L 8 R 492/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RA 2974/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 492/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. April 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der Kläger ist 1942 geboren worden. Er hat den Beruf des Diplom-Kaufmanns erlernt. Seit dem Abschluss des Hochschulstudiums im Jahr 1968 war er in verschiedenen Branchen als kaufmännischer Mitarbeiter, zum Teil auch als Assistent der Geschäftsleitung tätig. Zuletzt arbeitete er ab 1992 bei der Firma S M GmbH D, bei der er bereits von Juni 1975 bis Juni 1978 tätig gewesen war. Das Arbeitsverhältnis wurde 1998 vom Arbeitgeber beendet, nachdem der Kläger seit September 1997 krankgeschrieben war. Am Stammkapital der Gesellschaft war der Kläger nach seinen Angaben mit 10.000,- DM beteiligt. Seit 14. Februar 1996 war der Kläger als Geschäftsführer der GmbH in das Handelsregister eingetragen. In Kostenträgerschaft der Beklagten befand sich der Kläger auf seinen Antrag vom Februar 1998 hin vom 21. Juli bis zum 24. August 1998 in einer Nach- und Festigungskur in der Ostseeklinik B. Aus ihr wurde er als arbeitsunfähig entlassen. Im Übrigen wurde ein vollschichtiges Leistungsvermögen für die letzte berufliche Tätigkeit (angegeben mit: "betriebswirtschaftliche Vermögensberatung") sowie für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten nicht ausschließlich in einer Haltungsart und nicht in Nachtschicht festgestellt. Inwiefern Einschränkungen der psychischen Belastbarkeit bestünden, solle gesondert durch ein neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten geklärt werden (Entlassungsbericht vom 29. September 1998; Behandlungsdiagnosen: Nierentumor, Verdacht auf Carcinom, Erstdiagnose 6/97; depressive Verstimmung). Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragte der Kläger im März 1999. Er halte sich seit 22. September 1997 wegen einer Krebserkrankung für erwerbsgemindert. In dem Leistungsantrag gab er seine letzte Berufstätigkeit mit "Sachbearbeiter" an. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1999 reichte er eine Aufstellung der Leiden ein, die aus seiner Sicht eine Erwerbstätigkeit ausschlossen. Die Beklagte hat Arbeitgeberauskünfte der S M GmbH vom 18. Oktober 1999 und 31. Juli 2000 eingeholt. Danach war der Kläger als Teilzeit-Bürohelfer eingestellt worden. Später "arbeitete er an der Entwicklung von computergestützten Analyse- und Entscheidungssystemen mit." Er habe "während der Präsenzzeit Portefeuilledispositionen der Mandanten zu beobachten und nötigenfalls verantwortliche Dispositionen zu treffen (gehabt). Dazu PC/Büroarbeiten." Im Auftrag der Beklagten wurde der Kläger durch den Arzt für Psychiatrie Dr. H und die Ärztin für Innere Medizin Dr. v I begutachtet. Dr. H kam in seinem Gutachten vom 4. Mai 1999 zu dem Ergebnis, dass der Kläger in der letzten beruflichen Tätigkeit als "Sachbearbeiter und Vermögensberater" nicht mehr leistungsfähig sei. Im Übrigen könne er Tätigkeiten mit nicht zu hohen Anforderungen an Konzentrationsvermögen und Verantwortung weiterhin vollschichtig verrichten (Diagnosen: Depressive Entwicklung, funktionelle Störungen psychischen Ursprungs; Erkrankungen auf dem internistisch-onkologischen Fachgebiet; vermutliche Erkrankungen auf orthopädischem Fachgebiet). Dr. v I kam in ihrem Gutachten vom 7. Juli 1999 aus der Sicht ihres Fachgebiets zu dem Ergebnis, dass der Kläger die letzte berufliche Tätigkeit sowie leichte und mittelschwere körperliche und alle geistigen Arbeiten noch vollschichtig verrichten könne (Diagnosen: Nierentumor unklarer Dignität, Erstdiagnose Juni 1997; nutritiv-toxische Hepatopatie [gammaGT-Erhöhung]; Hyperurkämie; Hyperlipoproteinämie; Verdacht auf Depression; Verdacht auf degenerative Veränderungen der Wirbelsäule). Ferner gab der Berufskundliche Dienst der Beklagten mit Datum des 8. September 2000 eine Stellungnahme zur Verweisbarkeit des Klägers auf zumutbare Tätigkeiten ab. Er sah die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Anlerntätigkeit mit einer Ausbildungszeit von höchstens zwei Jahren an. Eine Führungstätigkeit sei zwar in Betracht