Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 28 RJ 2127/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RJ 54/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Klägerin ist 1977 geboren worden. Sie beendete die Schulausbildung im Juni 1995 mit dem Realschulabschluss und begann am 1. September 1995 eine Ausbildung zur Konditorin. Am 7. September 1997 erlitt sie einen Arbeitsunfall, die Ausbildung nahm sie nicht wieder auf. Als Folge des Arbeitsunfalls ist – auf Grund des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juni 2003 (S 67 U 811/98) – von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (im folgenden: BG) ein Zustand im linken Kniegelenk nach Morbus Sudeck und mehrfachen Operationen mit rezidivierenden Patellasubluxationen, erheblicher schmerzhafter Einschränkung der Beugefähigkeit und Streckfähigkeit und Sensibilitätsstörungen im Bereich der Operationsnarben sowie eine erhebliche Atrophie des Musculus vastus medialis mit deutlicher Kraftminderung und die Entschädigungspflicht dieser Unfallfolge anerkannt. Seit 8. März 1999 erhält die Klägerin als Dauerrente eine Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % (Bescheid der BG vom 1. Juni 2004). Seit 1994 ist bei der Klägerin ein Grad der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz/Sozialgesetzbuch Neunten Buch anerkannt, der 1994 wegen der Funktionsbeeinträchtigung "Hirnorganisches Krampfanfallsleiden" auf 40 festgesetzt und 1996 wegen dreijähriger Anfallsfreiheit auf 30 herabgesetzt worden war. 1999 wurde er wegen hinzugetretener Funktionsbeeinträchtigungen auf 50 und 2001 auf 60 erhöht (Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales B vom 23. August 2001; Funktionsbeeinträchtigungen: Krampfanfallsleiden - Einzel-GdB wieder 40; operativ versorgtes Knieleiden links 6/1998 mit Funktionseinschränkung, Überlastungskniegelenksschmerzsymptomatik rechts – Einzel-GdB 30; Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule mit muskulären Reizerscheinungen – Einzel-GdB 20; Periarthritis humeroscapularis links, rezidivierende Schulterluxationen links – Einzel-GdB 10). Außerdem ist ihr seit 2001 das Merkzeichen "G" zuerkannt. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragte die Klägerin im September 1999 und verwies zur Begründung auf die Folgen des Arbeitsunfalls vom September 1997. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 16. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2000 ab. Die Klägerin sei nicht aus medizinischen Gründen berufs- oder erwerbsunfähig. Infolge dessen erfülle sie auch nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentenansprüche. Um den medizinischen Sachverhalt aufzuklären, hatte die Beklagte Unterlagen der BG und Befundberichte aus dem Unfallrechtsstreit beigezogen und die Klägerin durch den Arzt für Chirurgie G und den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H begutachten lassen. Der Arzt G kam in seinem Gutachten vom 10. November 1999 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aus der Sicht seines Fachgebiets noch täglich regelmäßig vollschichtig leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen, ohne häufiges Bücken, ohne Knien oder Hocken, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne Arbeit auf Leitern oder Gerüsten, ohne Absturzgefahr und nicht in Kälte, Nässe oder unter besonderem Zeitdruck verrichten könne (Diagnosen: Zustand nach mehreren Operationen wegen habitueller Patellaluxation links; Zustand nach Sprunggelenksdistorsion; Arthralgien). Dr. H hielt in seinem Gutachten vom 30. November 1999 aus neurologisch-psychiatrischer Sicht noch leichte körperliche Arbeiten in allen Haltungsarten, nicht auf Leitern oder Gerüsten und nicht mit Absturzgefahr oder an laufenden Maschinen für möglich (Diagnose: Zerebrales Anfallsleiden). Mit der Klage hat die Klägerin noch Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geltend gemacht und zur Begründung vor allem auf ihr Anfallsleiden verwiesen, das seit ihrem 11. Lebensjahr auftrete und schwer einstellbar sei. Das Sozialgericht hat Befundberichte des Facharztes für Orthopädie Dr. Dr. Z und des Facharztes für Orthopädie Dr. L, beide vom 9. Mai 2001 und beide mit Drittbefunden, eingeholt und ein arbeitsamtsärztliches Gutachten der Ärztin S vom 25. Januar 2000 (Untersuchungstag 2. November 1999) sowie die übrigen Unterlagen des medizinischen Dienstes des Arbeitsamtes B S beigezogen. Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Klägerin durch den Facharzt für Orthopädie Dr. Mbegutachtet worden. Er ist in seinem Gutachten vom 27. September 2001 mit ergänzender Stellungnahme vom 11. März 2002 zu dem Ergebnis gekommen, die Klägerin könne noch täglich regelmäßig allenfalls halbschichtig leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen verrichten. Nicht möglich seien Arbeiten im Gehen oder Stehen, auf Leitern oder Gerüsten oder in großer Höhe, im Knien, mit häufigem Treppensteigen oder mit anderen Belastungen der Kniegelenke, an laufenden Maschinen, in Wechsel- oder Nachtschicht oder unter besonderem Zeitdruck. Der Arbeitsplatz müsse epilepsiesicher sein. Eine Gehstrecke von 500 Metern könne in 20 Minuten nur mit Mühe erbracht werden (Diagnosen: Zustand nach viermaliger Kniegelenks-Operation links wegen habitueller Patella-Luxation links [1997 bis 1999]): Adipositas, myostatische Rumpfinsuffizienz; Kapsel-Band-Insuffizienz rechtes Sprunggelenk; Zustand nach Außenbandplastik rechtes Sprunggelenk 1988; zerebrales Anfallsleiden [Epilepsie]). Von Amts wegen ist die Klägerin anschließend von dem Facharzt für Orthopädie Dr. W-R und dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. P begutachtet worden. Dr. W-R ist in seinem Gutachten vom 10. Oktober 2002 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin noch täglich regelmäßig vollschichtig leichte körperliche Arbeiten mit Belastungen bis zu 5 kg überwiegend im Sitzen (mit einem Verteilungsmuster Sitzen 70 – Gehen 15 – Stehen 15 %, ohne ein mehr als halbschichtiges dauerhaftes Sitzen) verrichten könne. Nicht möglich seien Arbeiten überwiegend im Gehen oder Stehen, in Körperzwangshaltungen, im Hocken oder Bücken, unter Zeitdruck oder mit einseitigen körperlichen Belastungen. Auch Tätigkeiten oberhalb der Horizontalebene und reklinierende Arbeiten sollten entfallen. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt (Diagnosen: Habituelle Patellaluxation linksseitig bei Zustand nach lateralem release und OP nach Elmslie; beginnende Retropatellargelenksarthrose bei Zustand nach habitueller Patellaluxation links; Verdacht auf habituelle Schulterluxation links; Neigung zu muskelbandhaften Überlastungssyndromen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule; Adipositas; zerebrales Anfallsleiden [Epilepsie]; Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom beidseits). Dr. P ist in seinem ausschließlich neurologischen Gutachten vom 5. Mai 2003 (Untersuchungstage 24. Februar und 3. März 2003) zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin aus der Sicht seines Fachgebietes noch täglich regelmäßig vollschichtig leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten dem Grunde nach verrichten könne. Wegen der Epilepsie nicht möglich seien Arbeiten unter Zeitdruck, an laufenden Maschinen, in Wechsel- oder Nachtschicht sowie auf Leitern und Gerüsten (Diagnosen: mit geringer Restschwäche verheilte Nervenläsion am linken Unterschenkel [Nervus peronaeus]; psychogene Motilitätsstörung des linken Beines nach wiederholen Kniegelenks-Operationen; primär generalisierte Epilepsie). Zu dem Gutachten hat Dr. W-R am 4. August 2003 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben und ist bei seiner Einschätzung des Leistungsvermögens geblieben. Durch Urteil vom 10. Oktober 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei nicht erwerbsunfähig, da sie nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen verfüge. Angesichts dessen könne dahinstehen, ob die Klägerin auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfülle. Die Kammer folge den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen Dr. W-R und Dr. P. Beide bescheinigten ihr, noch wenigstens leichte körperliche Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten zu können. Die Epilepsie führe nicht zu einer zeitlichen Minderung des Leistungsvermögens, da sie medikamentös gut eingestellt sei. Dem entsprechend sehe Dr. P nachvollziehbar nur eine berufliche Einschränkung für Tätigkeiten, die zu einer erhöhten Gefährdung bei Anfällen führten. Auch die Knieerkrankung begründe keine zeitliche Einschränkung. Dr. W-R und Dr. P berücksichtigten, dass die Klägerin aus Angst vor einer schmerzhaften Kniescheibenverrenkung subjektiv größere Einschränkungen beschreibe als sich objektivieren ließen. Den