Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 RA 2358/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 RA 78/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der am 28. Januar 1935 geborene Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Werts seines Rechts auf Altersrente ab dem 1. Januar 1997. Er war in der DDR bei der Volkspolizei beschäftigt und vom 1. Juni 1958 bis zum 30. Juni 1990 Mitglied des Sonderversorgungssystems des Ministeriums des Inneren der DDR (Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz &61531;AAÜG&61533;). Vom 1. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1991 erhielt er aus diesem Sonderversorgungssystem eine befristete erweiterte finanzielle Versorgung. Anschließend bezog er bis zum 31. Dezember 1996 Vorruhestandsgeld von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit und übte teilweise zugleich eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aus.
Auf seinen Antrag vom 26. Februar 1997 hin bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheiden vom 26. August 1997 und vom 25. Februar 1998 vom 1. Januar 1997 an Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Seine Widersprüche hiergegen blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheide vom 12. Mai 1999 und vom 25. November 2003).
Der Kläger hat nach Erlass des zuletzt genannten Widerspruchsbescheides in dem zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin mit Schriftsatz vom 13. Januar 2003 (gemeint ist 2004) geltend gemacht, ihm höhere Altersrente zu gewähren sinngemäß unter Berücksichtigung sämtlicher erzielter Entgelte hochgerechnet auf "West-Entgelte" ohne Berücksichtigung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze und unter Zugrundelegung eines durch den Einigungsvertrag (EV) besitzgeschützten Zahlbetrages oder eines "weiterzuzahlenden Betrages" nach § 307 b SGB VI. Zudem hat er die Anpassung der Rente zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2003 gerügt und zuletzt zudem die Aufhebung des Bescheides vom 8. März 2004 beantragt, mit dem die Beklagte die Änderungen des Beitragssatzes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung umgesetzt hat.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28. September 2004 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger sich gegen die Rentenanpassungsmitteilungen und gegen den Bescheid vom 8. März 2004 wende. Im Übrigen sei sie unbegründet. Die Rente sei von der Beklagten unter Beachtung der Vorschriften des SGB VI und des AAÜG zutreffend festgestellt worden. Soweit der Kläger die sog. Systementscheidung und damit verbunden die Anwendung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze rüge, seien die entsprechenden Regelungen aus den von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 25. November 2003 ausgeführten Gründen nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf Vergleichberechnung nach § 307 b SGB VI bestehe nicht, denn der Kläger habe am 31.12.1991 keinen Anspruch auf eine in die gesetzliche Rentenversicherung überführte Rente gehabt. Auch ein Anspruch auf Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG scheide aus, da ein Rentenbeginn am 30. Juni 1995 nicht vorgelegen habe. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Anspruch auf Feststellung und Zahlung eines besitzgeschützten Zahlbetrages und dessen Dynamisierung.
Im hiergegen gerichteten Berufungsverfahren hat der Kläger Anträge auf Anordnung des Ruhens bzw. Aussetzung des Verfahrens gestellt, die das Gericht mit Beschluss vom 8. März 2006 zurückgewiesen hat. Im Übrigen verfolgt er sein Begehren unter Bezugnahme auf die im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze weiter.
Die Beklagte hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend und ist der Berufung entgegengetreten.
Dem Senat haben bei seiner Entscheidung die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Berlin (S 5 RA 2358/99-37) vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zutreffend teilweise als unzulässig, im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
Die Entscheidungen der Beklagten über die Rentenanpassungen jeweils zum 1. Juli der Jahre 2000, 2001, 2002 und 2003 sind entgegen der Ansicht des Klägers nicht zulässiger Klagegegenstand geworden. § 96 SGG findet keine Anwendung. Es handelt sich insoweit um Bescheide, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente betreffen, weswegen sie jeweils selbständige Streitgegenstände bilden; denn insoweit wird nicht über den Geldwert der Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden (vgl. BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1 m. w. N.). Entsprechendes gilt für den Bescheid vom 8. März 2004, der lediglich Mitteilungen hinsichtlich des geltenden Beitragssatzes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung enthält. Unabhängig davon, ob damit überhaupt anfechtbare Entscheidungen von der Beklagten getroffen werden, betreffen diese jedenfalls nicht den Geldwert der Rente, der Streitgegenstand des Verfahrens ist. Die entsprechenden Klageerweiterungen des Klägers hat das SG wegen des insoweit fehlenden Vorverfahrens als nicht sachdienlich angesehen, was nicht zu beanstanden ist. Die Klagen gegen die genannten Bescheide waren damit als unzulässig abzuweisen.