gezogen, aber nicht ausgeübt worden. Die Tätigkeit sei insgesamt mit einem Gehalt von 1.000,- DM bewertet worden. Hiervon ausgehend sei der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt mit Ausnahme der allereinfachsten Tätigkeiten verweisbar. Eine Bürohilfstätigkeit, beispielsweise in einer Poststelle oder einer Registratur einer Behörde oder eines Industrieunternehmens werde mit der Vergütungsgruppe IX des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) oder der Tarifgruppe "K1/K2" bewertet. Es handle sich um einfache, nach Anweisung zu erledigende Tätigkeiten, die nach kurzer Einweisung ohne Probleme erledigt werden könnten. Eine verwaltungsnahe Ausbildung sei nicht erforderlich. Da es sich um leichte körperliche Arbeit in wechselnder Körperhaltung im Innendienst in Tagesschicht, ohne Stress und Zeitdruck handle, sei sie dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar. Durch Bescheid vom 25. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Der Kläger sei noch in der Lage, im bisherigen Berufsbereich und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einer Beschäftigung nachzugehen. Ärztlicherseits sei folgendes festgestellt worden: Behandelbarer Tumor unklarer Dignität im Bereich der linken Niere bei ausreichender Organfunktion; am ehesten alkoholtoxische Leberparenchymschädigung ohne Organfunktionsminderung; besserungsfähige Fettstoffwechselstörung; funktionelle Störungen psychischen Ursprungs; degenerative Abnutzungs-, Verschleisserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparats). Mit seiner Klage hat der Kläger Ansprüche auf vorgezogenes Übergangsgeld ab dem 1. Februar 1998 und weiterhin Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltend gemacht. Sein Gesundheitszustand sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Gesundheitsbedingt habe er in Arbeitsverhältnissen auch immer nur halbtags gearbeitet und sei daneben zum Teil noch selbständig tätig gewesen. Bei der Beklagten ist während des Klageverfahrens ein Befundbericht der praktischen Ärztin B vom 11. Juni 2001 eingegangen, dem verschiedene Drittbefunde beigefügt waren. Das Sozialgericht hat Befundberichte des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M vom 1. März 2002, der Orthopädin Dr. S vom 25. Februar 2002 und der Ärztin B vom 9. März 2002 eingeholt. Dem Befundbericht der Ärztin B waren wiederum zahlreiche Drittbefunde beigefügt, darunter ein sozialmedizinisches Gutachten des Prof. Dr. K für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg (Begutachtungstag 13. November 2001). Im Auftrag des Sozialgerichts hat der Arzt für Psychiatrie und Innere Medizin F mit Datum des "14. Oktober" 2002 (Untersuchungstag 11. Oktober 2002, Eingang beim Sozialgericht am 5. Dezember 2002) ein Gutachten erstattet, in dem Zusatz"gutachten" des Dr. B vom 22. Oktober 2002 (Computertomografie des Schädels) und der Dr. BS vom 22. Oktober 2002 (Ultraschall-Dopplersonografie der supraortalen Gefäße) und vom 23. Oktober 2002 (EEG) und des Diplom-Psychologen N vom 29. Oktober 2002 (testpsychologische Untersuchung) berücksichtigt wurden. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger körperlich leichte Tätigkeiten in geschlossenen Räumen unter Ausschluss von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Staub oder Zugluft, im Wechsel der Haltungsarten und Vermeidung von einseitigen körperlichen Belastungen ohne Zeitdruck, in nicht festgelegtem Arbeitsrhythmus, nicht an laufenden Maschinen, unter Vermeidung von Heben und Tragen größerer Lasten (über 5 kg), unter Vermeidung von Wechsel- und Nachtschicht, nicht auf Leitern und Gerüsten, die geistig völlig anspruchslos seien, noch täglich regelmäßig vollschichtig verrichten könne. Arbeiten, die eine Fingergeschicklichkeit voraussetzen, welche über das Bedienen der Tastatur einer Schreibmaschine hinausgehen, seien ihm ebenso wenig zumutbar, wie die Belastung der Beine wegen der vermutlich degenerativ bedingten Hüftschmerzen und Gonarthrose beidseits. Eine bestehende organische Hirnleistungsminderung wirke sich negativ auf das Reaktionsvermögen, die Lese- und Schreibgewandtheit, die Auffassungsgabe, die Lern- und