Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat, dass seine Tätigkeit als Schichtleiter nach seinem Umzug nach Berlin sehr beschwerlich geworden sei, da sein Anfahrtsweg jeweils 100 km betragen habe, und im Übrigen auch die Schichttätigkeit gesundheitlich belastend gewesen sei. Es handelt sich dabei aber um Belastungen, die von dem konkreten Arbeitsplatz ausgegangen sind. Dies ist für die Frage der Berufsunfähigkeit jedoch irrelevant, sofern die Anfahrtsschwierigkeiten nicht das – hier fern liegende Ausmaß einer Wegeunfähigkeit annehmen. Denn der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst nach § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI alle Tätigkeiten von Versicherten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Es ist hier jedoch nicht erkennbar, warum der Kläger eine vergleichbare Beschäftigung nicht in Berlin hätte ausüben können. Dass dem die Arbeitsmarktlage entgegengestanden haben mag, ist unerheblich (§ 240 Abs. 2 Satz 4 letzter Halbsatz SGB VI).
Richtig dürfte weiter die Annahme des Sozialgerichts sein, dass es sich bei der maßgeblichen Beschäftigung des Klägers als Kraftfahrer mit Ladetätigkeit um eine angelernte Tätigkeit im unteren Bereich handelt, mit der Folge, dass ihm auf dem so genannten allgemeinen Arbeitsmarkt sämtliche Tätigkeiten zumutbar sind, die sein Leistungsvermögen noch zulässt.
Schließlich liegen dem Senat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass das Sozialgericht das für eine etwaige Berufsunfähigkeit, aber auch für eine mögliche Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI wesentliche Leistungsvermögen des Klägers fehlerhaft eingeschätzt haben könnte. Das Gericht ist nach sehr sorgfältigen Ermittlungen und insbesondere der Einholung von je einem chirurgischen und einem internistischen Gutachten bei in der sozialmedizinischen Begutachtung sehr erfahrenen Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger noch über ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Berücksichtigung einiger qualitativer Einschränkungen verfügt. Dies erscheint bei der gebotenen summarischen Prüfung im Verfahren zur Gewährung von Prozesskostenhilfe überzeugend. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren vorträgt, dass seine Leiden verharmlost worden seien, mag dies seinem subjektiven Empfinden entsprechen. Medizinisch belegte Anhaltspunkte dafür, dass sein Gesundheitszustand und insbesondere sein daraus resultierendes Restleistungsvermögen objektiv zu positiv bewertet worden sind, sind jedoch nicht ersichtlich. Anlass zu weiteren medizinischen Ermittlungen von Amts wegen hat der Senat daher nicht.
Nach alledem besteht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine reale Chance zum Obsiegen, sodass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Dem Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, kann nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich aus seinem Vorbringen und dem Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und insbesondere der Gerichtsakte ergibt, nicht entsprochen werden. Seine Rechtsverfolgung ist ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO). Dabei beurteilt das angerufene Gericht die Erfolgsaussicht regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Hinreichende Erfolgsaussicht wird es jedoch annehmen, wenn die "reale Chance zum Obsiegen" besteht, nicht hingegen bei "nur entfernter Erfolgschance" (BVerfGE 81, 347 ff., 357, BVerfG NJW 1997, 2102 f., BVerfG NJW 2000, 1936 ff., 1937). Gemessen an diesen Grundsätzen hat die von dem Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 08. Februar 2006 eingelegte Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Das Sozialgericht hat mit dem besagten Urteil die Klage des 1960 geborenen Klägers, ihm unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 24. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2004 ab dem 01. Juni 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit zu gewähren, abgewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass es mit dieser Entscheidung die Sach- und Rechtslage fehlerhaft bewertet haben könnte, liegen nicht vor.