Zulässiger Gegenstand des Rechtsstreits ist damit der Bescheid vom 25. Februar 1998, der an die Stelle des vorangegangenen Bescheides vom 26. August 1997 getreten ist, in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. Mai 1999 und vom 25. November 2003. Insoweit war die Klage aber als unbegründet abzuweisen. Auch diese Entscheidung des SG ist nicht zu beanstanden, denn der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Dem Kläger steht aus keinem gesetzlichen Gesichtspunkt ein höherer Wert seines Rechts auf Altersrente gemäß § 38 SGB VI zu. Die Beklagte hat einfach-rechtlich zutreffend den Wert dieses Rechts unter Berücksichtigung der gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI (in Verbindung mit § 256 a SGB VI) festgesetzt, also aufgrund der tatsächlich erzielten, als versichert geltenden Arbeitsverdienste bis zur Höhe der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze, unabhängig davon, ob und inwieweit in der DDR Beiträge entrichtet worden waren. An den hiergegen ursprünglich im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwänden (vgl. Schriftsätze vom 18. Mai 1998 und vom 24. September 1997, Blatt 107, 108 der Verwaltungsakte) hat der Kläger im Klageverfahren nicht weiter festgehalten. Insoweit handelt es sich um ergänzende Bestimmungen zu § 63 ff SGB VI für Rentenberechtigte, deren Recht auf Rente nach dem 1. Januar 1992 entstanden ist, soweit der Wert ihres Rechts auf Beitragszeiten im Beitrittsgebiet beruht, die nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt sind. Die genannten Vorschriften sind Rechtsgrundlagen für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte des Klägers.
Zu Unrecht beanstandet der Kläger, die Beklagte habe die von ihm erzielten Arbeitsverdienste auch insoweit als "versichert" anrechnen müssen, als sie über der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze lagen. Hierfür existiert keine Rechtsgrundlage. Die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 159, 260 SGB VI) ist verfassungsgemäß, und zwar auch im Zusammenhang mit der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1992 für solche Rentenberechtigte, die erstmals auf Grund dieser Überleitung gleichgestellte Rangstellenwerte auf Grund von Tätigkeiten in der DDR oder im Beitrittsgebiet erhalten haben. Für das Begehren des Klägers, besser als alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten einschließlich der Nachversicherten gestellt zu werden, die Arbeitsverdienste über der Beitragsbemessungsgrenze hatten, gibt es keine Grundlage. Das BVerfG hat dies bereits als verfassungsgemäß erachtet (vgl. BVerfGE 100, 1, 40 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3). Es ergeben sich im Anschluss an diese Entscheidung keine Gesichtspunkte, die den Senat zu einer abweichenden Beurteilung veranlassen könnten.
Der vom Kläger weiterhin geltend gemachte Anspruch auf (vergleichende) Feststellung seines Wertes auf Rente nach § 307 Abs. 1 iVm Abs. 3 und 4 SGB VI besteht ersichtlich nicht. Der Kläger hat am 31. Dezember 1991 zwar eine Leistung aus dem Sonderversorgungssystem bezogen. Die gezahlte befristete erweiterte Versorgung ist jedoch gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d AAÜG nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden, wogegen der Kläger sich auch nicht gewandt hat. Die Voraussetzungen des § 307 b SGB VI sind damit nicht erfüllt. Es besteht somit weder Anspruch auf einen "weiterzuzahlenden Betrag" in Höhe der Leistung aus der Sonderversorgung (§ 307 b Abs. 4 SGB VI) noch ein Anspruch auf Vergleichsberechnung ausgehend vom Einkommen der letzten 20 Tätigkeitsjahre in der DDR (§ 307 b Abs. 3 SGB VI).
Da der Kläger vor dem 30. Juni 1995 keinen fiktiven Anspruch auf eine Leistung aus dem Sonderversorgungssystem gehabt hätte (da er das nach der Versorgungsordnung maßgebliche 65. Lebensjahr bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollendet hatte), nimmt er die den § 307 b SGB VI ergänzende Vertrauensschutzregelung des § 4 Abs. 4 AAÜG in seinem gesamten Vortrag nicht für sich in Anspruch, deren Voraussetzungen er ersichtlich nicht erfüllt.