Merkfähigkeit, das Gedächtnis, die Konzentrations-, Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit sowie die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit aus. Geistig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könne der Kläger allenfalls für vier Stunden täglich mit ausreichenden Pausen – nach jeder Stunde z.B. 15 Minuten – erbringen (Diagnosen: LWS-Syndrom mit rezidivierenden Lumboischialgien; HWS-Syndrom im Sinne eines Cervico-Brachialgie-Syndroms, rezidivierend; Verdacht auf beginnende Coxarthrose links; Verdacht auf Gonarthrose beidseits; arterieller Hypertonus; Nierentumor links; hirnorganische Persönlichkeitsstörung durch Alkoholmissbrauch; schädlicher Alkoholgebrauch; akzentuierte kombinierte Primärpersönlichkeit mit dependierten und narzisstischen Persönlichkeitsstrukturanteilen. Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 8., 14., 15 und 17. Mai 2003, denen jeweils zahlreiche Unterlagen über medizinische Vorgänge und den beruflichen Werdegang beigefügt waren, zu dem Gutachten des Arztes F und den aus seiner Sicht bei ihm bestehenden Leistungseinschränkungen und Krankheitsbildern geäußert. Durch Urteil vom 7. April 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Bisheriger Beruf sei für die Rente wegen Berufsunfähigkeit die zuletzt ausgeübte Bürohilfstätigkeit. Der Kläger verfüge zwar über ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit habe er aber nur zeitweise ausgeübt und zu keiner Zeit einen Verdienst erzielt, der seiner Qualifikation entspreche. Da es sich bei seinem bisherigen Beruf um eine ungelernte Tätigkeit handle, könne der Kläger auf jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden. Dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt über ein vollschichtiges Leistungsvermögen verfüge, ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen F, dem das Gericht hinsichtlich der Leiden auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet folge. Hinsichtlich der internistischen Leiden folge es der Gutachterin Dr. v I, die ebenfalls ein vollschichtiges Leistungsvermögen festgestellt habe. Zu einem orthopädischen Gutachten habe sich das Gericht nicht veranlasst gesehen. Denn die behandelnde Orthopädin Dr. S habe in ihrem Befundbericht vom 25. Februar 2002 angegeben, dass der Kläger sogar noch mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten könne. Da er nicht berufsunfähig sei, erfülle der Kläger auch nicht die weitergehenderen Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Bei seinem letzten Arbeitgeber habe er nicht lediglich als Bürohilfskraft gearbeitet, sondern als deren Geschäftsführer. Zum Beleg hat er einen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg zur Registernummer HRB 9132 vorgelegt, der seine Eintragung als Geschäftsführer in das Handelsregister am 14. Februar 1996 ausweist. Im Übrigen sei sein Leistungsvermögen nicht zutreffend gewürdigt worden. Weder sei auf seine eigenen Stellungnahmen eingegangen worden noch sei er von einem Orthopäden begutachtet worden, wie es bereits die Gutachterin Dr. v I empfohlen habe. Er könne weder als Museumswärter arbeiten, wie der Sachverständige F meine, noch mittelschwere Arbeiten verrichten, wie Dr. S angegeben habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. April 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 25. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1. Februar bis zum 20. Juli 1998 Übergangsgeld und ab 25. August 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Senat hat den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B mit der Begutachtung des Klägers beauftragt. In seinem Gutachten vom 14. November 2005 ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger noch leichte, gelegentlich selbst mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten verrichten könne. Psychiatrische, neurologische oder internistische Erkrankungen, welche das Leistungsvermögen zeitlich herabsetzten, bestünden nicht (Diagnosen: Degeneratives Zervikal- und Lumbalsyndrom und Zustand nach BWK-12-Fraktur mit überlastungsverstärkten Weichteilbeschwerden ohne Funktionseinbuße sowie ohne neurologische Defizite bei