Mit überzeugender Begründung hat das Sozialgericht einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) abgelehnt. Davon, dass der Kläger berufsunfähig, d.h. seine Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist, kann nicht ausgegangen werden. Zu Recht dürfte das Sozialgericht bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit von der zuletzt von dem Kläger ausgeübten Tätigkeit als Kraftfahrer mit Be- und Entladetätigkeit ausgegangen sein und ihm keinen (fortdauernden) Berufsschutz als Schichtleiter zugebilligt haben. Dass der Senat im Berufungsverfahren insoweit zu einer anderen Bewertung kommen könnte, erscheint ausgeschlossen.
Der Kläger hat ursprünglich eine Ausbildung zum Facharbeiter für Eisenbahnbautechnik durchlaufen, war dann jedoch etwa 22 Jahre lang in einem Papier-Karton-Folien-Unternehmen beschäftigt, in dem er sich vom Hilfs- zum Vorarbeiter Entladung/Bandbeschickung hochgearbeitet hat. Es erscheint bereits sehr zweifelhaft, ob er in dieser Position – wie er meint – überhaupt einen Facharbeiterschutz erworben hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können die Arbeiterberufe in vier Gruppen [1.) Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hochqualifizierter Facharbeiter, 2.) Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), 3.) angelernter Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von 3 Monaten bis zu 2 Jahren) und 4.) ungelernter Arbeiter (Einarbeitungszeit von weniger als 3 Monaten)] eingeteilt werden. Dabei ist bei den angelernten Arbeitern zwischen den Angelernten im unteren Bereich (Regelausbildung von 3 Monaten bis zu einem Jahr) und denen im oberen Bereich (Regelausbildung von mehr als einem bis zu zwei Jahren) zu differenzieren. Für die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses so genannte Mehrstufenschema ist nicht allein die Ausbildung, sondern auch die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb maßgeblich. Der Kläger hat nach Auskunft der L G L GmbH vom August 2004 für seine Arbeit als Schichtleiter einen Lohn nach Gruppe 5 des Tarifvertrages der ostdeutschen Papierindustrie erhalten. Diese Lohngruppe ist vorgesehen für Arbeiten, die eine einschlägige Berufsausbildung mit Bestehen der Abschlussprüfung und eine entsprechende Berufserfahrung oder durch langjährige betriebliche Tätigkeit erworbene gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. Dies heißt jedoch nicht zwingend, dass der Kläger als Facharbeiter anzusehen ist. Denn ist das Arbeitsverhältnis – wie im vorliegenden Fall - einer tarifvertraglichen Regelung unterworfen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der durch die maßgeblichen Tarifvertragsparteien vorgenommenen tariflichen Einstufung durch die Gerichte zwar grundsätzlich zu folgen, da die tarifliche Einstufung einer Berufstätigkeit am zuverlässigsten zum Ausdruck bringt, welchen qualitativen Wert die am Berufsleben teilnehmenden Bevölkerungskreise, die Tarifpartner, einer bestimmten Berufstätigkeit zumessen. Dies gilt jedoch maßgeblich nur dann, wenn in den Lohngruppen Berufsarten genannt werden. Werden in den einzelnen Lohngruppen hingegen – wie hier - lediglich bestimmte Tätigkeitsmerkmale aufgeführt, lässt sich aus der Eingruppierung durch den Arbeitgeber kein verlässliches Indiz für die Wertigkeit der ausgeübten Berufstätigkeit ableiten. Da die Arbeitgeberin in ihrer oben genannten Auskunft weiter angegeben hat, dass eine gänzlich ungelernte (branchenfremde) Person eine mindestens einjährige Einarbeitungszeit benötigt, um die Arbeit des Klägers auszuüben, deutet hier einiges darauf hin, dass bei dem Kläger letztlich weniger die Wertigkeit der Tätigkeit als soziale Gründe wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit entlohnt worden sind. Denn wenn die Arbeit von einer branchenfremden, völlig ungelernten Kraft in gut einem Jahr ausführbar sein soll, kann sie kaum die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters erfordern, der eine mehrjährige Ausbildung durchlaufen hat und nach dem Tarifvertrag noch über zusätzliche Berufserfahrung verfügen muss. Im Übrigen vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die sich aus der Stellenbeschreibung des Klägers ergebenden Sachaufgaben denen entsprechen, für die die Lohngruppe 5 vorgesehen ist.