Die vom Kläger angegriffene Beschränkung der genannten Vertrauensschutzregelungen auf den Personenkreis der Bestandsrentner und derjenigen Zugangsrentner, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 AAÜG erfüllen, ist verfassungsgemäß.
Die Vorschriften setzten die vom Einigungsvertrag (EV) vorgegebene eigentumsgeschützte Zahlbetragsgarantie um. Insbesondere ist durch das 2. AAÜG-ÄndG § 4 Abs. 4 AAÜG in Übereinstimmung mit EV Nr. 9 Buchst b Satz 5 so klargestellt worden, dass das Fristende des zeitlich begrenzten Bestandsschutzes weiterhin der Ablauf des 30. Juni 1995 ist. Soweit die zeitliche Grenze des Bestandsschutzes "bis zum 31. Dezember 1993" verkürzt worden war, ist diese Einschränkung mit Blick auf die in EV Nr. 9 Buchst b Satz 5 insoweit geregelte Zahlbetragsgarantie für rentennahe Jahrgänge ("bis 30. Juni 1995") verfassungswidrig und nichtig. Denn die Zahlbetragsgarantie des EV Nr. 9 Buchst b Satz 4 und 5 erfüllt eine zentrale Schutzfunktion, sie vermittelt Eigentumsschutz und gleicht zu Gunsten der rentennahen Jahrgänge die Nachteile aus, die sich aus der Entscheidung des EV für die Überführung der Leistungen aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 und die Überleitung in die gesetzliche Rentenversicherung des SGB VI am 1. Januar 1992 ergeben und hat insoweit dem Vertrauensschutz Vorrang eingeräumt (BVerfGE 100, 1, 41, 51 ff). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Stichtagsregelung in § 4 Abs. 4 AAÜG, soweit ein zeitlich weitergehender Schutz vom Gesetzgeber nicht eingeräumt worden ist, bestehen dagegen nicht (vgl. nur BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Weder der Einigungsvertrag noch in dessen Fortschreibungen in § 307 b SGB VI für Bestandsrentner und § 4 Abs. 4 AAÜG für Zugangsrentner haben einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den sich die Zugangsrentner ab 1. Juli 1995 berufen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Der am 28. Januar 1935 geborene Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Werts seines Rechts auf Altersrente ab dem 1. Januar 1997. Er war in der DDR bei der Volkspolizei beschäftigt und vom 1. Juni 1958 bis zum 30. Juni 1990 Mitglied des Sonderversorgungssystems des Ministeriums des Inneren der DDR (Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz &61531;AAÜG&61533;). Vom 1. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1991 erhielt er aus diesem Sonderversorgungssystem eine befristete erweiterte finanzielle Versorgung. Anschließend bezog er bis zum 31. Dezember 1996 Vorruhestandsgeld von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit und übte teilweise zugleich eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aus.
Auf seinen Antrag vom 26. Februar 1997 hin bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheiden vom 26. August 1997 und vom 25. Februar 1998 vom 1. Januar 1997 an Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Seine Widersprüche hiergegen blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheide vom 12. Mai 1999 und vom 25. November 2003).
Der Kläger hat nach Erlass des zuletzt genannten Widerspruchsbescheides in dem zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin mit Schriftsatz vom 13. Januar 2003 (gemeint ist 2004) geltend gemacht, ihm höhere Altersrente zu gewähren sinngemäß unter Berücksichtigung sämtlicher erzielter Entgelte hochgerechnet auf "West-Entgelte" ohne Berücksichtigung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze und unter Zugrundelegung eines durch den Einigungsvertrag (EV) besitzgeschützten Zahlbetrages oder eines "weiterzuzahlenden Betrages" nach § 307 b SGB VI. Zudem hat er die Anpassung der Rente zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2003 gerügt und zuletzt zudem die Aufhebung des Bescheides vom 8. März 2004 beantragt, mit dem die Beklagte die Änderungen des Beitragssatzes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung umgesetzt hat.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28. September 2004 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger sich gegen die Rentenanpassungsmitteilungen und gegen den Bescheid vom 8. März 2004 wende. Im Übrigen sei sie unbegründet. Die Rente sei von der Beklagten unter Beachtung der Vorschriften des SGB VI und des AAÜG zutreffend festgestellt worden. Soweit der Kläger die sog. Systementscheidung und damit verbunden die Anwendung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze rüge, seien die entsprechenden Regelungen aus den von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 25. November 2003 ausgeführten Gründen nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf Vergleichberechnung nach § 307 b SGB VI bestehe nicht, denn der Kläger habe am 31.12.1991 keinen Anspruch auf eine in die gesetzliche Rentenversicherung überführte Rente gehabt. Auch ein Anspruch auf Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG scheide aus, da ein Rentenbeginn am 30. Juni 1995 nicht vorgelegen habe. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Anspruch auf Feststellung und Zahlung eines besitzgeschützten Zahlbetrages und dessen Dynamisierung.