vegetativer Überlagerung; Nierentumor [mit großer Wahrscheinlichkeit nicht maligne]; metabolisches Syndrom [labiler Hypertonus und Stoffwechselstörungen bei Adipositas] ohne Organfolgeschäden bzw. kardiopulmonale Leistungseinbuße; depressives Syndrom mit Affektstörungen und leichteren psychomentalen Defiziten bei kompensiertem Suchtverhalten). Der Kläger hat gegen das Gutachten mit Schriftsätzen vom 10. und 13. Februar 2006 Einwendungen vorgetragen, zu denen sich Dr. B in einer ergänzenden Stellungnahme vom 6. März 2006 geäußert hat, auf die der Kläger mit Schreiben vom 28. März 2006 erwidert hat. Vom Senat ist darauf hin noch ein Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. R vom 31. Mai 2006 eingeholt worden. Schließlich ist mit Datum des 13. Juli 2006 noch ein mit "Befundbericht" betiteltes Schreiben des Orthopäden C R vom 13. Juli 2006 eingegangen, das auf die Anfrage des Senats zurückgeht, ob der Kläger in der dortigen Praxis in Behandlung sei, sowie unaufgefordert ein ärztliches Attest des Dr. R vom 12. Juli 2006 Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger erfüllt weder die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit noch für den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht. Er erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht. Zu entscheiden ist über beide Rentenarten, obwohl die Beklagte nur zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht eine Verwaltungsentscheidung getroffen hat (Bundessozialgericht [BSG] in: Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 4-2600 § 43 Nr. 3). Soweit der Eintritt eines Versicherungsfalls bis zum 30. November 2000 geltend gemacht wird, bestimmen sich die Ansprüche noch nach den §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil der Kläger einen – nach Maßgabe des § 116 Abs. 2 SGB VI als Rentenantrag zu werten – Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Februar 1998, und darüber hinaus einen ausdrücklichen Rentenantrag im März 1999 gestellt hat und auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem SGB VI mit einem Beginn vor dem 1. Januar 2001 geltend macht (§ 300 Abs. 2 SGB VI; s. BSG SozR 4-2600 § 44 Nr. 1 und 4-1500 § 128 Nr. 3). Die §§ 43, 44 SGB VI erfordern neben den so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI und Vorliegen von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der rentenrechtlich erheblichen Erwerbsminderung, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI), dass Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (§ 43 Abs. 2 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM bzw. den Gegenwert dieses Betrags in Euro übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI). Der Kläger ist nicht im Sinne des bis 31. Dezember 2000 geltenden Rechts berufsunfähig. Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist der "bisherige Beruf" des Versicherten (ständige Rechtsprechung des BSG, siehe z.B. BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 13 und § 44 Nr. 3; BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG, Urteil vom 9. April 2003 - B 5 RJ 38/02 R -, zitiert nach Juris). Grundsätzlich ist das die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Es kann offen bleiben, ob die letzte Tätigkeit des Klägers im Rahmen des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei der S M GmbH der eines "Bürohelfers" – wie das Sozialgericht angenommen hat und wie es aus den Arbeitgeberauskünften der S M GmbH hervorging –, eines "Sachbearbeiters" – wie sie der Kläger im Rentenantrag selbst genannt hat und wovon die von der Beklagten beauftragten Gutachter ausgegangen waren – oder eines "Geschäftsführers" – wie es aus dem vom Kläger eingereichten Handelsregisterauszugs für die Zeit ab 14. Februar 1996 hervorgeht – entsprach. Denn allein das Unvermögen, den bisherigen Beruf nicht mehr ausüben zu können, begründet noch keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Welche Verweisungstätigkeit zumutbar ist, richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Hierzu hat das BSG das so genannte Mehrstufenschema entwickelt, das für die Angestelltenberufe insgesamt sechs Stufen unterscheidet: - Tätigkeiten unausgebildeter bzw. nur kurzzeitig eingearbeiteter Angestellter, deren Anforderungsprofil keine über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert (Stufe 1; s. BSG Urteil vom 24. März 1998 - B 4 RA 44/96 R, veröffentlicht in Juris). - Angestelltenberufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2) - Angestelltenberufe mit einer längeren, regelmäßig dreijährigen Ausbildung (Stufe 3; s. BSG SozR 2200 § 1246 Nr 126). - Angestelltenberufe, welche die Meisterprüfung oder den erfolgreichen Abschluss einer Fachschule (Stufe 4), oder ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule bzw. wissenschaftlichen Hochschule (Stufe 5) voraussetzen sowie Führungspositionen, die ein Hochschulstudium erfordern und deren Bezahlung die Beitragsbemessungsgrenze erreicht oder überschreitet (Stufe 6; s. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 1 mit weiteren Nachweisen). Sozial zumutbar kann ein Arbeitnehmer grundsätzlich nur auf Berufe der nächst niedrigeren Stufe verwiesen werden. Eine Ausnahme bilden nur Arbeitnehmer, die eine Anlern- oder Ausbildungszeit von einem bis zu zwei Jahren absolviert haben: Sie dürfen nicht auf sogenannte Primitivtätigkeiten verwiesen werden, die von jedermann sofort ohne oder nach nur kurzer Einweisung verrichtet werden können (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 und SozR 3-2600 § 43 Nr. 17; BSG, Urteil vom 9. April 2003 - B 5 RJ 38/02 R -, zitiert nach Juris). Ob umgekehrt die Stufen 4 bis 6 eine einheitliche Stufe 4 "Angestellte hoher beruflicher Qualität" bilden (so Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialgesetzbuch, § 240 SGB VI Randnummern 69, 70), kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, denn die Differenzierung ab der Stufe 4 ist nicht einschlägig. Der Kläger kann keinen höheren Berufsschutz als den der Stufe 3 beanspruchen. Es hat keine Bedeutung, ob sein Hochschulabschluss ihm auch den Zugang zu Tätigkeiten öffnen würde, welche den Stufen 4 bis 6 zugeordnet werden könnten. Denn entscheidend ist allein der Qualifikationsgrad, den der bisherige Beruf erforderte. Auch wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt würde, dass sein bisheriger Beruf der des Geschäftsführers war, würde er damit allenfalls die Stufe der Angestellten mit einer im Regelfall dreijährigen Ausbildung erreichen (siehe auch BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1). Das Berufsbild des Geschäftsführers ist nicht in einer Berufsordnung geregelt und die Tätigkeit ist auch nicht von einem Tarifvertrag erfasst, der nach Qualifikationsstufen geordnet ist. Anhaltspunkte für die erforderliche Qualifikation ergeben sich dagegen daraus, dass das beitragspflichtige Arbeitsentgelt sich auch nach der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer nicht wesentlich verändert hat und bei zirka 1.000,- DM im Monat lag. Da der Kläger zunächst als Bürohilfskraft eingestellt worden war, war mit der Bestellung zum Geschäftsführer eine wesentlich qualifiziertere versicherungspflichtige Beschäftigung offenbar nicht verbunden. Ausgehend hiervon kann der Kläger in jedem Fall auf eine Tätigkeit als Registrator in der öffentlichen Verwaltung (Vergütungsgruppe VIII Bundes-Angestelltentarifvertrag – BAT -) verwiesen werden. Diese Tätigkeit ist auch einem dreijährig ausgebildeten Angestellten sozial zumutbar, weil sie nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen Verrichtungen beinhaltet, die eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Zu den Tätigkeiten des Registrators gehören beispielsweise die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, die Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art, die Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geführten Karteien. Ausgehend davon, dass der Kläger eine kaufmännische Ausbildung besitzt und auch in seinem letzten Beruf mit kaufmännischen Tätigkeiten betraut war, wie die Bescheinigungen seines letzten Arbeitgebers bestätigen, ist er ohne Weiteres als in der Lage anzusehen, die für die Tätigkeit als Registrator erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten längstens in einer Einarbeitungszeit