Letztlich bedarf es jedoch keiner abschließenden Klärung, ob der Kläger als Schichtleiter Berufsschutz genossen hat. Denn jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass er einen in dieser Beschäftigung möglicherweise erworbenen Berufsschutz behalten hat. Dies würde nämlich voraussetzen, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen von diesem Beruf gelöst hat, wovon – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht ausgegangen werden kann. Abgesehen davon, dass für die diesbezügliche Behauptung des Klägers keine Beweise vorliegen, spricht bereits dagegen, dass der Kläger im Folgenden Tätigkeiten aufgenommen hat, die körperlich keinesfalls leichter, sondern im Gegenteil erheblich schwerer waren. Denn während er als Schichtleiter z.B. Lasten lediglich bis zu 10 kg zu heben hatte, hatte er als Kraftfahrer mit Be- und Entladetätigkeit nach Auskunft der S H und W GmbH & Co. KG Lasten von bis zu 50 kg Gewicht zu heben und tragen. Dass diese Beschäftigungen als Kraftfahrer mithin gesundheitlich weniger belastend gewesen sein sollen als die als Schichtleiter – selbst wenn sie nicht mit Schichtdienst einhergegangen sein sollten –, erscheint schwer vorstellbar. Entscheidend ist hier jedoch, dass der Kläger vor dem Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat, dass seine Tätigkeit als Schichtleiter nach seinem Umzug nach Berlin sehr beschwerlich geworden sei, da sein Anfahrtsweg jeweils 100 km betragen habe, und im Übrigen auch die Schichttätigkeit gesundheitlich belastend gewesen sei. Es handelt sich dabei aber um Belastungen, die von dem konkreten Arbeitsplatz ausgegangen sind. Dies ist für die Frage der Berufsunfähigkeit jedoch irrelevant, sofern die Anfahrtsschwierigkeiten nicht das – hier fern liegende Ausmaß einer Wegeunfähigkeit annehmen. Denn der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst nach § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI alle Tätigkeiten von Versicherten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Es ist hier jedoch nicht erkennbar, warum der Kläger eine vergleichbare Beschäftigung nicht in Berlin hätte ausüben können. Dass dem die Arbeitsmarktlage entgegengestanden haben mag, ist unerheblich (§ 240 Abs. 2 Satz 4 letzter Halbsatz SGB VI).
Richtig dürfte weiter die Annahme des Sozialgerichts sein, dass es sich bei der maßgeblichen Beschäftigung des Klägers als Kraftfahrer mit Ladetätigkeit um eine angelernte Tätigkeit im unteren Bereich handelt, mit der Folge, dass ihm auf dem so genannten allgemeinen Arbeitsmarkt sämtliche Tätigkeiten zumutbar sind, die sein Leistungsvermögen noch zulässt.
Schließlich liegen dem Senat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass das Sozialgericht das für eine etwaige Berufsunfähigkeit, aber auch für eine mögliche Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI wesentliche Leistungsvermögen des Klägers fehlerhaft eingeschätzt haben könnte. Das Gericht ist nach sehr sorgfältigen Ermittlungen und insbesondere der Einholung von je einem chirurgischen und einem internistischen Gutachten bei in der sozialmedizinischen Begutachtung sehr erfahrenen Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger noch über ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Berücksichtigung einiger qualitativer Einschränkungen verfügt. Dies erscheint bei der gebotenen summarischen Prüfung im Verfahren zur Gewährung von Prozesskostenhilfe überzeugend. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren vorträgt, dass seine Leiden verharmlost worden seien, mag dies seinem subjektiven Empfinden entsprechen. Medizinisch belegte Anhaltspunkte dafür, dass sein Gesundheitszustand und insbesondere sein daraus resultierendes Restleistungsvermögen objektiv zu positiv bewertet worden sind, sind jedoch nicht ersichtlich. Anlass zu weiteren medizinischen Ermittlungen von Amts wegen hat der Senat daher nicht.
Nach alledem besteht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine reale Chance zum Obsiegen, sodass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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