Im hiergegen gerichteten Berufungsverfahren hat der Kläger Anträge auf Anordnung des Ruhens bzw. Aussetzung des Verfahrens gestellt, die das Gericht mit Beschluss vom 8. März 2006 zurückgewiesen hat. Im Übrigen verfolgt er sein Begehren unter Bezugnahme auf die im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze weiter.
Die Beklagte hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend und ist der Berufung entgegengetreten.
Dem Senat haben bei seiner Entscheidung die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Berlin (S 5 RA 2358/99-37) vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zutreffend teilweise als unzulässig, im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
Die Entscheidungen der Beklagten über die Rentenanpassungen jeweils zum 1. Juli der Jahre 2000, 2001, 2002 und 2003 sind entgegen der Ansicht des Klägers nicht zulässiger Klagegegenstand geworden. § 96 SGG findet keine Anwendung. Es handelt sich insoweit um Bescheide, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente betreffen, weswegen sie jeweils selbständige Streitgegenstände bilden; denn insoweit wird nicht über den Geldwert der Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden (vgl. BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1 m. w. N.). Entsprechendes gilt für den Bescheid vom 8. März 2004, der lediglich Mitteilungen hinsichtlich des geltenden Beitragssatzes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung enthält. Unabhängig davon, ob damit überhaupt anfechtbare Entscheidungen von der Beklagten getroffen werden, betreffen diese jedenfalls nicht den Geldwert der Rente, der Streitgegenstand des Verfahrens ist. Die entsprechenden Klageerweiterungen des Klägers hat das SG wegen des insoweit fehlenden Vorverfahrens als nicht sachdienlich angesehen, was nicht zu beanstanden ist. Die Klagen gegen die genannten Bescheide waren damit als unzulässig abzuweisen.
Zulässiger Gegenstand des Rechtsstreits ist damit der Bescheid vom 25. Februar 1998, der an die Stelle des vorangegangenen Bescheides vom 26. August 1997 getreten ist, in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. Mai 1999 und vom 25. November 2003. Insoweit war die Klage aber als unbegründet abzuweisen. Auch diese Entscheidung des SG ist nicht zu beanstanden, denn der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Dem Kläger steht aus keinem gesetzlichen Gesichtspunkt ein höherer Wert seines Rechts auf Altersrente gemäß § 38 SGB VI zu. Die Beklagte hat einfach-rechtlich zutreffend den Wert dieses Rechts unter Berücksichtigung der gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI (in Verbindung mit § 256 a SGB VI) festgesetzt, also aufgrund der tatsächlich erzielten, als versichert geltenden Arbeitsverdienste bis zur Höhe der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze, unabhängig davon, ob und inwieweit in der DDR Beiträge entrichtet worden waren. An den hiergegen ursprünglich im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwänden (vgl. Schriftsätze vom 18. Mai 1998 und vom 24. September 1997, Blatt 107, 108 der Verwaltungsakte) hat der Kläger im Klageverfahren nicht weiter festgehalten. Insoweit handelt es sich um ergänzende Bestimmungen zu § 63 ff SGB VI für Rentenberechtigte, deren Recht auf Rente nach dem 1. Januar 1992 entstanden ist, soweit der Wert ihres Rechts auf Beitragszeiten im Beitrittsgebiet beruht, die nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt sind. Die genannten Vorschriften sind Rechtsgrundlagen für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte des Klägers.