von drei Monaten zu erwerben. Der Kläger erfüllt auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Verweisungstätigkeit, die körperlich leicht ist und überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel verrichtet wird. Der Senat folgt dabei vor allem dem Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen Dr. B. Er hat den Kläger selbst untersucht, alle aus den Akten hervorgehenden medizinischen Äußerungen gesichtet und nachvollziehbare und damit überzeugende Erklärungen für das von ihm festgestellte Leistungsvermögen abgegeben. Es war danach vor allem nicht feststellbar, dass der erstmals 1997 diagnostizierte Nierentumor, eine Alkoholkrankheit oder Leiden am Bewegungsapparat den Kläger daran hinderten, noch leichte körperliche Arbeiten im Wechsel von Gehen, Sitzen und Stehen und geistige Arbeiten jeder Art ohne Einschränkungen täglich regelmäßig vollschichtig auszuüben. Überzeugend tritt Dr. B im Besonderen dem Ergebnis des Sachverständigen F entgegen, der erhebliche Einschränkungen der psychischen Leistungsfähigkeit festgestellt hatte. Auch der Sachverständige F hatte nämlich bei der persönlichen Untersuchung festgestellt, dass der Kläger bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert war, sich während der Exploration ausreichend zu konzentrieren wusste, gröbere Störungen der Merkfähigkeit oder des Erinnerungsvermögens nicht erkennen ließ, regelrechten Antrieb und regelrechte Psychomotorik zeigte, im Affektverhalten ausreichend modulationsfähig war und formale und inhaltliche Denkstörungen ebenso wenig zu beobachten waren wie Zwänge, Phobien oder Ich-Störungen. Es entspricht der Logik, wenn Dr. B diese Erkenntnisse als nicht vereinbar mit denen ansieht, die sich dann bei der testpsychologischen Untersuchung ergeben hatten. Da der Sachverständige F sich mit dieser Diskrepanz nicht auseinandergesetzt hat, ist das von ihm gefundene Ergebnis einer hirnorganischen Leistungsschwäche mit weitreichenden Auswirkungen auf die psychische Leistungsfähigkeit nicht mit seinen tatsächlichen Erkenntnissen in Einklang zu bringen. Hingegen hat Dr. B, bei dem der Kläger in der Untersuchungssituation das gleiche Verhalten zeigte wie bei Herrn F, die Diskrepanzen nachvollziehbar dadurch erklärt, dass es sich – allenfalls - um ein kompensiertes Suchtverhalten mit phasenweisen Einbrüchen halten kann. Das könnte indessen lediglich Arbeitsunfähigkeit begründen und keine dauerhafte Einschränkung des Leistungsvermögens. Die Feststellungen Dr. B zur psychischen Leistungsfähigkeit werden noch überzeugender vor dem Hintergrund, dass der Kläger sich im gesamten Rentenrechtsstreit mit teils umfangreichen Schriftsätzen geäußert hat, in denen er auf die jeweilige Prozesssituation konkret einzugehen und seine Interessen zu vertreten wusste. So hat er etwa das Gutachten von Dr. B detailreich kommentiert und die aus seiner Sicht bestehenden sachlichen Fehler und unzutreffenden Schlussfolgerungen in zwei kurz aufeinanderfolgenden Schriftsätzen vom 10. und 13. Februar 2006 dargestellt. Anders als der Kläger meint, hat Dr. B auch keine bestehende Alkoholkrankheit ausgeschlossen oder bagatellisiert. Vielmehr war von ihm lediglich festgestellt worden, dass keine objektivierbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich hieraus eine dauerhafte Einschränkung des Leistungsvermögens ergibt. Ob dies unter Umständen auch daran liegt, dass der Kläger auf Grund seiner Persönlichkeitsstruktur grundsätzlich eine starke Leistung zeigen muss und Schwächen kaschiert, ist unerheblich. Eine Rentenberechtigung ergibt sich noch nicht daraus, dass ein bestimmtes Krankheitsbild vorliegt. Entscheidend ist, ob sich auf Grund des Krankheitsbildes auch eine Einschränkung des Leistungsvermögens ergibt. Das wiederum kann ohne Weiteres von personenbezogenen Umständen abhängen. Zu den orthopädischen Leiden hat sich Dr. B ebenfalls überzeugend geäußert. Wie auch sonst reicht es nicht aus, dass eine Krankheit bereits seit längerer Zeit besteht – was der Kläger mehrfach hervorgehoben hat - oder dass sich überhaupt krankhafte Veränderungen befunden und Krankheitsbilder feststellen lassen. Entscheidend ist