Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 21 RJ 1629/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 323/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Januar 2006 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung (EM).
Der am 1955 geborene Kläger hatte keine Berufsausbildung absolviert und war zuletzt bis 1999 bei den B V () beschäftigt. Seither ist er arbeitslos.
Mit Bescheid vom 15. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2004 lehnte die Beklagte nach Einholung ärztlicher Gutachten auf allgemeinmedizinischem (Dr. G) und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet (Dr. T) vom 15. März 2004 bzw. 03. April 2004 den im Februar 2004 gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente we-gen EM ab. Volle bzw. teilweise EM oder auch eine Berufsunfähigkeit (BU) des Klägers wür-den nicht vorliegen.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers erstatten lassen und den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. N als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 18. Mai 2005 dem Kläger noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte und einfache geistige Arbeiten unter Berücksichtigung der aufgezeigten qualitativen Leistungseinschrän-kungen bescheinigt. Mit Urteil vom 19. Januar 2006 hat das SG die auf Gewährung von Rente wegen voller EM, hilfsweise wegen teilweiser EM, hilfsweise wegen teilweiser EM bei BU für die Zeit ab 01. Februar 2004 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen voller EM, teil-weiser EM bzw. teilweiser EM bei BU. Denn er sei mit seinem Restleistungsvermögen noch in der Lage, vollschichtig unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes er-werbstätig zu sein. Die Kammer stütze sich insoweit auf das gerichtliche Sachverständigengut-achten von Prof. Dr. N sowie die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten. Eine spezi-fische schwere Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsein-schränkungen würden nicht vorliegen. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig, weil er als un-gelernter Arbeiter auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kön-ne.
Gegen das ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde am 26. Januar 2006 zugestell-te Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 28. Februar 2006 (Dienstag) bei dem SG einge-legten Berufung, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Januar 2006 und den Bescheid der Beklag- ten vom 15. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. Februar 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Gerichtsakte hat vorgelegen und ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist nicht in der gesetzlichen Frist des § 151 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden; sie war daher durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 und Satz 2 SGG).
Der Kläger hat seine Berufung nicht innerhalb von einem Monat nach Zustellung des ange-fochtenen Urteils bei dem Landessozialgericht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) bzw. bei dem SG (vgl. § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG) eingelegt. Nach der vorliegenden Postzustellungsurkunde wurde das Urteil des SG vom 19. Januar 2006 dem Kläger am 26. Januar 2006 zugestellt. Die Berufungs-frist (vgl. §§ 153 Abs. 4, 64 SGG) lief somit vom 27. Januar 2006 bis zum Ablauf des 27. Feb-ruar 2006 (Montag; vgl. § 64 Satz 3 SGG). Die Berufung ist jedoch erst am 28. Februar 2006 bei Gericht eingegangen und somit verfristet.
Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist (vgl. §§ 153 Abs. 1, 67 Abs. 1 SGG) zu gewähren. Denn es ist nicht ersichtlich, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Auf das Schreiben des Gerichts vom 16. März 2006, in dem der Kläger auf die Verfristung hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben wurde, etwaige Wieder-einsetzungsgründe binnen einer angemessenen Frist zu benennen, hat der Kläger nicht geant-wortet. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Da die Berufung mithin bereits unzulässig ist und durch Beschluss zu verwerfen war (§ 158 Satz 1 und Satz 2 SGG), hatte der Senat in der Sache nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung (EM).
Der am 1955 geborene Kläger hatte keine Berufsausbildung absolviert und war zuletzt bis 1999 bei den B V () beschäftigt. Seither ist er arbeitslos.
Mit Bescheid vom 15. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2004 lehnte die Beklagte nach Einholung ärztlicher Gutachten auf allgemeinmedizinischem (Dr. G) und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet (Dr. T) vom 15. März 2004 bzw. 03. April 2004 den im Februar 2004 gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente we-gen EM ab. Volle bzw. teilweise EM oder auch eine Berufsunfähigkeit (BU) des Klägers wür-den nicht vorliegen.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers erstatten lassen und den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. N als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 18. Mai 2005 dem Kläger noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte und einfache geistige Arbeiten unter Berücksichtigung der aufgezeigten qualitativen Leistungseinschrän-kungen bescheinigt. Mit Urteil vom 19. Januar 2006 hat das SG die auf Gewährung von Rente wegen voller EM, hilfsweise wegen teilweiser EM, hilfsweise wegen teilweiser EM bei BU für die Zeit ab 01. Februar 2004 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen voller EM, teil-weiser EM bzw. teilweiser EM bei BU. Denn er sei mit seinem Restleistungsvermögen noch in der Lage, vollschichtig unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes er-werbstätig zu sein. Die Kammer stütze sich insoweit auf das gerichtliche Sachverständigengut-achten von Prof. Dr. N sowie die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten. Eine spezi-fische schwere Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsein-schränkungen würden nicht vorliegen. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig, weil er als un-gelernter Arbeiter auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kön-ne.
Gegen das ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde am 26. Januar 2006 zugestell-te Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 28. Februar 2006 (Dienstag) bei dem SG einge-legten Berufung, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Januar 2006 und den Bescheid der Beklag- ten vom 15. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. Februar 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Gerichtsakte hat vorgelegen und ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist nicht in der gesetzlichen Frist des § 151 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden; sie war daher durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 und Satz 2 SGG).
Der Kläger hat seine Berufung nicht innerhalb von einem Monat nach Zustellung des ange-fochtenen Urteils bei dem Landessozialgericht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) bzw. bei dem SG (vgl. § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG) eingelegt. Nach der vorliegenden Postzustellungsurkunde wurde das Urteil des SG vom 19. Januar 2006 dem Kläger am 26. Januar 2006 zugestellt. Die Berufungs-frist (vgl. §§ 153 Abs. 4, 64 SGG) lief somit vom 27. Januar 2006 bis zum Ablauf des 27. Feb-ruar 2006 (Montag; vgl. § 64 Satz 3 SGG). Die Berufung ist jedoch erst am 28. Februar 2006 bei Gericht eingegangen und somit verfristet.
Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist (vgl. §§ 153 Abs. 1, 67 Abs. 1 SGG) zu gewähren. Denn es ist nicht ersichtlich, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Auf das Schreiben des Gerichts vom 16. März 2006, in dem der Kläger auf die Verfristung hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben wurde, etwaige Wieder-einsetzungsgründe binnen einer angemessenen Frist zu benennen, hat der Kläger nicht geant-wortet. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Da die Berufung mithin bereits unzulässig ist und durch Beschluss zu verwerfen war (§ 158 Satz 1 und Satz 2 SGG), hatte der Senat in der Sache nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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