tatsächlich bestehenden Beeinträchtigungen werde durch die von den Sachverständigen gesehenen qualitativen Leistungseinschränkungen ausreichend Rechnung getragen. Die Begründungen des Sachverständigen Dr. M für eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens könnten demgegenüber nicht überzeugen. Mit der Berufung macht die Klägerin weiterhin geltend, erwerbsunfähig zu sein. Im besonderen könne sie keine langen Gehstrecken zurücklegen und müsse dreimal wöchentlich für jeweils vier Stunden krankentherapeutische Übungen absolvieren. In dem gegen die BG geführten Rechtsstreit habe der Sachverständige Dr. M Feststellungen getroffen, welche die Einschätzung des Leistungsvermögens durch Dr. M stützten. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Oktober 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 16. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. September 1999 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Senat hat die Gerichtsakte SG Berlin S 67 U 811/98-15 und die Verwaltungsakte der BG beigezogen und Auszüge aus beiden Akten zur Gerichtsakte genommen. Im Auftrag des Senats hat der Sachverständige Dr. W-R mit Datum des 21. März 2005 eine weitere ergänzende Stellungnahme abgegeben. Des weiteren ist die Klägerin im Auftrag des Senats durch den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B begutachtet worden. Er kommt in seinem Gutachten vom 20. Oktober 2005 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin täglich regelmäßig vollschichtig noch wenigstens leichte körperliche Arbeiten verichten könne. Dies sei allemal überwiegend im Sitzen möglich, aber auch gelegentliches Stehen und kürzere Wegstrecken seien durchaus zumutbar. Nicht möglich seien Zwangshaltungen (insbesondere hockende oder kniende Tätigkeiten oder Überkopfarbeiten) und Tätigkeiten mit Gefährdungspotenzial (auf Leitern oder Gerüsten bzw. an schnell laufenden Maschinen), in Wechsel- oder Nachtschicht oder unter starkem Zeitdruck. Lasten bis 5kg, gelegentlich bis 10 kg könnten bewegt werden (Diagnosen: leichtere Bewegungseinschränkung sowie mäßige Belastungsbeschwerden des linken Kniegelenks bei Zustand nach mehrfachen Patellaluxations-Beschwerden; dezente Schwellneigung des linken Unterschenkels [bei Verdacht auf abgelaufenen Morbus Sudeck] Retropatellararthrose, geringfügige Residuen einer linksseitigen Peronaeusparese; mäßige Bewegungseinschränkung linke Schulter bei angegebener habitueller Luxation; gebessertes, zur Zeit nicht behandlungspflichtiges Anfallsleiden; folgenlos ausgeheilte operierte Bandruptur rechtes Sprunggelenk; leichtere Überlastungsbeschwerden der Wirbelsäule bei Adipositas). Die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie Auszüge aus der Gerichtsakte SG Berlin S 67 U 811/98-15 und aus der Verwaltungsakte der BG lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
II. Der Senat konnte über die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung angesichts der einfachen Rechtslage und des geklärten entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht für erforderlich hält. Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht. Sie erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht. Zu entscheiden ist über beide Rentenarten, obwohl die Beklagte nur zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht eine Verwaltungsentscheidung getroffen hat (Bundessozialgericht [BSG] in: Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 4-2600 § 43 Nr. 3). § 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert) macht den Rentenanspruch einerseits von den so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI und Vorliegen von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der rentenrechtlich erheblichen Erwerbsminderung, § 44 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI), andererseits davon abhängig, dass Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Soweit die Klägerin sich bereits auf Grund des Arbeitsunfalls vom September 1997 für erwerbsgemindert hält, scheitert ein Rentenanspruch daran, dass im Eintritt des von ihr geltend gemachten "Leistungsfalls" die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Folgen des Arbeitsunfalls eine wesentliche Ursache für eine Minderung des Leistungsvermögens in rentenberechtigendem Umfang wären (dazu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 31. März 1993 – 13 RJ 35/91 -), könnte hierdurch nur die Voraussetzung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI mittels vorzeitiger Wartezeiterfüllung (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB VI) ersetzt werden. Da sie im September 1997 überhaupt erst knappe zwei Jahre an Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (§§ 1, 2 55 Abs. 2 SGB VI) in ihrem Erwerbsleben zurückgelegt hatte, erreicht sie dagegen die sogenannte Drei-Fünftel-Belegung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) nicht. Diese Voraussetzung wird durch § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB VI nicht ersetzt. Die Klägerin erfüllt aber auch zu keinem Zeitpunkt die medizinischen Voraussetzungen für Ansprüche auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, so dass dahingestellt bleiben kann, ob bei einem etwaigen Leistungsfall nach September 1997 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM bzw. den Gegenwert dieses Betrags in Euro übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI). Die Klägerin ist nicht erwerbsunfähig, da sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch täglich regelmäßig für leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig mit qualitativen Einschränkungen leistungsfähig ist. Das ist – mit Ausnahme des Gutachtens von Dr. M - das Ergebnis aller bisherigen Begutachtungen, welche von Seiten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats veranlasst worden waren. Im Besonderen das zuletzt eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. B zeichnet sich dadurch aus, dass es den medizinischen Sachverhalt unter Einbeziehung der erstinstanzlich noch nicht beigezogenen Unterlagen der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten umfassend aufarbeitet und die Vorgutachten kritisch würdigt. Mit ausführlicher Begründung und deshalb überzeugend weist er im besonderen darauf hin, dass der auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG tätig gewordene Sachverständige Dr. M Einschränkungen des Leistungsvermögens beschrieben hat, die sich durch die von ihm erhobenen Befunde nicht erklären, während die von den Sachverständigen Dr. W-R und Dr. P gefundenen Ergebnisse von ihm bestätigt werden konnten. Das von der Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 16. Dezember 2005 eingereichte röntgenärztliche Gutachten war von Dr. B selbst veranlasst und berücksichtigt worden. Weder die Leiden am Bewegungsapparat (Knie, Schultern) noch die Epilepsie, an der die Klägerin nach ihren Angaben seit dem 11. Lebensjahr leidet und mit der sie folglich bereits in das Arbeitsleben eingetreten ist, führen demnach zu wesentlichen qualitativen Einschränkungen der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit. Vielmehr zeigt sich, wie von Dr. B hervorgehoben, eine deutliche Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den von der Klägerin beschriebenen Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit, welche teils mit einer "bewusstseinsnahen" (also beabsichtigten) Simulation und Aggravation einhergehen. Bestätigt werden die Ergebnisse der Sachverständigen dadurch, dass die Klägerin im Rahmen der von der BG durchgeführten beruflichen Rehabilitation sogar Berufswünsche äußerte (Logopädin, handwerkliche Berufe), die mit den von ihr selbst vorgetragenen Einschränkungen des Leistungsvermögens nicht vereinbar sind. Erst nach und nach ergab die Berufsfindung, dass der kaufmännisch-verwaltende Bereich als geeignetes Berufsfeld in Betracht kommt. An den Maßnahmen der Berufsfindung konnte die Klägerin mit geringen Ausnahmen regelmäßig teilnehmen, sie wurde als "sehr zuverlässig" beschrieben. Eine Umschulungsmaßnahme größeren Umfangs wurde allein deswegen nicht ohne weiteres als möglich angesehen, weil sie hierfür nicht die notwendigen Kenntnisse hatte und mit Schwierigkeiten bei der Aneignung neuer Lern- und Bildungsstoffe gerechnet wurde. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt hat diese Einschränkung jedoch keine Bedeutung, da er auch einfachste Arbeiten erfasst, die nach kurzer Anweisung ausgeführt werden können. Da die Klägerin nicht erwerbsunfähig ist, erfüllt sie auch nicht die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung. Denn dies erforderte auch eine zeitliche Minderung des Leistungsvermögens auf weniger als sechs Stunden, um einen Rentenanspruch begründen zu können. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Gründe:
I. Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Klägerin ist 1977 geboren worden. Sie beendete die Schulausbildung im Juni 1995 mit dem Realschulabschluss und begann am 1. September 1995 eine Ausbildung zur Konditorin. Am 7. September 1997 erlitt sie einen Arbeitsunfall, die Ausbildung nahm sie nicht wieder auf. Als Folge des Arbeitsunfalls ist – auf Grund des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juni 2003 (S 67 U 811/98) – von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (im folgenden: BG) ein Zustand im linken Kniegelenk nach Morbus Sudeck und mehrfachen Operationen mit rezidivierenden Patellasubluxationen, erheblicher schmerzhafter Einschränkung der Beugefähigkeit und Streckfähigkeit und Sensibilitätsstörungen im Bereich der Operationsnarben sowie eine erhebliche Atrophie des Musculus vastus medialis mit deutlicher Kraftminderung und die Entschädigungspflicht dieser Unfallfolge anerkannt. Seit 8. März 1999 erhält die Klägerin als Dauerrente eine Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % (Bescheid der BG vom 1. Juni 2004). Seit 1994 ist bei der Klägerin ein Grad der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz/Sozialgesetzbuch Neunten Buch anerkannt, der 1994 wegen der Funktionsbeeinträchtigung "Hirnorganisches Krampfanfallsleiden" auf 40 festgesetzt und 1996 wegen dreijähriger Anfallsfreiheit auf 30 herabgesetzt worden war. 1999 wurde er wegen hinzugetretener Funktionsbeeinträchtigungen auf 50 und 2001 auf 60 erhöht (Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales B vom 23. August 2001; Funktionsbeeinträchtigungen: Krampfanfallsleiden - Einzel-GdB wieder 40; operativ versorgtes Knieleiden links 6/1998 mit Funktionseinschränkung, Überlastungskniegelenksschmerzsymptomatik rechts – Einzel-GdB 30; Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule mit muskulären Reizerscheinungen – Einzel-GdB 20; Periarthritis humeroscapularis links, rezidivierende Schulterluxationen links – Einzel-GdB 10). Außerdem ist ihr seit 2001 das Merkzeichen "G" zuerkannt. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragte die Klägerin im September 1999 und verwies zur Begründung auf die Folgen des Arbeitsunfalls vom September 1997. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 16. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2000 ab. Die Klägerin sei nicht aus medizinischen Gründen berufs- oder erwerbsunfähig. Infolge dessen erfülle sie auch nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentenansprüche. Um den medizinischen Sachverhalt aufzuklären, hatte die Beklagte Unterlagen der BG und Befundberichte aus dem Unfallrechtsstreit beigezogen und die Klägerin durch den Arzt für Chirurgie G und den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H begutachten lassen. Der Arzt G kam in seinem Gutachten vom 10. November 1999 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aus der Sicht seines Fachgebiets noch täglich regelmäßig vollschichtig leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen, ohne häufiges Bücken, ohne Knien oder Hocken, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne Arbeit auf Leitern oder Gerüsten, ohne Absturzgefahr und nicht in Kälte, Nässe oder unter besonderem Zeitdruck verrichten könne (Diagnosen: Zustand nach mehreren Operationen wegen habitueller Patellaluxation links; Zustand nach Sprunggelenksdistorsion; Arthralgien). Dr. H hielt in seinem Gutachten vom 30. November 1999 aus neurologisch-psychiatrischer Sicht noch leichte körperliche Arbeiten in allen Haltungsarten, nicht auf Leitern oder Gerüsten und nicht mit Absturzgefahr oder an laufenden Maschinen für möglich (Diagnose: Zerebrales Anfallsleiden). Mit der Klage hat die Klägerin noch Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geltend gemacht und zur Begründung vor allem auf ihr Anfallsleiden verwiesen, das seit ihrem 11. Lebensjahr auftrete und schwer einstellbar sei. Das Sozialgericht hat Befundberichte des Facharztes für Orthopädie Dr. Dr. Z und des Facharztes für Orthopädie Dr. L, beide vom 9. Mai 2001 und beide mit Drittbefunden, eingeholt und ein arbeitsamtsärztliches Gutachten der Ärztin S vom 25. Januar 2000 (Untersuchungstag 2. November 1999) sowie die übrigen Unterlagen des medizinischen Dienstes des Arbeitsamtes B S beigezogen. Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Klägerin durch den Facharzt für Orthopädie Dr. Mbegutachtet worden. Er ist in seinem Gutachten vom 27. September 2001 mit ergänzender Stellungnahme vom 11. März 2002 zu dem Ergebnis gekommen, die Klägerin könne noch täglich regelmäßig allenfalls halbschichtig leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen verrichten. Nicht möglich seien Arbeiten im Gehen oder Stehen, auf Leitern oder Gerüsten oder in großer Höhe, im Knien, mit häufigem Treppensteigen oder mit anderen Belastungen der Kniegelenke, an laufenden Maschinen, in Wechsel- oder Nachtschicht oder unter besonderem Zeitdruck. Der Arbeitsplatz müsse epilepsiesicher sein. Eine Gehstrecke von 500 Metern könne in 20 Minuten nur mit Mühe erbracht werden (Diagnosen: Zustand nach viermaliger Kniegelenks-Operation links wegen habitueller Patella-Luxation links [1997 bis 1999]): Adipositas, myostatische Rumpfinsuffizienz; Kapsel-Band-Insuffizienz rechtes Sprunggelenk; Zustand nach Außenbandplastik rechtes Sprunggelenk 1988; zerebrales Anfallsleiden [Epilepsie]). Von Amts wegen ist die Klägerin anschließend von dem Facharzt für Orthopädie Dr. W-R und dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. P begutachtet worden. Dr. W-R ist in seinem Gutachten vom 10. Oktober 2002 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin noch täglich regelmäßig vollschichtig leichte körperliche Arbeiten mit Belastungen bis zu 5 kg überwiegend im Sitzen (mit einem Verteilungsmuster Sitzen 70 – Gehen 15 – Stehen 15 %, ohne ein mehr als halbschichtiges dauerhaftes Sitzen) verrichten könne. Nicht möglich seien Arbeiten überwiegend im Gehen oder Stehen, in Körperzwangshaltungen, im Hocken oder Bücken, unter Zeitdruck oder mit einseitigen körperlichen Belastungen. Auch Tätigkeiten oberhalb der Horizontalebene und reklinierende Arbeiten sollten entfallen. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt (Diagnosen: Habituelle Patellaluxation linksseitig bei Zustand nach lateralem release und OP nach Elmslie; beginnende Retropatellargelenksarthrose bei Zustand nach habitueller Patellaluxation links; Verdacht auf habituelle Schulterluxation links; Neigung zu muskelbandhaften Überlastungssyndromen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule; Adipositas; zerebrales Anfallsleiden [Epilepsie]; Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom beidseits). Dr. P ist in seinem ausschließlich neurologischen Gutachten vom 5. Mai 2003 (Untersuchungstage 24. Februar und 3. März 2003) zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin aus der Sicht seines Fachgebietes noch täglich regelmäßig vollschichtig leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten dem Grunde nach verrichten könne. Wegen der Epilepsie nicht möglich seien Arbeiten unter Zeitdruck, an laufenden Maschinen, in Wechsel- oder Nachtschicht sowie auf Leitern und Gerüsten (Diagnosen: mit geringer Restschwäche verheilte Nervenläsion am linken Unterschenkel [Nervus peronaeus]; psychogene Motilitätsstörung des linken Beines nach wiederholen Kniegelenks-Operationen; primär generalisierte Epilepsie). Zu dem Gutachten hat Dr. W-R am 4. August 2003 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben und ist bei seiner Einschätzung des Leistungsvermögens geblieben. Durch Urteil vom 10. Oktober 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei nicht erwerbsunfähig, da sie nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen verfüge. Angesichts dessen könne dahinstehen, ob die Klägerin auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfülle. Die Kammer folge den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen Dr. W-R und Dr. P. Beide bescheinigten ihr, noch wenigstens leichte körperliche Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten zu können. Die Epilepsie führe nicht zu einer zeitlichen Minderung des Leistungsvermögens, da sie medikamentös gut eingestellt sei. Dem entsprechend sehe Dr. P nachvollziehbar nur eine berufliche Einschränkung für Tätigkeiten, die zu einer erhöhten Gefährdung bei Anfällen führten. Auch die Knieerkrankung begründe keine zeitliche Einschränkung. Dr. W-R und Dr. P berücksichtigten, dass die Klägerin aus Angst vor einer schmerzhaften Kniescheibenverrenkung subjektiv größere Einschränkungen beschreibe als sich objektivieren ließen. Den tatsächlich bestehenden Beeinträchtigungen werde durch die von den Sachverständigen gesehenen qualitativen Leistungseinschränkungen ausreichend Rechnung getragen. Die Begründungen des Sachverständigen Dr. M für eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens könnten demgegenüber nicht überzeugen. Mit der Berufung macht die Klägerin weiterhin geltend, erwerbsunfähig zu sein. Im besonderen könne sie keine langen Gehstrecken zurücklegen und müsse dreimal wöchentlich für jeweils vier Stunden krankentherapeutische Übungen absolvieren. In dem gegen die BG geführten Rechtsstreit habe der Sachverständige Dr. M Feststellungen getroffen, welche die Einschätzung des Leistungsvermögens durch Dr. M stützten. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Oktober 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 16. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. September 1999 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Senat hat die Gerichtsakte SG Berlin S 67 U 811/98-15 und die Verwaltungsakte der BG beigezogen und Auszüge aus beiden Akten zur Gerichtsakte genommen. Im Auftrag des Senats hat der Sachverständige Dr. W-R mit Datum des 21. März 2005 eine weitere ergänzende Stellungnahme abgegeben. Des weiteren ist die Klägerin im Auftrag des Senats durch den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B begutachtet worden. Er kommt in seinem Gutachten vom 20. Oktober 2005 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin täglich regelmäßig vollschichtig noch wenigstens leichte körperliche Arbeiten verichten könne. Dies sei allemal überwiegend im Sitzen möglich, aber auch gelegentliches Stehen und kürzere Wegstrecken seien durchaus zumutbar. Nicht möglich seien Zwangshaltungen (insbesondere hockende oder kniende Tätigkeiten oder Überkopfarbeiten) und Tätigkeiten mit Gefährdungspotenzial (auf Leitern oder Gerüsten bzw. an schnell laufenden Maschinen), in Wechsel- oder Nachtschicht oder unter starkem Zeitdruck. Lasten bis 5kg, gelegentlich bis 10 kg könnten bewegt werden (Diagnosen: leichtere Bewegungseinschränkung sowie mäßige Belastungsbeschwerden des linken Kniegelenks bei Zustand nach mehrfachen Patellaluxations-Beschwerden; dezente Schwellneigung des linken Unterschenkels [bei Verdacht auf abgelaufenen Morbus Sudeck] Retropatellararthrose, geringfügige Residuen einer linksseitigen Peronaeusparese; mäßige Bewegungseinschränkung linke Schulter bei angegebener habitueller Luxation; gebessertes, zur Zeit nicht behandlungspflichtiges Anfallsleiden; folgenlos ausgeheilte operierte Bandruptur rechtes Sprunggelenk; leichtere Überlastungsbeschwerden der Wirbelsäule bei Adipositas). Die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie Auszüge aus der Gerichtsakte SG Berlin S 67 U 811/98-15 und aus der Verwaltungsakte der BG lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
II. Der Senat konnte über die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung angesichts der einfachen Rechtslage und des geklärten entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht für erforderlich hält. Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht. Sie erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht. Zu entscheiden ist über beide Rentenarten, obwohl die Beklagte nur zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht eine Verwaltungsentscheidung getroffen hat (Bundessozialgericht [BSG] in: Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 4-2600 § 43 Nr. 3). § 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert) macht den Rentenanspruch einerseits von den so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI und Vorliegen von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der rentenrechtlich erheblichen Erwerbsminderung, § 44 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI), andererseits davon abhängig, dass Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Soweit die Klägerin sich bereits auf Grund des Arbeitsunfalls vom September 1997 für erwerbsgemindert hält, scheitert ein Rentenanspruch daran, dass im Eintritt des von ihr geltend gemachten "Leistungsfalls" die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Folgen des Arbeitsunfalls eine wesentliche Ursache für eine Minderung des Leistungsvermögens in rentenberechtigendem Umfang wären (dazu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 31. März 1993 – 13 RJ 35/91 -), könnte hierdurch nur die Voraussetzung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI mittels vorzeitiger Wartezeiterfüllung (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB VI) ersetzt werden. Da sie im September 1997 überhaupt erst knappe zwei Jahre an Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (§§ 1, 2 55 Abs. 2 SGB VI) in ihrem Erwerbsleben zurückgelegt hatte, erreicht sie dagegen die sogenannte Drei-Fünftel-Belegung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) nicht. Diese Voraussetzung wird durch § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB VI nicht ersetzt. Die Klägerin erfüllt aber auch zu keinem Zeitpunkt die medizinischen Voraussetzungen für Ansprüche auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, so dass dahingestellt bleiben kann, ob bei einem etwaigen Leistungsfall nach September 1997 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM bzw. den Gegenwert dieses Betrags in Euro übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI). Die Klägerin ist nicht erwerbsunfähig, da sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch täglich regelmäßig für leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig mit qualitativen Einschränkungen leistungsfähig ist. Das ist – mit Ausnahme des Gutachtens von Dr. M - das Ergebnis aller bisherigen Begutachtungen, welche von Seiten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats veranlasst worden waren. Im Besonderen das zuletzt eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. B zeichnet sich dadurch aus, dass es den medizinischen Sachverhalt unter Einbeziehung der erstinstanzlich noch nicht beigezogenen Unterlagen der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten umfassend aufarbeitet und die Vorgutachten kritisch würdigt. Mit ausführlicher Begründung und deshalb überzeugend weist er im besonderen darauf hin, dass der auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG tätig gewordene Sachverständige Dr. M Einschränkungen des Leistungsvermögens beschrieben hat, die sich durch die von ihm erhobenen Befunde nicht erklären, während die von den Sachverständigen Dr. W-R und Dr. P gefundenen Ergebnisse von ihm bestätigt werden konnten. Das von der Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 16. Dezember 2005 eingereichte röntgenärztliche Gutachten war von Dr. B selbst veranlasst und berücksichtigt worden. Weder die Leiden am Bewegungsapparat (Knie, Schultern) noch die Epilepsie, an der die Klägerin nach ihren Angaben seit dem 11. Lebensjahr leidet und mit der sie folglich bereits in das Arbeitsleben eingetreten ist, führen demnach zu wesentlichen qualitativen Einschränkungen der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit. Vielmehr zeigt sich, wie von Dr. B hervorgehoben, eine deutliche Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den von der Klägerin beschriebenen Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit, welche teils mit einer "bewusstseinsnahen" (also beabsichtigten) Simulation und Aggravation einhergehen. Bestätigt werden die Ergebnisse der Sachverständigen dadurch, dass die Klägerin im Rahmen der von der BG durchgeführten beruflichen Rehabilitation sogar Berufswünsche äußerte (Logopädin, handwerkliche Berufe), die mit den von ihr selbst vorgetragenen Einschränkungen des Leistungsvermögens nicht vereinbar sind. Erst nach und nach ergab die Berufsfindung, dass der kaufmännisch-verwaltende Bereich als geeignetes Berufsfeld in Betracht kommt. An den Maßnahmen der Berufsfindung konnte die Klägerin mit geringen Ausnahmen regelmäßig teilnehmen, sie wurde als "sehr zuverlässig" beschrieben. Eine Umschulungsmaßnahme größeren Umfangs wurde allein deswegen nicht ohne weiteres als möglich angesehen, weil sie hierfür nicht die notwendigen Kenntnisse hatte und mit Schwierigkeiten bei der Aneignung neuer Lern- und Bildungsstoffe gerechnet wurde. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt hat diese Einschränkung jedoch keine Bedeutung, da er auch einfachste Arbeiten erfasst, die nach kurzer Anweisung ausgeführt werden können. Da die Klägerin nicht erwerbsunfähig ist, erfüllt sie auch nicht die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung. Denn dies erforderte auch eine zeitliche Minderung des Leistungsvermögens auf weniger als sechs Stunden, um einen Rentenanspruch begründen zu können. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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