stets, welche Auswirkungen auf das Leistungsvermögen sich objektivieren lassen. Wenn der Sachverständige ungeachtet bestehender pathologischer Befunde erkennen kann, dass seine Untersuchungen einschließlich der Beobachtungen zu den Bewegungsabläufen in der Untersuchungssituation keinen Anhaltspunkt dafür geben, dass Einschränkungen bestehen, die über das Erfordernis eines Wechsels der Körperhaltungen hinausgehen, dann ist dies eine logisch nachvollziehbare und medizinisch gerechtfertigte Schlussfolgerung. Ob der Kläger zu den von Dr. B beobachteten Leistungen lediglich aufgrund sportlichen Ehrgeizes in der Lage war, hat keine Bedeutung. Entscheidend ist, dass er sie erbracht hat, ohne dass dies mit pathologischen Begleiterscheinungen verbunden war. Dass der Sachverständige in der Lage ist zu unterscheiden, ob Untersuchungsergebnisse darauf zurückgehen, dass der Untersuchte sich überfordert, steht nicht ernsthaft in Frage. Dr. B ist als Gerichtsgutachter bereits langjährig tätig und mit den Anforderungen, die sich an die sozialmedizinische Begutachtung ergeben, ausreichend vertraut. Anlass, einen Sachverständigen im Fachgebiet Orthopädie ergänzend mit einem Gutachten zu beauftragen, besteht nicht. Allein deshalb, weil Dr. B nicht Facharzt dieses Gebietes ist, stellt das seine Eignung, sich zu orthopädischen Leiden qualifiziert zu äußern, nicht in Frage. Zum einen war der Erwerb der Berufsbezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin" jedenfalls in der Vergangenheit zu einem wesentlichen Teil mit dem Erwerb von Kenntnissen der Orthopädie verbunden, da diese in der hausärztlichen Praxis eine erhebliche Rolle spielen. Zum anderen sind die von ihm getroffenen Feststellungen zum Leistungsvermögen, wie bereits ausgeführt, nachvollziehbar auf die Ergebnisse seiner eigenen Untersuchung und die Auswertung der vorhandenen medizinischen Unterlagen zurückzuführen. Der zuletzt noch eingegangene "Befundbericht" der Orthopäden R zwingt ebenfalls nicht dazu, noch weitere Ermittlungen anzustellen. Zum einen ging die Behandlung bei ihm jedenfalls im Jahr 2005 auf einen akuten Behandlungsfall zurück, da der Kläger im Juni 2005 einen Fahrradsturz mit computertomografisch gesicherter Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers erlitten hatte. Zum anderen ergeben sich aus dem "Befundbericht" keine Krankheitsbilder, die nicht bereits vom Sachverständigen erkannt und gewürdigt worden wären. Das Attest des Dr. R vom 12. Juli 2006 gibt ebenfalls keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen. Zum einen sind darin keine Krankheitsbilder beschrieben worden, die nicht bereits aus den Akten hervorgingen. Zum anderen hatte die letzte Behandlung des Klägers bei Dr. R vor dem 12. Juli 2006 am 29. September 2000 stattgefunden, wie der Arzt in seinem Befundbericht vom 31. Mai 2006 angegeben hatte. Auch in dem Attest wird von einer in der Vergangenheit liegenden Behandlung gesprochen, was die Angabe im Befundbericht untermauert. Die übrigen beim Kläger vorliegenden Krankheitsbilder begründen keine Einschränkungen des Leistungsvermögens. Das entspricht der einhelligen Einschätzung aller tätig gewordenen Gutachter und Sachverständigen. Im Besonderen der seit 1997 diagnostizierte Nierentumor führt nicht dazu. Der Kläger selbst hat erklärt, dass er diese Erkrankung überwunden habe. Objektivierbare Auswirkungen auf das Leistungsvermögen waren ebenfalls nicht festzustellen. Da der Kläger nicht berufsunfähig ist, erfüllt er erst recht die weitergehenderen Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Vorschriften über die Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung) und wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung) können ebenfalls keinen Rentenanspruch des Klägers auf Grund eines Leistungsfalls nach dem 30. November 2000 begründen. Denn weil Ansprüche auf Leistungen überhaupt nur dann bestehen, wenn das zeitliche Leistungsvermögen auf weniger als sechs Stunden täglicher Arbeitszeit gesunken ist, sind noch weitergehendere Einschränkungen erforderlich als nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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