Zu Unrecht beanstandet der Kläger, die Beklagte habe die von ihm erzielten Arbeitsverdienste auch insoweit als "versichert" anrechnen müssen, als sie über der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze lagen. Hierfür existiert keine Rechtsgrundlage. Die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 159, 260 SGB VI) ist verfassungsgemäß, und zwar auch im Zusammenhang mit der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1992 für solche Rentenberechtigte, die erstmals auf Grund dieser Überleitung gleichgestellte Rangstellenwerte auf Grund von Tätigkeiten in der DDR oder im Beitrittsgebiet erhalten haben. Für das Begehren des Klägers, besser als alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten einschließlich der Nachversicherten gestellt zu werden, die Arbeitsverdienste über der Beitragsbemessungsgrenze hatten, gibt es keine Grundlage. Das BVerfG hat dies bereits als verfassungsgemäß erachtet (vgl. BVerfGE 100, 1, 40 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3). Es ergeben sich im Anschluss an diese Entscheidung keine Gesichtspunkte, die den Senat zu einer abweichenden Beurteilung veranlassen könnten.
Der vom Kläger weiterhin geltend gemachte Anspruch auf (vergleichende) Feststellung seines Wertes auf Rente nach § 307 Abs. 1 iVm Abs. 3 und 4 SGB VI besteht ersichtlich nicht. Der Kläger hat am 31. Dezember 1991 zwar eine Leistung aus dem Sonderversorgungssystem bezogen. Die gezahlte befristete erweiterte Versorgung ist jedoch gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d AAÜG nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden, wogegen der Kläger sich auch nicht gewandt hat. Die Voraussetzungen des § 307 b SGB VI sind damit nicht erfüllt. Es besteht somit weder Anspruch auf einen "weiterzuzahlenden Betrag" in Höhe der Leistung aus der Sonderversorgung (§ 307 b Abs. 4 SGB VI) noch ein Anspruch auf Vergleichsberechnung ausgehend vom Einkommen der letzten 20 Tätigkeitsjahre in der DDR (§ 307 b Abs. 3 SGB VI).
Da der Kläger vor dem 30. Juni 1995 keinen fiktiven Anspruch auf eine Leistung aus dem Sonderversorgungssystem gehabt hätte (da er das nach der Versorgungsordnung maßgebliche 65. Lebensjahr bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollendet hatte), nimmt er die den § 307 b SGB VI ergänzende Vertrauensschutzregelung des § 4 Abs. 4 AAÜG in seinem gesamten Vortrag nicht für sich in Anspruch, deren Voraussetzungen er ersichtlich nicht erfüllt.
Die vom Kläger angegriffene Beschränkung der genannten Vertrauensschutzregelungen auf den Personenkreis der Bestandsrentner und derjenigen Zugangsrentner, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 AAÜG erfüllen, ist verfassungsgemäß.
Die Vorschriften setzten die vom Einigungsvertrag (EV) vorgegebene eigentumsgeschützte Zahlbetragsgarantie um. Insbesondere ist durch das 2. AAÜG-ÄndG § 4 Abs. 4 AAÜG in Übereinstimmung mit EV Nr. 9 Buchst b Satz 5 so klargestellt worden, dass das Fristende des zeitlich begrenzten Bestandsschutzes weiterhin der Ablauf des 30. Juni 1995 ist. Soweit die zeitliche Grenze des Bestandsschutzes "bis zum 31. Dezember 1993" verkürzt worden war, ist diese Einschränkung mit Blick auf die in EV Nr. 9 Buchst b Satz 5 insoweit geregelte Zahlbetragsgarantie für rentennahe Jahrgänge ("bis 30. Juni 1995") verfassungswidrig und nichtig. Denn die Zahlbetragsgarantie des EV Nr. 9 Buchst b Satz 4 und 5 erfüllt eine zentrale Schutzfunktion, sie vermittelt Eigentumsschutz und gleicht zu Gunsten der rentennahen Jahrgänge die Nachteile aus, die sich aus der Entscheidung des EV für die Überführung der Leistungen aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 und die Überleitung in die gesetzliche Rentenversicherung des SGB VI am 1. Januar 1992 ergeben und hat insoweit dem Vertrauensschutz Vorrang eingeräumt (BVerfGE 100, 1, 41, 51 ff). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Stichtagsregelung in § 4 Abs. 4 AAÜG, soweit ein zeitlich weitergehender Schutz vom Gesetzgeber nicht eingeräumt worden ist, bestehen dagegen nicht (vgl. nur BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Weder der Einigungsvertrag noch in dessen Fortschreibungen in § 307 b SGB VI für Bestandsrentner und § 4 Abs. 4 AAÜG für Zugangsrentner haben einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den sich die Zugangsrentner ab 1. Juli 1995 berufen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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